1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG
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- Imke Meissner
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1 CA/90/12 Orig.: en München, den BETRIFFT: Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines von einer anderen europäischen ISA erstellten internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: 1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG Die geltenden Beschlüsse des Verwaltungsrats zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche gemäß Artikel 153 (7) EPÜ, wenn der internationale Recherchenbericht (ISR) oder der ergänzende internationale Recherchenbericht (SISR) von einer anderen internationalen Recherchenbehörde (ISA) in Europa erstellt wurde, läuft am 30. Juni 2013 aus. Es wird vorgeschlagen, diese Beschlüsse unverändert um weitere drei Jahre zu verlängern, d. h. für internationale Anmeldungen, die zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 30. Juni 2016 eingereicht werden. CA/90/12 d
2 - I - INHALTSVERZEICHNIS Gegenstand Seite TEIL I 1 I. STRATEGISCH/OPERATIV 1 II. EMPFEHLUNG 1 III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 1 IV. KONTEXT 1 V. BEGRÜNDUNG/FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 2 VI. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 2 TEIL II 3 ANLAGE 1 ZAHL DER FÄLLE, GEBÜHRENEINAHMEN UND KOSTEN DER DERZEITIGEN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG 5 CA/90/12 d
3 TEIL I Begründung I. STRATEGISCH/OPERATIV 1. Operativ II. EMPFEHLUNG 2. Der Verwaltungsrat wird gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II zu genehmigen und damit die Gebührenermäßigung von 990 EUR für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patentinstitut erstellt wurde, um weitere drei Jahre ab dem 1. Juli 2013 zu verlängern. III. ERFORDERLICHE MEHRHEIT 3. Dreiviertelmehrheit IV. KONTEXT 4. Im Jahr 2007 wurde das 1999 geschlossene PCT-Partnerschaftsabkommen zwischen der EPO, Schweden und Spanien gekündigt und durch ein neues System der PCT-Zusammenarbeit in Europa ersetzt. Die Kernelemente dieses Systems waren: i) Abschluss spezieller Abkommen mit allen europäischen ISAs, die auf Abschnitt III des Zentralisierungsprotokolls basieren und in denen Harmonisierungsmaßnahmen zwischen dem EPA und den ISAs vorgesehen sind, sowie ii) Genehmigung von Beschlüssen gemäß Artikel 153 (7) EPÜ zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche um (derzeit) 990 EUR in Fällen, in denen die internationale Recherche von einer europäischen ISA durchgeführt wurde. 5. Während die in den speziellen Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeitsmaßnahmen grundsätzlich von dauerhafter Natur sind (Kündigung entsprechend den im Abkommen vorgesehenen Modalitäten), wurde für die Beschlüsse gemäß Artikel 153 (7) EPÜ eine Geltungsdauer von fünf Jahren vereinbart, damit der Verwaltungsrat die finanziellen Auswirkungen der Gebührenermäßigung verfolgen und das Funktionieren des neuen Zusammenarbeitssystems im Allgemeinen sowie vor dem Hintergrund der Entwicklung des europäischen Patentnetzes einschätzen kann. CA/90/12 d 1/5
4 6. PCT-Anmelder, die sich in der internationalen Phase nach dem PCT für eine europäische ISA als Recherchenbehörde entscheiden, profitieren ganz erheblich von der derzeitigen Gebührenermäßigung, wenn ihre Anmeldungen in die regionale Phase vor dem EPA eintreten, weil sie für eine ergänzende europäische Recherche lediglich 175 EUR zahlen, während die reguläre Gebühr EUR beträgt. Dies entspricht einer Ermäßigung um rund 85 %. V. BEGRÜNDUNG/FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 7. Bezüglich der finanziellen Auswirkungen für das EPA ist darauf hinzuweisen, dass die Zahl der einschlägigen Fälle, d. h. der Anmeldungen, zu denen die internationale Recherche (oder SIS) von einer europäischen ISA durchgeführt wird und die anschließend in die europäische Phase eintreten, mit etwa im Jahr relativ gering ist. Die jährlichen Kosten der derzeitigen Gebührenermäßigung bewegen sich in einer Größenordnung von 3 Mio. EUR und liegen somit nur leicht über den ursprünglich veranschlagten 2,5 Mio. EUR. Einzelheiten sind Anlage 1 zu entnehmen. 8. Das europäische Patentnetz hat seit 2007 zu einer ganzen Reihe von Veränderungen geführt, und weitere kommen im Zuge der EPA-Roadmap zur Zusammenarbeit, des Europäischen Qualitätsmanagementsystems und des Implementierungsprojekts zur Nutzung von Arbeitsergebnissen hinzu. Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Auswirkungen der Gebührenermäßigung für Anmelder, die sich für eine europäische ISA entscheiden, im ursprünglich geschätzten Rahmen geblieben sind, hält es das EPA für gerechtfertigt, die derzeitige Regelung weitere drei Jahre beizubehalten. 9. In Anbetracht der obigen Ausführungen wird vorgeschlagen, weitere drei Jahre am Status quo festzuhalten. Der Verwaltungsrat wird daher gebeten, den Beschlussentwurf in Teil II für einen Zeitraum von drei Jahren vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2016 zu genehmigen. VI. VERÖFFENTLICHUNG EMPFOHLEN 10. Ja CA/90/12 d 2/5
5 TEIL II Entwurf BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom [Datum des Beschlusses] zur Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn ein vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patentinstitut erstellter internationaler Recherchenbericht oder ergänzender internationaler Recherchenbericht vorliegt DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 7, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, BESCHLIESST: Artikel 1 1. Die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche zu einer internationalen Anmeldung, für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt oder gemäß dem Zentralisierungsprotokoll vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Schwedischen Patent- und Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patentinstitut erstellt worden ist, wird um 990 EUR herabgesetzt. CA/90/12 d 3/5
6 2. Wird eine Herabsetzung gewährt, wie in Absatz 1 vorgesehen, so entspricht der Höchstbetrag, um den die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche herabgesetzt wird, der Herabsetzung, die auf der Grundlage eines einzigen internationalen oder ergänzenden internationalen Recherchenberichts gewährt wird, der von einer der in Absatz 1 genannten Behörden erstellt wurde. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2013 in Kraft und gilt für internationale Anmeldungen, die bis einschließlich 30. Juni 2016 eingereicht werden und für die der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Finnischen Patent- und Registrieramt, vom Österreichischen Patentamt, vom Schwedischen Patentund Registrieramt, vom Spanischen Patent- und Markenamt oder vom Nordischen Patentinstitut erstellt worden ist, wenn die Gebühr für eine ergänzende europäische Recherche ab dem 1. Juli 2013 entrichtet wird. Geschehen zu München am [Datum des Beschlusses] Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/90/12 d 4/5
7 ANLAGE 1 ZAHL DER FÄLLE, GEBÜHRENEINAHMEN UND KOSTEN DER DERZEITIGEN GEBÜHRENERMÄSSIGUNG Zahl der Fälle Diese Tabelle gibt Aufschluss über die Zahl der PCT-Anmeldungen pro Land/europäische ISA, die in den Jahren in die europäische Phase eingetreten sind und für die die ermäßigte Gebühr für die ergänzende europäische Recherche gezahlt wurde. ISA AT ES FI SE XN Insgesamt Gebühreneinahmen Diese Tabelle gibt Aufschluss über die Einnahmen des EPA aus den ermäßigten Gebühren für die ergänzende europäische Recherche nach Ursprungsland der Anmelder und Jahr der Zahlung. ISA AT ES FI SE XN Insgesamt Kosten der derzeitigen Gebührenermäßigung Diese Tabelle gibt Aufschluss über die zusätzlichen Einnahmen, die das EPA im Falle der Erhebung der regulären Gebühr für die ergänzende europäische Recherche erzielt hätte, und somit über die Kosten der Gebührenermäßigung. ISA AT ES FI SE XN Insgesamt CA/90/12 d 5/5
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