Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Vaz/Obervaz



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Transkript:

701 Wasserversorgungsreglement der Gemeinde Vaz/Obervaz I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde Vaz/Obervaz erstellt, betreibt und unterhält eine öffentliche Wasserversorgung. 2 Der Ausbau des öffentlichen Leitungsnetzes sowie der Wasserversorgungsanlagen erfolgt nach Massgabe von bewilligten Krediten. Die Hausanschlussleitungen sind durch die Grundeigentümer zu erstellen. 3 Die Gemeinde erstellt, betreibt und unterhält neben der ordentlichen Wasserversorgung Einrichtungen für die Speicherung und Abgabe von Überschusswasser an die Beschneiungsanlagen der Skiregion Lenzerheide/Valbella im Rahmen des Generellen Erschliessungsplanes, Teil Wasser und Beschneiung. 4 Die Wasserabgabe an die Beschneiungsanlagen darf die Sicherheit der ordentlichen Wasserversorgung und des Löschschutzes nicht beeinflussen. 5 Der Ausbau der Anlagen für die Beschneiungswasserabgabe erfolgt in Etappen nach Massgabe von bewilligten Projekt-Krediten und nach Bedarf der Schneesportanlagenbetreiber. 6 Die Erstellung, der Unterhalt und Betrieb der Beschneiungsanlagen ab den Wasserabgabestellen der Gemeinde erfolgt durch die Schneesportanlagenbetreiber auf deren Kosten. 1

701 Wasserversorgungsreglement Art. 2 Durchleitungsrecht 1 Öffentliche Leitungen und Anlagen werden in der Regel in öffentlichen Grund und Boden oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. 2 Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen angemessene Entschädigung des Kulturschadens zu dulden (Art. 46 BauG). Art. 693 ZGB bleibt vorbehalten. 3 Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB. Art. 3 Bewilligungspflicht und Aufsicht 1 Neue Anschlüsse an das Wasserleitungsnetz sowie Veränderungen an bestehenden Leitungen sind bewilligungspflichtig. Der Bauherr hat bei der Baubehörde ein Gesuch mit den erforderlichen Plänen einzureichen. Eine erteilte Bewilligung erlischt nach 12 Monaten, wenn mit den Arbeiten nicht begonnen wird. 2 Die Baubehörde kann die Bewilligung um 1 Jahr verlängern, wenn der Gesuchsteller wichtige Gründe geltend machen kann. 3 Bau, Betrieb und Unterhalt der privaten Anschlussleitungen an das öffentliche Netz unterstehen der Aufsicht der Wasserversorgungsorgane der Gemeinde. 4 Der Bezug von Beschneiungswasser ist bewilligungspflichtig. Die Gemeinde trifft auf Gesuch hin mit jedem Betreiber von Beschneiungsanlagen eine Vereinbarung, in welcher die Abgabestellen und die Wassermengen im Rahmen des Generellen Erschliessungsplanes, Teil Wasser und Beschneiung, geregelt werden. 2

Wasserversorgungsreglement 701 Art. 4 Ausschluss der Haftung Aus der Mitwirkung ihrer Werkorgane bei Erteilung der Bewilligung und Kontrolle der Anlagen kann keine Haftung der Gemeinde abgeleitet werden. Art. 5 Rekursrecht 1 Gegen Anordnungen des Bauamtes oder einzelner Gemeindefunktionäre bei Anwendung des Reglementes kann der Betroffene innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Gemeindevorstand schriftlich begründet Beschwerde erheben. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeindevorstandes kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden. II. LEITUNGSANLAGE Art. 6 Netzerweiterung 1 Die Gemeinde erweitert unter Beachtung von Art. 24 BauG ihre bestehenden Wasserversorgungsanlagen nach Massgabe des öffentlichen Interesses. 2 In unerschlossenen oder nur teilweise erschlossenen Baugebieten kann die Gemeinde die Wasserversorgungsanlagen auf Kosten der Grundeigentümer erstellen lassen. Art. 7 Hauszuleitungen 1 Private Anschlussleitungen (Hauszuleitung) sind nach den Werkvorschriften der Gemeinde zu erstellen. Die Wasserversorgungsorgane bestimmen den Anschlusspunkt, die Führung und Dimensionierung der Leitung und bei Bedarf die Lage des Wassermessers. 2 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Reinigung der An- 3

701 Wasserversorgungsreglement schlussleitungen gehen zu Lasten der Grundeigentümer. 3 Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, anderen Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der Leitung zu gestatten. 4 Wird im Bereiche einer privaten Zuleitung eine öffentliche Leitung erstellt, so kann der Grundeigentümer verpflichtet werden, sein Haus an diese anzuschliessen. 5 Auf der Bodenleitung ist an geeigneter Stelle, in der Regel unmittelbar neben der Hauptleitung, ein Schieber einzubauen. III. WASSERABGABE Art. 8 Bezugsrecht 1 Innerhalb der Bauzonen liefert die Gemeinde im Bereiche des bestehenden Leitungsnetzes Wasser für den Normalverbrauch, soweit es die Anlagen und die zur Verfügung stehende Wassermenge gestatten. 2 Der Wasserbezug für gewerbliche und industrielle Zwecke sowie für Stetsläufe bedarf einer Sonderbewilligung der Baubehörde. Erwachsen der Gemeinde aus der betreffenden Anlage besondere Kosten für die Erweiterung der Wasserversorgung, so kann die Bewilligung von angemessenen Sonderbeiträgen des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. 3 Bei Wasserknappheit kann die Baubehörde die Wasserabgabe an alle Bezüger durch geeignete Massnahmen beschränken. 4

Wasserversorgungsreglement 701 4 Ausserhalb des Baugebietes werden Wasseranschlüsse nur aufgrund eines sachlich begründeten Bedürfnisses bewilligt, d.h. für den land- und forstwirtschaftlichen Bedarf sowie für die Versorgung von standortgebundenen Gebäuden und Anlagen von touristischem und öffentlichem Interesse. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt und von angemessenen Sonderbeiträgen des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. 5 Für die Beschneiungsflächen liefert die Gemeinde Überschusswasser ab den bestehenden Abgabestellen, soweit es die Anlagen und die zur Verfügung stehenden Wassermengen gestatten. 6 Ausserhalb der Beschneiungsflächen sowie bei anderen als den vorgesehenen Abgabestellen und bei noch nicht erstellten Abgabestellen werden Wasserbezüge für Beschneiungsanlagen nur aufgrund von sachlich begründeten Bedürfnissen und wenn die technischen und baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bewilligt. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden und von angemessenen Sonderbeiträgen des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Art. 9 Benützung der Hydrantenanlagen 1 Das zu Feuerlösch- und Feuerwehrübungszwecken notwendige Wasser ist aus öffentlichen und privaten Hydrantenanlagen jederzeit unentgeltlich abzugeben. 2 Die Benützung von Hydrantenanlagen durch Private ist ohne eine Bewilligung untersagt. Die Benützer haften persönlich für alle Schäden, die auf unsachgemässe Bedienung der Hydranten zurückzuführen sind. Die Haftung des Benützers eines Hydranten erlischt erst mit der Abnahme der Anlage durch die Organe der Gemeindewasserversorgung. Unbefugte Hydrantenbenützung wird mit Busse geahndet. 5

701 Wasserversorgungsreglement 3 Die Bewilligung zur Benützung von Hydranten für Baustellen darf nur erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse die Erstellung einer festen Zuleitung ab Verteilnetz verunmöglichen. 4 Bei Benützung eines Hydranten ist stets eine separate Abstellvorrichtung zu montieren und der Hydrant vollumfänglich offen zu halten. Art. 10 Private Wasserversorgung Private Wasserversorgungen aus Quellen oder Grundwasser sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Versorgung mit genügend einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet ist. Der Bezug von Grundwasser ist nur im Rahmen von Art. 152 EG zum ZGB zulässig. Art. 11 Ausschluss der Haftung 1 Die Gemeinde übernimmt weder Verpflichtung noch Haftung für eine ununterbrochene Belieferung der Bezüger, für die chemische Zusammensetzung des Wassers, dessen Temperatur, Druck, etc. Verbraucher mit empfindlichen Einrichtungen haben selbst geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen. 2 Die Überwachung der Trinkwasserqualität richtet sich nach dem übergeordneten Recht. Art. 12 Wassersperre 1 Die Gemeinde kann in folgenden Fällen eine Wassersperre verhängen: a) bei widerrechtlichem oder missbräuchlichem Wasserbezug b) wenn der Bezüger mit der Bezahlung von Anschlussoder Verbrauchsgebühren trotz schriftlicher Mahnung mehr als 6 Monate im Rückstand ist c) wenn die Anschlussleitungen oder Hausinstallationen nicht vorschriftsgemäss erstellt oder unterhalten werden. 6

Wasserversorgungsreglement 701 2 Die Wassersperrung befreit nicht von der Zahlung von Verbindlichkeiten und begründet keine Haftpflicht der Gemeinde für allfällige Schäden. IV. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN Art. 13 Ausführung der Installationen 1 Anschlüsse und Installationen dürfen nur durch ausgewiesene Fachleute ausgeführt werden, welche von der Gemeinde eine entsprechende Bewilligung erhalten haben. Der Bewilligungsnehmer bzw. dessen Arbeitgeber hat den Nachweis einer eigenen Werkstatt einschliesslich der erforderlichen Ausrüstung zu erbringen und sich schriftlich zu verpflichten, im bewilligten Versorgungsgebiet innert nützlicher Frist Reparaturen auszuführen. 2 Für die Ausführung von Wasserinstallationen sind die Leitsätze des Schweizerischen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW) mit sämtlichen Ergänzungen sowie der speziellen Werkvorschriften für die Überwachung der Trinkwasserversorgung in hygienischer Hinsicht massgebend. Neue Materialien, Formstücke und Apparate dürfen erst zugelassen werden, wenn sie vom SVGW geprüft sind und freigegeben werden. 3 Für die Leitungen und Armaturen der Beschneiungsanlagen ab den Übergabestellen der Gemeinde gelten die Installationsvorschriften nicht. Die Anlagen, welche Wasser der Gemeinde beziehen, sind nach den Regeln der Baukunst zu erstellen und ordentlich zu unterhalten. Bei den Übergabestellen vom Trinkwasser in den Beschneiungswasserbereich ist mit technischen Vorkehrungen oder Armaturen gemäss den SVGW-Richtlinien ein Rückfluss von Beschneiungswasser zum Trinkwassersys-tem zu verunmöglichen. Art. 14 Umfang der Installationsbewilligung Den Bewilligungsinhabern ist es untersagt, Installationsarbeiten durch Firmen ohne Bewilligung ausführen zu lassen. Wer Installationen in der Gemeinde ausführt, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein, oder wer solche Arbeiten durch eine Firma ohne Bewilligung ausführen lässt, wird im Sinne von Art. 26 straffällig. 7

701 Wasserversorgungsreglement Art. 15 Installationsvorschriften 1 Bei Verwendung von Kunststoffleitungen ist das Elektrizitätswerk der Gemeinde Vaz/Obervaz zu verständigen. 2 Beim Anschluss ist ein Schieber einzubauen und mit einer Schiebertafel zu markieren. Diese ist gut sichtbar anzubringen. Art. 16 Kontrolle Vor dem Eindecken muss die Leitung durch die Wasserversorgungsorgane abgenommen und eingemessen werden. Die Kontrolle erstreckt sich auf das Dichthalten der Anlage bei dem 1½fachen statischen Netzdruck, mindestens jedoch 15 bar Wasserdruck. Art. 17 Überdeckung Die Leitungen müssen mindestens 1.50 m überdeckt und frostsicher in das Gelände eingeführt werden. Die Ausführung der Rohrbettung und Umhüllung wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt. Werden verschiedene Leitungen gemeinsam in einen Graben verlegt, so muss die Wasserleitung in der Regel höher liegen als die Kanalisation. 8

Wasserversorgungsreglement 701 IV. GEBÜHREN Art. 18 Finanzierung 1 Zur Finanzierung der Wasserversorgung erhebt die Gemeinde Gebühren. 2 Für die Wasserabgabe an die Beschneiungsanlagen erhebt die Gemeinde separate Gebühren. Mit diesen Gebühren sind die zusätzlichen Aufwendungen für Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals sowie den Betrieb und Unterhalt aller für die Wasserabgabe notwendigen Anlagen und Einrichtungen zu decken. Beiträge Dritter für die Tourismusförderung sind zur Abschreibung des Anlagekapitals zu verwenden. 3 Für die Abschreibung des Anlagekapitals ist die Annuitätentilgung mit einer Tilgungsdauer von 25 Jahren anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Gemeinderechnungsmodelles gültig. Art. 19 Anschlussgebühren 1 Für Anschlüsse an die öffentliche Wasserversorgung wird eine einmalige Gebühr erhoben. Diese beträgt 2 % des Gebäudeversicherungswertes (Neuwert). Für landwirtschaftliche Ökonomiebauten sowie für Erweiterungen von traditionellen Hotels bis Fr. 1.0 Mio. Bausumme beträgt der Ansatz 0.5 %. 2 Erhöht sich der Neubauwert der GV durch nachträgliche bauliche Veränderungen, so ist eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Wird eine Baute durch einen Neubau ersetzt, so werden die bisher geleisteten Anschlussgebühren angerechnet. 9

701 Wasserversorgungsreglement Art. 20 Verbrauchsgebühr 1 Die jährliche Verbrauchsgebühr wird aufgrund des jeweiligen Gebäudeversicherungswertes (Neuwert) erhoben. Diese beträgt 0.3 bis 0.6. 2 Die Gebühren für den vorübergehenden Wasserbezug wie beispielsweise Bauwasser, bestimmt die Baubehörde. 3 Für landwirtschaftlich genutzte Maiensässliegenschaften, die als Betriebsteil eines örtlichen Landwirtschaftsbetriebes als Maiensäss dienen, wird die Hälfte der Verbrauchsgebühr als Hydrantentaxe erhoben. Art. 21 Gebühr für die Wasserabgabe an Beschneiungsanlagen 1 Für die Deckung des Aufwandes wird eine jährliche Grundgebühr für die Bereitstellungskosten und eine Verbrauchsgebühr für die darüber hinaus anfallenden mengenabhängigen Kosten erhoben. 2 Die Grundgebühr wird für den Grundbedarf von 375 Litern pro m² Beschneiungsfläche gemäss Generellem Erschliessungsplan, Teil Wasser und Beschneiung, berechnet. Sie ist von jedem Schneeanlagenbetreiber im Verhältnis zu der von ihm beschneiten Fläche jährlich zu bezahlen auch wenn weniger oder kein Wasser bezogen wird. Die Grundgebühr beträgt Fr. 0.50 bis Fr. 1.50 pro m³ Wasser (ohne MwSt.). 3 Die Verbrauchsgebühr ist für die jährlich über den Grundbedarf hinaus bezogene Wassermenge zu bezahlen. Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.05 bis Fr. 0.25 pro m³ Wasser (ohne MwSt). 4 Der Gemeindevorstand überprüft jährlich die Gebühren auf Kostendeckung und passt diese nötigenfalls innerhalb der in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzen an. 5 Die Gebühren werden einmal jährlich nach Ende der Wintersaison in Rechnung gestellt. 10

Wasserversorgungsreglement 701 6 Wenn ein Anlagenbetreiber vom gesamten Wasserbezug zurücktritt, hat er der Gemeinde anteilsmässig den noch bilanzierten Teil des Anlagekapitals zu bezahlen. Art. 22 Hydrantentaxe Für Gebäude, die an einer privaten Wasserversorgung angeschlossen sind und solche ohne Wasseranschluss, jedoch im Bereiche der öffentlichen Hydrantenanlage liegen, ist die Hälfte der Verbrauchsgebühr als Hydrantentaxe zu bezahlen. Art. 23 Anpassung der Verbrauchsgebühr Der Gemeindevorstand hat den Ansatz gemäss Art. 20 jährlich zu überprüfen und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Tarifänderungen sind mindestens 3 Monate vor Inkraftsetzung zu publizieren. Art. 24 Fälligkeit 1 Die einmaligen Anschlussgebühren sind bei Baubeginn aufgrund einer provisorischen Berechnung der Gemeinde zu bezahlen. 2 Die definitive Festsetzung erfolgt sobald die Schatzung der Gebäudeversicherung vorliegt. 3 Der Gemeindevorstand kann die Baubewilligung von der Sicherstellung der einmaligen Anschlussgebühr abhängig machen. 11

701 Wasserversorgungsreglement Art. 25 Pfandrecht Der Grundstückeigentümer haftet der Gemeinde gegenüber für die Bezahlung der Gebühren. Für sämtliche Gebühren sowie für Kosten von Ersatzvornahmen besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 162 EG zum ZGB. Art. 26 Verzugszins Für fällige Zahlungen ist ein ortsüblicher Verzugszins zu leisten. VI. STRAF- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 27 Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden durch die Baubehörde mit Bussen bis zu Fr. 20'000.00 und/oder mit Wassersperre geahndet. 2 Auf Anordnung des Gemeindevorstandes sind vorschriftswidrige Anlagen umgehend zu beseitigen. Nötigenfalls kann der Gemeindevorstand auf Kosten des Pflichtigen Ersatzvornahme anordnen. Art. 28 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch die Urnenabstimmung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglementes werden die bisherigen Bestimmungen (Wasserversorgungsreglement vom 22.9.1940, ergänzt 26.5.1963 und Finanzierungs- und A- mortisationsplan vom 9.6.1930) aufgehoben. 12

Wasserversorgungsreglement 701 Art. 29 Ausführungsbestimmungen Der Gemeindevorstand erlässt Ausführungsbestimmungen und Werkvorschriften zu diesem Reglement. Durch die Urnenabstimmung vom 13. April 2003 genehmigt. 13