V e r h a n d l u n g s s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates



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Transkript:

Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach Lfd.Nr.004-1/GR 19/06-2012 V e r h a n d l u n g s s c h r i f t über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, dem 13. Dezember 2012 im Gemeindeamt St. Peter am Ottersbach Beginn der Sitzung um 19,00 Uhr. Die Einladung erfolgte am 06. Dezember 2012 mittels Email oder Kurrende. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates ist in der Anlage beigeschlossen. Anwesend waren: Bgm. Reinhold Ebner (19:25 Uhr) GR Werner Neumeister Vizebgm. Günther Rauch GR Josef Andreas Schantl Kassier Anton Solderer GR Christian Schantl-Sundl GR Gerhard Glauninger GR Gerhard Sundl GR Helmut Glauninger GR Fritz Suppan GR Marie Kummer GR Rainer Thuswohl GR Ingrid Leber GR Josef Wolf Außerdem waren anwesend: Entschuldigt waren: Sekr. Thomas Radkohl AL Veronika Hödl GR Johann Neubauer Nicht entschuldigt waren: - Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Die Sitzung besteht aus einem öffentlichen und einem nicht-öffentlichen Teil. Vorsitzender: Bürgermeister Reinhold Ebner Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung durch den Bürgermeister. Anschließend findet eine Fragestunde statt. 10.01.2013 11:30 Seite 1

T a g e s o r d n u n g A. Öffentlicher Teil 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit. 2. Genehmigung bzw. Abänderung des öffentlichen Teiles der Verhandlungsschrift der Sitzung am 06. September 2012. 3. Berichte des Bürgermeisters, Bau-, Umwelt-, Raumplanungs- und Sozialausschusses. 4. Gemeindestrukturreform - Grundsatzbeschluss zur Fusionierung. 5. Grundsatzbeschluss über einen neuen Hagelabwehrvertrag 2013. 6. Beschluss der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.07 (Auffüllung Pucher, Oberrosenberg). 7. Änderung der Zinsvereinbarung eines Darlehens. 8. Zur Kenntnisnahme neuer Zinskonditionen von Darlehen. 9. Abschluss eines Leasingvertrages für den neuen Kommunaltraktor. 10. Änderung der Müllabfuhrverordnung. 11. Novellierung der Hundeabgabenverordnung. 12. Änderung der Wasserabgabegebühr (Indexierung). 13. Vergabe der Dichtheitsprüfungen für die ABA BA12 Kürbisgraben, Entschendorfberg, Wiersdorf-Ost. 14. Vergabe von Arteserbrunnenverschließungen. 15. Abschluss eines Mietvertrages Hauptstraße 26, TOP 4. 16. Beschlussfassung des Voranschlages 2013 und des Mittelfristigen Finanzplanes 2013. 17. Berichte des Prüfungsausschusses v.10.09.2012 und 15.10.2012. 18. Allfälliges zur öffentlichen Sitzung. Verlauf und Beschlüsse: Eröffnung und Begrüßung durch den Bürgermeister. Vor der Sitzung gibt Gemeinderätin Marie Kummer allen Gemeinderatsmitgliedern eine Einschulung für den neu installierten Defibrillator im Gemeindeamt. Bürgermeister Reinhold Ebner ist aufgrund des Adventkonzertes in der Hauptschule verhindert und betritt um 19:25 Uhr den Sitzungssaal. Bürgermeister Reinhold Ebner eröffnet sodann die Sitzung und begrüßt die erschienenen Gemeinderatsmitglieder. 10.01.2013 11:30 Seite 2

Fragestunde gemäß 54 Abs. 4 der Gemeindeordnung. Kassier Solderer bemerkt, die sogenannte Dorfstraße in Wittmannsdorf (Gemeindestraße zwischen dem Rüsthaus in Wittmannsdorf und dem Haus Wittmannsdorf 122) ist schon seit langem nur für den Anrainerverkehr zugelassen. Trotzdem passiert es laut Anrainern immer wieder, vor allem in den Morgenstunden, dass die Straße als Abkürzung zur L 269 verwendet wird. Der Bürgermeister stellt fest, dass dieses Problem bereits bekannt ist und die Polizei angeordnet wurde, vor allem in den Morgenstunden Kontrollen durchzuführen. Zudem wird im nächsten Otterstaler die Bevölkerung darauf hingewiesen, das Fahrverbot einzuhalten. GR Wolf stellt die Anfrage, wann in Ober- und Unterrosenberg die Bäume entlang der Gemeindestraße geschnitten werden. Der Bürgermeister bemerkt, dass die Gemeindearbeiter angehalten sind, sofern es die Witterung zulässt, diese Arbeiten durchzuführen. Zu 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bürgermeister Reinhold Ebner gibt bekannt, dass die Gemeinderäte ordnungsgemäß eingeladen wurden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. GR Johann Neubauer hat sich für die gegenständliche Sitzung entschuldigt. Zu 2. Genehmigung bzw. Abänderung des öffentlichen Teiles der Verhandlungsschrift der Sitzung am 06. September 2012. GR Andreas Schantl stellt den Antrag, das Protokoll der Sitzung vom 06. September 2012 ohne zu verlesen zu genehmigen. Zum Protokoll regt Herr Gerhard Sundl an, dass er das Protokoll bezüglich des Tagesordnungspunktes 9 Ortsvorsteher KG Entschendorf am Ottersbach zu wenig ausführlich findet und das Protokoll erweitert werden solle. Beschluss: Die Verhandlungsschrift der öffentlichen Sitzung vom 06. September 2012 wird mit den Stimmen der Gemeinderäte Bgm. Reinhold Ebner, Vizebgm. Günther Rauch, Kassier Anton Solderer, GR Gerhard Glauninger, GR Helmut Glauninger, GR Marie Kummer, GR Ingrid Leber, GR Werner Neumeister, GR Josef Andreas Schantl, GR Christian Schantl-Sundl, GR Fritz Suppan, GR Rainer Thuswohl und GR Josef Wolf genehmigt. GR Gerhard Sundl stimmt dagegen. Zu 3. Berichte des Bürgermeisters, Bau-, Umwelt-, Raumplanungsund Sozialausschusses. Der Bürgermeister berichtet: Am 8. November 2012 sprach der Bürgermeister erneut beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bezüglich der kommenden Vorhaben in der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach vor. Bei diesem Gespräch wurde darauf hingewiesen, dass die Rutsche in der Freizeitanlage St. Peter am Ottersbach nicht 10.01.2013 11:30 Seite 3

mehr dem Stand der Technik entspricht und für den Betrieb mit Saisonende von der BH Radkersburg gesperrt wurde. Nach der Mitteilung über diesen Umstand konnten beim Gespräch mit Mag. Martin Latzka Förderungsmittel in der Höhe von 30.000 Euro lukriert werden. Zudem ist das bestehende Gemeindeauto der Wasser- und Abwasserentsorgung bereits in die Jahre gekommen und musste aufgrund notwendiger Reparaturen kurzfristig ausgetauscht werden. Somit wurde ein neuer Kastenwagen zum Preis von 11.600 Euro exkl. MWSt bei der Firma Hirschmugl in Deutsch Goritz angekauft. Durch den neuen Traktorkauf des neuen John Deere 6125 R mit 145 PS Leistung und Zusatzpaket wurde auch von Seiten der Landesregierung eine einmalige Förderung von 34.500 Euro zugesichert. Weiters wurde besprochen, dass die teilweise desolaten Gemeindestraßen ein großes Problem darstellen. Weiters ist noch unklar wann genau die Brücke in Entschendorf am Ottersbach saniert werden solle, da eine Verlegung selbiger Brücke aus Sicht der Marktgemeinde nicht sinnvoll erscheint. Auch das Problem der desolaten Gemeindestraße in Richtung Glauning wurde besprochen. Kurzfristig wurden hier die größten Löcher in der Fahrbahn geschlossen, damit die Verkehrssicherheit gegeben ist. Beim Außerordentlichen Haushalt der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach beziffert der Vorschlag einen Abgang. An diesem Abgang sind die außerordentlichen Vorhaben der Feuerwehren nicht unbeteiligt. Dennoch verweist der Bürgermeister auf die Wichtigkeit der heimischen Feuerwehren und möchte vermehrt gemeinschaftliche Konzepte und Strategien forcieren. Von Seiten der Steiermärkischen Landesregierung wurde nach Vorsprache des Bürgermeisters eine einmalige Förderung von 75.000 Euro der FF Oberrosenberg für den Neubau des Rüsthaues zugesprochen. Ein weiteres Problem stellt der Physiksaal in der Hauptschule St. Peter am Ottersbach dar, der laut dem TüV nicht mehr dem Stand der Technik entspricht und von Gesetzeswegen dringend renoviert werden muss. Die Schätzkosten für diese Adaptierung belaufen sich auf 100.000 Euro. Es wird prognostiziert, dass das Land Steiermark 50 Prozent der Kosten übernimmt und die restlichen Kosten auf die Sitzgemeinde bzw. eingeschulten Gemeinden verteilt werden. Bei der letzten Sitzung der GSO wurde mitgeteilt, dass die Wasserversorgung für unseren Raum durch den Ausbau der Versorgungsleitung im Ilztal gesichert wurde und es somit auch in Trockenperioden zu keinem Engpass mehr kommen dürfte. Der AWV Radkersburg hat beim neuen regionalen Altstoffsammelzentrum in Ratschendorf eine neuerliche Stelle eines ASZ-Mitarbeiters ausgeschrieben. Auch aus St. Peter am Ottersbach hat sich eine Person beworben, die leider nicht aufgenommen wurde. Neuer Bürgermeistersprecher im Bezirk Radkersburg ist der Bürgermeister aus Deutsch Goritz Heinrich Tomschitz. Zum Stellvertreter wurde Mag. Josef Sommer aus der Stadt Radkersburg gewählt. Das Mezzanin Theater KuKuK gastiert im Frühjahr 2013 in den Gemeinden Kirchbach, St. Gallen, Mureck, Lieboch, Fehring und Bärnbach. Die Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach wird es mit einem kleinen Kostenbeitrag jungem Publikum ermöglichen, dieses Theater zu besuchen. Bei der Bürgermeisterkonferenz hat Herr Hofrat Zach von der Abteilung 7 Landes- und Gemeindeentwicklung; Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau Informationen 10.01.2013 11:30 Seite 4

über die finanzielle Entwicklung der Gemeinden gegeben. Laut Aussage muss der Ordentliche Haushalt immer ausgeglichen sein und auch der Außerordentliche Haushalt sollte ausgewogen aus. Einen Härteausgleich wird es zukünftig nicht mehr geben. Der Bauausschussobmann berichtet: Am 16. Oktober 2012 fand eine Bauausschusssitzung statt. Bei dieser wurde besprochen, dass das Dach am Pavillon beim Kinderspielplatz dringend erneuert werden muss. Die Firma Puffer Dach GmbH hat das Pavillondach um EUR 1.958,04 (inkl. MWSt) renoviert. Weiters wurden in der Bauausschusssitzung die verschiedenen Möglichkeiten einer neuen Wasserrutsche bei der Freizeitanlage St. Peter am Ottersbach besprochen. Der Bürgermeister und Bademeister Leber werden in nächster Zeit eine Edelstahlrutsche in Eggenberg besichtigen und über die Funktionalität selbiger berichten. Bei der Sitzung des Wasserverbandes Radkersburg in Halbenrain wurde über das Projekt des länderübergreifenden Projektes eines Biosphärenpark gesprochen. Es gibt Bestrebungen, Schutzgebiete für die Natur auszuweisen und diesbezügliche Kerngebiete zu bilden. Beim Kindergarten in St. Peter am Ottersbach soll die Installation für einen Sonnenschutz im Bewegungsraum in Form von Vorbaurollläden angebracht werden. Für die ehemalige Wohnung von Frau Unger, Petersplatz 2 wurde ein Angebot bezüglich einer Schiebetür und zwei Fenstern aus sicherheitstechnischen Gründen eingeholt. Derzeit steht die Wohnung leer und ein Nachmieter wurde bis dato auch noch nicht gefunden. Der Umweltausschussobmann berichtet: Leider ergab sich im heurigen Jahr keine Möglichkeit mehr, die angefallenen Materialien beim Sammelplatz für Grün- und Baumschnitt fachgerecht zu entsorgen. Prinzipiell stellt sich die Frage, ob der Grün- und Baumschnitt zukünftig nur mehr ausschließlich beim neuen regionalen Altstoffsammelzentrum in Ratschendorf übernommen werden soll. Zu 4. Gemeindestrukturreform - Grundsatzbeschluss zur Fusionierung. Nach der ersten Phase der Gemeindestrukturreform (Vorschlagsphase) und der nachfolgenden Verhandlungsphase, in der mit 455 steirischen Gemeinden diesbezügliche Gespräche stattgefunden haben, befindet man sich derzeit in der Entscheidungsphase, welche bis 31. Jänner 2013 dauert. Dabei sollen schließlich die endgültigen Ergebnisse auch der Landesregierung vorgelegt werden. Zeitgleich werden auch Begleitmaßnahmen (wie etwa notwendige Gesetzesänderungen) vorbereitet. Ab 1. Februar 2013 bis zum Jahr 2015 ist die finale Umsetzungsphase 10.01.2013 11:30 Seite 5

geplant. Die Gemeindestrukturreform soll bis 2015 umgesetzt sein, damit der reguläre Gemeinderatswahltermin im März 2015 auch eingehalten werden kann. Wie bereits in den letzten Gemeinderatssitzungen angeführt, zeigt sich die Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach nach allen Seiten hin offen, ist aber in erster Linie bestrebt, sich mit den Gemeinden der bestehenden Kleinregion Ottersbachtal Bierbaum am Auersbach, Dietersdorf am Gnasbach und Trössing zu fusionieren. Alle weiteren Schritte zu dieser Angelegenheit sollen unter Koordination des Landes Steiermark durchgeführt werden. Auch die Nachbargemeinden Mettersdorf am Saßbach und Jagerberg sind eingeladen, sich an Gesprächen um eine Fusionierung mit St. Peter am Ottersbach zu beteiligen und so auch diese Variante eines Zusammenschlusses in Erwägung ziehen. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Wunsch, sich mit den Gemeinden der Kleinregion Ottersbachtal, das sind die Gemeinden Bierbaum am Auersbach, Dietersdorf am Gnasbach und Trössing zu fusionieren. Da sich die Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach nach allen Richtungen hin offen zeigt, sind die Nachbargemeinden Mettersdorf am Saßbach und Jagerberg eingeladen, sich an Gesprächen um eine Fusionierung mit St. Peter am Ottersbach zu beteiligen und auch diese Variante eines Zusammenschlusses in Erwägung zu ziehen. Zu 5. 2013. Grundsatzbeschluss über einen neuen Hagelabwehrvertrag Bei der Bürgermeisterkonferenz wurde neuerlich darüber gesprochen, ob die Hagelabwehr im Bezirk Radkersburg wieder eingeführt werden soll. Im letzten Jahr wurde bei der Konferenz beschlossen, die Hagelabwehr auszusetzen. Für die Hagelabwehr müssen im Falle der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach rund 8.000 Euro für diese Maßnahme aufgebracht werden. Bei Bürgermeisterkonferenzen gab es bereits zahlreiche Fachmeinungen über die Sinnhaftigkeit der Hagelabwehr. Hierbei gibt es aber recht unterschiedliche Meinungen und eine qualifizierte Aussage über die Sinnhaftigkeit der Hagelabwehr konnte bis dato nicht getroffen werden. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig grundsätzlich die Hagelabwehr in St. Peter am Ottersbach auszusetzen. In der Bürgermeisterkonferenz wird das Ergebnis der Beschlüsse aller Gemeinden im Bezirk letztlich über die Hagelabwehr entscheiden. Zu 6. Beschluss der Flächenwidmungsplanänderung Nr. 4.07 (Auffüllung Pucher, Oberrosenberg) Die Marktgemeinde Mettersdorf a. S. vertreten durch ihren Raumplaner Hr. DI Günter Reissner hat den Auftrag erhalten, eine FWPL-Änderung im Gebiet Rohrbach am Rosenberg der Eigentümerin Emma Pucher, Rohrbach 40, für ihre Grundstücke Nr..90, 9/2,3, 257/2, durchzuführen. Gemäß 33 Abs. 3 Ziff. 2 des Stmk.ROG 2010, können Baulandlücken im Freiland, wenn zumindest drei vor dem 1.2.1995 rechtmäßig errichtete Wohngebäude vorhanden sind, aufgefüllt werden. Damit seitens der Marktgemeinde Mettersdorf diese Auffüllung gemäß dem Stmk. ROG 2010 durchgeführt werden kann, war die Einleitung eines gemeindeübergreifenden Verfahrens notwendig. Somit ist das gemäß ROG 2010 vorgeschriebene Erfordernis, 10.01.2013 11:30 Seite 6

dass drei vor dem 1.2.1995 rechtmäßig bestehende Wohngebäude vorhanden sein müssen, erfüllt. In unserer Gemeinde sind die Grundstücke bzw. Teilf. der Grdst. Nr..252,.253, 1307, 1310, 1313, 1314, 1315, 1316, 1358, der Eigentümer Walter u. Rosa Riedl, Oberrosenberg 39, betroffen. Die Familie Riedl ist mit den der Auffüllung behafteten Auflagen von Bebauungsgrundlagen einverstanden (d.h. kein Aufleben des landw. Betriebes, bei Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Sanierung die im Bestand vorgegebene Bebauungsweise hinsichtlich Höhe, Geschosse, Dachform und Neigung einzuhalten. Seitens der Marktgemeinde wurde die Anhörung an die jeweiligen Anrainer sowie an die Aufsichtsbehörde Abt. 13, Mag. Sommer, mit der Möglichkeit innerhalb der Anhörungsfrist vom 07.11. bis 21.11.2012, schriftlich und begründet Einwendungen im Gemeindeamt einzubringen, nachweislich per RSb durchgeführt. Von der Aufsichtsbehörde, Abt. 13 Mag. Sommer, liegt vom 21.11.2012 eine Stellungnahme vor, mit dem Inhalt, dass nach erfolgtem Ortsaugenschein am 20.11.2012 gegen die FWPL-Änderung grundsätzlich kein fachlicher Einwand besteht. VERORDNUNG 1 Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach hat in seiner Sitzung vom 13.12.2012 die 7. Änderung des 4. Flächenwidmungsplanes gemäß 39 (1) Z3 ivm 38 (6) des Stmk. ROG 2010 idgf beschlossen. 2 Folgende Plandarstellungen (zeichnerische Darstellungen) sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung: - Flächenwidmungsplan im Maßstab 1:2.500 mit Datum 19.10.2012, GZ: RO-615-16/4.07 FWP, verfasst von Arch. DI Günter Reissner und - Bebauungsgrundlagen im Maßstab 1:500 mit Datum 19.10.2012, GZ: RO-615-16/BBGL PUCHER, verfasst von Arch. DI Günter Reissner. 3 Die Änderung des Flächenwidmungsplanes betrifft folgenden Bereich: Die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke 1316, 1315,.253, 1317,.252, 1313, 1307, 1358, 1314 und 1310 der KG St. Peter am Ottersbach werden als Sondernutzung im Freiland Auffüllungsgebiet festgelegt. 4 Für das Auffüllungsgebiet werden folgende Bebauungsgrundlagen festgelegt: (1) Einschränkungen Durch das Auffüllungsgebiet verlaufen Infrastrukturleitungen (Wasser, Strom, Telefon, Kanal udgl.). Eine Überbauung ist nur im Einvernehmen mit dem Leitungsbetreiber zulässig. Abstände zu den Leitungen sind im Baubewilligungsverfahren mit dem Leitungsbetreiber abzustimmen und vorzuschreiben. (2) Lage und Stellung der Gebäude - - Die Lage der Gebäude ist durch Baugrenzlinien (Bauflächen) im Sinne des 4 Z 10 Stmk. BauG 1995 idgf festgelegt. - - Die Längserstreckung der Gebäude (Hauptfirstrichtung) ist in der zeichnerischen Darstellung festgelegt. Eine 90 -D rehung, Quergiebel und geringfügige Abweichungen von maximal 5 sind zul ässig. - - Auf der Baufläche 5 ist eine bebaute Fläche von maximal 200 m² zulässig. Auf der Baufläche 6 ist eine bebaute Fläche von maximal 100 m² zusätzlich zum Bestand zulässig. (3) Bebauungsweise Offene Bebauung zu den benachbarten Grundstücken und innerhalb des 10.01.2013 11:30 Seite 7

Planungsgebietes. (4) Höhenlage der Wohngebäude Die maximal zulässigen Absoluthöhen für das Niveau des fertigen Erdgeschoßfußbodens der Einzelbauten sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt. Abweichungen nach unten sind zulässig. Garagen und Nebengebäude dürfen von den Festlegungen abweichen. (5) Höhe der Gebäude - - - Die maximal zulässige Gebäudehöhe, das ist der jeweilige Abstand zwischen natürlichem Gelände und Dachsaum, beträgt an den Traufenseiten 5,50 m. - - Die maximal zulässige Gesamthöhe des Gebäudes, das ist der Abstand zwischen dem tiefsten Punkt der Verschneidung des Bauwerks mit dem natürlichen Gelände und dem höchsten Punkt des Gebäudes, beträgt 9,50 m. (6) Geschoße Die maximal zulässige Geschoßanzahl ( 4 Z 34 BauG) wird mit einem Untergeschoß (Keller), einem Vollgeschoß und einem Dachgeschoß ( 4 Z 23 BauG) festgelegt. Die maximale Kniestockhöhe des Dachgeschoßes beträgt 1,25 m. (7) Dachformen und Dächer - - Als Dächer sind für Wohngebäude ausschließlich Satteldächer mit einer Neigung von 30 bis 48 festgelegt. - - Für Nebengebäude sind auch Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von max. 10 zulässig. - - Satteldächer sind mit kleinteiligem, nicht glänzendem Deckungsmaterial in Grau oder Rot auszuführen. - - Flachdächer oder flach geneigte Dächer sind mit nicht glänzenden Materialien in Grau oder Rot auszuführen. (8) Garagen, Carports und Nebengebäude Pro Bauplatz ist eine Garage oder ein Carport für in Summe maximal 2 KFZ und ein Nebengebäude zulässig. (9) Sonstige Vorschriften zur Gestaltung Im Rahmen der Baueinreichung ist je Gebäude ein Farbkonzept mit Materialangaben zu erstellen und der Baubehörde vorzulegen. Dabei sind nachstehende Bedingungen einzuhalten: - - Gebäude sind zu verputzen und in heller, dezenter Farbgebung zu färbeln oder als Holzfassaden auszuführen. - - Nicht zulässig sind grelle Farbgebungen oder glänzende Oberflächen (ausgenommen Solarelemente), die nicht dem Orts- und Landschaftsbild entsprechen. (10) Verkehrsflächen Zufahrtswege und nicht überdachte Abstellplätze für KFZ sind innerhalb des Auffüllungsgebietes auch außerhalb der Baugrenzlinien zulässig. (11) Einfriedungen und Bepflanzungen - - Einfriedungen dürfen nur als mit Hecken durchpflanzte Maschendrahtzäune errichtet werden und eine Gesamthöhe von 1,50 m nicht überschreiten. - - Die bestehenden Bäume und Sträucher sind weitgehend zu erhalten. Für Neupflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind ausschließlich standortgerechte Laubgehölze (Baumarten: Ahorn, Linde, Eiche etc.) und Streuobstbäume in Anlehnung an die bestehende Vegetation zulässig. 10.01.2013 11:30 Seite 8

(12) Geländeveränderungen Geländeveränderungen sind möglichst gering zu halten. Die Einzelhöhe von Stützmauern, Dämmen, Steinschlichtungen und Einschnitten darf maximal 0,5 m betragen. 5 Die Änderung des Flächenwidmungsplanes erlangt nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag ihre Rechtskraft. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt auf Antrag des Bürgermeisters einstimmig - die eingelangte Stellungnahme zu berücksichtigen und - die FWPL-Änderung 4.07 mit Wortlaut. Zu 7. Änderung der Zinsvereinbarung eines Darlehens. Im Jahre 2002 wurde für die Wasserversorgung BA02 Baulos 02 und Baulos 03 bei der BAWAG-PSK ein Darlehen von EURO 436.000,- aufgenommen. Vereinbart wurde eine Fixzinsperiode für 10 Jahre, die nunmehr mit 31.12.2012 ausläuft. Der noch aushaftende Betrag beläuft sich auf rund 320.000 EURO. Nunmehr wurde das Darlehen für die Restlaufzeit von 15 Jahren neu ausgeschrieben. Es wurden 5 Bankinstitute angeschrieben, die auch ein Angebot abgaben. AL Veronika Hödl gibt das Ausschreibungsergebnis bekannt. Die Anbotöffnung fand am 16. November 2012 statt 3-Jahres Swap: 0,53 + 1,35% Aufschlag: 1,88 % per 16.11.2012 3-Jahres Swap: 0,46 + 1,35% Aufschlag: 1,81 % per 11.12.2012 10.01.2013 11:30 Seite 9

Beschluss: Nach allgemeiner Diskussion, aus der hervorgeht, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt und zu den angebotenen Konditionen eine fixe Verzinsungsform vernünftig erscheint, schlägt der Bürgermeister vor, das Darlehen in der ausgeschriebenen Höhe von EURO 320.000,- bzw. im aushaftenden Betrag weiter an die BAWAG PSK mit einer Bindung an den laufzeit- und volumensgewichteten 3- Jahres EURO-Zinsswap mit + 1,35 % Punkte Aufschlag, fix für 3 Jahre vorbehaltlich der Zustimmung des Landes Steiermark zu vergeben. Die effektive Zinsfestlegung erfolgt bei Umstellung 2 Bankarbeitstage vor Umstellung nach dem aktuellen Swap. Informativ wird festgehalten, dass der aktualisierte Fixzinssatz per 11.12.2012 für 3 Jahre 1,81 % beträgt. Lt. Auskunft der BAWAG PSK sind die Swapsätze relativ stabil, sodass sich per 01.01.2013 nur eine geringfügige Änderung ergeben wird. Der Gemeinderat stimmt dem einstimmig zu. Zu 8. Zur Kenntnisnahme neuer Zinskonditionen von Darlehen. Von der BAWAG PSK wurden am 06.08.2012 Änderungsangebote in den Darlehenskonditionen für 3 Darlehen mit Wirkung ab 2013 eingebracht. Betroffen sind die Kredite für den Hochbehälter Khünegg, KNr.1172804, den Unterrosenbergweg, KNr.540024731 und für das Kanalbaulos Khünegg/Glauning, KNr.540024758. Demnach sollten die EURIBOR-Aufschläge von + 0,08%Punkte bis +0,37%Punkte auf einheitliche +0,80%Punkte angehoben werden, da die Refinanzierung der Ausleihungen mit den derzeitigen EURIBOR-Zinssätzen nicht mehr möglich ist. Dies wird lt Vertrag mit dem Recht auf Zinsanpassung bei Verschlechterung der Refinanzierungsmöglichkeit aufgrund seit Jahren anhaltender schlechter Lage auf den Finanzmärkten begründet. Nach Rücksprache mit unserem Rechtsberater in der FA 7, Herrn RR Gerstl ist dies legitim, nur sollte auf Verhandlungsebene eine Aufschlagsreduzierung erreicht werden. Dies wurde versucht, vom Vertreter der PSK konnte eine Reduzierung auf + 0,75%Punkte statt + 0,80% Punkte erreicht werden. Nebenbei wird bemerkt, dass die Zinssätze der betroffenen Darlehen noch immer recht gut liegen. Eine neue aufsichtsbehördliche Genehmigung ist lt.abteilung 7 des Landes Steiermark (RR Gerstl) nicht notwendig, da diese Option im ursprünglichen Vertrag enthalten ist. Im November 2012 teilte auch die Steiermärkische Sparkasse mit, dass für folgende Darlehen eine Zinsanpassung ab der nächsten Fälligkeit vorgenommen wird: Kto.Nr. 01162-068314 (Wasserleitungsausbau Wittmannsdorf) (EURIBOR-Kondition derzeit: + 0,098 % Aufschlag, Laufzeit bis 2025) 01462-072610 (Altersheim) (EURIBOR-Kondition derzeit: + 0,09 % Aufschlag, Laufzeit bis 2021) 01462-075316 (Grundstück Hauptschule) (EURIBOR-Kondition derzeit:+ 0,12 % Aufschlag, Laufzeit bis 2016) 01462-075324 (Wegesanierung im Gemeindegebiet) (EURIBOR-Kondition derzeit: +0,12 % Aufschlag, Laufzeit bis 2016) 01462-084615 (Wasserleitungsausbau 2007) (SMR-Bund-Kondition derzeit: + 0,25% Aufschlag, Laufzeit bis 2023) Alle Zinskonditionen mit EURIBOR-Aufschlägen werden auf 1,0 % angehoben, der SMR-Aufschlag auf 0,50. 10.01.2013 11:30 Seite 10

Lt. Fachabteilung 7 sind diese Zinsanpassungen vom Gemeinderat zur Kenntnis zu nehmen, da sie Teil des genehmigten Darlehensvertrages sind. Der Gemeinderat nimmt die angeführten Änderungen einstimmig zur Kenntnis. Zu 9. Abschluss eines Leasingvertrages für den neuen Kommunaltraktor. Bezüglich der Finanzierung für den neuen Gemeindetraktor John Deere 6125R mit einer Investitionssumme von 119.250,00 (inkl. MWSt) wurden verschiedene Angebote einer Leasingfinanzierung eingeholt: Lfd. Nr. 1 2 3 Anbieter Bawag PSK Leasing, Wien Immorent Süd GmbH KG, Graz Raiffeisen Leasing, Graz monatliche Rate 6-Monats- Euribor Rechtsgeschäftsgebühr Bearbeitungsentgelt Rückzahlung (bei gleich bleibenden Euribor) Differenz Anschaffungswert* 1.558,56 852,28 120,00 94.485,88 4.235,88 1.589,18 862,11 0,0 96.213,15 5.963,15 1.512,88 601,08 179,95 97.353,59 7.103,59 Die Angebote beinhalten den Eigenerlag bzw. den Eintausch des alten Gemeindetraktors um 29.000,-. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Leasingfinanzierung des beim Lagerhaus Technik-Center GmbH & Co KG in Kalsdorf gekauften Gemeindetraktors im Wert von 119.250,00 (inkl. MWSt) abzüglich der Eintauschprämie von 29.000,- (inkl. MWSt) über die Bawag PSK Leasing mit einer Laufzeit von 60 Monaten gemessen am 6-Monats-Euribor zu vergeben. Zu 10. Änderung der Müllabfuhrverordnung. Aufgrund der Schließung des Altstoffsammelzentrums in St. Peter am Ottersbach (Areal Huber Mühle) und der Eröffnung des neuen regionalen Altstoffsammelzentrums in Ratschendorf wurde es notwendig, die bestehende Müllabfuhrordnung zu adaptieren. Somit beantragt der Bürgermeister folgende neue Müllabfuhrordnung zu beschließen: MÜLLABFUHRVERORDNUNG der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.12.2012 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf 10.01.2013 11:30 Seite 11

Grund der Ermächtigung gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. F. BGBl. I 100/2003, in Verbindung mit 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, die Abfuhrordnung der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach erlassen: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß 2 StAWG 2004. (2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet St. Peter am Ottersbach anfallenden Siedlungsabfälle gemäß 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Gemeinde St. Peter am Ottersbach eine Abfallabfuhr eingerichtet. (3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen. (4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Gemeinde St. Peter am Ottersbach im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hiezu berechtigter privater Entsorger, wobei diese auch vom AWV Radkersburg beauftragt werden können. 2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle sind bewegliche Sachen, 1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten: 1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.b. Textilien, Papier, Metalle, Glas ausgenommen Verpackungsabfälle). 2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.b. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle) 10.01.2013 11:30 Seite 12

3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann) 4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie 5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist). 3 Abfuhrbereich Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach. 4 Anschlusspflicht (1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. (2) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.b. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. (3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen. (4) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Radkersburg kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde St. Peter am Ottersbach von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln. 5 Sammlung und Abfuhr 10.01.2013 11:30 Seite 13

(1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. bei den Sammelstellen gemäß 7 und 8 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt. (2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen. (3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältnissen gesammelt. (4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den vom AWV Radkersburg festzusetzenden Zeiten im regionalen Altstoffsammelzentrum bzw. in der Problemstoffsammelstelle in Ratschendorf 267, 8483 Deutsch Goritz abzugeben. (5) Problemstoffe gemäß 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 181/2004, dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den vom AWV Radkersburg festzusetzenden Zeiten im regionalen Altstoffsammelzentrum bzw. in der Problemstoffsammelstelle in Ratschendorf 267, 8483 Deutsch Goritz abzugeben. 6 Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle) (1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern oder Abfallsammelsäcken. (2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von 80, 120, 240, 770 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern in den Leitfarben Schwarz oder Grau. (3) Die Anzahl der Behältnisse wird so festgesetzt, dass der anfallende Abfall unter Berücksichtigung seiner Art, Beschaffenheit und Menge, der Zahl der Haushalte oder Personen, des Behältervolumens und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerungen innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 120 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Das Behältervolumen darf 360 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. (4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf 360 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Gemeinde St. Peter am Ottersbach diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften. 10.01.2013 11:30 Seite 14

(5) Grundsätzlich wird in der Gemeinde St. Peter am Ottersbach keine gesonderte Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen angeboten, da Eigen- und Gemeinschaftskompostierungen vorherrschen. Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Gemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern ( braune Tonne ) mit einem Inhalt von 120 bzw. 240 Litern. (6) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. (7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurück gebracht werden. (8) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschafts-eigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind. (9) Über begründeten Antrag des/der Liegenschaftseigentümers/in kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen. (10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde St. Peter am Ottersbach von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. 7 Abfallbehälter für verwertbaren Siedlungsabfall: Altpapier (1) Die Sammlung des getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfall Altpapier erfolgt in geeigneten, und jeder Liegenschaft zur Verfügung gestellten Abfallsammelbehältern mit rotem Deckel und einem Inhalt von 240 bzw. 1.100 Litern. (2) Bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das mehrere Haushalte umfasst, oder mit mehreren Gebäuden oder Betrieben bzw. sonstigen Einrichtungen kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf für Altpapier 540 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. (3) Die Abfuhr des getrennt gesammelten und verwertbaren Siedlungsabfalls Altpapier wird alle 8 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden. 8 Durchführung der Abfallabfuhr 10.01.2013 11:30 Seite 15

(1) Die Abfuhrtermine werden im vorhinein in Form eines Umweltkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht. (2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr. (3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird alle 6 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden. (4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) wird in den Monaten Mai bis September wöchentlich und in den Monaten Oktober bis April alle 2 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden. (5) Die Sammlung und Übernahme von allen sonstigen verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffen), sowie die Sammlung und Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt an den vom AWV Radkersburg festzusetzenden Zeiten im regionalen Altstoffsammelzentrum bzw. in der Problemstoffsammelstelle in Ratschendorf 267, 8483 Deutsch Goritz Die wöchentlichen Öffnungszeiten sind: Dienstag von 13-17 Uhr Mittwoch und Donnerstag von 08-12 und 13-17 Uhr Freitag von 08-12 und 13-19 Uhr Samstag von 08-12 Uhr (6) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. 9 Straßenkehricht Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen. 10 Behandlungsanlagen In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg vom 21. November 2005 i.d.g.f. werden für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß 2 Abs. 3 folgende Abfallbehandlungsanlagen in Anspruch genommen: 1. A.S.A. Abfallservice Halbenrain GesmbH & Co KG, 8492 Halbenrain 147 2. Saubermacher, Europastraße 24, 8330 Feldbach 11 Eigentumsübergang (1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Radkersburg über. 10.01.2013 11:30 Seite 16

(2) Abfall, der einer genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über. (3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände. (4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht. 12 Duldungsverpflichtungen (1) Den Organen und Beauftragten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes Radkersburg ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG). (2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen. 13 Grundzüge der Gebührengestaltung (1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und behandlung hebt die Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach an den Zielen und Grundsätzen des 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden. (3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer/Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen. 14 Gebühren und Kostenersätze (1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr. (2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden. Dies gilt auch für die Sammlung von 10.01.2013 11:30 Seite 17

biogenem Siedlungsabfall, solange bis von der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach eine generelle Systemsammlung angeboten wird. (3) Werden Abfallsammelbehälter (grob fahrlässig oder vorsätzlich) beschädigt oder zerstört, so werden die Kosten dieses Schadens am Eigentum der Gemeinde dem Verursacher vorgeschrieben. 15 Grundgebühr (1) Als Grundlage der Berechnung werden Einwohnergleichwerte der Liegenschaft herangezogen, die sich nach der gemeldeten Personenanzahl des Haushaltes richten. In die verbrauchsunabhängigen Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten und eine Grundversorgung hineingerechnet und betragen pro Jahr: 1 Person, 1 EGW 39,97 2 Personen, 1,3 EGW 51,96 3 Personen, 1,6 EGW 63,95 4 Personen, 1,9 EGW 75,94 5 Personen, 2,2 EGW 87,93 6 Personen, 2,5 EGW 99,93 7 Personen, 2,8 EGW 111,92 8 Personen, 3,1 EGW 123,91 Grundgebühr für alle sonstigen Liegenschaften pro Jahr: Gewerbliche und sonstige Betriebe ohne gemeldete Personen (HWS) Liegenschaften unter 5 ha und Ferienwohnungen ohne gemeldete Personen (keinen HWS) 91,93 63,95 16 Variable Gebühr (1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen. Diese betragen pro Jahr (Jahresgebühr): 1. für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll): Kunststoffgefäß (1 Personen Haushalt) 240 l 14,90 Kunststoffgefäß (ab 2 Personen Haushalt) 240 l 38,81 Im Bedarfsfall können 60 l Säcke für die zusätzliche Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet 3,64 2. für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle) pro Entleerung: Kunststoffgefäß 120 l 7,20 Kunststoffgefäß 240 l 13,20 3. für den getrennt zu sammelnden Siedlungsabfall Altpapier pro Jahr: 10.01.2013 11:30 Seite 18

Kunststoffgefäß 240 l 21,80 (ab einem 2.Gefäß ) Kunststoffgefäß 1.100 l 109,00 (2) Bei Erhöhung oder Reduzierung des festgelegten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst. 17 Kostenersätze für zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde St. Peter am Ottersbach zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht. 18 Mehrwertsteuer Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist allen Beträgen hinzuzurechnen. 19 Vorschreibung und Stichtag (1) Die in dieser Verordnung angeführten Gebühren werden halbjährlich vorgeschrieben. Stichtag(e) für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung sind der 1. Jänner und der 1. Juli eines Jahres. (2) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.b. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen. 20 Verfahren Zuständigkeit Hinsichtlich der Vorschreibung, Entrichtung und Hereinbringung der in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Kostenersätze finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 und die der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) 1963 i. d. g. F. Anwendung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften. 21 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004. 22 Inkrafttreten 10.01.2013 11:30 Seite 19

Die Abfuhrordnung der Gemeinde St. Peter am Ottersbach tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung vom 16. 12. 2005, rechtswirksam seit 01.01.2006, außer Kraft. Beschluss: Der Gemeinderat beschließt einstimmig die geänderte Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach mit Gültigkeit 01.01.2013. Zu 11. Novellierung der Hundeabgabenverordnung. Die Erlassung des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013 welches gemäß 17 Abs. 1 am 1. Jänner 2013 in Kraft tritt, macht es notwendig dass die Hundeabgabenverordnung der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach erneut erlassen wird. Somit beantragt der Bürgermeister folgende neue Hundeabgabenverordnung zu beschließen: Hundeabgabeordnung der Marktgemeinde St. Peter am Ottersbach laut Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 Aufgrund des 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 3. Juli 2012, LGBl. 89/2012, über die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen: 1 Gegenstand der Abgabe 1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung. 2. Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß 4 Hundeabgabegesetz befreiten Hunde. Das sind: - Diensthunde öffentlicher Wachen sowie Hunde, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind; - Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Anzahl; - speziell ausgebildete Hunde, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters diesen oder auf deren Hilfe diese Personen zu therapeutischen Zwecken angewiesen sind; - Hunde eines konzessionierten Bewachungsunternehmens; - Hunde in behördlich bewilligten Tierheimen 10.01.2013 11:30 Seite 20

3. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen. 2 Abgabepflichtiger 1. Abgabepflichtig ist die Halterin/der Halter eines über drei Monate alten Hundes. 2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird. 3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Allgemeine Abgabensätze 1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich 60,00. 2. Werden von einer Halterin/einem Halter neben Hunden, für die die Abgabe nach den 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach 4 Hundeabgabegesetz, ( 1 Z 2 dieser Verordnung) eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen. 4 Abgabensätze für Wach-, Berufs- und Jagdhunde Für Hunde, die ständig zur Bewachung von a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen erforderlich sind c) für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden und d) Jagdhunde beträgt die Abgabe jährlich 50 % der in 3 festgesetzten Abgabe. 5 Abgabebegünstigung 1. Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um 10.01.2013 11:30 Seite 21