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IHK-Merkblatt Stand: 27.03.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen. Bestellung, Schulung und Prüfung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) Der Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragte Seit 1991 ist die Schulung von Gefahrgutbeauftragten (Gb) in Deutschland Pflicht. Die EG-Richtlinie 96/35/EG vom 3. Juni 1996 (ABl. EG 1996 L 145 S. 10) schreibt die Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene oder auf den Binnenwasserstraßen vor, zusätzlich in Deutschland für den Luft- und Seeschiffsverkehr. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte erstmals durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Am 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341 vom 11.03.2011) wurde die GbV neu gefasst und trat zum 01.09.2011 in Kraft. Außerdem sind Bestellung, Aufgaben und Schulung der Gefahrgutbeauftragten in Abschnitt 1.8.3 des ADR geregelt. Ziel der Schulung der Gb ist, durch das Wissenspotenzial der am Gefahrguttransport Beteiligten wesentlich dazu beizutragen, Unfälle, die auf mangelnde Beachtung oder Unkenntnis der Gefahrgutvorschriften zurückzuführen sind, zu minimieren. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten nach GbV Voraussetzung für die Tätigkeit des Gb ist grundsätzlich die Teilnahme an einer von einer Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Schulung (Schulungsveranstalter s. Seite 10) eine Prüfung vor der IHK. Betroffen von der GbV sind alle Wirtschaftszweige, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen beteiligt sind. Somit müssen auch Unternehmen, die gefährliche Güter z. B. als Absender, Verlader oder Beförderer beteiligt sind einen oder mehrere Gb bestellen. Die Bestimmung der Anzahl der Gb liegt in der Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers und ist abhängig von der Größe des Betriebes und der Zahl/Menge der zu befördernden Güter. Seite 1 von 11

Die Bestellung des Gb und die Aufgaben und Zuständigkeiten sind schriftlich festzulegen. Es kann auch ein externer Gb schriftlich bestellt werden. Ist kein Gb bestellt, gilt der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes als Gb. Ihn treffen dann alle Pflichten und Verantwortlichkeiten einschließlich der Schulung und Prüfung. Auch die Bekanntgabe des Namens des Gb muss im Unternehmen erfolgen, wenn der Unternehmer die Funktion des Gb selbst wahrnimmt. Eine schriftliche Bestellung entfällt jedoch in diesem Fall. Befreiungen von der Bestellungspflicht Die Vorschriften der GbV über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nur dann nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, wenn 1. deren Tätigkeiten sich... -... auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Schiene, Straße, Binnenwasserstraßen und See beschränken oder -... auf Beförderungen in begrenzten Mengen, die nicht über den in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Grenzen liegen, beziehen; 2....sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur die UN Nummern 2908 2911 für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind; 3.... sie lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen- und Wasserfahrzeugen beteiligt sind und Ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, 4.... sie die gefährlichen Güter lediglich empfangen oder 5.... sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Stoffe der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen pro Kalenderjahr beteiligt sind. zu 1.: freigestellte Beförderungen und Beförderungen in begrenzten Mengen Beförderungen gefährlicher Güter gelten z. B. im Sinne der GbV als freigestellt (freigestellte Beförderungen), wenn die Bedingungen - im Unterabschnitt 1.1.3.1 oder i. V.m. Kapitel 3.4 ADR/ RID/ IMDG Code Seite 2 von 11

- der Abschnitte 2.7 und 10.5.9 der IATA Gefahrgutvorschriften eingehalten werden oder - wenn für einzelne gefährliche Güter oder Gruppen gefährlicher Güter die jeweils zutreffende Gefahrgutvorschrift nicht anzuwenden ist (vgl. z. B. Bemerkungen in den Stoffaufzählungen der einzelnen Klassen des ADR/RID sowie Eintragungen auf den Stoffseiten des IMDG Codes). zu 2.: Eigenbedarfs-Regelung Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter für den Eigenbedarf bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben in Jahresmengen bis 50 Tonnen beteiligt sind, brauchen ebenfalls keinen Gb bestellen. Durch diese Regelung werden nur solche Unternehmen von der Bestellung eines Gb befreit, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit Befördern sowie Be- und Entladen nicht als Haupterwerb anzusehen ist. Aufgaben/Pflichten des Gefahrgutbeauftragten Unter der Verantwortung des Unternehmers hat der Gb umfangreiche Aufgaben nach Anlage 1 der GbV wahrzunehmen; außer der Beratungstätigkeit hat er z. B. geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger zu treffen und Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes, Namen der überwachten Personen sowie über die Geschäftsvorgänge zu führen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Staatliches Amt für Arbeitsschutz) auf Verlangen vorzulegen. Der Gb hat einen Jahresbericht zu erstellen. Bei bestimmten Unfällen wird ein Bericht (Muster eines Unfallberichtes Anlage 2 der GbV) zwingend erforderlich, der sich auf Unfälle während der Beförderung und auf Be- und Entladevorgänge bezieht, bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen gefährlicher Güter zu Schaden gekommen sind. Der Unfallbericht muss keine Angaben enthalten, die den Unternehmer oder verantwortliche Personen belasten. Die vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen können vom Gb durchgeführt werden. Der Gb darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unternehmer muss dafür Sorge tragen, dass der Gb im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises ist und seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Seite 3 von 11

Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gb unmittelbar dem Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafrecht. Wegen des daraus resultierenden Haftungsrisikos sollten Gb bzw. das Unternehmen entsprechend abgesichert werden. Schulung der Gefahrgutbeauftragten Ist die Bestellung eines Gb erforderlich, so muss dieser Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis wird nach Teilnahme an einem von der Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Lehrgang und nach Bestehen der entsprechenden Prüfung von der IHK ausgestellt. Die Schulung der Gefahrgutbeauftragten sind nach den einzelnen Verkehrsträgern, Straße, Eisenbahn, Binnenschiff uns Seeschiffverkehr unterteilt. Die Schulungsinhalte sind durch die Anlage 5 zur GbV vorgegeben. Die Schulungsdauer zum erstmaligen Erwerb des Schulungsnachweises beträgt für einen Verkehrsträger mindestens 30 Unterrichtseinheiten (UE) und für jeden weiteren Verkehrsträger beträgt die Schulung jeweils 10 Unterrichtseinheiten (UE) Über die Teilnahme am Lehrgang wird vom Lehrgangsveranstalter eine Lehrgangsbestätigung ausgestellt. Der Besuch einer Fortbildungsschulung erfolgt auf freiwilliger Basis. Diese Schulungen werden möglicherweise auch von den anerkannten Schulungsveranstaltern angeboten, sind aber nicht unbedingt verkehrsträgerspezifisch ausgerichtet. Prüfung der Gefahrgutbeauftragten Für die Durchführung der Prüfungen sind die IHKs zuständig. Interessenten können sich unabhängig vom Lehrgangsort, vom Wohnsitz oder Firmensitz bei jeder IHK zur Prüfung anmelden. Die Prüfung ist ausschließlich schriftlich, die verwandten Fragebogen bundeseinheitlich gleich. In den Prüfungen muss der Schulungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind. Aus diesem Grunde werden in der Prüfung Fragen und Aufgaben gestellt, die selbstständiges Arbeiten mit den betreffenden Gefahrgutvorschriften erfordern. Seite 4 von 11

Als Hilfsmittel sind in der Prüfung die einschlägigen Rechtsvorschriften, für die jeweiligen Verkehrsträger sowie Taschenrechner zugelassen. Elektronische Medien sind in der Prüfung nicht zugelassen. Grundprüfung In Abstimmung mit der IHK wird ein Prüfungstermin vereinbart. Gegebenenfalls bietet der Lehrgangsveranstalter direkt im Anschluss an den Lehrgang einen Prüfungstermin zusammen mit der IHK an. Die Prüfung findet für alle Teilnehmer in deutscher Sprache statt. Die Prüfungsdauer ist abhängig von der Anzahl der ausgewählten Verkehrsträger. Die zu prüfenden Sachgebiete ergeben sich aus der Anlage 5 zur GbV. Grundlehrgänge müssen mit einer Grundprüfung abgeschlossen werden, damit der Schulungsnachweis (alt: EG-/Schulungsnachweis) erstmals erteilt werden kann. Zur Grundprüfung werden nur Personen zugelassen, die eine lückenlose Teilnahme an einem Grundlehrgang nach GbV durch eine vom Lehrgangsveranstalter ausgestellte Lehrgangsbestätigung nachweisen. Dabei kann sich die Prüfung nur auf die Verkehrsträger beziehen, für welche die Lehrgangsteilnahme bestätigt wurde. Die Grundprüfung kann aus einem Verkehrsträger und weiteren Verkehrsträgern bestehen. Die Grundprüfung dauert 100 Minuten für einen Verkehrsträger + 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger. Eine einmalige Wiederholungsprüfung ohne weitere Schulung ist möglich. Ergänzungsprüfung Eine Ergänzungsprüfung kann innerhalb der Geltungsdauer des jeweiligen aktuellen Schulungsnachweises abgelegt werden, wenn eine entsprechende ergänzte Schulung besucht wurde. Die Prüfungsdauer beträgt jeweils 50 Minuten für den zu prüfenden Verkehrsträger. Verlängerungsprüfung Seit dem 01.07.2005 ist für die Verlängerung des Schulungsnachweises die Teilnahme an einer IHK-Prüfung ebenfalls obligatorisch. Zur Verlängerungsprüfung wird zugelassen, wer einen gültigen Schulungsnachweis für den entsprechenden Verkehrsträger vorlegt. Für die Zulassung zur Prüfung ist der Besuch eines Fortbildungslehrgangs nicht erforderlich. Nach erfolgreicher Prüfung wird durch die IHK der entsprechende fünfjährige Schulungsnachweis ausgestellt. Seite 5 von 11

Die Prüfung kann innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf des Schulungsnachweises ohne Zeitverlust absolviert werden. Die Verlängerungsprüfung kann maximal die Verkehrsträger umfassen, für die der zu verlängernde Schulungsnachweis gilt. Die Zeit für die Verlängerungsprüfung ist für einen Verkehrsträger auf 50 Minuten, für jeden weiteren auf zusätzlich 25 Minuten festgelegt. Ausstellen von Schulungsnachweisen Die Schulungsnachweise nach GbV werden von den IHKs ausgestellt. Es wird unterschieden in Schulungsnachweise für die Verkehrsträger Straße, Schiene und Binnenwasserstraße sowie dem nationalen Schulungsnachweis für die Verkehrsträger See. Schulungsnachweise berechtigen grundsätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten in allen Mitgliedstaaten der EU. Neueinsteiger erhalten nach Teilnahme an einem von der IHK anerkannten Grundlehrgang und erfolgreich absolvierter Prüfung den Schulungsnachweis mit einer fünfjährigen Gültigkeit. Gefahrgutbeauftragte haben bei der Verlängerungsprüfung die Wahl, entweder an einer Schulung mit Prüfung oder an einer Prüfung vor der IHK (ohne Schulung) teilzunehmen. Prüfungstermine individuell Die IHK führt die Prüfung nicht zu festen Terminen durch. Wir bieten Ihnen an, dass Sie sich telefonisch mit uns auf einen Termin verabreden. Anmeldung zur Prüfung/ Ausstellung des Schulungsnachweises Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zunächst durch telefonische Terminvereinbarung mit der IHK. Eine schriftliche Anmeldung wird danach eingereicht. Zur Ausstellung des Schulungsnachweises sind je nach Prüfungs- bzw. Ausstellungsart folgende Unterlagen erforderlich: a) Grundprüfung: Lehrgangsbestätigung Anmeldung Nach durchgeführter Prüfung wird ein gesonderter Gebührenbescheid in Höhe von 140 (inkl. Ausstellung des Schulungsnachweises) erstellt. Seite 6 von 11

b) Verlängerungsprüfung: Schulungsnachweis Anmeldung Nach durchgeführter Prüfung wird ein gesonderter Gebührenbescheid in Höhe von 100 (inkl. Ausstellung des Schulungsnachweises) erstellt. Rechtsquellen/- auslegung Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. EG 1996 L 145 S. 10). Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) Verordnung über die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung PO Gb) vom 1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514) FNA-9241-23-24 Bekanntmachung der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) und der Auslegungshinweise zur GbV 1998 vom 9. Dezember 1998 (BAnz. 1998 Nr. 244 S. 17 747), geändert durch die Auslegungshinweise zur GbV vom 31. Januar 2001 (BAnz. 2001 S. 2181) Literatur Die nachfolgenden Literaturhinweise sollen Ihnen einen Überblick über die einschlägige Fachliteratur zur Gefahrgutbeauftragtenprüfung geben. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Abstimmung mit Ihrem Lehrgangsveranstalter, welche Literatur im Unterricht eingesetzt wird, ist zu empfehlen. Fragenkataloge: Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Fragenbogenfundus Gefahrgutbeauftragte, Stand 2014 www.dihk.de Mann, Ulrich / Meyer, Irena Gb-Prüfung Fragen und Antworten (2010), ISBN: 3-923190-94-8, 10. Aufl. Hamburg: K. O. Storck, 2010 Seite 7 von 11

Ridder, Klaus / Holzhäuser, Jörg Gb-Prüfung Fragen, Antworten und Lösungsweg, ISBN: 978-3-609-20820-6, 6. Aufl., Landsberg: ecomed, 2011 Ergänzend hierzu: Freek, Joachim / Dr. Süselbeck, Gerhard Gefahrgutbeauftragter Prüfungstest, IHK-Fragenfundus und Antworten, ISBN 978-3-574-23215-2, 5. Auflage. München: Verlag Heinrich Vogel, 2009 Verlag J. Fischer, Hrsg. Prüfung Gefahrgut-Beauftragte, Fragenkatalog mit Lösungen zur IHK- Prüfung, ISBN: 978-3-87841-373-8, 4. Auflage, Düsseldorf: Verkehrsverlag J. Fischer, 2007. Ergänzend hierzu: Mann, Ulrich/Meyer, Irena Musterlösungen zu den amtlichten Prüfungsfragen, ISBN 3-923106- 92-0, Bundesanzeiger, 1999. Lehrbücher: Lachmann, Hans-Christian Gefahrgutbeauftragten- Schulung: Allgemeiner Teil, ISBN 3-609- 68600-6, Landsberg/Lech: ecomed, 2005. Lachmann, Hans-Christian Gefahrgutbeauftragtenschulung: Besonderer Teil Straße, ISBN 3-609-68610-3, Landsberg/Lech: ecomed, 2005. Textsammlungen von Rechtsvorschriften: Krautwurst, Monika (Hrsg.) Gefahrgutvorschriften komplex, Gesetze Übereinkommen, Verordnungen, Richtlinien, 5 DIN A 4-Bände, Loseblatt, ISBN 3-87841-144-4, Düsseldorf: Verkehrsverlag J. Fischer, Stand nach 98EL: Februar 2008 Seite 8 von 11

Anschriften Verkehrsverlage ecomed Sicherheit, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH, Justus-von- Liebig-Straße 1, 86899 Landsberg am Lech, Tel. 08191 125-0, www.ecomed-sicherheit.de, E-Mail: vertrieb@ecomed.de Verkehrsverlag J. Fischer, Corneliusstr. 49, 40215 Düsseldorf, Tel. 0211 9 9193-0, www.verkehrsverlag-fischer.de, E-Mail: vvf@verkehrsverlag-fischer.de Verkehrsverlag HeMa e. K., Reiffstr. 2 a, 45659 Recklinghausen, Tel. 02361 658090, www.verkehrsverlag-hema.de, E-Mail: info@verkehrsverlag-hema.de Storck Verlag, Striepenweg 31, 21147 Hamburg, Tel. 040 79713-160 bzw. 161, www.storck-verlag.de, E-Mail: vertrieb@storck-verlag.de, Verlag Heinrich Vogel GmbH Fachverlag, Neumarkter Str. 18, 81673 München, Tel. 0180 5262618, www.heinrich-vogel-shop.de, E-Mail: servicecenter.vogel@verlag-heinrich-vogel.de Ansprechpartner bei der IHK Mittlerer Niederrhein Wolfgang Baumeister IHK Mittlerer Niederrhein Nordwall 39 47798 Krefeld Tel.: 02151 635-343 E-Mail: baumeister@krefeld.ihk.de Seite 9 von 11

Anerkannte Lehrgangsveranstalter Lehrgangsveranstalter Telefon Verkehrsträger ABZ GmbH Forumstr. 16, 41460 Neuss 02131 4088209 Straßenverkehr Eisenbahn Seeverkehr BZ Bildungszentrum GmbH Tempelsweg 40 47918 Tönisvorst 02151 706160 Straßenverkehr Eisenbahnverkehr TÜV-Akademie Rheinland GmbH Siemesdyk 60 47807 Krefeld 02151-8778-0 Straßenverkehr Seite 10 von 11

Newsletter Verkehr Verkehrsinformationen der IHK Mittlerer Niederrhein In Zeiten zunehmender Informationsflut ist es für Unternehmer schwierig geworden, die relevanten Aspekte herauszufiltern. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein nimmt diese Filterfunktion gerne für Sie war. In unserem Newsletter Verkehr finden Sie eine Zusammenstellung von Fachinformationen aus vielen verschiedenen Quellen. Mit dem Newsletter Verkehr rufen Sie ein pdf-dokument ab, dass Ihnen in monatlicher Regelmäßigkeit die Möglichkeit bietet, weitere Informationen unentgeltlich anfordern zu können oder auch durch Anwahl des entsprechenden Links weitere Informationen im Internet zu sammeln. Schließlich können Sie auch unmittelbar über E-Mail zu einzelnen Institutionen oder Personen Kontakt aufnehmen. Sie erhalten so regelmäßig Informationen über Neuerungen und Änderungen in der Verkehrspolitik bzw. in der Verkehrsinfrastruktur, im Straßengüter- und Personenbeförderungsrecht sowie zu anderen Verkehrsträgern (Schiene, Luft, Schifffahrt) zum Straßenverkehrsrecht, zum Gefahrgut- und Abfallrecht sowie zum Postverkehr und zur Telekommunikation. Ebenso werden Sie über Neuerungen in anderen Rechtsgebieten informiert, soweit ein Bezug zum Verkehrssektor besteht (z. B. Arbeits- und Sozialrecht, Steuerrecht, Zollrecht, Umweltrecht). Als Unternehmen mit Sitz im Bezirk der IHK Mittlerer Niederrhein können Sie unseren Newsletter Verkehr und alle Zusatzleistungen regelmäßig unentgeltlich beziehen. Hierzu können Sie sich anmelden unter der Internetadresse: http://www.krefeld.ihk.de/ihk/servlet/~ihk/shop/frontend/nlanmeldung.html Sie werden dann ab sofort Mitte des jeweiligen Monats per Email über die Abrufmöglichkeit des jeweils aktuellen Dokumentes informiert. Außerdem besteht dann auch für Sie die Möglichkeit, in unserem Archiv, dass die Veröffentlichungen seit dem Jahre 2001 beinhaltet, zu recherchieren. Wir hoffen gerne, Ihnen mit diesem Informationsangebot bei Ihren betrieblichen Entscheidungen Unterstützung bieten zu können. Seite 11 von 11