Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

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Transkript:

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 1 von 14 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (Stand: 13. August 2001) Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung 78 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer [...], bekannt gemachten Fassung, die zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 78 Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor den Oberlandesgerichten durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen die Parteien sich vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 2 von 14 (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des 621 Abs. 1 Nr. 8 und des 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen bei einem Amtsoder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12 und des 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten und, wenn in einem Land auf Grund des 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet ist, vor diesem Gericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragen oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte 2

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 3 von 14 bei Änderung der Gerichtseinteilung Artikel 1 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) (BGBl I S....) geändert wurde, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 4 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 5 Änderung des Markengesetzes 3

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 4 von 14 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes 105 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen 15 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) (BGBl....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 4

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 5 von 14 Artikel 9 Änderung des Sortenschutzgesetzes 38 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I 2170), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz wird die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt. Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...) (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (BGBl. I S. 1003), das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...)(BGBl. I, S....) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Baugesetzbuchs 5

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 6 von 14 Das Baugesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel (...) des Gesetzes vom (...)(BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert. 1. 222 Abs. 4 wird aufgehoben. 2. 229 Abs. 3 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen 6 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen vom... (BGBl. I S....) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen 6

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 7 von 14 67 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom... (BGBl. I S....) wird aufgehoben. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 1 BvR 335/97 (NJW 2001, S. 353) ist 25 Bundesrechtsanwaltsordnung mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift gilt bis 30. Juni 2002 für bestehende Zulassungen fort. In 25 Bundesrechtsanwaltsordnung ist der grundsätzliche Ausschluss der Simultanzulassung von Rechtsanwälten verankert. Nach dieser Vorschrift darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. 226 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung enthält eine Ausnahmevorschrift für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen. Infolge der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift kann eine bei einem Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt künftig zugleich bei einem Landgericht und einem Amtsgericht zugelassen sein. 7

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 8 von 14 Das Bundesverfassungsgericht begründet die Verfassungswidrigkeit des Verbots der Simultanzulassung unter anderem damit, dass die darin liegende Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung nicht durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Die Vorteile für die Rechtspflege durch eine bessere Erreichbarkeit der postulationsberechtigten Anwälte und die Erleichterung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Gericht und örtlich niedergelassener Anwaltschaft habe der Gesetzgeber bei der Reform des anwaltlichen Berufsrechts und durch die Aufhebung der Lokalisation der Zulassung zum Landgericht als Belange aufgegeben. Aus diesen Erwägungen erscheint es jedenfalls sachgerecht und naheliegend, auch das Prinzip aufzugeben, dass bei einem Oberlandesgericht nur die Rechtsanwälte postulationsfähig sind, die bei diesem Oberlandsgericht zugelassen sind. II. Durch eine Änderung des 78 ZPO, in dem dieses Prinzip verankert ist, soll künftig jeder Rechtsanwalt, der bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist, bei jedem Oberlandesgericht und, wenn in einem Land auf Grund des 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet ist, bei diesem Gericht postulationsfähig sein. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 - Änderung des 78 der Zivilprozessordnung In Artikel 1 wird das Erfordernis der Lokalisation für die Postulationsfähigkeit vor den O- berlandsgerichten aufgehoben. Der neue Absatz 1 des 78 der Zivilprozessordnung enthält die allgemeine Bestimmung, dass die Parteien sich vor allen Gerichten ausser den Amtsgerichten von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage muss der anwaltliche Vertreter vor dem Oberlandesgericht jedoch nicht bei diesem Oberlandesgericht zugelassen sein. Es reicht aus, dass er bei einem Oberlandesgericht zugelassen ist. 8

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 9 von 14 Da vor einem obersten Landesgericht nach 227 Bundesrechtsanwaltsordnung die Rechtsanwälte, die bei einem Oberlandesgericht in dem Land zugelassen sind, als bei dem obersten Landesgericht zugelassen gelten, wird in Absatz 1 Satz 2 für die Postulationsfähigkeit bei diesem Gericht auf die Zulassung bei einem Oberlandesgericht abgestellt. In den Absätzen 2 bis 4 wird die Aufhebung des Erfordernisses der Lokalisation des vor den Oberlandesgerichten postulationsfähigen Rechtsanwalts in Familiensachen vollzogen, soweit dort eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Die Absätze 2 4 entsprechen im übrigen der bisherigen Rechtslage. Diese Absätze werden nunmehr als Ausnahmevorschriften zu dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz, dass vor den Landgerichten und den Gerichten des höheren Rechtszuges Anwaltszwang besteht, gefasst. Absatz 2 erweitert den Anwaltszwang in bestimmten Familiensachen einschließlich der Lebenspartnerschaftssachen, die nach 23b Nr. 15 GVG Familiensachen sind, auf Verfahren vor den Amtsgerichten. In den Absätzen 3 und 4 wird der Anwaltszwang eingeschränkt, indem die Verfahren bezeichnet werden, in denen vor den Gerichten des höheren Rechtszugs eine anwaltliche Vertretung ausnahmsweise nicht erforderlich ist. Zu Artikel 2 - Änderung des Artikel 1 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung Rechtsanwälte gegenstandslos und daher aufgehoben. Zu Artikel 3 - Änderung des 143 des Patentgesetzes 9

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 10 von 14 Zu Artikel 4 - Änderung des 27 des Gebrauchsmustergesetzes - Zu Artikel 5 - Änderung des 140 des Markengesetzes Zu Artikel 6 - Änderung des 27 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Zu Artikel 7 - Änderung des 105 des Urheberrechtsgesetzes 10

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 11 von 14 Zu Artikel 8 - Änderung des 15 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen Zu Artikel 9 - Änderung des 38 des Sortenschutzgesetzes Zu Artikel 10 - Änderung des 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Rechtsanwälte gegenstandslos und daher aufgehoben. 11

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 12 von 14 Zu Artikel 11 - Änderung des 11 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden Zu Artikel 12 - Änderung des Baugesetzbuches Zu Ziff. 1 Änderung des 222 Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung der Lokalisation der bei den Landgerichten postulationsfähigen Rechtsanwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448). Die Vorschrift über die Erweiterung der Postulationsfähigkeit im Falle einer landesrechtlichen Zuständigkeitskonzentration ist wegen des Wegfalls der Lokalisation der bei den Landgerichten postulationsfähigen Rechtsanwälte gegenstandslos und wird daher aufgehoben. Zu Ziff. 2 Änderung des 229 Rechtsanwälte gegenstandslos und daher aufgehoben. Zu Artikel 13 - Änderung des 27 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland 12

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 13 von 14 Es handelt sich um eine Folgeänderung. 27 Abs. 1 Satz 3 EuRAG beschränkt für Rechtsanwälte aus den Mitgliedstaaten der europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die grenzüberschreitend vorübergehend Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen (dienstleistende europäische Rechtsanwälte), die Befugnis, in Gebieten der Singularzulassung in einem Rechtsstreit sowohl in erster Instanz als auch vor den Zivilsenaten der Oberlandesgerichte zu vertreten. Diese Einschränkung für die dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte, die keiner Zulassung in Deutschland bedürfen, entspricht funktional derjenigen, die sich aus dem geltenden Recht der Lokalisation der bei den Oberlandesgerichten postulationsfähigen Rechtsanwälte ergibt. Mit deren Aufhebung ist daher auch 27 Abs. 1 Satz 3 EuRAG aufzuheben. Zu Artikel 14 - Änderung des 6 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen Rechtsanwälte gegenstandslos und daher aufgehoben. Zu Artikel 15 - Änderung des 67 des Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen Rechtsanwälte gegenstandslos und daher aufgehoben. Zu Artikel 16 - Inkrafttreten 13

BMJ Referentenentwurf OLG-Zulassung Rechstanwälte Seite 14 von 14 Das Gesetz tritt am 1. Juli 2002 und damit zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000-1 BvR 335/97 (NJW 2001, S. 353) das Verbot der Simultanzulassung generell aufgehoben ist. 14