5 Mauerwerk nach DIN EN /NA und DIN EN /NA

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Transkript:

Mauerwerk nach DIN EN 1996 und NA 7.5 5 Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1/NA und DIN EN 1996-3/NA 5.1 Baustoffe 5.1.1 Mauersteine Folgende Mauersteinarten dürfen verwendet werden: Mauerziegel nach DIN EN 771-1; Kalksandsteine nach DIN EN 771-2; Mauersteine aus Beton (mit dichten und porigen Zuschlägen) nach DIN EN 771-3; Porenbetonsteine nach DIN EN 771-4; Betonwerksteine nach DIN EN 771-5; maßgerechte Natursteine nach DIN EN 771-6. Bei Verwendung von Mauersteinen der Normen DIN EN 771-1 bis DIN EN 771-4 sind ergänzend die Verwendungsregeln nach DIN V 20 000-401 (mit den Änderungen in Anhang NA.M von DIN EN 1996-1-1/NA) sowie DIN V 20000-402 bis DIN V 20000-404 anzuwenden. Alternativ können auch Mauersteine nach DIN 105-100, DIN V 106, DIN V 4165-100 sowie - mit Ausnahme von Plansteinen - DIN V 18 153-100, DIN V 18 152-100 und DIN V 18 153-100 verwendet werden. Für Mauersteine nach DIN EN 771-6 gilt Anhang NA.L von DIN EN 1996-1-1/NA. Alle weiteren Mauersteine dürfen nur für nichttragendes Mauerwerk verwendet werden. 5.1.2 Mörtel 5.1.2.1 Mörtelarten Man unterscheidet zwischen Normalmörtel, Dünnbettmörtel und Leichtmörtel. Weiter wird zwischen Rezeptmörtel und Mörtel nach Eignungsprüfung unterschieden. Bei Mauermörtel kann es sich abhängig von der Herstellart entweder um Werkmauermörtel, werkmäßig hergestellten Mörtel (werkmäßig vorbereiteter Mörtel oder Kalk-Sand-Werk-Vormörtel) oder Baustellenmörtel handeln. Werkmauermörtel und werkmäßig hergestellte Mörtel müssen Mörtel nach EN 998-2 sein. Baustellenmörtel müssen Mörtel nach DIN V 18 580 sein. 5.1.2.2 Festlegungen zu Mauermörtel Tafel 7.5 Rechenwerte für die Druckfestigkeit von Mauermörtel Mörtelgruppe nach DIN V 20000-412 oder DIN V 18580 Druckfestigkeit f m N/ 2 Normalmauermörtel II 2,5 IIa 5,0 III 10,0 IIIa 20,0 Leichtmauermörtel LM 21 5,0 LM 36 5,0 Dünnbettmörtel DM 10,0

7.6 Mauerwerksbau 5.1.3 Formänderungswerte von Mauerwerk Tafel 7.6 Formänderungswerte von Mauerwerk nach DIN EN 1996-1-1/NA Art Mauersteinart DIN Endwert der Feuchtedehnung (Schwinden, irreversibles Quellen) 1) f Endkriechzahl 2) Rechenwert Wertebereich Rechenwert Wertebereich - - - /m - NM 105-100 +0,3 bis -0,1 3) 1,0 0,5 bis 1,5 Mauerziegel LM 0 2,0 1,0 bis 3,0 V 105-6 DM +0,1 bis -0,1 0,5 - Kalksandsteine V 106 NM DM -0,2-0,1 bis -0,3 1,5 1,0 bis 2,0 Mauermörtelart Porenbetonsteine V 4165-100 DM -0,1 +0,1 bis -0,2 0,5 0,2 bis 0,7 Leichtbetonsteine V 18 151-100 V 18 152-100 NM DM -0,4-0,2 bis -0,6 LM -0,5-0,3 bis -0,6 2,0 1,5 bis 2,5 Betonsteine V 18 153-100 NM -0,2-0,1 bis -0,3 1,0-1) Verkürzung (Schwinden): Vorzeichen minus; Verlängerung (irreversibles Quellen): Vorzeichen plus. 2) = / el Endkriechdehnung; el = /E. 3) Für Mauersteine < 2DF bis -0,2 /m. Wärmeausdehnungskoeffizient t 4) Elastizitätsmodul, Kennzahl K E Mauersteinart Rechenwert Wertebereich Rechenwert Wertebereich 10-6 /K N/² 1 2 3 4 5 Mauerziegel 6 5 bis 7 1100 950 bis 1250 Kalksandsteine 8 7 bis 9 950 800 bis 1250 Leichtbetonsteine 10; 8 5) 8 bis 12 950 800 bis 1100 Betonsteine 10 8 bis 12 2400 2050 bis 2700 Porenbetonsteine 8 7 bis 9 550 500 bis 650 4) E Sekantenmodul aus Gesamtdehnung bei etwa 1/3 der Mauerwerksdruckfestigkeit; E = K E f K ; f K charakteristische Druckfestigkeit von Mauerwerk. 5) Für Leichtbeton mit überwiegend Blähton als Zuschlag. 5.2 Statisch-konstruktive Grundlagen Für eine Mauerwerksstatik gilt die statisch-konstruktive Regel, dass auf einen statischen Nachweis verzichtet werden kann, wenn die gewählte Wanddicke offensichtlich ausreicht (DIN EN 1996-1-1/NA NCI zu 8.1.2). Für einen erforderlichen Nachweis gibt es nach EC 6 die Möglichkeit, das Genauere Verfahren (DIN EN 1996-1-1) oder unter bestiten Bedingungen das Vereinfachte Verfahren (DIN EN 1996-3) anzuwenden. Im Folgenden wird Letzteres dargestellt.

Mauerwerk nach DIN EN 1996 und NA 7.7 5.2.1 Standsicherheit Jedes Bauwerk muss so konstruiert werden, dass alle auftretenden vertikalen und horizontalen Lasten einwandfrei in den Baugrund abgeleitet werden können und somit eine ausreichende Standsicherheit vorhanden ist. Im Mauerwerksbau wird dies in der Regel durch Wände und Deckenscheiben erreicht. In Sonderfällen kann die Standsicherheit auch durch andere Maßnahmen (z. B. Rahmenkonstruktionen, Ringbalken) gewährleistet werden. Auf einen Nachweis der räumlichen Steifigkeit kann verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Decken sind als steife Scheiben ausgebildet oder es sind stattdessen statisch nachgewiesene Ringbalken (ausreichend steif) vorhanden. In Längs- und Querrichtung des Bauwerks ist eine offensichtlich ausreichende Anzahl von aussteifenden Wänden vorhanden. Diese müssen ohne größere Schwächungen und Versprünge bis auf die Fundamente gehen. Die Norm enthält keine Angaben darüber was offensichtlich ausreichend bedeutet. Dies lässt sich in kurzer Form in einer Norm auch nicht darstellen. Hier muss also der erfahrene Ingenieur im Einzelfall entscheiden. Als Anhalt könnten die Werte der Tafel 7.7 der alten Norm DIN 1053 (11.1972), die allerdings inzwischen zurückgezogen worden ist, hilfreich sein. Die Konstruktionsregel dieser Norm, dass bei Mauerwerksbauten bis zu sechs Geschossen kein Windnachweis geführt werden muss, wenn die Bedingungen der Tafel 7.7 in etwa erfüllt sind, könnte auch heute als Definitionshilfe für offensichtlich ausreichend herangezogen werden. Tafel 7.7 Dicken und Abstände aussteifender Wände (Tab. 3, DIN 1053 alt) Zeile Dicke der auszusteifenden belasteten Wand cm m Im 1. bis 4. Vollgeschoss von oben Aussteifende Wand Im 5. und 6. Vollgeschoss von oben Geschosshöhe Mittenabstand m 4,50 1 11,5 < 17,5 3,25 2 17,5 < 24 11,5 cm 17,5 cm 6,00 3 24 < 30 3,50 8,00 4 30 5,00 Bei Elementmauerwerk mit einem planmäßigen Überbindemaß l ol < 0,4 h u (h u Steinhöhe) ist bei einem Verzicht auf einen rechnerischen Nachweis der Aussteifung des Gebäudes die ggf. geringere Schubtragfähigkeit bei hohen Auflasten zu berücksichtigen. Ist bei einem Bauwerk nicht von vornherein erkennbar, dass seine Aussteifung gesichert ist, so ist ein rechnerischer Nachweis der Schubtragfähigkeit nach dem genaueren Verfahren nach DIN EN 1996-1-1, 6.2, in Verbindung mit dem zugehörigen Nationalen Anhang zu führen. 5.2.2 Windnachweis für Wind rechtwinklig zur Wandebene Ein Nachweis für Windlasten rechtwinklig zur Wand ist beim Vereinfachten Verfahren (vgl. Abschn. 6) in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wände durch Deckenscheiben oder statisch nachgewiesene Ringbalken oben und unten einwandfrei gehalten sind. Bei kleinen Wandstücken und Pfeilern mit anschließenden großen Fensteröffnungen ist jedoch ein Nachweis ratsam, insbesondere in Dachgeschossen mit geringen Auflasten (vgl. auch [7.3]). Beim Genaueren Verfahren (vgl. Abschn. 7) ist in der Regel ein Windnachweis rechtwinklig zur Wand zu führen. Nach DIN 1053-1 (11.1996) galt für das genauere Verfahren folgende Ausnahme: Momente aus Windlast rechtwinklig zur Wandebene dürfen im Regelfall bis zu einer Höhe von 20 m über Gebäude vernachlässigt werden, wenn die Wanddicken t

7.8 Mauerwerksbau h.. Diese konstruktive Regel, die sich jahrzehntelang bewährt hat, kann nach Meinung des Autors auch weiterhin angewendet werden. Im Übrigen liegen die o.a. Grenzwerte auch im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens, bei dem auch kein Windnachweis rechtwinklig zur Wand geführt werden braucht. Ist im Einzelfall ein Windnachweis einer Wand bzw. eines Pfeilers für Wind rechtwinklig zur Wand-/ Pfeilerebene erforderlich ( Plattenbeanspruchung ), so ist Folgendes zu beachten: Da in diesem Fall die Spannrichtung des Pfeilers rechtwinklig zur Fugenrichtung verläuft, darf keine Zugfestigkeit des Mauerwerks in Rechnung gestellt werden. Eine Lastabtragung ist daher nur möglich, wenn eine genügend große Auflast vorhanden ist. Es darf jedoch mit klaffender Fuge (e t/3), vgl. Abschn. 2.2.2, Kapitel 4A, gerechnet werden. In jedem Fall ist jedoch die räumliche Steifigkeit des Gesamtgebäudes sicherzustellen (vgl. Abschnitt 5.2.1). 5.2.3 Ringbalken Ringbalken sind in der Wandebene liegende horizontale Balken, die Biegemomente infolge von rechtwinklig zur Wandebene wirkenden Lasten (z. B. Wind) aufnehmen können. Ringbalken können auch Ringankerfunktionen übernehmen, wenn sie als geschlossener Ring um das ganze Gebäude herumgeführt werden. Die in Windrichtung liegenden Balken geben die Lasten über Reibungskräfte und Haftscherkräfte an die Wandscheiben ab. Wenn bei einem Mauerwerk keine Decken mit Scheibenwirkung vorhanden sind oder unter der Dachdecke eine Gleitschicht angeordnet wird, muss die horizontale Aussteifung der Wände durch einen Ringbalken oder andere statisch gleichwertige Maßnahmen (z. B. horizontale Fachwerkverbände) sichergestellt werden. Ausführung von Ringbalken: Stahlbeton, Stahl, Holz 1) 5.2.4 Ringanker Der Ringanker hat eine Teilfunktion bei der Aufgabe die Gesamtstabilität eines Bauwerks zu gewährleisten. Er erfüllt im Wesentlichen drei Aufgaben: a) Scheibenbewehrung in den vertikalen Mauerwerksscheiben, b) Teil der Scheibenbewehrung der Deckenscheiben, c) umlaufender Ring zum Zusaenhalten der Wände. Zu a) Zum Beispiel können durch unterschiedliche Setzungen des Bauwerks in den vertikalen Mauerwerksscheiben Zugspannungen auftreten, die von den Ringankern aufgenoen werden. Zu b) Insbesondere bei Deckenscheiben aus Fertigteilen erfüllt der Ringanker die Zugbandfunktion. Ringanker sind auf allen Außenwänden anzuordnen und auf den lotrechten Scheiben (Innenwänden), die der Abtragung von horizontalen Lasten (z. B. Wind) dienen. Ringanker sind erforderlich, wenn mindestens eine der drei folgenden Situationen vorliegt: a) Bei Bauten, die insgesamt mehr als zwei Vollgeschosse haben oder länger als 18 m sind. b) Bei Wänden mit vielen oder besonders großen Öffnungen, besonders dann, wenn die Sue der Öffnungsbreiten 60 % der Wandlänge oder bei Fensterbreiten von mehr als 2/3 der Geschosshöhe 40 % der Wandlänge übersteigt. 1) Konstruktive Vorschläge für Ausführung aus Holz siehe [7.4].

Mauerwerk nach DIN EN 1996 und NA 7.9 c) Wenn die Baugrundverhältnisse es erfordern. Ringanker können aus Stahlbeton, Stahl oder Holz bestehen und müssen eine Bemessungs-Zugkraft von mindestens 45 kn aufnehmen können. 5.2.5 Anschluss der Wände an Decken und Dachstuhl Umfassungswände müssen an die Decken durch Zuganker oder über Haftung und Reibung angeschlossen werden. Zuganker müssen in belasteten Wandbereichen (nicht in Brüstungen) angeordnet werden. Bei fehlender Auflast sind zusätzlich Ringanker anzuordnen. Abstand der Zuganker (bei Holzbalkendecken mit Splinten): 2 m bis 3 m. Bei parallel spannenden Decken müssen die Anker mindestens einen 1 m breiten Deckenstreifen erfassen (bei Holzbalkendecken mindestens 3 Balken). Balken, die mit Außenwänden verankert und über der Innenwand gestoßen sind, müssen untereinander zugfest verbunden sein. Giebelwände sind durch Querwände auszusteifen oder mit dem Dachstuhl kraftschlüssig zu verbinden. Bei sehr hohen Giebelwänden können die Flächen zwischen den horizontalen Halterungen (Verankerung mit der Dachkonstruktion), den vertikalen Halterungen (Querwände oder Mauerwerksvorlagen) und den Dachschrägen in flächengleiche Rechtecke umgewandelt werden. Die erforderliche Giebelwanddicke ergibt sich dann in Anlehnung an Tafel 7.10. Auch eine konstruktive Fugenbewehrung kann in Erwägung gezogen werden. Haftung und Reibung dürfen bei Massivdecken angesetzt werden, wenn die Decke mindestens 10 cm aufliegt. 5.3 Wandarten und Mindestabmessungen 5.3.1 Tragende Wände und Pfeiler Wände und Pfeiler gelten als tragend, wenn sie a) vertikale Lasten (z. B. aus Decken, Dachstielen) und/oder b) horizontale Lasten (z. B. aus Wind) aufnehmen und/oder c) zur Knickaussteifung von tragenden Wänden dienen. Tragende Wände und Pfeiler sollen unmittelbar auf Fundamente gegründet werden. Ist dies in Sonderfällen nicht möglich, so sind die Abfangkonstruktionen ausreichend steif auszubilden, damit keine größeren Verformungen auftreten. 5.3.2 Mindestmaße von tragenden Wänden und von tragenden Pfeilern Die Mindestdicke von tragenden Innen- und Außenwänden beträgt d = 11,5 cm, sofern aus statischen oder bauphysikalischen Gründen nicht größere Dicken erforderlich sind. Die Mindestabmessungen von tragenden Pfeilern betragen 11,5 cm 36,5 cm bzw. 17,5 cm 24 cm. Pfeiler mit A < 400 cm 2 (Nettoquerschnitt bei eventuellen Schlitzen) sind unzulässig. 5.3.3 Nichttragende Wände Wände, die überwiegend nur durch ihre Eigenlast belastet sind und nicht zur Knickaussteifung tragender Wände dienen, werden als nichttragende Wände bezeichnet. Sie müssen jedoch in der Lage sein, rechtwinklig auf die Wand wirkende Lasten (z. B. Einwirkungen von Personen) auf tragende Bauteile (z. B. Wand- oder Deckenscheiben) abzutragen. Nichttragende Wände übernehmen keine statische Funktion innerhalb eines Gebäudes. Es ist daher auch möglich, sie wieder zu entfernen, ohne dass dies statische Konsequenzen für die anderen Bauteile hat.

7.10 Mauerwerksbau Nichttragende Außenwände Nichttragende Außenwände aus Mauerwerk der Steindruckfestigkeitsklasse 4 können ohne statischen Nachweis ausgeführt werden, wenn sie vierseitig gehalten sind (z. B. durch Verzahnung, Versatz oder Anker), den Bedingungen der Tafel 7.10 genügen und Normalmörtel mit mindestens der Mörtelgruppe IIa oder Dünnbettmörtel verwendet wird. Es ist h die Höhe und l die Länge der Ausfachungsfläche. Tafel 7.10 Zulässige Größtwerte 1) der Ausfachungsfläche von nichttragenden Außenwänden ohne rechnerischen Nachweis (Tafelwerte) 1) 2) 3) Wanddicke t in cm h/l = 1 Ausfachungsfläche in m 2 bei einer Höhe über Gelände von 0 m bis 8 m 8 m bis 20 m h/l 2,0 oder h/l 5 h/l = 1 h/l 2,0 oder h/l 5 11,5 2)3) 12 8 - - 15,0 3) 12 8 8 5 17,5 20 14 13 9 24,0 36 25 23 16 30,0 50 33 35 23 Bei Seitenverhältnissen 0,5 < h/l < 1,0 oder 1,0 < h/l < 2,0 dürfen die zulässigen Werte der Ausfachungsflächen geradlinig interpoliert werden. In Windlastzone 4 nur imbinnenland zulässig. Bei Verwendung von Steinen der Festigkeitsklasse 12 dürfen die Tafelwerte dieser Zeile um 33 % vergrößert werden. Nichttragende innere Trennwände Für nichttragende innere Trennwände, die nicht rechtwinklig zur Wandfläche durch Wind beansprucht werden, ist DIN 4103-1 (07.1984) maßgebend. Abhängig vom Einbauort werden nach DIN 4103-1 zwei unterschiedliche Einbaubereiche unterschieden. Einbaubereich I: Bereiche mit geringer Menschenansalung, wie sie z. B. in Wohnungen, Hotel-, Büro- und Krankenräumen sowie ähnlich genutzten Räumen, einschließlich der Flure, vorausgesetzt werden können. Einbaubereich II: Bereiche mit großen Menschenansalungen, wie sie z. B. in größeren Versalungs- und Schulräumen, Hörsälen, Ausstellungs- und Verkaufsräumen und ähnlich genutzten Räumen vorausgesetzt werden müssen. Aufgrund neuerer Forschungsergebnisse hat die DGfM (Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau und Wohnungsbau e.v.) ein Merkblatt über Nichttragende innere Trennwände aus Mauerwerk herausgegeben (vgl. [7.8]). 5.3.4 Zweischalige Außenwände Nach dem Wandaufbau wird unterschieden zwischen zweischaligen Außenwänden mit Luftschicht, mit Luftschicht und Wärmedäung, mit Kerndäung.

Mauerwerk nach DIN EN 1996 und NA 7.11 Bei der Bemessung ist als Wanddicke nur die Dicke der tragenden Innenschale anzusetzen. Die Außenschale muss aus frostwiderstandsfähigen Mauersteinen bestehen. Anderenfalls ist ein Außenputz erforderlich, der die Anforderungen nach DIN EN 998-1 und DIN V 18 550 erfüllt. Die Ausführung der Fugen erfolgt in der Regel im Fugenglattstrich. Konstruktionsmaße Die Mindestdicke von tragenden Innenschalen beträgt 11,5 cm. Bei der Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens ist Abschnitt 6.1, Fußnote b, Tafel 7.14 zu beachten. Die Mindestdicke der Außenschale beträgt 9 cm. Dünnere Außenschalen sind Bekleidungen deren Ausführung in DIN 18 515 geregelt ist. Pfeiler in der Außenschale müssen eine Mindestlänge von 24 cm haben. Der maximale lichte Abstand der Mauerwerksschalen beträgt 15 cm. Bei Anordnung einer Luftschicht muss diese mindestens 6 cm breit sein. Eine Verminderung auf 4 cm ist möglich, wenn der Mauermörtel mindestens an einer Hohlraumseite abgestrichen wird. Es ist Normalmauermörtel mindestens der Gruppe IIa zu verwenden. Auflagerung und Abfangung der Außenschalen Die Außenschale soll über ihre ganze Länge und vollflächig aufgelagert sein. Bei unterbrochener Auflagerung (z. B. auf Konsolen) müssen in der Abfangebene alle Steine beidseitig aufgelagert sein ( Träger auf 2 Stützen ). Außenschalen von 11,5 cm Dicke sollen in Höhenabständen von etwa 12 m abgefangen werden. Sie dürfen bis zu 25 über ihr Auflager vorstehen. Ist die 11,5 cm dicke Außenschale nicht höher als zwei Geschosse oder wird sie alle zwei Geschosse abgefangen, dann darf sie bis zu einem Drittel ihrer Dicke über ihr Auflager vorstehen. Außenschalen mit Dicken von t 10,5 cm und t < 11,5 cm dürfen nicht höher als 25 m über Gelände geführt werden und sind in Höhenabständen von etwa 6 m abzufangen. Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen maximal 15 über ihr Auflager vorstehen. Die Fugen der Sichtflächen dieser Verblendschalen sollen in Glattstrich ausgeführt werden. Außenschalen mit Dicken von t 9 cm und t < 10,5 cm dürfen nicht höher als 20 m über Gelände geführt werden und sind in Höhenabständen von etwa 6 m abzufangen. Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen darf ein Giebeldreieck bis 4 m Höhe ohne zusätzliche Abfangung ausgeführt werden. Die Fugen der Sichtflächen dieser Verblendschalen müssen in Fugenglattstrich ausgeführt werden. Diese Außenschalen dürfen höchstens 15 über ihr Auflager vorstehen. Abfangkonstruktionen, die nach dem Einbau nicht mehr kontrolliert werden können, müssen aus Materialien bestehen, die dauerhaft korrosionsbeständig sowie für die Anwendung genormt oder bauaufsichtlich zugelassen sind. Verankerung der Außenschale Die Mauerwerksschalen sind durch Anker nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung aus nichtrostendem Stahl oder durch Anker nach DIN EN 845-1 aus nichtrostendem Stahl, deren Verwendung in einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung geregelt ist, zu verbinden. Die Drahtanker müssen in Form und Maßen der Abb. 7.12 entsprechen. Der vertikale Abstand der Drahtanker soll höchstens 500, der horizontale Abstand höchstens 750 betragen. Es ist Normalmauermörtel mindestens der Gruppe IIa zu verwenden. An allen freien Rändern (von Öffnungen an Gebäudeecken, entlang von Dehnungsfugen und an den oberen Enden der Außenschalen) sind zusätzlich zu den Angaben in Tafel 7.12a drei Drahtanker je m Randlänge anzuordnen. Die Drahtanker sind unter Beachtung ihrer statischen Wirksamkeit so auszuführen, dass sie keine Feuchte von der Außen- zur Innenschale leiten können (z. B. durch Aufschieben einer Kunststoffscheibe, siehe Abb. 7.12). Ankerdurchmesser: 4.

7.12 Mauerwerksbau Tafel 7.12a Mindestanzahl von Drahtankern je m 2 Wandfläche *) Gebäudehöhe Windzonen 1-3 Windzone 4 Binnenland Windzone 4 Küste der Nord- und Ostsee und Inseln der Ostsee Windzone 4 Inseln der Nordsee h 10 m 7 a 7 8 10 m<h 18 m 7 b 8 9 18 m<h 25 m 7 8 c - a in Windzone 1 und Windzone 2 Binnenland: 5 Anker/m 2 b in Windzone 1: 5 Anker/m 2 c ist eine Gebäudegrundrisslänge kleiner als h/4: 9 Anker/m 2 *) Windzonen nach DIN EN 1991-1-4/NA Abb. 7.12 Drahtanker für zweischaliges Mauerwerk, Maße in 5.4 Zulässige Schlitze und Aussparungen Tafel 7.12b Ohne Nachweis zulässige Größe t ch,h horizontaler und schräger Schlitze im Mauerwerk a b c Wanddicke a Maximale Schlitztiefe t ch,h Unbeschränkte Länge b 115 bis 149 - - 150 bis 174-0 c 175 bis 239 0 c 25 240 bis 299 15 c 25 300 bis 364 20 c 30 20 c 30 - oder unterhalb der Rohdecke sowie jeweils an einer Wandseite. Sie sind nicht zulässig bei Langlochziegeln. Schlitzlänge. Die Tiefe darf um 10 erhöht werden, wenn Werkzeuge verwendet werden, mit denen die Tiefe genau gegenüberliegende Schlitze mit jeweils 10 Tiefe ausgeführt werden.

Vereinfachtes Berechnungsverfahren 7.13 Tafel 7.13 Ohne Nachweis zulässige Größe t ch,v vertikaler Schlitze und Aussparungen im Mauerwerk 1 2 3 4 5 6 7 Wanddicke Nachträglich hergestellte Schlitze und Aussparungen c maximale Tiefe a t ch,v maximale Breite b (Einzelschlitz) Mit der Errichtung des Mauerwerks hergestellte Schlitze und Aussparungen im gemauerten Verband Verbleibende Mindestwand - dicke maximale Breite b 115 bis 149 10 100 - - 150 bis 174 20 100 - - Mindestabstand der Schlitze und Aussparungen von Öffnungen untereinander 175 bis 199 30 100 115 260 200 bis 239 30 125 115 300 240 bis 299 30 150 115 385 300 bis 364 30 200 175 385 Schlitzbreite 30 200 240 385 a Schlitze, die bis maximal 1 m 120 Breite ausgeführt werden. b Die Gesamtbreite von Schlitzen nach Spalte 3 und Spalte 5 darf je 2 m Wandlänge die Maße in Spalte 5 nicht überschreiten. Bei geringeren Wandlängen als 2 m sind die Werte in Spalte 5 proportional zur Wandlänge zu verringern. c 6 Vereinfachtes Berechnungsverfahren nach DIN EN 1996-3 und NA 6.1 Anwendungsgrenzen des vereinfachten Verfahrens Alle Bauwerke, die innerhalb der im Folgenden zusaengestellten Anwendungsgrenzen liegen, dürfen mit dem vereinfachten Verfahren berechnet werden. Es ist selbstverständlich auch eine Berechnung nach dem genaueren Verfahren möglich. Befindet sich das Mauerwerk außerhalb der Anwendungsgrenzen, muss es nach dem genaueren Verfahren berechnet werden. Im Einzelnen müssen für die Anwendung des vereinfachten Berechnungsverfahrens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Gebäudehöhe 20 m über Gelände (bei geneigten Dächern darf die Mitte zwischen First- und Traufhöhe zugrunde gelegt werden). Nutzlast q k 5,0 kn/m 2. Deckenstützen l 6,0 m 1) (bei zweiachsig gespannten Decken gilt für l die kleinere Stützweite). Als horizontale Lasten dürfen nur Wind oder Erddruck angreifen. Es dürfen keine größeren planmäßigen Exzentrizitäten eingeleitet werden. 2) Andernfalls ist ein Nachweis nach DIN EN 1996-1-1 zu führen. Ein Versatz der Wandachsen infolge einer Änderung der Wanddicken gilt dann nicht als größere Ausmitte, wenn der Querschnitt der dickeren tragenden Wand den Querschnitt der dünneren tragenden Wand umschreibt. Das planmäßige Überbindemaß l ol nach DIN EN 1996-1-1 muss mindestens 0,4 h u und mindestens 45 betragen. Nur bei Elementbauwerk darf das planmäßige Überbindemaß l ol mindestens 0,2 h u und mindestens 125 betragen (h u Steinhöhe). Fußnoten s. folgende Seite