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Transkript:

INHALT Vorwort... 7 Einleitung... 9 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können... 11 Geschäftsfähigkeit... 12 Verlust der Geschäftsfähigkeit... 12 Lösung Sachwalterschaft?... 14 Vorsorgevollmacht, Angehörigenvertretung und Patientenverfügung... 16 Vollmacht und Stellvertretung... 17 Ablauf der Stellvertretung... 19 Fehler bei der Vertretung... 20 Vertretungsfeindliche Rechtsgeschäfte... 22 Kapitel 2: Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger... 23 Voraussetzungen... 24 Nächste Angehörige... 27 Pflichten der nächsten Angehörigen... 30 Umfang der Vertretungsbefugnis... 33 Registrierung der Vertretungsbefugnis... 39 Erlöschen der Vertretungsbefugnis... 43 Unterschiede zur Sachwalterschaft... 43 Angehörigenvertretung und Vorsorgevollmacht... 43 Angehörigenvertretung und Patientenverfügung... 44 Kapitel 3: Vorsorgevollmacht... 45 Wer kann eine Vorsorgevollmacht erteilen?... 47 Vorsorgefall... 47 Wem kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden?... 51 Verhinderung von Missbrauch... 53 Formen... 56 Annahme des Auftrags... 62 Besondere Anforderungen an die Vollmacht... 63 Vertretung vor Banken... 72 5 Inhalt

Vertretung vor Ärzten... 74 Entscheidung über den Wohnort... 76 Entscheidungen außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes... 77 Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten... 78 Registrierung und Vertrauensschutz... 81 Sachwalterverfügung... 84 Ende der Vorsorgevollmacht... 85 Auslandsbezug... 88 Kapitel 4: Sachwalterverfügung... 91 Kapitel 5: Patientenverfügung... 93 Der Regelfall ohne Patientenverfügung... 94 Verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung... 97 Die verbindliche Patientenverfügung... 99 Das Aufklärungsgespräch beim Arzt... 100 Errichten einer Patientenverfügung vor einem Juristen... 103 Inhalt einer Patientenverfügung... 105 Beschreibung der Maßnahmen... 106 Erneuerung, Änderung und Widerruf der Patientenverfügung... 107 Unwirksamer Inhalt... 109 Registrierung der Patientenverfügung... 111 Kapitel 6: Organtransplantation... 113 Kapitel 7: Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis ÖZVV... 115 Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger... 116 Vorsorgevollmachten... 117 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Serviceteil... 119 Nützliche Adressen und Links... 120 Mustervollmacht des Justizministeriums... 122 Muster Patientenverfügung... 134 Gesetzestexte... 138 Stichwortverzeichnis... 151 6

Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können Was ist die Geschäftsfähigkeit und wofür braucht man sie? Welche Möglichkeiten bietet das österreichische Recht, mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit umzugehen? Das folgende Kapitel beantwortet diese Fragen und gibt einen Überblick über den Inhalt dieses Buches. 11 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können

Geschäftsfähigkeit Das Gesetz nennt die Fähigkeit, seine Angelegenheiten durch Rechtsgeschäfte selbst regeln zu können, Geschäftsfähigkeit. Die volle Geschäftsfähigkeit erlangt man in Österreich mit dem 18. Geburtstag. Ab diesem Tag darf man grundsätzlich alle Arten von Verträgen selbst abschließen und kündigen, ohne dass die Genehmigung eines Gerichts oder einer anderen Person notwendig wäre. Auf den folgenden Seiten wird auch immer wieder die Einsichts- und Urteilsfähigkeit erwähnt. Sie überschneidet sich mit der Geschäftsfähigkeit, ist aber mit dieser nicht völlig ident. Man ist einsichts- und urteilsfähig, wenn man den Grund und die Auswirkungen eines Geschehens (zum Beispiel einer medizinischen Behandlung) erkennen und seinen eigenen Willen aufgrund dieser Einsicht bilden kann. Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist Voraussetzung dafür, dass man einer medizinischen Behandlung zustimmen kann. Verlust der Geschäftsfähigkeit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Durch den medizinischen Fortschritt steigt die Lebenserwartung der Menschen kontinuierlich an. Manche Menschen sind im hohen Alter geistig nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Das betrifft Privatpersonen genauso wie Unternehmer, an deren Gesundheit das Schicksal vieler Arbeitsplätze hängen kann. Auch ein Unfall oder eine unvorhergesehene Krankheit können dazu führen, dass einem Menschen plötzlich die vom Gesetz geforderte Geschäftsfähigkeit fehlt. Dann erlaubt unsere Rechtsordnung dem davon Betroffenen 1 nicht mehr, selbstständig Verträge abzuschließen, Verpflichtungen einzugehen oder sonstige Rechtshandlungen durchzuführen. 1 Zur leichteren Lesbarkeit wird bei sämtlichen personenbezogenen Bezeichnungen auf eine geschlechterneutrale Formulierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. 12

Diese Einschränkung ist zum Schutz der betroffenen Personen selbst notwendig, weil diese die Folgen ihres Handelns unter Umständen nicht mehr richtig einschätzen können und daher die Gefahr besteht, dass sie sich selbst schaden. Man nennt diesen Zustand Geschäftsunfähigkeit oder mangelnde Geschäftsfähigkeit. Völlig Geschäftsunfähige können grundsätzlich keine Verträge mehr abschließen. BEISPIELE Geschäftsunfähige können keine Mietverträge mehr abschließen. Geschäftsunfähige können ihre Anteile an einem Unternehmen nicht verkaufen und zwar auch dann nicht, wenn das Unternehmen schon lange keine Gewinne mehr erwirtschaftet und ein Verkauf sinnvoll wäre! Geschäftsunfähige können keine größeren Überweisungen durchführen oder Daueraufträge ändern. In diesem Zustand kann der Geschäftsunfähige auch keine Person mehr bestimmen (bevollmächtigen), die für ihn Entscheidungen treffen darf. Das Einzige, was einem das Gesetz auch im Zustand der vollen Geschäftsunfähigkeit noch erlaubt, sind kleine Geschäfte des täglichen Lebens. Darunter fällt zb der Kauf von Lebensmitteln. In diesen Fällen wird das Geschäft mit der Erfüllung der den Geschäftsunfähigen treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. BEISPIEL Der geschäftsunfähige Pensionist Walter Müller kauft sich beim Fleischer eine Wurstsemmel. Mit der Zahlung des Kaufpreises durch Herrn Müller wird das Geschäft rückwirkend rechtswirksam. Die Geschäftsunfähigkeit kann sich aber auch nur auf einzelne Lebensbereiche beziehen. 13 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können

BEISPIEL Peter Hiebler leidet an einer leichten geistigen Beeinträchtigung. Er kann einfache Zusammenhänge durchaus noch verstehen, ist aber als Erbe in ein kompliziertes Verlassenschaftsverfahren verwickelt, dessen vielfältige Fragen ihn überfordern. Folge: Für Herrn Hiebler kann ein Sachwalter bestellt werden, dessen Wirkungsbereich auf die Vertretung in dem Verlassenschaftsverfahren beschränkt ist. Lösung Sachwalterschaft? Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Bis zum Jahr 2007 gab es für Geschäftsunfähige keine andere Möglichkeit als die der Bestellung eines Sachwalters. Ein Sachwalter kann für den Geschäftsunfähigen (innerhalb des im Bestellungsbeschlusses festgelegten Aufgabenkreises) Verträge abschließen und kündigen, medizinischen Behandlungen in gewissem Umfang zustimmen und den Geschäftsunfähigen vor Behörden, Gerichten oder gegenüber sonstigen Personen vertreten. Außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ist der Betroffene in der Regel noch selbst geschäftsfähig. Der Sachwalter ist bei Ausübung seiner Tätigkeit stets verpflichtet, die Interessen des Geschäftsunfähigen zu wahren. Der Betroffene selbst oder jede andere Person (Arzt, Angehörige etc) können die Bestellung eines Sachwalters beim zuständigen Pflegschaftsgericht anregen. Die Pflegschaftsgerichtsbarkeit wird in Österreich von den Bezirksgerichten ausgeübt; diese bieten (meistens am Dienstagvormittag) einen sogenannten Amtstag an. Am Amtstag kann die Bevölkerung bei Gericht Informationen einholen und mit den Richtern sprechen. Dabei kann man einerseits die Bestellung eines Sachwalters anregen und sich andererseits beraten lassen. Auch eine formlose schriftliche Eingabe ist möglich. Im Bereich der Personensorge ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 14

HINWEIS Ein Link zur Liste der Österreichischen Bezirksgerichte befindet sich im Serviceteil. Ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wird eingeleitet, wenn das Pflegschaftsgericht davon erfährt, dass eine bestimmte Person ( betroffene Person ) einen Sachwalter benötigen könnte. Wie schon erwähnt, kann grundsätzlich jeder die Bestellung eines Sachwalters anregen. Die Bestellung eines Sachwalters beantragen kann jedoch nur der Betroffene selbst. Im Bereich der Personensorge muss das Gericht von Amts wegen tätig werden. Das heißt, das Gericht hat, ohne dass ein Antrag notwendig ist, ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters einzuleiten, sobald es Kenntnis davon erlangt, dass eine Person einen Sachwalter benötigen könnte. Bevor das Gericht einen Sachwalter bestellen darf, hat sich der Richter einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen. 2 Wenn sich dabei Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit ergeben, ist der vermeintlich Geschäftsunfähige darüber hinaus von einem Arzt zu untersuchen. Der Arzt hat zu prüfen, ob tatsächlich eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt, und dem Gericht darüber ein Gutachten zu erstatten. Liegt eine (zumindest partielle) Geschäftsunfähigkeit vor, so bestellt das Gericht einen Sachwalter. Nach der Bestellung eines Sachwalters ist das Gericht wiederum verpflichtet, den Sachwalter zu überwachen. Man kann sich vorstellen, dass ein solches Verfahren nicht nur einen großen Arbeitsaufwand für alle Beteiligten bedeutet, sondern auch kostenintensiv ist. Der Arzt sowie allfällige weitere Sachverständige und der Sachwalter haben alle einen Anspruch auf Entlohnung für ihre Tätigkeit. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Besachwaltete selbst. Die Bestellung eines Sachwalters ist aber auch ein starker Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen. In allen Bereichen, für die ein Sachwalter bestellt ist, kann der Geschäftsunfähige nämlich nicht mehr alleine entscheiden, was passieren soll. Grundsätzlich trifft diese Entscheidungen 2 118 AußStrG; dieses Vorgehen wird auch Clearing genannt. 15 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können