Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weilheim an der Teck (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Rechtsgrundlage: 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v.m. 2, 9 des Kommunalabgabengesetzes und 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg Erlassen am: 19.01.2011 In Kraft seit: 28.01.2011 Außer Kraft seit: Änderungen: GR Beschluß Betreff Wirkung vom vom
S A T Z U N G zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weilheim a.d.teck (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) und 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden- Württemberg (FwG) in der Neufassung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) hat der Gemeinderat am 18.01.2011 folgende Satzung beschlossen: 1. 1 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1 Kostenersatzpflicht (1) Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilheim an der Teck wird Kostenersatz nach dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Verzeichnis der Kostenersätze verlangt. Als Leistung gilt auch der Einsatz der Feuerwehr bei unerlaubter Alarmierung. (2) Kein Kostenersatz wird erhoben für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Weilheim a.d.teck im Stadtgebiet 1. bei Schadenfeuer (Bränden) 2. bei öffentlichen Notständen, 3. bei Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, so weit nicht in Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist. (3) Kostenersatz wird jedoch erhoben für Leistungen der Feuerwehr, wenn 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. Kosten für Sonderlösch- und einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbeoder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden bei Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde, 7. die Feuerwehr gem. 2 Abs. 2 FwG mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung sowie für die Übernahme des Feuersicherheitsdienstes beauftragt wurde, 8. die Feuerwehr gem. 2 Abs. 2 FwG mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe beauftragt wurde. 2. 2 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2 Kostenersatzpflichtiger (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind verpflichtet: 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend, 2. der Eigentümer einer Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage, 5. der Veranstalter bei der Leistung von Feuersicherheitsdiensten. (2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3. Die Anlage zu 3 Abs. 1 der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weilheim a.d.teck Verzeichnis der Kostenerstattungssätze wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Personal /Stunde Anlage der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr 1.1 Je Feuerwehrangehörigem und Stunde 45,00 1.2 bei Öl- und Schmutzeinsätzen zusätzlich 3,00 2. Fahrzeuge /Stunde 2.1 Mannschaftstransportwagen MTW/ELW 8,00 2.2 Löschfahrzeug LF8/6, LF8 (Unimog), SW 1000 9,50 2.3 Löschfahrzeug LF 16/TS, LF 16/12, HLF 20/16 20,00 2.4 Rüstwagen RW 2 13,00 2.5 Drehleiter DLA (K) 23-12 12,50 2.6 Anhänger TSA,VSA 3,50 2.7 Anhänger 3,00 3. Geräte je Einsatz und Stunde: /Stunde 3.1 Wassersauger, Tauchpumpe, Druckluftpumpe 18,00
3.2 Elro-Pumpe 22,00 3.3 Motorsäge, Rettungssäge 20,00 3.4 Autogenes Schneidegerät 25,00 3.5 Trennschleifer 10,00 3.6 Rauchabsauggerät, Hochleistungslüfter 25,00 3.7 Wärmebildkamera, Dosis-Leistungsmessgerät 35,00 3.8 Rettungsschere, Hydraulischer Spreizer 30,00 3.9 Druckzylinder 30,00 je Gerät und Einsatz: 3.10 Kombi-/Multiwarner 25,00 3.11 Hebekissen, Dichtkissen 20,00 3.12 Sprungretter 30,00 3.13 je Einsatzschlauch A, B, C, D 15,00 3.14 Vollschutzanzug (Chemie), Hitzeschutzanzug 40,00 3.15 Insektenschutzanzug 20,00 3.16 Rettungsbühne 10,00 3.17 Wasserwerfer 10,00 3.18 Pressluftatmer (einschl. Füllung) 45,00 3.19 Handfeuerlöscher PG 6 98,00 3.20 Handfeuerlöscher PG 12 160,00 4. Inkrafttreten: Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Vorschriften der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Weilheim a.d.teck (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 19.01.1994 und 26.02.2002 gelten unverändert weiter. Weilheim an der Teck, den 19.01.2011 AZ: 250-130.51 Ru gez. Johannes Züfle Bürgermeister Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach 4 Abs. 4 Gemeindeordnung.
Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Weilheim an der Teck geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister dem Beschluss nach 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein Dritter die Verfahrensverletzung rechtzeitig gerügt hat.