Landwirtschaft und Steuern. zusammengestellt von: Johann Mayer, LFS Otterbach

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Transkript:

Landwirtschaft und Steuern zusammengestellt von: Johann Mayer, LFS Otterbach 1

Buchführungspflicht - steuerlich Einkommensteuer: voll buchführungspflichtig sind Betriebe: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert von über 150.000,- oder Jahresumsatz (Betriebseinnahmen ohne Ust.) von über 550.000,- (aber ab 400.000 Umsatz Regelbesteuerung in der UST!) beschränkt buchführungspflichtige Betriebe: Einheitswert zwischen 75.000 (ab 2015) und 150.000 Möglichkeiten: - Teilpauschalierung (nur Aufzeichnung der Einnahmen) - Einnahmen Ausgabenrechnung (Aufzeichnung der Einnahmen u. Ausgaben, Berechnung einer AfA) nicht buchführungspflichtige Betriebe - Vollpauschalierung: Das Einkommen und die daraus resultierenden Steuern werden pauschal aus dem Einheitswert ermittelt. (42% des Einheitswertes werden als Gewinngrundbetrag angesetzt) 2

Aufzeichnungs Pflicht neu (ab 2015) Aufzeichnungspflicht EW > 75 000 Fläche > 60 ha RLN Vieheinheiten > 120 Obstfläche > 10 ha 3

Gewinnermittlung (steuerl.) neu 4

Übergangsgewinn/ -verlust Ein Übergangsgewinn ist im ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zuzurechnen und mit dem normalen Tarif zu versteuern. Ein Übergangsverlust hingegen muss gleichmäßig (gewinnmindernd) auf die nächsten 7 Jahre verteilt werden. Ein Übergangsverlust ist ausgleichs- und vortragsfähig. 5

steuerliche Aufzeichnungen Teilpauschalierung: es werden nur die betrieblichen Einnahmen aufgezeichnet Einnahmen Ausgabenrechnung: Einnahmen und Ausgaben werden aufgezeichnet. von Gebäuden und Maschinen wird eine AfA (nach steuerlichen Kriterien) berechnet Doppelte Buchführung: nach steuerlichen Vorschriften, incl. vollständiger Inventur, zusätzliche Aufzeichnungen (Anbau-, Ernteregister, Viehregister, Vorräteregister)

Buchführungspflicht - steuerlich Umsatzsteuer: Aufzeichnungspflichtig sind Betriebe: Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert von über 150.000,- oder Jahresumsatz (Betriebseinnahmen ohne Ust.) von über 400.000,- - Auch die Umsatzsteuer muss mit dem Finanzamt verrechnet werden (wenn 2 Jahre hintereinander Grenze überschritten wurde) Umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe: - keine Aufzeichnungen für die Ust nötig, keine verrechnung mit dem FA link Steuerinfo Weiss Option (in der Ust): Freiwillige Aufzeichnungen für die Umsatzsteuer und Verrechnung derselben mit dem Finanzamt (Achte auf die Bindungsfristen!) {Ab 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung bei Beendigung der Option zu machen} 7

maßgeblicher Einheitswert für das Finanzamt Einheitswert (EW) der Eigentumsflächen - EW der verpachteten Flächen + EW der zugepachteten Flächen (Fläche * Hektarsatz der eigenen Flächen) 8

Einkommensteuerpauschalierung bedeutet: Das Einkommen wird aus dem Einheitswert berechnet, Es sind keine Aufzeichnungen für das Finanzamt notwendig (Nicht pauschalierte Einkünfte müssen getrennt erfasst und versteuert werden, z.b. Betriebshilfe, Nebenbetriebe,..) 9

Umsatzsteuerpauschalierung bedeutet: keine Verrechnung der Mehrwertsteuer und Vorsteuer mit dem Finanzamt es wird angenommen, dass Mwst und Vst gleich hoch sind und daher keine Zahllast anfällt Sonderfall Erwerbe im Ausland: bei Überschreiten der Erwerbsschwelle ( 11 000 je Jahr) ist die UST an das FA abzuführen 10

Einkommensberechnung bei Vollpauschalierung (ab 2015) ausgehend vom Einheitswert Einheitswert Landwirtschaft bis 75 000,- bzw. sonst. Grenzen 42 % vom EW Einheitswert Forst bis 11 000,- 42 % vom EW bisher: 39 % vom Einheitswert 11

Einkommensberechnung bei Teilpauschalierung Einnahmen aus der Landwirtschaft sind aufzuzeichnen (einschließlich Eigenverbrauch) davon pauschale Ausgaben: allgemein 70 %, Veredelung (Rinder, Schweine,..) 80 % Einnahmen aus der Forstwirtschaft: je nach Schlägerungsart und Wuchsgebiet verschiedene Sätze 12

Teilpauschalierung Forst Gewinnermittlung Forst: Aufzeichnung der Einnahmen, Abzug von nebenstehenden Pauschalsätzen: 13

Einkommensberechnung bei Voll und Teilpauschalierung Weiters sind abzugsfähig (Stand ab 2011): Pachtzinsen (Obergrenze: 25 % des Hektarsatzes) Kreditzinsen (nur landwirtschaftliche, abzügl. Zinsenzuschüsse)) Ausgedinge Sozialversicherungsbeiträge 14

Einkommensberechnung bei Voll und Teilpauschalierung dazugerechnet werden: Weitere landw. Einkünfte: Weinbau, Gartenbau Einkünfte aus landw. Nebenerwerb landwirtschaftliche Nebentätigkeiten lt. SVB (Link zur SVB) vereinnahmte Pachtzinsen sonstige landw. Einkünfte 15

Ordnungsgemäße Buchführung Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Bedeutung von Abkürzungen und Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festliegen. Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Änderungen müssen so vorgenommen werden, dass der ursprüngliche Inhalt ersichtlich ist es muss erkennbar sein, wann die Änderungen vorgenommen wurden (Löschbare Schreibmittel sind verboten). Die Belege (Abschriften von Handelsbriefen ) sind geordnet aufzubewahren Es gilt eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren ab Ende des Geschäftsjahres. Werden elektronische Datenträger verwendet, muss die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein.

Einheitswertbescheid als Grundlage für Steuern und Abgaben des pauschalierten landw. Betriebes 17

Von der Bodenklimazahl zum Einheitswert Bodenklimazahl (ermittelt aus der Bodenschätzung, Summe EMZ/LN) +/- Zu-/Abschläge für regionalwirtschaftliche Verhältnisse für betriebliche Verhältnisse für Betriebsgröße für übrige Umstände (Hagel, ) = Betriebszahl (=relativer Maßstab von 1 bis 100) x 24 (Hektarhöchstsatz von EUR 2.400,- /ha/100) = Hektarsatz (=Ertragswert pro ha) x Fläche in ha = Landwirtschaftlicher Einheitswert aus der Fläche + Zuschlag für öffentliche Gelder (33% aus Erster Säule) + Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung, Sonderkulturen, etc. = Landwirtschaftlicher Einheitswert (eigen) 18

Einheitswertbescheid Finanzamt Schärding DVR 0009504 28. Oktober 2009 4780 Gerichtsplatz 2, Tel.(07712) 3157 EW-AZ 50/123-1-0001/8 Referat 81 gültig ab An Muster Max und Mitbes. Einheitswert Aktenzeichen (ist bei Schreiben oft ab 1.Jänner 2010 Milchrinddorf 3 4000 Dawo anzuführen) Betr.: Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) Gemeinde Dawo Kastastralgemeinde 40000 Kgname u.a. Einlagezahl 123 u.a. Grundstücksnummer 1234 u.a. 19

Einheitswertbescheid 1. Feststellungsbescheid zum 1.Jänner 2003 Wert- und Zurechnungsfortschreibung ( 21 (1) Z. 1 u. (4) BewG) Für den im Betreff angeführten Grundbesitz wird auf Grund des Bewertungsgesetzes 1955 in der geltenden Fassung festgestellt: a. Einheitswert 44.600 Euro Die Anteile in Euro sind dem Anhang A zu entnehmen. b. Die Zurechnung (wem und mit welchem Anteil der Einheitswert steuerlich zugerechnet wird) ist dem Anhang A zu entnehmen. Berechnung siehe nächste Folie 20

Einheitswertbescheid Berechnung siehe nächste Folie Begründung: Eigentumsflächen Berechnung des Einheitswertes (Angaben in Euro): landw. Hektarsatz Hektarsatz Wald landwirtsch. genutzte Flächen 26,8282 ha x 1493,7908 = 40.075,7180 forstwirtsch. genutzte Flächen 7,1580 ha x 168,3558 = 1.205,2635 Gesamtgröße 33,9842 ha Zwischensumme 41.280,8088 Zuschläge für überdurchnittl. Tierhaltung mit überwiegend eigenen Erzeugnissen ( 30 Abs. 3 BewG) 3.330,3000 44.611,1088 wird auf 100 abgerundet Einheitswert (gerundet gemäß 25 BewG) 44.600 21

Einheitswertbescheid Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzte Flächen wurden unterstellt: Bodenklimazahl Aus der Bodenschätzung 55,3 Zuschlag für die wirtschaftl. Ertragsbedingungen 3,0 % Zuschlag für die Betriebsgröße 15,0% 18,0% = 9,954 daher Betriebszahl (mindestens 1,0 höchstens 100,0) 65,254 Der Hektarsatz für die Betriebszahl 100 beträgt gemäß BGBl. Nr. 649/1987 2289,1943 Euro, daher Hektarsatz 2289,1943 x 65,254 / 100 = 1.493,7908 22

Einheitswertbescheid Beispiele für Begründungen für neue Einheitswerte Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen erfolgte von Amts wegen, wie die Angaben in der Erklärung unvollständig waren bzw. nicht der Aktenlage entsprachen. Die Fortschreibung war wegen erfolgter Schenkung durchzuführen. Die Fortschreibung war erforderlich, weil durch die Bodenschätzung eine Änderung der naturlichen Ertragsbedingungen bescheidmäßig festgestellt wurden. Die Fortschreibung war erforderlich, weil eine Änderung im Flächenausmaß eingetreten ist. 23

Einheitswertbescheid Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Finanzamt Schärding das Rechtsmittel der Berufung schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden. Die Berufung hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen (zweckmäßigerweise EW-AZ 50/123-1-0001/8, Feststellungsbescheid zum 1.Jänner 2003 vom 28. Oktober 2003) und ist zu begründen. 24

Wertfortschreibung Eine Anpassung des Einheitswertes erfolgt, wenn sich der Einheitswert um mehr als 5 % ändert, mindestens jedoch um 300 oder der EW um mehr als 1000 ändert. 25

Vom Einheitswert abhängige Abgaben, Beiträge, Transferleistungen und sonstige Anbindungen sind: Grundsteuer Grundsteuerzuschläge (Beiträge (Zuschlag) zur Unfallversicherung, Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Kammerumlage der Landwirtschaftskammern, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) Einkommensteuer (Pauschalierungsgrenzen, Buchführungspflicht) Umsatzsteuer (Pauschalierungsgrenze) Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Übergaben Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31.7.2008 Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung (ausgenommen bei Beitragsgrundlagenoption) Kirchenbeitrag Grundbucheintragungsgebühr (bei unentgeltlichen Erwerben) Bestimme Gebühren und Honorare (Gerichtskommissionstarifgesetz, Notariatstarifgesetz) Arbeitslosengeld (Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Nebenerwerblandwirten) Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung Schul- und Heimbeihilfe Studiengebühren (Studienförderungsgesetz, Studienbeihilfengesetz (Stipendien) landwirtschaftliche Förderungen Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke (Bauland)... 26

Grundsteuermessbetrag u. Grundsteuer Der Grundsteuermessbetrag (GMB) gilt als Grundlage für die Grundsteuer und die Abgabe B (= Grundsteuerzuschläge) Berechnung des GMB: bis 3.650 Einheitswert 1,6 v.t (%o) darüber 2,0 %o Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, sie beträgt 500 % des GMB 27

GMB (Grundsteuermessbetrag) Berechnung vom eigenen Einheitswert) Beispiel: Einheitswert: Steuermesszahl 1,6 %o 3.650 5,84 Steuermesszahl 2 %o Grundsteuermessbetrag: 28

Grundsteuer Ist eine Gemeindesteuer, sie beträgt 500 % des GMB Beispiel: Grundsteuermessbetrag: 87,74 Hebesatz: 500% ergibt Grundsteuer je Jahr: (Vorschreibung vierteljährlich:) 29

Grundsteuerzuschläge (Abgabe B) (Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) Wird vom Finanzamt für verschiedene Bereiche eingehoben: Abgabe v. land- und forstw. Betrieben (ab 2013) 600 % Beitrag zum Ausgleichsfonds f. Familienbeihilfe 125 % Unfallversicherung (SVB) 300 % Landwirtschaftskammerumlage 750 % (+ 14,50 Sockelbeitrag) 30

Grundsteuerzuschläge Beispiel: Grundsteuermessbetrag: 87,74 Abgabe lfw. Betriebe 600% Familienbeihilfenfonds 125% Unfallversicherung 300% LWK-Umlage 750% Summe: 1775% Jahresbeitrag: + LWK-Grundbeitrag: 14,50 Abgabe B je Jahr: 31

Maßgeblicher Einheitswert (FA) Ist jener Einheitswert, der für die Berechnung der Grenzen für Aufzeichnungsverpflichtungen (Teilpauschalierung / Buchführungspflicht) und für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen wird. Beispiel: maßgeblicher Einheitswert Einheitswert Eigentumsfläche + Einheitswert Pacht von nahen Angehörigen 2,0000 ha + Einheitswert Pacht von sonst. Personen 7,7700 ha - Verpachtung = Maßgeblicher Einheitswert Fläche ha-satz Wert 32

Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung Maßgeblicher Einheitswert: Bei der Sozialversicherung wird der Ha-Satz des Verpächters verwendet, bei Pacht von Fremden wird davon 2/3 angerechnet. Aus dem Einheitswert wird mit verschiedenen Faktoren ein fiktives Monatseinkommen errechnet Davon wird der Sozialversicherungsbeitrag berechnet: (Zahlen 2012) Krankenversicherungsbeitrag: 7,65 % Unfallversicherung: 1,90 % Pensionsversicherung: 17,00 % (Zusatzbeitrag bei Beitragsgrundlagen-Option: 3,0 % d. Beitragssumme) Beachte auch die Mindest- bzw. Höchstbeitragsgrundlagen! 33

Maßgeblicher Einheitswert (SV) Ist jener Einheitswert, der für die Berechnung der Sozialversicherung herangezogen wird Beispiel: maßgeblicher Einheitswert Fläche ha-satz Anteil Wert Einheitswert Eigentumsfläche + Einheitswert Pacht von nahen Angehörigen 2,0000 ha 713,33 1 + Einheitswert Pacht von sonst. Personen 7,7700 ha 1.070,00 2/3 - Verpachtung = Maßgeblicher Einheitswert 34

GMB Lösung Beispiel: Einheitswert: 44.600 Steuermesszahl 1,6 %o 3.650 5,84 Steuermesszahl 2 %o 40.950 81,90 44.600 Grundsteuermessbetrag: 87,74 35

Grundsteuer Lösung Ist eine Gemeindesteuer, sie beträgt 500 % des GMB Beispiel: Grundsteuermessbetrag: 87,74 Hebesatz: 500% ergibt Grundsteuer je Jahr: 438,70 (Vorschreibung vierteljährlich: 109,68 36

Grundsteuerzuschläge Lösung Beispiel: Grundsteuermessbetrag: 87,74 Abgabe lfw. Betriebe 600% 526,44 Familienbeihilfenfonds 125% 109,675 Unfallversicherung 300% 263,22 LWK-Umlage 750% 658,05 Summe: 1775% Jahresbeitrag: 1.557,39 + LWK-Grundbeitrag: 14,50 Abgabe B je Jahr: 1.571,89 37

Maßgeblicher Einheitswert (FA) Lösung Ist jener Einheitswert, der für die Berechnung der Grenzen für Aufzeichnungsverpflichtungen (Teilpauschalierung / Buchführungspflicht) und für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen wird. Beispiel: maßgeblicher Einheitswert (FA) Fläche ha-satz Wert Einheitswert Eigentumsfläche 44.600,00 + Einheitswert Pacht von nahen Angehörigen 2,0000 ha 1.493,79 2.987,58 + Einheitswert Pacht von sonst. Personen 7,7700 ha 1.493,79 11.606,75 - Verpachtung = Maßgeblicher Einheitswert 59.194,33 38

Maßgeblicher Einheitswert (SV) Lösung Ist jener Einheitswert, der für die Berechnung der Sozialversicherung herangezogen wird Beispiel: maßgeblicher Einheitswert Fläche ha-satz Anteil Wert Einheitswert Eigentumsfläche 44.600,00 + Einheitswert Pacht von nahen Angehörigen 2,0000 ha 713,33 1 1.426,66 + Einheitswert Pacht von sonst. Personen 7,7700 ha 1.070,00 2/3 5.542,60 - Verpachtung = Maßgeblicher Einheitswert 51.569,26 51.500 39