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1. Das ist in der Schweiz anders... 2 1.1 Versicherungsschutz... 2 2. Zwischenstaatliches Recht... 2 2.1 Versicherungspflicht und Leistungserbringung im Beschäftigungsland... 2 2.2 Arbeitsunfall... 2 2.3 Berufskrankheit... 3 3. So ist die Situation in der Schweiz... 3 3.1 Wie sieht der Versicherungsschutz aus?... 3 3.2 Versicherungsprämien... 3 3.3 Sachleistungen: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen... 4 3.4. Geldleistungen... 4 3.4.1 Versicherter Verdienst... 4 3.4.2 Taggeld... 4 3.4.3 Invalidenrente... 4 3.4.4 Integritätsentschädigung... 5 3.4.5 Hilflosenentschädigung... 5 3.4.6 Hinterlassenenrente... 5 4. Information und Beratung vor Ort... 6 4.1 EURES-Berater/innen in der Schweiz (Auswahl)... 6 4.2 EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl)... 7 4.3. Schweizerische Unfallversicherungen... 7 4.3.1 Unfallversicherer... 7 4.3.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)... 8 Hinweis: Um der besseren Lesbarkeit willen wird im Text darauf verzichtet, durchgängig die männliche und weibliche Form nebeneinander zu verwenden. Steht die männliche Form allein, sind immer auch Frauen angesprochen. Wichtiger rechtlicher Hinweis: Für die vorliegende Information besteht Haftungsausschluss EURES Schweiz 2015

1. Das ist in der Schweiz anders 1.1 Versicherungsschutz Alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, sind obligatorisch unfallversichert. Die Unfallversicherung bietet grundsätzlich Schutz bei: Berufsunfällen Berufskrankheiten Nichtberufsunfällen (NBU) Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt, sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitnehmer müssen in diesem Fall für Sachleistungen und für Taggelder eine Unfalldeckung bei einer Kranken- oder Unfallversicherung abschliessen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle. 2. Zwischenstaatliches Recht Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) und das EFTA-Übereinkommen koordinieren die verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, ohne sie jedoch zu vereinheitlichen. Jedes Land behält Struktur, Art und Höhe der Beiträge sowie der Versicherungsleistungen bei. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sind auf die Staatsangehörigen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar, Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hingegen sind auf die Bürgerinnen und Bürger der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) anwendbar. 2.1 Versicherungspflicht und Leistungserbringung im Beschäftigungsland Arbeitnehmer sind generell in dem Land unfallversichert, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben. In diesem Land werden sie auch im Fall eines Arbeitsunfalls, eines Unfalls auf dem Arbeitsweg oder einer Berufskrankheit behandelt. Allerdings ist die Erbringung von Sachleistungen (z.b. einer medizinischen Behandlung) auch im Wohnsitzland möglich. Die erbrachten Leistungen werden mit der Unfallversicherung im Beschäftigungsland über eine Verbindungsstelle abgerechnet. Geldleistungen werden grundsätzlich von der Unfallversicherung im Beschäftigungsland gewährt. 2.2 Arbeitsunfall Arbeitsunfälle bzw. Berufsunfälle sind Unfälle, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu zählen auch Unfälle auf dem Arbeitsweg (Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle) ereignen. In der Schweiz werden Letztere im Allgemeinen nicht als Arbeitsunfälle angesehen, sind aber gleichermassen wie Unfälle gedeckt, die nicht in Zusammenhang mit der Arbeit stehen. EURES Schweiz 2015 2/9

2.3 Berufskrankheit Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder überwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht wurde. Für jedes Land existiert eine offizielle Liste der Erkrankungen, die als Berufskrankheiten anerkannt werden. 3. So ist die Situation in der Schweiz 3.1 Wie sieht der Versicherungsschutz aus? Alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, sind obligatorisch unfallversichert. Die Unfallversicherung bietet grundsätzlich Schutz bei: Berufsunfällen; Berufskrankheiten; Nichtberufsunfällen (NBU) Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens acht Stunden beträgt, sind jedoch nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitnehmer müssen in diesem Fall für Sachleistungen und für Taggelder eine Unfalldeckung bei einer Kranken- oder Unfallversicherung abschliessen. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle. Wenn Arbeitnehmende wöchentlich mehr als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, sind sie gegen Nichtberufsunfälle pflichtversichert und benötigen daher keine eigene Unfallversicherung. Ein Unfall sollte sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden. Bei Zweifel, ob Unfall oder Krankheit, ist die Versicherung zu kontaktieren. Als Berufskrankheiten gelten in erster Linie die in der Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen ausdrücklich verzeichneten Krankheiten. Diese befindet sich im Anhang 1 zur Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > Landessrecht > 8 Gesundheit > 82 Arbeit > 83 Sozialversicherung > 832 Kranken- und Unfallversicherung > 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung > Anhang 1 Berufskrankheiten (www.admin.ch/ch/d/sr/832_202/app1.html) 3.2 Versicherungsprämien Die Arbeitgeber tragen die Prämien für die Versicherung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen dagegen in der Regel zu Lasten der Arbeitnehmer. Sie werden vom Lohn abgezogen, sofern sie der Arbeitgeber nicht freiwillig ganz oder teilweise übernimmt. Die Versicherungsprämien sind je nach Einkommen und Art des Betriebes unterschiedlich hoch. Die Prämiensätze variieren je nach Versicherer. EURES Schweiz 2015 3/9

3.3 Sachleistungen: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen Nach einem Unfall haben Arbeitnehmende Anspruch auf geeignete medizinische Behandlung: Ambulante Behandlung durch den Arzt, Zahnarzt und Chiropraktiker; Vom Arzt verordnete Medikamente und Untersuchungen; Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Krankenhauses; Ärztlich verordnete Nach- und Badekuren; Mittel und Gegenstände, die der Heilung dienen; Kosten für die Heilbehandlung im Ausland; Kosten für ärztlich verordnete Hauspflege und Hilfsmittel; Kostenübernahme bei Reparatur oder Ersatz von Sachen, die einen Körperteil oder Körperfunktionen ersetzen; Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie Leichentransport- und Bestattungskosten. 3.4. Geldleistungen Bezüglich der Geldleistungen müssen mehrere Aspekte in Betracht gezogen werden. 3.4.1 Versicherter Verdienst Grundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst. Dies ist der für die AHV massgebende Lohn mit gewissen Ergänzungen, z.b. Familienzulagen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist so festgesetzt, dass in der Regel 92 bis 96 % aller obligatorisch versicherten Personen zu ihrem vollen Verdienst versichert sind. Er beträgt 148 200 CHF. Massgebend für die Bemessung der Taggelder ist der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn und für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Die Integritäts- und Hilflosenentschädigungen werden bei allen Versicherten vom gesetzlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berechnet. 3.4.2 Taggeld Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Das Taggeld wird vom dritten Tag nach dem Unfall an für jeden Kalendertag ausgerichtet. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Den Verdienstausfall für den ersten und den zweiten Tag nach dem Unfall schuldet zu 80 % der Arbeitgeber. 3.4.3 Invalidenrente Wird die versicherte Person infolge des Unfalls invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine IVoder AHV-Rente, so wird ihr von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt (siehe auch Kapitel Invalidität ). EURES Schweiz 2015 4/9

3.4.4 Integritätsentschädigung Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalleistung. 3.4.5 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung wird entrichtet, wenn die versicherte Person wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. 3.4.6 Hinterlassenenrente Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so haben der überlebende Ehepartner (unter gewissen Voraussetzungen) und die Kinder Anspruch auf Renten. Diese werden in Prozent des massgeblichen versicherten Verdienstes berechnet: 40 % für Witwen und Witwer; 15 % für Halbwaise; 25 % für Vollwaisen; Für alle Hinterlassenen zusammen jedoch maximal 70 %. Haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, so wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt. Keine Leistungen werden gewährt, wenn der Versicherte die Gefährdung seiner Gesundheit oder den Tod absichtlich bewirkt hat. Bei der Nichtberufsunfallversicherung können die Leistungen gekürzt oder verweigert werden, wenn der Unfall auf ein Wagnis zurückzuführen ist. Die Taggelder können im Falle von grober Fahrlässigkeit gekürzt werden. Der Arbeitgeber kann in Bezug auf eine mögliche Zusatzversicherung zur Unfallversicherung Auskunft erteilen. EURES Schweiz 2015 5/9

4. Information und Beratung vor Ort 4.1 EURES-Berater/innen in der Schweiz Folgende EURES-Beraterinnen und EURES-Berater in der Schweiz informieren und beraten bei Fragen über Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz: Rosa Maria HALTER, EURES-Beraterin Kanton Aargau Amt für Wirtschaft und Arbeit Rain 53 CH-5001 AARAU Martin KAESER, EURES-Berater Kanton Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit Hochstr. 37 CH-4002 BASEL Anita SCHERRER, EURES-Beraterin Kanton Schaffhausen, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Mühlentalstrasse 105 CH-8200 SCHAFFHAUSEN Kevin HEDINGER, EURES-Berater Kanton St. Gallen Amt für Arbeit Unterstrasse 22 CH-9001 ST. GALLEN Peter HUBER, EURES-Berater Kanton Thurgau Amt für Wirtschaft und Arbeit Thundorferstrasse 37 CH-8510 FRAUENFELD Monika MIRASOLA, EURES-Beraterin Kanton Zürich, Regionales Arbeitsvermittlungszentrum RAV Lagerstrasse 107 CH-8004 ZUERICH Tel.: +41 (0)62 835 19 60 Mail: rosa-maria.halter@ag.ch Tel.: +41 (0)61 267 50 28 Mail: martin.kaeser@bs.ch Tel.: +41 (0)52 632 70 28 Mail: anita.scherrer@ktsh.ch Tel.: +41 (0)58 229 47 64 Mail: kevin.hedinger@sg.ch Tel.: +41 (0)52 724 13 20 Mail: peter.huber@tg.ch Tel.: +41 (0)43 259 65 78 Mail: monika.mirasola@vd.zh.ch Eine Übersicht aller Schweizer EURES-Beratenden: www.eures.ch > Was ist EURES > Kontaktpersonen EURES Schweiz 2015 6/9

4.2 EURES-Berater/innen in Deutschland (Auswahl) Die Kontaktangaben der Deutschen EURES-Beratenden finden Sie unter: https://ec.europa.eu/eures/public/en/homepage > EURES Dienstleistungen > Was kann EURES für Sie tun? > EURES-Berater suchen One- Stop Shop EURES - T- Oberrhein Anja Taupitz Deutschland: 0761 202 69 111 Frankreich: 03 67 68 0100 Schweiz: 0848 22 66 88 info@eures-t-oberrheit.eu Hannah Waldvogel Deutschland: 0761 202 69 111 Frankreich: 03 67 68 0100 Schweiz: 0848 22 66 88 info@eures-t-oberrheit.eu 4.3. Schweizerische Unfallversicherungen 4.3.1 Unfallversicherer Die Unfallversicherung versichert alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und im Prinzip auch gegen Nichtberufsunfälle. Liste der Unfallversicherer www.bag.admin.ch > Themen > Unfall- und Militärversicherung > Unfallversicherung Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA Fluhmattstr. 1 CH-6002 Luzern Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) C.F. Meyer-Strasse 14 Postfach CH-8022 Zürich Gemeinsame Einrichtung KVG Gibelinstr. 25 CH-4503 Solothurn Bundesamt für Gesundheit Schwarzenburgstr. 165 CH-3003 Bern Tel.: +41 (0)41 419 51 11 Fax: +41 (0)41 419 58 28 Tel.: +41 (0)44 208 28 28 Fax: +41 (0)44 208 28 00 Mail: info@svv.ch www.svv.ch Tel.: +41 (0) 32 625 30 30 Fax: +41 (0) 32 625 30 90 E-Mail: info@kvg.org www.kvg.org Tel.: +41 (0)58 462 21 11 Fax +41 (0)58 462 95 07 E-Mail: info@bag.admin.ch www.bag.admin.ch EURES Schweiz 2015 7/9

4.3.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) SUVA Aarau Rainstr. 35 Postfach 3901 CH-5001 Aarau SUVA Basel St. Jakobs-Strasse 27 CH-4002 Basel SUVA Chur Tittwiesenstrasse 25 Postfach CH-7001 Chur SUVA Delémont Quai de la Sorne 22 Case postale 938 CH-2800 Delémont SUVA St. Gallen Unterstrasse 15 Postfach CH-9001 St. Gallen Tel.: +41 (0)62 836 15 15 Fax: +41 (0)62 836 16 49 Tel.: +41 (0)61 278 46 00 Fax: +41 (0)61 278 46 21 Tel: +41 (0)81 286 26 11 Fax: +41 (0)81 286 26 66 Tel.: +41 (0)32 424 44 11 Fax: +41 (0)32 424 44 12 Tel.: +41 (0)71 227 73 73 Fax: +41 (0)71 227 73 77 SUVA Solothurn Schänzlistrasse 8 CH-4501 Solothurn SUVA Wetzikon Guyer-Zeller-Strasse 27 Postfach 1115 CH-8620 Wetzikon SUVA Winterthur Lagerhausstrasse 15 Postfach 398 CH-8401 Winterthur SUVA Zürich Dreikönigstrasse 7 Postfach 2823 CH-8022 Zürich Tel.: +41 (0)32 626 45 45 Fax: +41 (0)32 626 45 46 Tel: +41 (0)44 933 95 11 Fax: + 41 (0)44 933 95 55 Tel: +41 (0)52 265 71 71 Fax: +41 (0)52 265 70 91 Tel: +41 (0)44 205 91 11 Fax: +41 (0)44 205 90 20 EURES Schweiz 2015 8/9