Projektförderungen Europäisches Jahr gegen Armut und soziale Ausgrenzung EJ2010. Hilfe zur Antragstellung

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Transkript:

Projektförderungen Europäisches Jahr gegen Armut und soziale Ausgrenzung EJ2010 Hilfe zur Antragstellung Stand: 05.08.2009

Einleitung Mit diesem Papier sollen den Antragstellern auf Projektförderung im Rahmen des Europäischen Jahres gegen Armut und soziale Ausgrenzung EJ 2010 hilfreiche Informationen zur Förderfähigkeit von Ausgaben und damit Unterstützung bei der Antragstellung zur Verfügung gestellt werden. Zugleich soll auf diese Weise die Mittelvergabe für dieses Programm des Bundes und der Europäischen Kommission einheitlich umgesetzt und Transparenz hergestellt werden. Rechtsgrundlagen Für eine Förderung im Rahmen dieses Programms kommen nur solche Projekte in Betracht, die insbesondere die folgenden rechtliche Rahmenbedingungen erfüllen: Förderrichtlinie zum Europäischen Jahr gegen Armut und soziale Ausgrenzung Bundeshaushaltsordnung (BHO), Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), insbesondere 23 und 44 BHO), Allgemeine Nebenbestimmungen zur Projektförderung Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Vergabevorschriften (insbesondere VOL/A und VOF) BGB Seite 2

ANBest Anteilfinanzierung Antrag Allgemeine Nebenbestimmungen des Zuwendungsrechts, die durch die Einbeziehung in den Bewilligungsbescheid unmittelbare Rechtswirkung erlangen und für den Zuwendungsempfänger verbindlich werden. ( Finanzierungsarten) Für die Antragstellung ist die Verwendung des unter www.ej2010.de bereitgestellten Antragsformulares Voraussetzung. Als Antragsfrist gilt der ebenfalls auf dieser Seite angegebene Termin. Das Antragsformular besteht insgesamt aus sieben Datenblättern, die über die Reiter am unteren Bildschirmrand aufgerufen werden können. Bitte nehmen Sie die vorgesehenen Eintragungen auf den grün unterlegten Feldern auf den Blättern "Datenblatt", "Inhaltliche Angaben zum Projekt", "Arbeits- und Zeitplan", "Kalkulation Finanzen" sowie "Erklärungen" vor. Der Antrag bedarf einer rechtsverbindlichen Unterschrift, welche Sie bitte auf dem Datenblatt "Erklärungen" leisten. Dem Datenblatt "Erklärungen" ist außerdem zu entnehmen, welche weiteren Unterlagen (z.b. Auszug aus dem Vereinsregister, Banknachweis, ) vorgelegt werden sollen. Bitte reichen Sie diese ausschließlich in Papierform ein. Lediglich das ausführliche, maximal dreiseitige Handlungskonzept senden Sie uns bitte sowohl in Papierform als auch als Word-Datei (doc.-format) als Anhang Ihrer Antragsmail zu. Bitte speichern und versenden Sie das Antragsformular für die elektronsiche Versendung im xls.-format (Standard- Excel-Format). Ausgaben (Definition) Ausgaben im Sinne dieses Förderprogramms des Bundes sind kassenwirksame Zahlungen, die im Bewilligungszeitraum eines Projekts begründet wurden. Nach Festlegung durch die Bewilligungsstelle im BMAS kommen tatsächlich gezahlte Ausgaben für erstattungsfä- Seite 3

hige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Sollzinsen sowie Ausgaben für den Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken nicht für eine Förderung in Betracht. Ausgaben, indirekte (= nur mittelbarer Bezug zum Projekt) Als Ausnahme vom Prinzip der Kassenwirksamkeit der Ausgaben beim Projektträger wird eine Verwaltungsgemeinkostenpauschale für die indirekten Kosten eines Vorhabens gewährt. Zum Nachweis der Verwaltungsgemeinkosten sind keine Originalbelege und Zahlungsnachweise vorzulegen. Die Pauschale wird in Höhe von 7% der zuschaussfähigen, direkten Gesamtausgaben (= Personalausgaben + Sachausgaben + Auftragsvergabe) gewährt und im Antrag automatisch aus den angegebenen projektbezogenen Ausgaben als Aufschlag auf diese errechnet. Zu den allgemeinen Verwaltungskosten/ Verwaltungsgemeinkosten werden insbesondere folgende Ausgaben bzw. Kosten gerechnet (keine abschließende Aufzählung): anteilige Bezüge, Sozialabgaben und Raumkosten für Geschäftsführung anteilige Bezüge, Sozialabgaben und Raumkosten für Rechnungs-, Personalwesen und allgemeine Verwaltung Aufwendungen für Qualitätsmanagementsysteme Personalausfallkosten des Verwaltungspersonals (Krankheit, Mutterschaft etc.) Raumkosten für Archivierung, Sozialräume u. ä. IT-Infrastruktur allgemeines Informationsmaterial des Antragsstellers, Web-Präsenz etc. Telekommunikationskosten und Porto Mitgliedschaft in Kammern und Verbänden Wirtschaftsprüfung Versicherungen Steuern und Abgaben Seite 4

genutzte Räumlichkeiten (außer eigens für das Projekt angemietete Räume, bspw. für Veranstaltungen) Die Zuordnung dieser Ausgaben zu den Verwaltungsgemeinkosten bedeutet, dass Ausgaben für diese Positionen nicht zu den unmittelbaren Projektausgaben gehören und unter dieser Position nicht abgerechnet werden dürfen. Das gleiche gilt für alle weiteren Ausgaben, bei denen eine Zuordnung zum Bereich der Verwaltungsgemeinkosten besteht. Die Höhe des %-Satzes wurde anhand von Erfahrungswerten aus der ESF-Förderperiode 2000 bis 2006 ermittelt. Ausgaben, direkte Ausgabenschlüssel Bei den direkten Ausgaben eines Projektes werden alle dem Projekt direkt zurechenbaren Ausgaben erfasst. Hierzu zählen die Personalausgaben des in der Projektdurchführung tätigen Personals sowie die Honorare und Vergütungen für die im Projekt eingesetzten Honorarkräfte. Nicht eingerechnet werden die Kosten der Geschäftsführung und die Ausgaben für Verwaltungspersonal, da diese zu den Verwaltungsgemeinkosten gerechnet werden ( Ausgaben, indirekte). Mit zu den direkten Ausgaben eines Projektes zählen folgende projektbezogene Sachausgaben: Leasing von projektgebundenen Geräten Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Verbrauchsmaterialien für das Projekt Ausstattungsgegenstände (geringfügige Wirtschaftsgüter) Ausgaben für die Anmietung von Räumen, soweit diese unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind Fortbildungs- und Reisekosten Lehr- und Lernmittel Ist eine direkte bzw. vollständige Zuordnung einzelner Originalbelege zum Projekt nicht möglich (= das mit der Ausgabe finanzierte Mittel wird nicht ausschließlich für das geförderte Projekt eingesetzt), können die Ausgaben abgerechnet werden, indem sie anhand eines anerkannten und nachprüfbaren Ausgabenschlüssels anteilig dem Projekt zugeordnet werden. Die Wahl dieses Umlage- Seite 5

schlüssels ist zu erläutern und zu begründen, sodass deutlich wird, wie und warum die gewählte Aufteilung vorgenommen wurde. Bei den umgelegten Ausgaben ist die gesamte Ausgabenposition durch Ausgabenbelege nachzuweisen. Belegaufbewahrung Belegführung Bewilligungsbescheid Bewilligungszeitraum Alle Belege sind mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2015 aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die von dem Projektträger tatsächlich gezahlten Ausgaben sind durch quittierte Rechnungen / Originalbelege zu belegen. Alle Ausgaben müssen einen begründeten Projektbezug haben. Belege müssen immer auf die Institution, die den Beleg abrechnet, ausgestellt sein. Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch Verwaltungsakt. Durch Einbeziehung der Förderrichtlinie und Verwaltungsvorschriften in den Bescheid erlangen diese Rechtsvorschriften im Zuwendungsverhältnis unmittelbar Geltung. Regelmäßig entspricht der Bewilligungszeitraum dem Förderzeitraum. Innerhalb dieses Zeitraums verwendet der Zuwendungsempfänger die Mittel zweckentsprechend und rechnet sie im Verwendungsnachweis ab. Der Bewilligungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. Vor Beginn des Bewilligungszeitraums entstandene Ausgaben werden nicht als förderfähig anerkannt. ( Bewilligungsbescheid) ( Vorzeitiger Maßnahmebeginn) Datenerhebung Bei der Durchführung des Programms werden neben den für die finanzielle Abrechnung notwendigen Daten auch materielle Daten (Sachberichte) durch die Bewilligungsstelle im BMAS erhoben. Entsprechende Zuarbeiten durch die Projektträger werden im Zuwendungsbescheid geregelt. Seite 6

Eigenmittel Evaluation Eigenmittel sind alle dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dies beinhaltet auch Ausgaben für eigenes Personal, soweit diese nicht über die Förderung durch dieses Programm finanziert werden. Der Träger muß in diesem Fall erklären und nachweisen, für welche Projektaufgaben und für welchen Zeitraum er dieses Personal zur Verfügung stellt. Das Förderprogramm wird während der Umsetzung und abschließend evaluiert. Verantwortlich hierfür ist das Fachreferat wirtschaftliche, statistische und finanzielle Fragen der Sozialhilfe, soziale Integration, Vb4 im BMAS. Die Evaluation betreffende Vorgaben für die Projektträger werden über die Zuwendungsbescheide geregelt. ( Bewilligungsbescheid) Finanzierungsart Die für dieses Programm maßgeblich Förderrichtlinie legt als Finanzierungsart die Anteilfinanzierung fest. Bei dieser beteiligt sich der Zuwendungsgeber mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuwendungsfähigen Ausgaben. Als Maximum für diesen Prozentsatz legt die Förderrichtlinie 85% fest, woraus sich eine Eigenbeiteiligung des Projektträgers von mindestens 15% ergibt. Finanzierungsplan Gender Mainstreaming Verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben, vermindert sich die Zuwendung (nur) anteilig. Zusätzliche Deckungsmittel führen nur dann zu einer anteiligen Rückforderung, wenn sie in der geförderten Maßnahme selbst entstehen. Der im Antragsformular vorgegebene Finanzierungsplan muss alle Ausgaben enthalten, die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen. Gender Mainstreaming (GM) ist auf Gleichstellung ausgerichtetes Denken und Handeln in der täglichen Arbeit einer Organisation. Das Ziel von GM ist die Erreichung von tatsächlicher Gleichstellung von Frauen und von Männern im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Grundgesetz. Seite 7

Die Umsetzung von Gender Mainstreaming stellt in allen Handlungsfeldern und Sachgebieten sicher, dass politische Programme, Maßnahmen oder Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und von Männern untersucht und bewertet sowie entsprechende Maßnahmen zur Gleichstellung ergriffen werden. Bereits im Rahmen der Projektplanung ist zu fragen, inwieweit die Maßnahme selbst dazu beiträgt, Geschlechterverhältnisse auf die eine oder andere Art gleichstellungsfördernd oder eher diskriminierend zu prägen: - Welche Wirkung auf die Lebensverhältnisse von Menschen ist mit dem Projekt beabsichtigt? - An welche Zielgruppe(n) richtet sich das Projekt? Gibt es Unterschiede zwischen Männern und Frauen in der Zielgruppe hinsichtlich Ansprache, Repräsentation, Ressourcen, Lebensbedingungen und Werten und Normen, insbesondere hinsichtlich der Dimensionen und Risiken von Armut und sozialer Ausgrenzung? - Wer profitiert direkt und wer profitiert indirekt von dem Projekt? Entsprechende Aussagen zur Berücksichtigung von GM sind im Antrag zu machen. geringfügige Wirtschaftsgüter Projektbezogenes Material, Ausrüstungen und technische Kleingeräte mit Anschaffungs- und Herstellungskosten bis 150 netto können als geringfügige Wirtschaftsgüter für eine Anschaffung im Rahmen des geförderten Projektes unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen werden: Die Anschaffung wird im Antrag dargestellt (und daraufhin von der Bewilligungsstelle bewilligt). Die Nutzung im Projekt muss eine Anschaffung rechtfertigen (= ist für das Projekt erforderlich). Bei Anschaffungen, die keine volle Nutzung im Projekt ermöglichen, sind diese nur nutzungsanteilig abzurechnen. ( Ausgabenschlüssel) Es handelt sich um projektbezogen notwendige Verbrauchsgüter. Seite 8

Honorare Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projektes erforderlich sind. Bei den Honoraren sind grundsätzlich zwei Gruppen von Honorarbeziehern zu unterscheiden: 1. Beschäftigte auf Honorarbasis, die vergleichbare Aufgaben wie Angestellte nach TVöD durchführen: Hier handelt es sich z.b. um stundenweise eingesetztes Personal oder um Honorarkräfte externer Einrichtungen (dies sind Einrichtungen, die keine Teilprojektträger sind und von einem Teilprojekt/ Zuwendungsempfänger beauftragt werden, bspw. für Schulungsmaßnahmen). Beispielhaft für diese Gruppe können die folgenden Berufsgruppen genannt werden: Dozent/innen, Ausbilder/innen, Sozialpädagog/innen, Ingenieur/innen mit FH- Abschluss etc. Hier sind die Honorare maximal in Höhe des TVöD zuschussfähig. 2. Beschäftigte auf Honorarbasis, die keine Tarifangestellten vergleichbaren Aufgaben durchführen: Hierzu zählen bspw. Beraterinnen/Berater, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte etc. In der Regel fallen bei diesen Berufsgruppen Honorarausgaben an, die nicht im Rahmen des TVöD liegen. Diese können bei entsprechender Begründung und wirtschaftlichem Nachweis (Vergleichsangebote VOL/A, VOF) anerkannt werden. Honorare an fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers sind generell ausgeschlossen. Um den Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Vergabe der Honorarleistungen zu erbringen, müssen für die entsprechenden Dienstleistungen für jeden Einzelfall Angebote eingeholt werden. Das wirtschaflichste Angebot ist auszuwählen. Bei der Vergabe sind die Bedingungen der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden. Seite 9

Generell ist dabei zu beachten, dass für manche Berufsgruppen staatlich festgelegte Gebührenordnungen bestehen (z.b. Notare). Achtung: Auch für die Vergabe von anderen Aufträgen sind die Vergabevorschriften zu beachten! ( Vergabe) ( Wirtschaftlichkeit) Leasing Leasing kommt für folgenden Fall in Betracht: Für die Durchführung des Projekts wird für drei Monate eine Maschine benötigt, die laut AfA-Tabelle des Bundesministeriums für Finanzen eine Nutzungsdauer von zehn Jahren (120 Monate) aufweist. Der Projektträger kann die Maschine im Rahmen seiner normalen Tätigkeit nicht weiternutzen. Eine Anschaffung ist in diesem Fall keine Lösung. Der Projektträger wird in diesem Fall die Maschine für drei Monate leasen und anschließend an den Leasinggeber zurückgeben. Eine über den AfA-Raten liegende Leasingrate kann in diesem Fall anerkannt werden. In Leasingverträgen vereinbarte Nachteile für den Zuwendungsgeber, z.b. durch die Kombination von hohen Leasingraten, einem geringen Restwert und die Übernahme des Gegenstandes durch den Projektträger am Ende der Leasingslaufzeit, werden gesondert geprüft. Hieraus entstehende Vorteile für den Projektträger werden bei der Abrechnung nicht anerkannt. Mehrwertsteuer Mieten Nachrangigkeit ( Umsatzsteuer) Mieten sind Ausgaben, die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme durch die Bereitstellung/Anmietung von Räumen und Nebenräumen sowie beweglicher Sachen für die Durchführung des Projektes entstehen. Da eine Pauschale für Verwaltungsgemeinkosten angewandt wird, können Mietausgaben und Mietnebenkosten für das Verwaltungs- und Leitungspersonal nicht abgerechnet werden. Das BMAS beteiligt sich generell anderen nationalen Fi- Seite 10

nanzierungsquellen eines Projektes gegenüber nachrangig. Das bedeutet, dass alle anderen zur Verfügung stehenden Finanzmittel, seien es Eigen- oder Drittmittel, vorrangig einzusetzen sind. Das bedeutet auch, dass bspw. Fahrtkosten für die Teilnehmer einer Maßnahme, die aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits von einer anderen Stelle übernommen werden, nicht aus den Fördermitteln finanziert werden dürfen. ( Subsidiaritätsprinzip) Personalausgaben Unter Personalausgaben können nur Ausgaben für Mitarbeiter/innen abgerechnet werden, die mit der Umsetzung des Projektes beauftragt sind und die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Beamtenverhältnis bzw. vergleichbaren Status mit dem Projektträger stehen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein befristetes oder um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit tariflicher, tarifähnlicher/ortsüblicher oder haustariflicher Entlohnung handelt. Da im Programm eine Pauschale für die Abrechnung von indirekten Verwaltungsgemeinkosten vorgesehen ist, können Ausgaben für Verwaltungspersonal und die Geschäftsführung nicht abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Personalausgaben ist das so genannte Besserstellungsverbot zu beachten. Dies besagt, dass Projektträger, die sich überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzieren, ihr Personal nicht besser stellen dürfen als vergleichbare Arbeitnehmer/innen des Bundes. Bei der Antragstellung und der Bewilligung werden für das Personal bestimmte Einstufungen laut TVöD beantragt bzw. bewilligt. Das anhand der Einstufung der angestellten Mitarbeiterin bzw. des angestellten Mitarbeiters ermittelte Gehalt für eine vergleichbare Bundesbedienstete/einen vergleichbaren Bundesbediensteten bildet die Obergrenze für die zuwendungsfähigen Personalausgaben beim Projektträger. Werden vom Träger höhere Personalkosten an seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt als die bewilligten Eingruppierungen/Personalkosten im Zuwendungsbescheid laut TVöD vorsehen, so sind diese vom Träger zu Seite 11

tragen und der Differenzbetrag wird von der Fördersumme abgezogen. Bei der tariflichen Eingruppierung nach TVöD können beispielsweise die folgenden Bestandteile für die Ermittlung des Gesamtbetrages berücksichtigt werden: - Einstufung und Erfahrungsstufe - Vermögenswirksame Leistungen - Zuwendungen (z.b. Weihnachtsgeld) und Urlaubsvergütung - zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung - Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung Sonderleistungen, die nicht vergleichbaren Regelungen des Öffentlichen Dienstes entsprechen, z.b. Gewinnbeteiligungen, sind nicht zuwendungsfähig. Zu jeder beantragten Personalstelle muss eine Tätigkeitsbeschreibung vorliegen, aus der die Angemessenheit der Eingruppierung und der Umfang der Tätigkeit für das Projekt (Prozentanteil / Stundenaufschreibung) eindeutig beurteilt werden können. Gleiches gilt für unbezahlte freiwillige Arbeit. Bei der Einstufung ist zu beachten, dass lediglich die konkrete Aufgabe für das Projekt für die Einstufung in die entsprechende Vergütungsgruppe und nicht die allgemeine Stellung der Beschäftigten im Unternehmen maßgeblich ist. Bei Beamten ist eine schriftliche (Abordnungs- / Umsetzungs-)Verfügung der zuständigen Behörde für den Einsatz im Projekt erforderlich. Projektausgaben Reisekosten ( Ausgaben, direkte) Im Rahmen der Förderung können nationale Reisekosten beantragt und bewilligt, soweit diese für das Projekt notwendig sind. Zu den Reisekosten gehören grundsätzlich neben Fahrtkosten Übernachtungsgelder, Tagegelder und sonstige Nebenkosten wie z.b. Parkgebühren. Rechtsgrundlagen für die Erstattung von Reisekosten sind das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid. Diese Bestimmungen sind verbindlich. Die dort genannten Seite 12

Kalkulationssätze verstehen sich als zuwendungsfähige Obergrenzen. In der Regel gehen die genannten Rechtsgrundlagen davon aus, dass das bevorzugte Beförderungsmittel der öffentliche Nah- und Fernverkehr ist. Die Benutzung eines Taxis oder eines Mietwagens ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Begründung ist auf dem entsprechenden Beleg zu vermerken. In jedem Fall ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Kilometerpauschale bei Nutzung eines PKW beträgt zurzeit 20 Cent/km. Bewirtungskosten sind nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Zuwendungsgebers und in angemessener Höhe zuwendungsfähig. Generell gilt, dass bei Bewirtung Anlass und Namen der bewirteten Personen zu nennen sind. Tägliche Fahrtkosten der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind nicht zuwendungsfähig, da diese nicht nach dem BRKG erstattungsfähig sind. Sachausgaben Zu den Sonstigen Sachausgaben gehören alle direkt bei der Projektdurchführung anfallenden Ausgaben wie bspw. notwendige Verbrauchsmaterialien (Sachbücher, technisches Kleingerät u.ä.). Ausgaben für Versicherungsbeiträge, Telefon- und Portokosten, Kopierkosten, trägereigene Werbung, Verbandsbeiträge, etc. fallen unter die Pauschale für die indirekten Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 7 % und können nicht abgerechnet werden. Sparsamkeit Subsidiaritätsprinzip Umsatzsteuer ( Wirtschaftlichkeit) Die Finanzierung der Maßnahme bleibt vorrangig Angelegenheit des Zuwendungsempfängers. Der Zuwendungsempfänger setzt zunächst alle verfügbaren Eigenmittel oder Mittel Dritter ein. Eine Förderung ist nur als ergänzende, nachrangige Hilfe möglich. Die Umsatzsteuerpflicht für das durchgeführte Projekt klärt der Zuwendungsempfänger vor Beginn des Projektes Seite 13

mit dem Finanzamt ab und teilt sie dem Zuwendungsgeber im Antrag mit (s. Datenblatt "Erklärungen" im Antragsformular). Ist ein Projekt nicht umsatzsteuerpflichtig, so werden die zuwendungsfähigen Ausgaben inklusive der Umsatzsteuer erstattet. Ist ein Projekt umsatzsteuerpflichtig bzw. ist der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt, werden nur die Nettobeträge ohne Umsatzsteuer erstattet. Aus den Belegen muss der zu Erstattung beantragte Umsatzsteuerbetrag hervorgehen. Vergabe Die Projekte sind bei Anschaffungen bzw. beim Abschluss eines Dienstleistungs- oder Liefervertrages an die Einhaltung der einschlägigen Vergabevorschriften, insbesondere der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) und der Verdingungsordnung für freiberuflichen Leistungen (VOF), gebunden. Bis zu einem Auftragshöchstwert von 12.500,00 Euro (ohne MWSt) kann eine sogenannte freihändige Vergabe durchgeführt werden. Für diese hat das BMAS folgendes Verfahren festgelegt: Bis 1.000 EURO: Die Einholung mündlicher Angebote reicht aus. Bis 5.000 EURO: In der Regel sind mindestens drei Angebote unterschiedlicher Anbieter schriftlich oder mündlich einzuholen. Die Preisermittlung ist immer aktenkundig zu machen. Bis 12.500 EURO: In der Regel sind drei schriftliche Angebote unterschiedlicher Anbieter einzuholen. Die Preisermittlung ist immer aktenkundig zu machen. Das Verfahren und das Ergebnis der Preisermittlung ist in jedem Fall aktenkundig zu machen. Daneben bestehende Dokumentationspflichten gem. VOL/A (z. B. 30 VOL/A) bleiben hiervon unberührt. Bei Überschreiten des o. g. Grenzwertes für freihändige Vergaben ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen, bei der nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen die Gelegenheit zur Einreichung von Angeboten zu geben ist. Die hierfür vorgesehenen Fristen müssen bei der Projektplanung berück- Seite 14

sichtigt werden. Verwaltungsausgaben Vorzeitiger Maßnahmebeginn Wirtschaftlichkeit ( Ausgaben, indirekte) Grundsätzlich kommt eine Förderung nur in Betracht, sofern mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde. Ausnahmen können auf Antrag des Zuwendungsempfängers im Einzelfall zugelassen werden, wenn z. B. mit dem Beginn des Vorhabens nicht länger abgewartet werden kann, ohne die Verwirklichung zu gefährden, und der potentielle Zuwendungsempfänger die Verzögerung nach der Antragstellung nicht zu vertreten hat. Diese Ausnahme kann also im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Bewilligung erfolgen. Ein Projektbeginn vor dem 01.02.2010 ist entsprechend der Regelung der Förderrichtlinie jedoch keinesfalls möglich. ( Bewilligungszeitraum) Der Zuwendungsempfänger richtet sein Handeln am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus. Dieser Grundsatz umfasst das Sparsamkeitsprinzip (= Erreichung eines Ergebnisses mit möglichst geringem Mitteleinsatz) und das Ergiebigkeitsprinzip (= mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis erreichen). Die Ausgaben werden nach diesem Grundsatz wirtschaftlich und sparsam geplant und ausgegeben. Die Berücksichtigung dieses Prinzips wird durch den Zuwendungsempfänger dokumentiert und nachgewiesen. ( Vergabe) Seite 15