CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG Nach Artikel 60 Statut haben Beamte, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als desjenigen besitzen, in dem ihr Dienstort liegt, Anspruch auf Heimaturlaub. Eine der Hauptvoraussetzungen für die Ernennung zum Beamten lautet, dass der Betreffende Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein muss. Deshalb wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Heimaturlaub auf die Vertragsstaaten des EPÜ zu beschränken. CA/28/13 d
- I - INHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite TEIL I 1 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNG 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 1 V. BEGRÜNDUNG 1 VI. ALTERNATIVEN 2 VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 2 VIII. RECHTSGRUNDLAGE 2 IX. REFERENZDOKUMENTE 2 X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 2 TEIL II 3 ANLAGE 1 5 CA/28/13 d
TEIL I I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNG 2. Der Verwaltungsrat wird gebeten, die Änderung von Artikel 60 Statut zu genehmigen. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 3. Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen IV. KONTEXT 4. Nach den geltenden Bestimmungen haben alle Bediensteten, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen als diejenige des Landes ihrer dienstlichen Verwendung, Anspruch auf Heimaturlaub. 5. Das bedeutet, dass allen betroffenen Bediensteten 9 bis 11 Tage Urlaub gewährt und Reisekosten erstattet werden. 6. Rund 130 Bedienstete des Europäischen Patentamts haben gegenwärtig Heimaturlaub außerhalb des Gebiets der EPÜ-Vertragsstaaten. V. BEGRÜNDUNG 7. Eine der Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten des EPA lautet, dass man Staatsangehöriger eines Vertragsstaats sein muss (siehe Artikel 8 Statut). 8. Das Amt gewährt seinen Bediensteten zudem alle zwei Jahre Heimaturlaub, damit sie die Verbindung zu ihrem Heimatland aufrechterhalten können. 9. Der aktuelle Wortlaut von Artikel 60 Statut ("als Heimatort des Beamten [gilt] der Ort, zu dem er... die engsten Bindungen hat") hat allerdings dazu geführt, dass Heimaturlaub außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten gewährt wird. CA/28/13 d 1/5
10. Im Zuge einer regelmäßigen Neubewertung von Leitlinien und Praktiken im Personalwesen und zur Wahrung der Konsistenz der statutären Bestimmungen wird vorgeschlagen, den Anspruch auf Heimaturlaub auf das Gebiet der EPÜ- Vertragsstaaten zu beschränken. 11. Eine Gegenüberstellung des bisherigen und des vorgeschlagenen Wortlauts von Artikel 60 Statut ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen würden ab dem 1. April 2013 für alle neuen Bediensteten gelten. Die Ansprüche von Bediensteten, denen im Einklang mit den bisher geltenden Bestimmungen Heimaturlaub außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten gewährt wurde, blieben davon unberührt. Jedem neuen Antrag auf Feststellung eines (neuen) Heimatortes würden jedoch die geänderten Bestimmungen zugrunde gelegt. VI. ALTERNATIVEN - VII. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 12. Es ist mit einer positiven finanziellen Auswirkung in Höhe von 75 000 EUR pro Jahr zu rechnen (Datenstand 2012). VIII. RECHTSGRUNDLAGE 13. Artikel 10 (2) c) und 33 (2) b) EPÜ IX. REFERENZDOKUMENTE - X. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 14. Ja CA/28/13 d 2/5
TEIL II Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] zur Änderung von Artikel 60 Statut DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf Artikel 60, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Beratenden Ausschusses, BESCHLIESST: Artikel 60 Statut erhält folgende Fassung: Artikel 1 CA/28/13 d 3/5
"Artikel 60 Heimaturlaub (1) Den Beamten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaats als desjenigen besitzen, in dem ihr Dienstort liegt, wird alle zwei Jahre ein zusätzlicher Urlaub von acht Arbeitstagen zum Besuch ihres Heimatortes gewährt. Die Reisekosten für diesen Urlaub werden den betreffenden Beamten nach Maßgabe des Artikels 77 erstattet. (2) Für die Anwendung des Statuts gilt als Heimatort des Beamten der Ort, zu dem er außerhalb des Landes, in dem sich sein ständiger Arbeitsplatz befindet, die engsten Bindungen hat und der sich auf dem Gebiet eines Vertragsstaats befindet. Der Heimatort wird bei Dienstantritt des Beamten unter Berücksichtigung des Wohnorts seiner Familie, des Ortes, an dem er aufgewachsen ist, und jedes Ortes, an dem er Vermögen besitzt, festgestellt. Eine Überprüfung dieser Feststellung kann gegebenenfalls nur durch eine besondere Verfügung des Präsidenten des Amts aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags des Beamten erfolgen." Artikel 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2013 in Kraft. (2) Bedienstete, denen im Einklang mit den vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geltenden Bestimmungen Heimaturlaub außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten gewährt wurde, können den Anspruch auf Heimaturlaub, sowohl was freie Tage, als auch was Reisekosten betrifft, weiterhin geltend machen. Die mit dem vorliegenden Beschluss genehmigte Änderung von Artikel 60 Statut findet jedoch Anwendung, wenn auf Antrag des betreffenden Bediensteten der Heimatort überprüft wird. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/28/13 d 4/5
ANLAGE 1 Geltende Fassung Artikel 60 - Heimaturlaub (1) Den Beamten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates als desjenigen besitzen, in dem ihr Dienstort liegt, wird alle zwei Jahre ein zusätzlicher Urlaub von acht Arbeitstagen zum Besuch ihres Heimatortes gewährt. Die Reisekosten für diesen Urlaub werden den betreffenden Beamten nach Maßgabe des Artikels 77 erstattet. (2) Für die Anwendung des Statuts gilt als Heimatort des Beamten der Ort, zu dem er außerhalb des Landes, in dem sich sein ständiger Arbeitsplatz befindet, die engsten Bindungen hat. Der Heimatort wird bei Dienstantritt des Beamten unter Berücksichtigung des Wohnorts seiner Familie, des Ortes, an dem er aufgewachsen ist, und jedes Ortes, an dem er Vermögen besitzt, festgestellt. Eine Überprüfung dieser Feststellung kann gegebenenfalls nur durch eine besondere Verfügung des Präsidenten des Amts aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags des Beamten erfolgen. Neue Fassung Artikel 60 - Heimaturlaub (1) Den Beamten, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates Vertragsstaats als desjenigen besitzen, in dem ihr Dienstort liegt, wird alle zwei Jahre ein zusätzlicher Urlaub von acht Arbeitstagen zum Besuch ihres Heimatortes gewährt. Die Reisekosten für diesen Urlaub werden den betreffenden Beamten nach Maßgabe des Artikels 77 erstattet. (2) Für die Anwendung des Statuts gilt als Heimatort des Beamten der Ort, zu dem er außerhalb des Landes, in dem sich sein ständiger Arbeitsplatz befindet, die engsten Bindungen hat und der sich auf dem Gebiet eines Vertragsstaats befindet. Der Heimatort wird bei Dienstantritt des Beamten unter Berücksichtigung des Wohnorts seiner Familie, des Ortes, an dem er aufgewachsen ist, und jedes Ortes, an dem er Vermögen besitzt, festgestellt. Eine Überprüfung dieser Feststellung kann gegebenenfalls nur durch eine besondere Verfügung des Präsidenten des Amts aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags des Beamten erfolgen. CA/28/13 d 5/5