Gesetzliche Grundlage (Hessen) Der Brandsicherheitsdienst ist z. B. im "Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" (HBKG) im 17 geregelt: (1) Für Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen), kann ein Brandsicherheitsdienst angeordnet werden. (2) Der Brandsicherheitsdienst wird von der öffentlichen Feuerwehr der Gemeinde geleistet. Art und Umfang des Brandsicherheitsdienstes bestimmt die Leitung der Feuerwehr (3) Für die Durchführung des Brandsicherheitsdienstes werden Gebühren nach der örtlichen Gebührenordnungen erhoben. Der Gesetzestext des HBKG ist recht allgemein gehalten und weiterführende Informationen zu den baulichen Anforderungen der Versammlungsstätten und deren Umfeld sind u.a. in der Versammlungsstätten-Richtlinie enthalten. Kriterien zur Durchführung eines BSD Bei folgenden Veranstaltungen wird über die Durchführung eines BSD entschieden: Der BSD ist Teil des vorbeugenden Brandschutzes und gehört somit zu den Aufgaben der Gemeinde. Durch die örtlichen Gemeinde- /Stadtverwaltungen sind in der Regel weitere Richtlinien für die Durchführung des BSD festgelegt worden und sie entscheidet auch darüber, ob ein BSD durchgeführt werden muss. Art, Umfang und Durchführung des (kostenpflichtigen) BSD liegt im Verantwortungsbereich der örtlichen Feuerwehr. Diese Regelungen können regional unterschiedlich ausfallen und sind über den örtlichen Wehrführer / Stadtbrandinspektor oder den zuständigen Sachbearbeiter auf der Gemeinde- / Stadtverwaltung zu erfragen.
Aus diesem Grund handelt es sich bei den folgenden Ausführungen um eine beispielhafte Auflistung. - Versammlungsräume, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen, - Vorstellungen und Generalproben in Versammlungsstätten mit einer Bühne und Szenenflächen mit einer Spielfläche von mehr als 200 qm, - Zirkus- oder zirkusähnliche Vorführungen auf Spielflächen innerhalb von Versammlungsräumen, - Vorführungen mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor innerhalb von Versammlungsräumen oder Arenen, - Abbrennen von offenen Feuern in brandgefährdeter Nachbarschaft, - Arbeiten, die mit besonderer Brand- und Explosionsgefahr verbunden sind (Schweißen, Schneiden, etc.), - Ausstellungen in Räumen und Gebäuden, die unter die Sonderbaubestimmungen der Hessischen Bauordnung fallen (Hochhäuser, Geschäftshäuser, Versammlungsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Sportanlagen, bauliche Anlagen mit großer Ausdehnung und erheblicher Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr, Garagen, Fliegende Bauten), - Messen und Ausstellungen, - Märkte, Straßen- und Volksfesten - Sportveranstaltungen, Motorsport- und Motorflug- sowie Ballonflugveranstaltungen, - Großfeuerwerke. Organisatorisches zum BSD Organisatorisches zur Durchführung eines BSD Die Mindeststärke des BSD beträgt grundsätzlich 2 Personen aus der Einsatzabteilung der örtlichen Feuerwehr. Der Wachhabende sollte die Gruppenführerausbildung und die übrigen Mitglieder des BSD die Grundausbildung nach FwDV absolviert haben. Der Verantwortliche für die Durchführung des BSD ist der Leiter der örtlich zuständigen Feuerwehr (Leiter der Berufsfeuerwehr bzw. Ortsbrandmeister/Stadtbrandinspektor). Er legt ggf. nach Absprache mit dem Veranstalter folgende Punkte fest: - Stärke und Dienstkleidung des BSD - Ausrüstung des BSD (Löschdecke, Feuerlöscher, Handsprech-
funkgeräte, Strahlrohre, Rollschläuche oder evtl. Fahrzeuge) - Dienstbeginn und Dienstende bzw. Ablösung - besondere Aufgaben des BSD Bei wiederkehrenden BSD (z.b. Theater, Versammlungsstätten) sollte eine Dienstanweisung erstellt werden. Der Verantwortliche für den BSD sollte im Rahmen seiner Dienstaufsicht Kontrollen des BSD durchführen. Über den BSD ist durch den Wachhabenden ein Bericht anzufertigen. Die Kosten des BSD trägt der Veranstalter. Durchführung des BSD Aufgaben vor der Veranstaltung - Die Dienstaufnahme beginnt rechtzeitig vor Einlass der Besucher, jedoch mindestens 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung. - Meldung des BSD bei der zuständigen Brandmeldestelle (Leitstelle oder zuständige Feuerwache) und dabei gleichzeitig Überprüfung der Alarmeinrichtungen (Funk, Telefon). - Anmeldung des BSD beim Beauftragten des Veranstalters, ggf. gemeinsame Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen. - Absprachen zwischen dem Wachhabenden und den Sicherheitsdiensten anderer Hilfsorganisationen. - Einweisung der Mitglieder des BSD durch den Wachhabenden in ihren Aufgabenbereich. - Vorbereiten und überprüfen der Ausrüstung ggf. auch des Fahrzeuges - Aufbau von Schlauchleitungen (z.b. Zirkusveranstaltungen). - Rundgang durch den gesamten Kontrollbereich des BSD und dabei darauf achten, das... - die Verkehrswege für Lösch- und Rettungsfahrzeuge passierbar, - die Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück frei, - die Rettungswege einschließlich Notausgänge nicht verschlossen, frei und beleuchtet, - genehmigte Bestuhlungspläne vorhanden und eingehalten, - die Sicherheitsbeleuchtungen in Dauerschaltung in Betrieb, - die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse - sofern sie nicht rauchmeldergesteuert sind - geschlossen. - die Kleinlöschgeräte und Wandhydranten vorhanden, zugänglich und betriebsbereit und - die Sicherheitseinrichtungen (Schutzvorhang, Löschanlagen, Rauchund Wärmeabzugsanlagen,
Alarmierungseinrichtungen) betriebsbereit sind. Ergeben sich während der Kontrollgänge Beanstandungen, die nicht sofort selbst beseitigt werden können (Beispiel: verschlossene Notausgänge, durch Kulissen eingeengte Rettungswege,...), setzt sich der Wachhabende mit dem Beauftragten des Inhabers in Verbindung. Dieser hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. Können schwerwiegende Mängel, z. B. an Sicherheits-, Alarm- oder Löscheinrichtungen nicht rechtzeitig vor Vorstellungsbeginn abgestellt werden, ist sofort der Verantwortliche für den BSD oder sein Vertreter im Amt zu informieren. Ggf. hat dieser die Genehmigungsbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten und um Unterstützung zu bitten. Aufgaben während der Veranstaltung Bei Veranstaltungen, bei denen eine Gefährdung der Besucher durch Darbietungen auf Bühnen, Szenenflächen oder Manegen ausgehen kann, hat der BSD während der Vorführung Postenplätze einzunehmen, von denen ständig die Handlungen übersehen werden können. Es ist auf die Einhaltung der geforderten Sicherheitsmaßnahmen sowie auf ausreichende Abstände von der Dekoration und den Kulissen bei feuerwehrgefährlichen Handlungen zu achten. Auch in den Pausen muss mindestens ein Mitglied des BSD diesen Bereich überwachen, wobei besonders darauf zu achten ist, dass der Zugang zu den Sicherheits-, Alarm- und Löscheinrichtungen durch Umbauten nicht behindert wird. Mindestens zwei Mitglieder des BSD müssen an einem festgelegten Ort (Beispiel: Wachraum, Fahrzeug) ständig erreichbar sein, so dass von hier aus in einem Brandfall alle erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden können. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Wachhabenden und den Sicherheitsdiensten anderer Hilfsorganisationen wird empfohlen. Bei allen anderen Veranstaltungen führt der BSD, ausgerüstet mit Handsprechfunkgeräten regelmäßige Kontrollgänge durch. Bei diesen Rundgängen durch den gesamten Kontrollbereich des BSD ist während der Veranstaltung darauf achten, das... - die Verkehrswege für Lösch- und Rettungsfahrzeuge passierbar, - die Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück frei, - die Rettungswege einschließlich Notausgänge nicht verschlossen, frei und beleuchtet, - genehmigte Bestuhlungspläne nicht verändert werden, - die Sicherheitsbeleuchtungen in Dauerschaltung in Betrieb,
- die Feuerschutz- und Rauchabschlüsse - sofern sie nicht rauchmeldergesteuert sind - geschlossen. - die Kleinlöschgeräte, Wandhydranten und weitere Sicherheitseinrichtungen (Schutzvorhang, Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Alarmierungseinrichtungen) vorhanden, zugänglich und betriebsbereit sind Ergeben sich während der Kontrollgänge Beanstandungen, die nicht sofort selbst beseitigt werden können (Beispiel: verschlossene Notausgänge, durch Kulissen eingeengte Rettungswege,...), setzt sich der Wachhabende mit dem Beauftragten des Inhabers in Verbindung. Dieser hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind. Können schwerwiegende Mängel, z. B. an Sicherheits-, Alarm- oder Löscheinrichtungen nicht sofort beseitigt werden, ist sofort der Verantwortliche für den BSD oder sein Vertreter im Amt zu informieren. Ggf. hat dieser die Genehmigungsbehörde oder die zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten und um Unterstützung zu bitten. Aufgaben nach der Veranstaltung Der BSD darf seinen Dienst erst beenden, wenn alle Besucher die Veranstaltung verlassen haben bzw. eine besondere Gefährdung aufgrund der geringen Personenzahl einzelner noch verbleibender Besucher nicht gegeben ist. Der Wachhabende meldet sich beim Beauftragten des Veranstalters und der Brandmeldestelle ab. Aufgaben bei einem Brand oder sonstiger Gefahr Werden innerhalb der Versammlungsstätte Brandgeruch, Rauch oder ein Entstehungsbrand wahrgenommen, oder wird ein Brand gemeldet, so ist sofort die Brandmeldung an die zuständige Leitstelle bzw. Feuerwache über die vorhandenen Alarmierungseinrichtungen weiterzuleiten. Erst danach wird die Erkundung bzw. Brandbekämpfung aufgenommen. Droht eine Brandausweitung über das Entstehungsstadium hinaus, sind die entsprechenden Sicherheitseinrichtungen auszulösen und ggf. ist die Räumung durch den Wachhabenden zu veranlassen. Die genaue Einweisung der eintreffenden Feuerwehrkräfte ist durch einen Bediensteten oder einen Posten des BSD sicherzustellen. Wird dem BSD ein Brand außerhalb des Veranstaltungsraumes gemeldet, wird zunächst die Feuerwehr alarmiert, dann begibt sich nur der Wachhabende zur Brandstelle und leitet unter Hinzuziehung von
fremden Kräften die Löschmaßnahmen ein. Die übrigen Mitglieder des BSD dürfen den Versammlungsraum nicht verlassen. Die Räumung des Zuschauerraumes ist zu prüfen und ggf. durch den Wachhabenden zu veranlassen. Werden andere Notfallmeldungen an den BSD herangetragen (Beispiel: verletzte oder plötzlich erkrankte Personen), so ist sinngemäß zu verfahren.