Verschuldungsregeln für Bundesländer Workshop Grundlegende Reform des Finanzausgleichs - Schuldenbremse im föderativen Staat Argumentationsschritte Zum problembehafteten Verfahren Zur Umsetzung der Schuldenbremse in den deutschen Ländern Föderale Ordnung und Schuldenbremse
Zum problembehafteten Verfahren Darf durch eine Verfassungsänderung auf Bundesebene (Art.115; 109; 143d GG) die Haushaltsautonomie der Landesparlamente überwunden werden? Klage des Landtags von Schleswig-Holstein wegen Verstoß gegen Art. 109, Abs.1 GG, der die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Länder in ihrer Haushaltswirtschaft garantiert. Und Verletzung des Bundesstaatsprinzips (Art. 20, Abs.1 GG) Kann der Stabilitätsrat, dem die Finanzminister von Bund und Länder angehören, die gleichen Finanzminister kontrollieren? Zum problembehafteten Verfahren Asymmetrische Regelungen (a) der Möglichkeit struktureller Verschuldung: Bund 0,35% BIP, Länder: 0% (auf Beschluss der Länder). (b) Beginn der Schuldenbremse Bund: 2011. Länder (mit Ausnahmen Konsolidierungsländer) nach eigener Entscheidung (c) Ausgeglichener Haushalt: Bund 2016, Länder 2020.
Zum problembehafteten Verfahren Unterschiedliche Behandlung der Länder (a) Bremen, Saarland, Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erhalten Konsolidierungshilfen für 2011 bis 2019. Jährlich insgesamt 800 Mio. Euro aus Umsatzsteueranteilen von Bund und Ländern und sind damit an jährliche Abbauschritte der Neuverschuldung gebunden. (b) Alle anderen Länder sind frei, ihre Strategie zu wählen. Gefahr der politischen bzw. wahltaktischen Verschiebung der Verantwortung. Die Regelungen zur Schuldenbremse in den deutschen Ländern Kein Modell: Pragmatisch-politischer Zugriff Nur drei (4) von 16 Ländern haben Schuldenbremse in Landesverfassung übernommen. Meck.-Vorp. plant vor Sommerpause. Sechs Länder verweisen auf ihre Landeshaushaltsordnungen bzw. haben diese geändert. In sechs Ländern findet keine Debatte statt bzw. sind Reformen gescheitert. Also 3 Alternativen: Verfassung/ LHO/ Ignorieren Ablehnung durchgängig nur durch die Partei Die Linke und DGB (die auch 2020 ignorieren, bzw. die Schuldenbremse für verfassungswidrig halten). Andere Parteien z.t. dafür, z.t. dagegen. Eindeutig kein parteipolitisches, sondern ein stark landespolitisches Thema und Entscheidungsverhalten
Schuldenbremse in Landesverfassung? Land Dafür Dagegen Land Dafür Dagegen Bad-Württ. SPD CDU,FDP Niedersach. CDU, FDP SPD, Die Linke Bayern FDP Keine Debatte NRW CDU, FDP SPD, Grüne, Die Linke Berlin keine Debatte Rheinl.-Pfalz CDU, SPD, FDP Keine Partei Brandenburg CDU,FDP, Grüne SPD, Die Linke Saarland keine Debatte Bremen keine Debatte Sachsen keine Debatte Hamburg GAL, SPD CDU Sachs.-Anhalt CDU,SPD Die Linke Hessen CDU,FDP, SPD, Grüne Die Linke Schleswig- Holstein CDU, FDP SPD, Grüne, SSW Die Linke Meck.-Vp. CDU,SPD, FDP Die Linke Thüringen CDU,FDP Die Linke, SPD Die Regelungen zur Schuldenbremse in den deutschen Ländern 4 Länder mit Schuldenbremse in der Landesverfassung: Hessen (Art. 141). Ist erst ab 2020 gültig (Art. 161). Volksentscheid am 27. März mit Kommunalwahl. Regelung wie GG, aber Einschub durch SPD und Grüne, die Geltung einschränkt: ungeachtet der Einnahmen und Ausgabenverantwortung des Landtages und der Landesregierung (Logik?)
Die Regelungen zur Schuldenbremse in den deutschen Ländern Mecklenburg-Vorpommern: geplant vor der Sommerpause Rheinland-Pfalz (Art. 117). Gültig ab 2012. Neue Ausnahmebestimmung: auf vier Jahre befristete Verschuldungsmöglichkeit bei finanzwirksamen Maßnahmen des Bundes. CDU wollte Ausnahme nicht. SPD und FDP dafür. Schleswig-Holstein (Art. 49), [obwohl Konsolidierungsland]: stufenweiser Verschuldungsabbau um 10% jährlich. Ausnahmen bedürfen einer 2/3 Mehrheit im Landtag Reform der Landeshaushaltsordnungen [(*) geringer verschuldete Länder] Baden- Württemberg (*) Bayern (*) Hamburg (*) Sachsen Sachsen- Anhalt Thüringen Nichtangepasste Regelung 18 LHO sieht schon Budgetausgleich vor. Allerdings Ausnahme bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Nichtangepasste Regelung Artikel 18 LHO sieht schon Budgetausgleich vor. Allerdings Ausnahme bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Seit 2007 18 LHO (gültig bis 2013). Bindung der Kredite an Investitionen. Ausnahme bei Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Seit 2009 Übernahme der GG-Bestimmung Art. 109 (3) in 18 LHO. Seit 2009 Übernahme der GG-Bestimmung Art. 109 (3) in 18 LHO. Seit 2009 Übernahme der GG-Bestimmung Art. 109 (3) in 18 LHO (gültig ab 2011). Ausnahme: Ausgleich von Einnahmeausfällen gemessen am Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre.
Reform der Landeshaushaltsordnungen Es zeigt sich deutlich: Reichere Länder, die aus eigener Kraft ohnehin Haushaltsausgleich anstreben, halten an überkommener keynesianischer LHO fest (auch weil sie tagespolitisch irrelevant ist) und die ärmeren übernehmen GG-Regel in LHO, weil die nötige Mehrheit für eine Verfassungsänderung, die v.a. von der CDU angestrebt wird, im Landtag fehlt (Blockade der Partei Die Linke in Ostdeutschland). Ignorieren der Schuldengrenze 3 der 5 Konsolidierungsländer (Berlin, Bremen, Saarland) verlassen sich auf Vorgaben des Bundes. Dies sind auch die Länder mit traditionell haushaltspolitischer Notlage. Hier hat die Politik, so scheint es, die Initiative zur Selbsthilfe aufgegeben. Hier ist die Schuldenbremse kein landespolitisches Thema, sondern ein Bund-Land Problem.
Ignorieren der Schuldengrenze Brandenburg. Hier verhindern die Regierungsparteien SPD und Die Linke sowohl eine Verfassungsänderung (Gesetzentwurf der CDU für eine Verfassungsänderung ab 2014) als auch eine Änderung der LHO. Niedersachsen. CDU und FDP befürworten eine Änderung der Landesverfassung, aber keine Debatte, da Mehrheit fehlt (SPD, Die Linke dagegen). Ignorieren der Schuldengrenze NRW: keine politische Mehrheit für Verfassungsänderung: März 2010 Antrag CDU/ FDP Regierung Ablehnung im Landtag. 11.1. 2011 neuer Gesetzentwurf ohne Erfolgsaussichten. Grundsätze der Haushaltspolitik politisch umkämpft. MP Hannelore Kraft: Ich bin überzeugt, dass der Bund die selbstverordnete Schuldenbremse als Erster nicht einhalten wird, solange sich nichts auf der Einnahmeseite verbessert. Zusätzliches Problem: verfassungswidriger Haushalt: Summe der Kredite übersteigt Summe der Investitionen (mit Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts begründet)
Föderale Ordnung und Schuldenbremse Unklarheit bei der Umsetzung der Schuldenbremse in den Ländern: was ist erforderlich? Unklar auch das zu verwendende Modell der Konjunkturbereinigung auf Länderebene. RWI- Modell, das auch der Bund verwendet oder das von dem ehemaligen rheinland-pfälzischen Finanzminister Deubel für die fünf Konsolidierungsländer entwickelte Modell Föderale Ordnung und Schuldenbremse Problem der fehlenden Haushaltsautonomie der deutschen Länder erschwert (a) eigenständige Politik (b) Kontrolle der Politik durch Wähler und Märkte