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Transkript:

Per E-Mail an: IVC6@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Dr. Albert Peters Leiter der Steuerabteilung Wilhelmstr. 97 10117 Berlin Aktenzeichen Telefon Telefax E-Mail Datum NP/Ro 21-00-032-04 S 08/10 +49 30 27876-620 +49 30 27876-799 peters@dstv.de 01.07.2010 Entwurf eines BMF-Schreibens zur betrieblichen Altersversorgung Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) auf Unterstützungskassenzusagen nach 4d EStG und Pensionszusagen nach 6a EStG Sehr geehrter Herr Dr. Peters, vielen Dank für die Übersendung des Entwurfs eines BMF-Schreibens zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BStBl. I S. 700) auf Unterstützungskassenzusagen nach 4d EStG und Pensionszusagen nach 6a EStG. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zu einer Stellungnahme hierzu wahr. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.v. (DStV) befasst sich der vorliegende Entwurf jedoch nur mit einem Teil der Probleme, die aus steuerlicher Sicht durch den neuen Versorgungsausgleich ausgelöst werden, denn er bezieht sich ausdrücklich nur auf 4d und 6a EStG. Die körperschaftsteuerlich (sowohl im Gesetz selbst als auch in der Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung) zwingend notwendige Begleitung fehlt. A. Notwendiger weiterer Regelungsbedarf Eine Vielzahl von Unterstützungs- und Pensionskassen sind gem. 5 Abs. 3 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist nach 5 Abs. 3 lit. c KStG die dauernde

Sicherung des Kassenvermögens nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung. Diese dauernde Zweckbindung des Kassenvermögens ist ausweislich der Gesetzesbegründung geschaffen und auf Pensionskassen mit Rechtsanspruch erweitert worden, um Rückflüsse des Kassenvermögens an das Trägerunternehmen zu verhindern und Vermögensverlagerungen auszuschließen, die nicht durch die sozialen Aufgaben der Kasse geboten sind, sondern im Wesentlichen aus steuerlichen Gründen vorgenommen werden. Ausnahmen sollten nur in bestimmten Fällen möglich sein, worauf sich die Formulierung vorbehaltlich des 6 bezieht (BT-Drs. 7/1281, S. 43, rechte Spalte). Der Verweis auf 6 KStG bedeutet für Unterstützungskassen, dass nur bei einer sogenannten Überdotierung eine Rückübertragung von Vermögen auf das Trägerunternehmen zulässig ist. Im Übrigen sind Auszahlungen verboten, es sei denn, es werden Versorgungsleistungen erbracht. Verstößt die Unterstützungskasse gegen diese Vermögensbindung, wird sie voll körperschaftsteuerpflichtig, nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für die Vergangenheit (BFH, Urteil vom 15.12.1976, I R 235/75, BStBl II 1977, 490). Nach 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hat der Versorgungsträger (Unterstützungskasse, Pensionskasse), nicht der Arbeitgeber, das Recht, die externe Teilung zu verlangen, wenn die Wertgrenzen nach dieser Vorschrift oder nach 17 VersAusglG (nur Unterstützungskassen) nicht überschritten sind oder eine Vereinbarung nach 6 VersAusglG von den Ehegatten abgeschlossen wurde. Wird dieses Recht ausgeübt, müsste der Versorgungsträger aus seinem Vermögen den Ausgleichswert an den vom ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählten Versorgungsträger überweisen. Da Unterstützungskassen und Pensionskassen i. d. R. nicht überdotiert sind, müsste der Ausgleichswert dem für betriebliche Altersversorgung zweckgebundenen Vermögen entnommen werden. Da nur eine Überweisung an einen anderen Versorgungsträger vorgenommen wird und dies i. d. R. auf Anordnung des Familiengerichts (Ausnahme: Vereinbarung) geschieht, könnte man die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei nicht um eine Vermögensverwendung außerhalb der Zwecke der Kasse handelt und damit die Steuerfreiheit der Kasse nicht gefährdet sei. Zweck der Kasse ist aber die Versorgung von Arbeitnehmern und ehemaligen Arbeitnehmern des Trägerunternehmens und deren Angehörigen, zu denen der Ausgleichsberechtigte nach Rechtskraft der Scheidung nicht mehr gehört, da mit Rechtskraft der Scheidung die Hinterbliebeneneigenschaft entfällt. Für die externe Teilung fehlt auch eine dem 12 VersAusglG entsprechende Regelung, nach der der Ausgleichsberechtigte einem ehemaligen 2

Arbeitnehmer gleichgestellt wird. Da die Zahlung des Ausgleichsbetrages nach Rechtskraft der Scheidung zu erfolgen hat, geht folglich der Vorstand der Kasse das Risiko ein, die Steuerfreiheit insgesamt zu verlieren, wenn er zwar nicht an den Arbeitgeber als Trägerunternehmen zweckgebundenes Vermögen auszahlt, wohl aber an einen anderen Versorgungsträger, der gar nicht in 6 KStG genannt ist. Auch der Verweis auf 6 KStG ist problematisch, weil nur unter dem Vorbehalt der Überdotierung Auszahlungen an den Arbeitgeber vorgenommen werden können, nicht aber an einen anderen Versorgungsträger und auch nicht in den Fällen, in denen keine Überdotierung vorliegt. Auch die übrigen Voraussetzungen nach 6 Abs. 2 KStG sind nicht erfüllt. Deshalb müsste aus Sicht des DStV zumindest als Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung im Rahmen eines Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen. Hierbei sollte zur Herbeiführung von Rechtssicherheit in obiger Frage eine Auslegung von 6 KStG dahingehend erfolgen, dass unabhängig von einer Überdotierung die Pensions- oder Unterstützungskasse berechtigt ist, Ausgleichswerte an einen anderen Versorgungsträger zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob die Zahlung auf Grund gerichtlicher Entscheidung oder im Rahmen einer Vereinbarung nach 6 VersAusglG vorgenommen wird. Da die vorgenannte Frage bisher nicht hinreichend geklärt ist, nehmen Vorstände der Kassen die externe Teilung nicht vor, so dass der Rahmen des VersAusglG nicht ausgeschöpft werden kann. Es bleibt daher nur die Möglichkeit der internen Teilung, die sowohl aus der Sicht des Versorgungsträgers als auch aus der Sicht des Arbeitgebers nachteilig ist, weshalb ja der Gesetzgeber gerade auch die Möglichkeit der externen Teilung geschaffen hat. Die Nachteile bestehen darin, dass der Arbeitgeber für einen zweiten Versorgungsberechtigten Verwaltungskosten zu tragen hat und zwar auch für Kleinstanwartschaften, die überproportionale Kosten verursachen und für die gerade auch die externe Teilung geschaffen wurde. Für den Versorgungsträger in der Rechtsform der Pensionskasse würden z. B. jährlich Kosten nach 10a Abs. 2 i. V. m. Anlage D VAG zusätzlich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten entstehen. Dies bedeutet, dass sich für den Versorgungsträger die Kosten verdoppeln, was letztlich zum Nachteil aller Versicherten gehen würde. B. Anmerkungen zum BMF-Schreiben I. Teilziffer 4: Bei rückgedeckten Unterstützungskassen wird die Finanzierung der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsleistung über die Rückdeckungsversicherung erbracht, so dass aus 3

der Sicht des Arbeitgebers mit der Zahlung der jeweiligen Versicherungsprämien das Versorgungsversprechen ausfinanziert wird. Damit sind bei entsprechender Gestaltung Finanzierungslücken und Haftungsrisiken für den Arbeitgeber ausgeschlossen, was letztlich dem von der Bundesregierung gewünschten Ausbau der betrieblichen Altersversorgung dient (hierzu insbesondere BT-Drs. 16/6539 vom 28.9.2007). Da der Ausgleichswert nach anderen Regeln bemessen wird als das Deckungskapital der Versicherung, kann es zu der Situation kommen, dass bei der internen Teilung einer Versorgungsanwartschaft das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung nicht ausreicht, um die Versorgungsansprüche der geschiedenen Ehegatten voll zu decken. Für diesen Fall sind die Ausführungen in den Randziffern 4 und 5 des BMF-Entwurfes ohne Grund so eingeschränkt, dass sie nicht mehr praxistauglich sind. Die erste Einschränkung befindet sich in der Ziffer 4, denn dort heißt es, dass dem Deckungskapital der ausgleichspflichtigen Person der Anteil entnommen werden kann, der für die ausgleichsberechtigte Person vorhanden ist, dass jedoch diese Versicherung beim gleichen Versicherungsunternehmen als Einmalbeitrag eingezahlt werden muss. Diese Vorgabe führt zwangsläufig dazu, dass die Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person auf eine Altersleistung beschränkt werden müssen. Denn kein Versicherer übernimmt ohne Gesundheitsprüfung ein Invaliditätsrisiko. Möglicherweise würde es aber einen anderen Versicherer geben, bei dem auch das Invaliditätsrisko mitversichert werden kann. Ein solcher Wechsel des Versicherers wäre insbesondere bei Gruppenunterstützungskassen denkbar, die mit mehreren Versicherungsgesellschaften zusammenarbeiten. Irgendwelche steuerlichen Manipulationen können mit dem Wechsel des Versicherers nicht verbunden sein, so dass es unverständlich ist, warum ein Wechsel des Versicherers nicht möglich sein soll. II. Teilziffer 5: Noch unverständlicher ist die Aussage in der Randnummer 5, dass die Auffüllung des Finanzierungsbedarfs für den ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer nur durch gleichbleibende oder steigende laufende Beiträge erfolgen kann. Dies entspricht zwar dem Wortlaut des 4d EStG, der auf diese Finanzierungsweise für Anwärter nicht Versorgungsempfänger - abstellt. Sie ist aber dennoch systemwidrig, weil für Versorgungsempfänger, d. h. für Personen, deren Versorgungsleistung auszufinanzieren ist, Einmalbeiträge zugelassen werden. Entsprechend ist die Situation im Scheidungsfall, weil hier nur die erworbenen und damit ausfinanzierten Versorgungszusagen ausgeglichen werden. Sie ist auch deswegen unrichtig, weil der beim ausgleichspflichtigen Arbeitnehmer fehlende Betrag bereits durch gleich bleibende oder steigende laufende Beiträge finanziert war und nur auf Grund des Scheidungsverfahrens eine 4

Finanzierungslücke entstanden ist, also fremdbeeinflusst - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer steuerbar - ein Nachfinanzierungsbedarf besteht. Eine solche Finanzierungslücke muss auch durch Einmalbeiträge geschlossen werden können, damit das Gleichgewicht zwischen den geschiedenen Ehegatten wieder hergestellt ist. Sie muss aber auch deshalb geschlossen werden können, weil fremdgesteuert ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber entstehen würde, weil sich der Nachfinanzierungsbedarf über viele Jahre erstrecken kann. Damit wird letztlich auch die Veräußerbarkeit eines Unternehmens beeinträchtigt, weil bei der Kaufpreisfindung derartige Finanzierungslücken den Kaufpreis mindern würden. Natürlich mindert auch eine Einmalprämie das Betriebsergebnis. Aber diese Lücke ist dann ausfinanziert und muss nicht von künftigen Gesellschaftern noch nachfinanziert werden. Eine solche Finanzierung durch Einmalbeiträge ist nicht nur für den Fall geboten, dass durch Scheidungsurteil die interne Teilung angeordnet wird, sondern auch in den Fällen, in denen die Ehegatten eine Vereinbarung nach 6 VersAusglG treffen. In diesem Fall wären die Konsequenzen zwar durch den Arbeitnehmer mitbeeinflusst, aber es kann nicht sein, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite derartige Vereinbarungen ausdrücklich wünscht und künftig häufiger ermöglichen will, damit aber Risiken für den Arbeitgeber ausgelöst werden. Denn der Arbeitgeber hat keine Möglichkeiten, solche Vereinbarungen zu verhindern oder zu beeinflussen. Über eine Berücksichtigung unserer Vorschläge in der endgültigen Fassung des BMF- Schreibens würden wir uns freuen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen RA/StB Norman Peters (Geschäftsführer) RA Carsten Rothbart, Dipl.-Kfm. (FH) (Referent für Steuerrecht) 5