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Transkript:

359 AMTSBLATT G 1292 für den Regierungsbezirk Düsseldorf 192. Jahrgang Ausgegeben in Düsseldorf, am 14. Oktober 2010 Nummer 40 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Allgemeine Innere Verwaltung 376 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung (Dipl.-Ing. Tom Lüttringhaus). S. 359 Wirtschaft und Verkehr 377 Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Ruhrschifffahrt. S. 359 Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 378 Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der ADM Spyck GmbH in Kleve. S. 360 Sozialangelegenheiten 379 Neuordnung St. Lambertus, Düsseldorf St. Mariä Empfängnis, Düsseldorf St. Maximilian, Düs- seldorf sowie Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Düsseldorf- City im Dekanat Düsseldorf Mitte/Heerdt Seelsorgebereich Düsseldorf-City. S. 360 380 Neuordnung St. Maria Königin, Düsseldorf-Lichtenbroich St. Maria unter dem Kreuz, Düsseldorf-Unterrath St. Bruno, Düsseldorf-Unterrath Heilige Familie, Düsseldorf sowie Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Im Düsseldorfer Norden im Dekanat Düsseldorf Nord Seelsorgebereich Im Düsseldorfer Norden. S. 361 381 Neuordnung St. Maximin, Düssel St. Joseph, Wülfrath St. Petrus Canisius, Flandersbach sowie Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Wülfrath im Dekanat Mettmann Seelsorgebereich Wülfrath. S. 362 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 382 Ungültigkeitserklärung einer Kriminaldienstmarke (KHK Stephan Merscheim). S. 364 383 Aufgebot für ein Sparkassenbuch (Nr. 3228179606). S. 364 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Allgemeine Innere Verwaltung 376 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung (Dipl.-Ing. Tom Lüttringhaus) 31.03-02-2416-0279 Ich habe dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Tom Lüttringhaus Bornberg 48 42109 Wuppertal die Genehmigung erteilt, den Vermessungstechniker Martin Cynta zur Mitwirkung bei Liegenschaftsvermessungen heranzuziehen (Vermessungsgenehmigung II). An die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden des Regierungsbezirks Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 359 Wirtschaft und Verkehr 377 Zweite Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Ruhrschifffahrt (Ruhrschifffahrtsverordnung RuhrSchVO ) vom 08. Oktober 2010 25.09.09.01-Ruhrschifffahrt Aufgrund des 37 Absatz 3 Ziffer 1 des Wassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG ) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 (GV. NRW. S. 515), des 27 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit 3 Absatz 2 sowie 35 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG ) vom 13. Mai 1980 und 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung wird verordnet: Artikel 1 Die Ruhrschifffahrtsverordnung vom 1. Dezember 2009 (Abl. Reg. Ddf. 2009 S. 454) zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 04. August 2010 (Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 291) wird wie folgt geändert: 1. 21 Absatz 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung: der Vorschrift des 13 über das Verhalten bei Hochwasser zuwiderhandelt;

360 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 8. Oktober 2010 Im Auftrag Plück Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 359 Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 378 Bekanntgabe nach 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der ADM Spyck GmbH in Kleve 53.01-100-53.0080/10/0723.1 Düsseldorf, den 4. Oktober 2010 Antrag der ADM Spyck GmbH, Rheinstraße, 47533 Kleve auf Erteilung einer Genehmigung nach 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Die ADM Spyck GmbH hat mit Datum vom 15.07.2010, einen Antrag auf Genehmigung nach 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zu Erzeugung von Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen gestellt. Gegenstand des Änderungsantrags ist der Ersatz der vorhandenen Gasturbinenanlage durch eine neue Gasturbinenanlage. (< 50 MW) Gemäß 3 e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 1.1.3 der Anlage 1 zum UVPG und in Verbindung mit 3 c Abs. 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Gemäß 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung ist gemäß 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag Lowis Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 360 Sozialangelegenheiten 379 Neuordnung St. Lambertus, Düsseldorf St. Mariä Empfängnis, Düsseldorf St. Maximilian, Düsseldorf sowie Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Düsseldorf-City im Dekanat Düsseldorf Mitte/Heerdt Seelsorgebereich Düsseldorf-City 48.03.11.02 Urkunde über die Neuordnung St. Lambertus, Düsseldorf St. Mariä Empfängnis, Düsseldorf St. Maximilian, Düsseldorf sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Düsseldorf-City im Dekanat Düsseldorf Mitte/Heerdt Seelsorgebereich Düsseldorf-City 1. Aufhebung und Rechtsnachfolge Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515,2 CIC werden die Kirchengemeinden St. Lambertus, St. Mariä Empfängnis und St. Maximilian, alle Düsseldorf, zusammengelegt, indem die Kirchengemeinden St. Mariä Empfängnis und St. Maximilian zum 31.12.2010 aufgehoben und das Pfarrgebiet der Kirchengemeinde St. Lambertus zum 01.01.2011 zugewiesen wird. Die erweiterte Kirchengemeinde behält den Namen St. Lambertus, Düsseldorf. Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der aufgelösten Kirchengemeinden übergehen, ist die Kirchengemeinde St. Lambertus mit Sitz in 40213 Düsseldorf, Stiftsplatz 7. Die erweiterte Kirchengemeinde ist auch Rechtsnachfolgerin des Kirchengemeindeverbandes Düsseldorf-City, der hiermit ebenfalls zum 31.12.2010 aufgelöst wird. 2. Pfarrkirche, Führung der Kirchenbücher Die Pfarrkirche der erweiterten Kirchengemeinde St. Lambertus, Düsseldorf, ist die auf den Titel St. Lambertus geweihte Kirche. Weitere Kirchen der erweiterten Kirchengemeinde sind unter Beibehaltung ihres Kirchtitels die Kirchen St. Mariä Empfängnis, St. Maximilian, Kreuzherrenkirche, St. Andreas und die Kapelle St. Joseph. Die Kirchenbücher der Kirchengemeinden St. Mariä Empfängnis und St. Maximilian werden zum 31.12.2010 geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der erweiterten Kirchengemeinde in Verwahrung genommen. Ab dem 01.01. 2011 erfolgen Eintragungen nur noch in die Kirchenbücher der erweiterten Kirchengemeinde St. Lambertus. 3. Gemeindegebiet Das Pfarrgebiet der erweiterten Kirchengemeinde entspricht dem Gebiet der bisherigen Pfarrgemeinden St. Lambertus, St. Mariä Empfängnis und St. Maximilian. 4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge

361 Zum 31.12.2010 ist je eine Abschlussvermögensübersicht, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussvermögensübersichten sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch die Stabsabteilung Rechnungskammer des Erzbischöflichen Generalvikariates Grundlage für die Vermögensübertragung. geht deren gesamtes bewegliches und das ausdrücklich (d. h. ohne den entsprechenden Fondszusatz) auf den Namen der Kirchengemeinden lautende unbewegliche Vermögen auf die Kirchengemeinde St. Lambertus über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinden belastenden Verbindlichkeiten. Die Rücklagen der aufgelösten Kirchengemeinden werden mit Ausnahme der Substanzkapitalien und Stiftungsmittel in Etats der neuen Kirchengemeinde St. Lambertus überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel der aufgehobenen Kirchengemeinden werden jeweils in gesonderten Etats verwaltet. 5. Namensänderung des Fondsvermögens, Grundbuchberichtigung bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen und werden ab dem 01.01.2011 vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Lambertus verwaltet (vgl. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens). Die in den Grundbüchern angegebenen Eigentümerbezeichnungen des Fonds-Vermögens sind durch die Neuordnung unrichtig geworden. Sie werden durch Grundbuchberichtigungsanträge korrigiert, wobei im Hinblick auf die erforderliche Rechtsklarheit die im Grundbuch vermerkten Bezeichnungen von kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) um die Angabe des Namens der bisher verwaltenden Kirchengemeinde ergänzt werden. 6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohl erworbene Rechte Dritter gewahrt. Namensbezeichnung Die Namensbezeichnung der Kirchengemeinde lautet wie folgt: Katholische Kirchengemeinde St. Lambertus, Düsseldorf Die Kirchengemeinde erstellt unter diesem Namen ein neues Siegel, das ab dem 01.01.2011 ausschließliche Verwendung findet. Das entsprechende Siegel des Pfarramtes lautet: Katholisches Pfarramt St. Lambertus, Düsseldorf 8. Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes 1. Aufgrund der Auflösung der katholischen Kirchengemeinden St. Mariä Empfängnis und St. Maximillian, Düsseldorf, endet die Amtszeit der Kirchenvorstände zum 31.12. 2010 2. Im Hinblick auf die Neuordnung wird eine Neuwahl des Kirchenvorstandes in St. Lambertus beschieden. Der Wahltermin wird auf den 27./28. März 2011 festgesetzt. 3. Der Kirchenvorstand St. Lambertus verwaltet bis zur Konstituierung des neu gewählten Kirchenvorstandes auch das Vermögen der aufgelösten Kirchengemeinden. 9. Rechtsgültigkeit Die in dieser Urkunde getroffenen Anordnungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. Köln, den 15. September 2010 Joachim Kardinal Meisner Erzbischof von Köln Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 360 380 Neuordnung St. Maria Königin, Düsseldorf-Lichtenbroich St. Maria unter dem Kreuz, Düsseldorf-Unterrath St. Bruno, Düsseldorf-Unterrath sowie Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Im Düsseldorfer Norden im Dekanat Düsseldorf Nord Seelsorgebereich Im Düsseldorfer Norden 48.03.11.02 Urkunde über die Neuordnung St. Maria Königin, Düsseldorf-Lichtenbroich St. Maria unter dem Kreuz, Düsseldorf-Unterrath St. Bruno, Düsseldorf-Unterrath sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Im Düsseldorfer Norden im Dekanat Düsseldorf Nord Seelsorgebereich Im Düsseldorfer Norden 1. Aufhebung und Rechtsnachfolge Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515,2 CIC werden hiermit die oben aufgeführten Kirchengemeinden zum 31.12.2010 aufgelöst und gemäß can. 121 CIC zum 01.01.2011 zu einer neuen Kirchengemeinde vereinigt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Kirchengemeinden übergehen, ist die neue Kirchengemeinde mit Sitz Carl-Sonnenschein-Str. 37 in 40468 Düsseldorf. Die neue Kirchengemeinde ist auch Rechtsnachfolgerin des Kirchengemeindeverbandes Im Düsseldorfer Norden, der hiermit ebenfalls zum 31.12.2010 aufgelöst wird. 2. Pfarrkirche und weitere Kirchen Die Pfarrkirche der neuen Kirchengemeinde ist die auf den Titel Heilige Familie geweihte Kirche. Weitere Kirchen der neuen Kirchengemeinde sind unter Beibehaltung ihres Kirchen-

362 titels St. Maria Königin, St Bruno, St. Maria unter dem Kreuze, St. Albertus Magnus und St. Mariä Himmelfahrt. Die Kirchenbücher der obigen Kirchengemeinden werden zum 31.12.2010 geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der neuen Kirchengemeinde in Verwahrung genommen. Ab dem 01.01.2011 erfolgen Eintragungen nur noch in die Kirchenbücher der neuen Kirchengemeinde. 3. Gemeindegebiet Das Pfarrgebiet der neuen Kirchengemeinde entspricht dem Gebiet der aufgelösten Pfarrgemeinden. 4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge Zum 31.12.2010 ist je eine Abschlussvermögensübersicht, in der alle Aktiva un-passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussvermögensübersichten sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch die Stabsabteilung Rechnungskammer des Erzbischöflichen Generalvikariates Grundlage für die Vermögensübertragung. geht deren gesamtes bewegliches und das ausdrücklich (d. h. ohne den entsprechenden Fondszusatz) auf den Namen der Kirchengemeinden lautende unbewegliche Vermögen auf die neue Kirchengemeinde über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinden belastenden Verbindlichkeiten. Die Rücklagen der aufgelösten Kirchengemeinden werden mit Ausnahme der Substanzkapitalien und Stiftungsmittel in Etats der neuen Kirchengemeinde Heilige Familie überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel der aufgehobenen Kirchengemeinden werden jeweils in gesonderten Etats verwaltet. 5. Namensänderung des Fondsvermögens, Grundbuchberichtigung bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen und werden ab dem 01.01.2011 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Heilige Familie verwaltet (vgl. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens). Die in den Grundbüchern angegebenen Eigentümerbezeichnungen des Fonds-Vermögens sind durch die Neuordnung unrichtig geworden. Sie werden durch Grundbuchberichtigungsanträge korrigiert, wobei im Hinblick auf die erforderliche Rechtsklarheit die im Grundbuch vermerkten Bezeichnungen von kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) um die Angabe des Namens der bisher verwaltenden Kirchengemeinde ergänzt werden. 6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohl erworbene Rechte Dritter gewahrt. 7. Namensbezeichnung Die Namensbezeichnung der Kirchengemeinde lautet wie folgt: Katholische Kirchengemeinde Die Kirchengemeinde erstellt unter diesem Namen ein neues Siegel, das ab dem 01.01.2011 ausschließliche Verwendung findet. Das entsprechende Siegel des Pfarramtes lautet: Katholisches Pfarramt 8. Bestellung eines Vermögensverwalters, Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes 1. Aufgrund der Auflösung der obigen Kirchengemeinden endet die Amtszeit der Kirchenvorstände zum 31.12.2010. Der Termin für die Neuwahl des Kirchenvorstandes wird hiermit auf den 26./27. März 2011 festgelegt. Im Übrigen gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände. 2. Zum Vermögensverwalter der neuen Kirchengemeinde wird mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes Pfarrer Msgr. Friedhelm Keuser bestimmt. Als stellvertretender Vermögensverwalter wird mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes Herr Dr. Burkhard Pünder, Koetschau- Str. 20, 40470 Düsseldorf bestimmt. 9. Rechtsgültigkeit Die in dieser Urkunde getroffenen Anordnungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. Köln, den 15. September 2010 Joachim Kardinal Meisner Erzbischof von Köln Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 361 381 Neuordnung St. Maximin, Düssel St. Joseph, Wülfrath St. Petrus Canisius, Flandersbach sowie Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Wülfrath im Dekanat Mettmann Seelsorgebereich Wülfrath 48.03.11.02 Urkunde über die Neuordnung St. Maximin, Düssel St. Joseph, Wülfrath St. Petrus Canisius, Flandersbach sowie die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes Wülfrath im Dekanat Mettmann Seelsorgebereich Wülfrath 1. Aufhebung und Rechtsnachfolge Nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten und des Priesterrates gemäß can. 515,2 CIC werden

363 hiermit die oben aufgeführten Kirchengemeinden zum 31.12.2010 aufgelöst und gemäß can. 121 CIC zum 01.01.2011 zu einer neuen Kirchengemeinde vereinigt. Die Rechtsnachfolgerin, auf die alle Rechte und Pflichten der vorgenannten Kirchengemeinden übergehen, ist die neue Kirchengemeinde St. Maximin, Wülfrath mit Sitz 42489 Wülfrath, Goethestrasse 75. Die neue Kirchengemeinde ist auch Rechtsnachfolgerin des Kirchengemeindeverbandes Wülfrath, der hiermit ebenfalls zum 31.12.2010 aufgelöst wird. 2. Pfarrkirche und weitere Kirchen Die Pfarrkirche der neuen Kirchengemeinde ist die auf den Titel St. Joseph geweihte Kirche. Weitere Kirchen der neuen Kirchengemeinde sind unter Beibehaltung ihres Kirchentitels St. Barbara, St. Maximin, St. Petrus Canisius. Die Kirchenbücher der obigen Kirchengemeinden werden zum 31.12.2010 geschlossen und mit sämtlichen weiteren Akten von der neuen Kirchengemeinde in Verwahrung genommen. Ab dem 01.01.2011 erfolgen Eintragungen nur noch in die Kirchenbücher der neuen Kirchengemeinde. 3. Gemeindegebiet Das Pfarrgebiet der neuen Kirchengemeinde entspricht dem Gebiet der aufgelösten Pfarrgemeinden. 4. Abschlussvermögensübersicht, Vermögensrechtsnachfolge Zum 31.12.2010 ist je eine Abschlussvermögensübersicht, in der alle Aktiva und Passiva dargestellt sind, zu erstellen. Diese Abschlussvermögensübersichten sind nach Prüfung und endgültiger Feststellung durch die Stabsabteilung Rechnungskammer des Erzbischöflichen Generalvikariates Grundlage für die Vermögensübertragung. geht deren gesamtes bewegliches und das ausdrücklich (d. h. ohne den entsprechenden Fondszusatz) auf den Namen der Kirchengemeinden lautende unbewegliche Vermögen auf die Kirchengemeinde St. Maximin über. Das Gleiche gilt für die Forderungen und die die Kirchengemeinden belastenden Verbindlichkeiten. Die Rücklagen der aufgelösten Kirchengemeinden werden mit Ausnahme der Substanzkapitalien und Stiftungsmittel in Etats der neuen Kirchengemeinde St. Maximin überführt. Die Substanzkapitalien und Stiftungsmittel der aufgehobenen Kirchengemeinden werden jeweils in gesonderten Etats verwaltet. 5. Namensänderung des Fondsvermögens, Grundbuchberichtigung bleiben kirchliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) bestehen und werden ab dem 01.01.2011 vom Vermögensverwalter und nach der Neuwahl vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde St. Maximin, verwaltet (vgl. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens). Die in den Grundbüchern angegebenen Eigentümerbezeichnungen des Fonds-Vermögens sind durch die Neuordnung unrichtig geworden. Sie werden durch Grundbuchberichtigungsanträge korrigiert, wobei im Hinblick auf die erforderliche Rechtsklarheit die im Grundbuch vermerkten Bezeichnungen von kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fonds-Vermögen) um die Angabe des Namens der bisher verwaltenden Kirchengemeinde ergänzt werden. 6. Wahrung der Zweckbestimmung der Stifter Hinsichtlich der Verwaltung der Güter und Erfüllung der Verbindlichkeiten bleiben der Wille der Stifter und Spender sowie wohl erworbene Rechte Dritter gewahrt. 7. Namensbezeichnung Die Namensbezeichnung der Kirchengemeinde lautet wie folgt: Katholische Kirchengemeinde St. Maximin, Wülfrath Die Kirchengemeinde erstellt unter diesem Namen ein neues Siegel, das ab dem 01.01.2011 ausschließliche Verwendung findet. Das entsprechende Siegel des Pfarramtes lautet: Katholisches Pfarramt St. Maximin, Wülfrath 8. Bestellung eines Vermögensverwalters, Anordnung zur Neuwahl des Kirchenvorstandes 1. Aufgrund der Auflösung der obigen Kirchengemeinden endet die Amtszeit der Kirchenvorstände zum 31.12.2010. Der Termin für die Neuwahl des Kirchenvorstandes wird hiermit auf den 26./27. März 2011 festgelegt. Im Übrigen gilt die Wahlordnung für Kirchenvorstände. 2. Zum Vermögensverwalter der neuen Kirchengemeinde wird mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes Pfarrer Heinz Otto Langel bestimmt. Als stellvertretender Vermögensverwalter wird mit Wirkung vom 01.01.2011 bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchenvorstandes Herr Josef Hoffmann, Hans-Böckler-Str. 38 in 42489 Wülfrath, bestimmt. 9. Rechtsgültigkeit Die in dieser Urkunde getroffenen Anordnungen treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums Köln in Kraft. Köln, den 1. August 2010 Joachim Kardinal Meisner Erzbischof von Köln Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 362

364 C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 382 Ungültigkeitserklärung einer Kriminaldienstmarke (KHK Stephan Merscheim) Polizeipräsidium Essen Dez. 2.1-42.01 Essen, den 29. September 2010 Die Kriminaldienstmarke Nr.: 3880, ausgestellt am 02.05.2001 durch das Polizeipräsidium Essen für KHK Stephan Merscheim wird für ungültig erklärt. Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 364 383 Aufgebot für ein Sparkassenbuch (Nr. 3228179606) Es wird das Aufgebot für das Sparkassenbuch Nr. 3 228 179 606 (alte Nr.: 18179606) beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens bis zum 30.12.2010 seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen. Widrigenfalls erfolgt die Kraftloserklärung der Urkunde. Solingen, den 30. September 2010 Stadt-Sparkasse Solingen Der Vorstand Abl. Reg. Ddf. 2010 S. 364

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366 Ver öf fent li chungs er su che für das Amts blatt und den Öf fent li chen An zei ger Bei la ge zum Amts blatt sind nur an die Be zirks re gie rung Düs sel dorf Amts blatt stel le Ce ci li en al lee 2, 40474 Düs sel dorf, zu rich ten. Das Amts blatt mit dem Öf fent li chen An zei ger er scheint wö chent lich. Re dak ti ons schluss: Frei tag, 10.00 Uhr Lau fen der Be zug nur im Abon ne ment. Abon ne ments be stel lun gen und -ab be stel lun gen kön nen für den fol gen den Abon nements zeit raum 1. 1. bis 30. 6. und 1. 7. bis 31. 12. nur be rück sich tigt wer den, wenn sie spä tes tens am 30. No vem ber bzw. 31. Mai der ABO-Ver wal tung von A. Ba gel, Gra fen ber ger Al lee 82, 40237 Düs sel dorf, Fax (02 11) 96 82/229, Te le fon (0211) 9 68 22 41, vor lie gen. Bei je dem Schrift wech sel die auf dem Ad res se ne ti kett in der Mit te oben ste hen de sechs stel li ge Kun den num mer an ge ben, bei Ad res sen än de rung das Ad res se ne ti kett mit be rich tig ter Ad res se an die ABO-Ver wal tung von A. Ba gel zu rück sen den. Be zugs preis: Der Be zugs preis be trägt halb jähr lich 12, Eu ro und wird im Na men und für Rech nung der Be zirks re gie rung von A. Ba gel im Vo raus er ho ben. Ein rü ckungs ge büh ren für die 2spal ti ge Zei le oder de ren Raum 0,92 Eu ro. Ein zel preis die ser Aus ga be 1,60 Eu ro zzgl. Ver sand kos ten. In den Be zugs- und Ein zel prei sen ist kei ne Um satz steu er i. S. d. 14 UStG ent hal ten. Ein zel stü cke wer den durch A. Ba gel, Gra fen ber ger Al lee 82, 40237 Düs sel dorf, Fax (02 11) 96 82/2 29, Te le fon (02 11) 9 68 22 41, ge lie fert. Von Vor ab sen dun gen des Rech nungs be tra ges in wel cher Form auch im mer bit ten wir ab zu se hen. Die Lie fe run gen er fol gen nur auf Grund schrift li cher Be stel lung ge gen Rech nung. He raus ge ber: Be zirks re gie rung Düs sel dorf, Ce ci li en al lee 2, 40474 Düs sel dorf In ter net: www.bez reg-du e ssel dorf.nrw.de Her stel lung und Ver trieb im Na men und für Rech nung des He raus ge bers: A. Ba gel, Gra fen ber ger Al lee 82, 40237 Düs sel dorf Druck: TSB Tief druck Schwann-Ba gel, Düs sel dorf und Mön cheng lad bach