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Transkript:

EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 2004 Ausschuss für Recht und Binnenmarkt VORLÄUFIG 1998/0245(COD) 31. Januar 2002 ***II ENTWURF EINER EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (12425/1/01REV1 C5-0697/2001 1998/0245(COD)) Ausschuss für Recht und Binnenmarkt Berichterstatterin: Maria Berger PR\460516.doc PE 312.767

Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Legislativtext In den Änderungsanträgen werden Hervorhebungen in Fett- und Kursivdruck vorgenommen. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. PE 312.767 2/10 PR\460516.doc

INHALT Seite GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE... 4 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG... 5 BEGRÜNDUNG... 6 PR\460516.doc 3/10 PE 312.767

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE Das Europäische Parlament hatte in seiner Sitzung vom 5. Mai 1999 seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (KOM(1998) 468-1998/0245 (COD)) angenommen. In der Sitzung vom 17. Januar 2002 gab der Präsident des Europäischen Parlaments bekannt, dass er den Gemeinsamen Standpunkt erhalten und an den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt überwiesen hat (12425/1/01REV1 - C5-0697/2001). Der Ausschuss hatte in seiner Sitzung vom 23. September 1999 Maria Berger als Berichterstatterin benannt. Der Ausschuss prüfte den Gemeinsamen Standpunkt und den Entwurf einer Empfehlung für die zweite Lesung in seiner/seinen Sitzung(en) vom. In dieser Sitzung/In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit Stimmen bei Gegenstimmen und Enthaltungen/einstimmig an. Bei der Abstimmung waren anwesend:, Vorsitzende(r)/amtierende(r) Vorsitzende(r); und stellvertretende(r) Vorsitzende(r);, Berichterstatter(in);, (in Vertretung von ), (in Vertretung von gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), und. Die Empfehlung für die zweite Lesung wurde am eingereicht. Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Gemeinsamen Standpunkt wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der die Empfehlung geprüft wird. PE 312.767 4/10 PR\460516.doc

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 19. Dezember 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (12425/1/01REV1 C5-0697/2001 1998/0245(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (12425/1/01REV1 C5-0697/2001), unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung 1 zu dem Vorschlag 2 der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1998) 468), in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(1999) 385) 3, gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, gestützt auf Artikel 80 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt für die zweite Lesung (A5-0000/2002), 1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt; 2. stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen; 4. beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu unterzeichnen und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veranlassen; 5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 163. 2 ABl. C 385 vom 11.12.1998, S. 10. 3 ABl. C 177 vom 27.06.2000, S. 21. PR\460516.doc 5/10 PE 312.767

BEGRÜNDUNG Angesichts der ausführlichen und detaillierten Mitteilung der Kommission die den Gemeinsamen Standpunkt begleitet, soll daher hier nicht das Schicksal aller Änderungsanträge des Europäischen Parlaments aus erster Lesung im einzelnen wiederholt werden, sondern nur die grundsätzlichen Übereinstimmungen und Abweichungen aufgezeigt werden. 1) Maximal-Harmonisierung oder Mindest-Harmonisierung? Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission und auch die Stellungnahme des Europäischen Parlaments orientierten sich am Prinzip der Maximal-Harmonisierung, es sollten alle für diesen Bereich geltenden Regeln abschließend durch Europäisches Recht geregelt werden, den Mitgliedstaaten wäre es damit nicht möglich gewesen, bestehende höhere Verbraucherschutzbestimmungen aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen. Der Rat hat sich in seiner Tagung von Luxemburg mit einer Vielzahl seiner Mitglieder hingegen auf das Prinzip der Mindest-Harmonisierung verständigt, in dem Sinn, dass beinahe zu allen Regelungen der gegenständlichen Richtlinie die Mitgliedstaaten höhere oder andere Verbraucherschutzbestimmungen beibehalten oder neu einführen hätten können. Im Zuge dieser Beratung ist es gelungen, eine aus Sicht Ihrer Berichterstatterin und auch aus Sicht der Europäischen Kommission vertretbare Lösung zu finden. Die Richtlinie orientiert sich jetzt im wesentlichen und in fast allen Punkten am Prinzip der Maximal-Harmonisierung und sieht nur in einigen wenigen Punkten vor, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Regelungen beibehalten oder neu einführen können. Diese wenigen Punkte betreffen folgende Aspekte: Bei der vorherigen Auskunftserteilung können die Mitgliedstaaten zusätzlich zur harmonisierten Liste des Art. 3 zusätzliche Anforderungen aufrechterhalten oder erlassen, wenn diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen und nur bis "zu einer weiteren Harmonisierung" (Art. 4 Absatz 2). Diese zusätzlichen Anforderungen sind der Kommission mitzuteilen, falls es sich um Anforderungen handelt, die über die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen genannten zusätzlichen Anforderungen hinausgehen. Diese mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen muss die Kommission in ihrem Bericht gemäß Art. 20 Absatz 2 berücksichtigen. Weiters hat die Kommission dafür Sorge zu tragen, dass die ihr mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen auch Verbrauchern und Anbietern zur Verfügung stehen. Das Widerrufsrecht ist im Gemeinsamen Standpunkt nun abschließend harmonisiert, es sieht insbesondere auch für Lebensversicherungen und individuelle Alterspensionsversicherungen nicht mehr die bisherige Wahlfreiheit einer Widerrufsfrist zwischen 14 und 30 Tagen vor, sondern es wurde einheitlich auf 30 Kalendertage festgelegt. Für alle anderen Finanzdienstleistungen gilt eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen. Auch der Berechnungsmodus für die Bemessung dieser Fristen ist abschließend geregelt. Einen Spielraum für die Mitgliedstaaten gibt es nur insofern, als sie zusätzlich zum Widerrufsrecht vorsehen können, dass die Wirksamkeit von Fernabsatzverträgen über Geldanlagedienstleitungen für die Dauer der Widerrufsfrist ausgesetzt werden kann. Die Liste jener Finanzdienstleistungen für die ein Widerrufrecht ausgeschlossen ist, (Art. 6 Absatz 2) ist zwar grundsätzlich keine abschließende, aber doch relativ präzise festgelegt. In Absatz 3 des Artikels 6 wird den Mitgliedstaaten nur für zwei Fälle ein Spielraum eingeräumt: Die PE 312.767 6/10 PR\460516.doc

Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Widerrufsrecht in folgenden Fällen ausgeschlossen ist: Bei einem Kredit, der hauptsächlich für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude oder zur Renovierung oder Aufwertung eines Gebäudes bestimmt ist (Immobilienkredit) oder bei einem Kredit, der entweder durch eine Hypothek auf einem unbeweglichen Vermögensgegenstand oder durch ein Recht an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand gesichert ist (Hypothekarkredit). Eine weitere Differenzierung ergibt sich daraus, dass jene Mitgliedstaaten, die im Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie ein Recht auf Bedenkzeit zugunsten der Verbraucher mit Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten kennen, diese Regelung aufrechterhalten können. Die Mitgliedstaaten müssen wiederum der Kommission mitteilen, wenn sie von diesen Optionen Gebrauch machen. Die Kommission muss diese Informationen dem Europäischen Parlament und dem Rat weiterleiten und diese auf Wunsch auch Verbrauchern und Anbietern zur Verfügung stellen. Diese an sich nicht unterstützenswerten Ausnahmen vom Prinzip der Maximal-Harmonisierung sind insbesondere für kleinere Anbieter von Finanzdienstleistungen ein Problem. Durch die Verpflichtung der Kommission, diesen Anbietern Informationen über Differenzierungen in den nationalen Rechtsordnungen zur Verfügung zu stellen, werden jedoch die Kosten und Aufwendungen insbesondere für diese kleineren Anbieter gemildert. Eine weitere für Anbieter in Zukunft schwer überschaubare Regelung ergibt sich dadurch, dass auch beim Schutz für unerwünschte Mitteilungen den Mitgliedstaaten Optionen eingeräumt werden. Mit Ausnahme bestimmter Kommunikationsformen (telefonische Kommunikation mit einem Anrufautomaten und Telefax), für die verpflichtend ein Opt-in des Verbrauchers vorgeschrieben ist, können für alle anderen Fernkommunikationsmittel in den Mitgliedstaaten entweder Opt-in oder Opt-out Systeme zur Anwendung kommen. Vom Prinzip der Maximal-Harmonisierung weicht auch Art. 15 über die Beweislast ab. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, dass die Beweislast für die Erfüllung der Verpflichtungen des Anbieters zur Unterrichtung des Verbrauchers und für die Zustimmung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrages sowie gegebenenfalls zur Durchführung des Vertrages beim Anbieter liegt. Hier fehlt allerdings eine Berichtspflicht an die Kommission bzw. eine Pflicht der Kommission, diese Information Verbrauchern und Anbietern zur Verfügung zu stellen. Zur Frage des Harmonisierungsgrades sei abschließend festgehalten, dass zwar dem vom Parlament gewünschten Prinzip der Maximalharmonisierung nicht zur Gänze Rechnung getragen worden ist, die Ausnahmen angesichts der ursprünglichen Positionen der Mitgliedstaaten so gering als nur möglich ausgefallen sind und dass insbesondere die Informationspflicht an die Anbieter insbesondere für kleinere Anbieter die Last mildert und die Transparenz erhöht. 2) Einzelfragen, in denen der Gemeinsame Standpunkt die Position des Europäischen Parlaments inhaltlich übernimmt bzw. die insgesamt positiv zu betrachten sind (in ungewichteter Reihenfolge): Referenz in Erwägungsgrund 1 auf Artikel 95 und Artikel 153 des Vertrags und die Verpflichtung, zur Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen. Anerkennung, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau für das Vertrauen des PR\460516.doc 7/10 PE 312.767

Verbrauchers in den Fernabsatz wichtig ist (Erwägungsgrund 3) Klarstellung des Verhältnisses zur Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Erwägungsgrund 6) und zu den materiellrechtlichen Bestimmungen zu den Finanzdienstleistungen (Erwägungsgründe 7, 14, Artikel 4, Absatz 1); Klarstellung, dass die Richtlinie und ihre Bestimmungen über die Informationen über Verbraucherklauseln (Art. 3 Absatz 1 Nr. 3 f) die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(Brüssel II) und das Übereinkommen von Rom nicht berühren (Erwägungsgrund 8) Das Erfordernis der zusätzlichen Konvergenz der materiellrechtlichen Bestimmungen (Erwägungsgrund 9) Genaue und klare Definitionen für Sukzessivverträge und die Abgrenzung der ersten Dienstleistungsvereinbarung (Erwägungsgrund 16, 17 und Art. 1 Absatz. 2) Die Definition des dauerhaften Datenträgers entspricht weitgehend den Forderungen des Parlaments in erster Lesung (Erwägungsgrund 20 und Art. 2 f). Die Richtlinie ist auf alle Verbraucher anwendbar; die vom Parlament kritisierte Einschränkung "auf in der Gemeinschaft ansässige Verbraucher" ist weggefallen. Die Mitgliedstaaten können die Richtlinie auch auf gemeinnützige Organisationen oder zukünftige Unternehmer anwenden. Die Liste der vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellenden Informationen enthält alle vom Parlament geforderten Punkte und geht teilweise darüber hinaus. Die Bestimmung über eine verpflichtende "Bedenkzeit" (cooling off period) ist weggefallen. Der Anbieter muss angeben, wie lange sein Angebot gilt. Das Widerrufsrecht ist ein unkonditioniertes und es bestehen nur Ausnahmen für bestimmte Produkte. Das Widerrufsrecht beträgt einheitlich 14 Kalendertage, das Europäische Parlament hatte 30 Tage gefordert. Der Kommissionsentwurf sah ursprünglich sieben Tage und viele weitere Beschränkungen vor; die Richtlinie zum Fernabsatz von Waren (Richtlinie 97/7/EG) sieht ebenfalls nur sieben Tage vor. 14 Tage scheinen daher akzeptabel. Für Lebensversicherungen und die Altersversorgung von Einzelpersonen dagegen gelten einheitlich 30 Tage (bisher 14 30 Tage). Die Folgen des Widerrufs (verbundene Verträge Art. 6, Absatz 7, Art. 7) sind im Sinne der Forderungen des Europäischen Parlaments geregelt worden. Die Regelungen über die Rückabwicklung und für den Fall nicht verfügbarer Dienstleistungen sind entfallen. Dies wurde zwar nicht vom Plenum des Parlaments aber wegen der nicht kalkulierbaren Auswirkungen auf das Zivilrecht der Mitgliedstaaten vom Rechtsausschuss gefordert. Die vom Europäischem Parlament geforderten Stornierungsmöglichkeiten bzw. die Möglichkeit der Gutschrift im Fall der betrügerischen Verwendung von Zahlungskarten wurde aufgenommen (Art. 8). Die Regelung zu den unaufgeforderten Dienstleistungen entsprechen inhaltlich den PE 312.767 8/10 PR\460516.doc

Vorschlägen des Parlaments (Art. 9) Gleiches gilt für die Rechtsbehelfe vor Gericht und Verwaltungsbehörden inklusive der Verbandsklage (Art. 13), die außergerichtliche Streitbeilegung; auf das FIN-NET wird in Erwägung 28 extra verwiesen. Unabdingbarkeit der Verbraucherrechte und Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dass die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht durch Drittstaatenrecht eingeschränkt wird, wenn eine enge Verbindung zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten gegeben ist. 3) Einzelfragen, die aus Sicht des Europäischen Parlaments kritisch zu beurteilen sind Die bereits oben angesprochene Wahlmöglichkeit zwischen opt-in und opt-out bei den unerwünschten Mitteilungen. Die dort festgehaltene Wahlmöglichkeit wird in Erwägung 26 wieder eingeschränkt, in dem es dort heißt, dass "von dieser Richtlinie die zusätzlichen Garantien unberührt bleiben, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftlicher Regelungen über den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten zustehen". Nachdem diese Regelungen derzeit novelliert werden, ist die Rechtslage nicht wirklich abschätzbar. Die E-Commerce Richtlinie 2000/31/EG sieht vor, dass Diensteanbieter, die nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation durch elektronische Post übermitteln, regelmäßig sog. Robinson-Listen beachten, in die sich natürliche Personen eintragen können, die keine derartigen kommerziellen Kommunikationen wünschen. Position des Europäischen Parlaments zur Datenschutz-Richtlinie im Telekom-Paket (Bericht CAPPATO): für die Werbung per FAX, SMS oder automatische Anrufe sowie für im Rahmen des Kundenverkehrs gewonnene E-Mail-Adressen soll die Regel gelten, dass eine vorherige Zustimmung der Betroffenen erforderlich ist. Die vom Parlament gewünschte Ausnahme für unter notarieller Beratung zustandegekommener Verträge wurde vom Rat nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Bei den Ausnahmen vom Widerrufsrecht wurden Verträge mit sofortiger Deckungswirkung bei bestimmen nicht-lebensversicherungen übersehen. Schlussfolgerungen Es ist anzuerkennen, dass der Gemeinsame Standpunkt in einem ungewöhnlich hohen Ausmaß die Forderungen des Parlaments erfüllt. Dort wo Abweichungen unumgänglich waren, um eine Einigung im Rat herbeizuführen, wurde deren Reichweite und Auswirkungen so gering als möglich gehalten. Angesichts der Dringlichkeit einer Gemeinschaftsregelung für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, ist einem raschen Inkrafttreten der jetzt vorgesehenen Fassung der Vorzug zu geben. Das Schicksal etwaiger Abänderungsanträge in zweiter Lesung ist angesichts der knappen Mehrheitsverhältnisse in diesen Fragen im Europäischen Parlament selbst und des fragilen Kompromisses im Rat äußerst ungewiss. Der mit einem Vermittlungsverfahren verbundene Zeitverlust ist nach Ansicht der Berichterstatterin entscheidender als die vage Chance auf minimale Verbesserungen, die allenfalls in einem Vermittlungsverfahren erreicht werden könnten. Die Berichterstatterin empfiehlt daher, den Gemeinsamen Standpunkt unverändert PR\460516.doc 9/10 PE 312.767

anzunehmen. PE 312.767 10/10 PR\460516.doc