WASSERREGLEMENT. der GEMEINDE BITSCH

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Transkript:

WASSERREGLEMENT der GEMEINDE BITSCH Die Urversammlung der Gemeinde Bitsch auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: Art. Aus der der Gemeinde Bitsch wird Wasser zu häuslichen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Zwecken abgegeben. 2 Es ist nicht gestattet, das Wasser über den nötigen Gebrauch laufen zu lassen. 3 Das Begiessen der Gärten ist grundsätzlich erlaubt, jedoch unter Bezahlung der hiefür vorgeschriebenen Taxe. 4 Wird zum Begiessen von Gärten Wasser von Anschlüssen aus Küchen, Wasch-küchen, Kellern usw. verwendet, muss der Abonnementspreis für Gärten gleichwohl bezahlt werden. 5 Das Beregnen von Äckern und Wiesen ist nicht gestattet. Art. 2 Kontrolle der Die Kontrolle der steht allein dem Gemeinderat zu, welcher dieselbe selbst oder durch eine hiefür bestimmte Person ausübt. 2 Die Rechnungsstellung für den Wasserbezug erfolgt ganzjährlich. 3 Der Gemeinderat entscheidet endgültig über alle Fragen zwischen Gemeinde, deren Funktionären und den Abonnenten.

Trinkwasser-Reglement der Gemeinde Bitsch Seite 2 Art. 3 Art der Die Abgabe des Wassers erfolgt nach Pauschalsystem oder mit Wasserzählern. 2 Die ordentliche erfolgt nach Pauschalsystem, doch hat der Gemeinderat das Recht, überall dort Wasserzähler installieren zu lassen, wo er es für notwendig findet. 3 In Gebäuden, wo ein Gewerbe ausgeübt wird oder der Wasserverbrauch grösser als der übliche Bedarf ist, ist der Gemeinderat befugt, Wasser-zähler einbauen zu lassen und zwar auf Kosten des Gesuchstellers. 4 Für Ställe mit Mistverflüssigung und grossen Güllengruben wird das Wasser nach Wasserzähler geliefert. Art. 4 nach Pauschalsystem Nach Pauschalsystem hat der Abonnement das Recht, unter Kontrolle der Gemeinde in seinem Gebäude oder Garten eine beliebige Anzahl Wasserhahnen anzubringen, aus welchen der jeweilige Bedarf an Wasser stets entnommen werden kann. 2 Jedes Lokal, in welchem ein Wasserhahn angebracht ist, unterliegt der Taxation. 3 Die Hahnen sind nach dem jeweiligen Gebrauch zu schliessen. 4 Laufendes Wasser wird, mit Ausnahme der öffentlichen Brunnen, keines geliefert. 5 Wo nachweisbar Verschwendung vorkommt, kann der Bezug gesperrt werden. 6 Werden Wasserhahnen im Freien oder in Gebäuden installiert, wo sie der Frostgefahr ausgesetzt sind (Ställe, Garagen, Kelleraussenwände usw.), müssen an frostsicheren Stellen Entleerungshahnen angebracht werden. 7 An Drittpersonen darf kein Wasser abgegeben werden. 8 Findet eine solche Abgabe statt, so hat der Eigentümer eine vom Gemeinderat festgesetzte Geldbusse zu bezahlen. 9 Im Wiederholungsfalle wird die Wasserlieferung ohne Rückvergütung des bezahlten Wasserzinses entzogen. 0 Für die Bestimmung des Wasserzinses werden sämtliche bewohnbaren Räume in Betracht gezogen, ebenso die Gartenanlagen, insofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Bewässerung dieser letzteren auf andere Weise besorgt wird. Art. 5 Die mit Wasserzähler erfolgt gemäss gültigem vom Gemeinderat festgesetzten Tarif. 2 Die Anschaffungs-, Installations- und Unterhaltskosten des Zählers gehen zu Lasten des Abonnementen. 3 Für den Zähler hat der Abonnent auf seine Kosten einen Raum anzuweisen bzw. zu erstellen, wo derselbe vor Frost und anderen schädlichen Einflüssen geschützt ist sowie das Ablesen der Notierung des Zifferblattes wie auch die Aufstellung und Wegnahme des Zählers mit Leichtigkeit erfolgen kann. 4 Der Abonnent darf am Zähler und dessen Zubehör keinerlei Veränderungen vornehmen oder Dritte hiezu beauf-tragen. nach Wasserzähler

Trinkwasser-Reglement der Gemeinde Bitsch Seite 3 Art. 6 Anmeldung für Wasserbezug Die Anmeldung für Wasserbezug hat an die Gemeindeverwaltung mittels des Anmeldeformulares schriftlich zu erfolgen. 2 Nachdem die Prüfung des Gesuches durch die Organe der Gemeinde stattgefunden hat, erfolgt der Abschluss des Vertrages, in welchem auch die Anschlussgebühr gemäss gültigem Tarif festgelegt wird. 3 Verträge werden nur mit Eigentümern nicht aber mit Mietern abgeschlossen. 4 Für Gebäude mit mehreren Eigentümern kann auf keinen Fall nur teilweise abonniert werden, es sei denn, dass die Wasserlieferung nach Zähler erfolgt. 5 Der Vertrag ist beiderseits und vierteljährlich kündbar. Art. 7 Bauliche Von baulichen Veränderungen, die auf die Berechnung des Wasser- Veränderungen zinses von Einfluss sind, ist vor deren Beginn dem Gemeinderat schriftlich Anzeige zu erstatten. 2 Die hiezu nötigen Installationsarbeiten unterliegen den Bestimmungen dieses Reglementes über die Ausführung von Privatleitungen. Art. 8 Zuleitung Die Zuleitung vom Gemeinderohrnetz zum Grundstück fällt ganz zu Lasten des Abonnenten. 2 Die Leitung muss auf eine Tiefe von.20 m verlegt werden. 3 Über die Lichtweite der Röhre entscheidet der Gemeinderat. 4 Dieser behält sich das Verfügungsrecht der Zuleitung bis zum Hauptabstellhahnen vor. 5 Für den Anschluss an Abzweigleitungen ist der Gemeinderat zuständig; er setzt auch die jeweilige Entschädigung nach Massgabe der Erstellungskosten sowohl an den Privateigentümer wie an die Gemeinde fest. 6 Werden vom Gemeinderat zum Zwecke des Anschlusses von Dritten Röhren von grösserer als der normalen Lichtweite vorgeschrieben, so trägt die daherigen Mehrkosten die Gemeinde. Art. 9 Einrichtung und Die Abgabe des Wassers in Privatleitungen kann verweigert werden, Prüfung der bis die Organe der Gemeinde die Einrichtung in allen Teilen geprüft und Privatleitungen für gut befunden hat. 2 Fehlerhafte Anlagen sind auf Verlangen der Gemeinde sofort umzuändern. 3 Zu diesem Zwecke ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten unbedingt zu gestatten, dies gilt auch für die späteren zeitweiligen Kontrollen. 4 Die Privatleitungen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten, undichte Stellen (namentlich nicht mehr gut schliessende Wasserhahnen) hat der Abonnent sofort auszubessern, ansonst die Gemeinde befugt ist, die nötigen Reparaturen auf Kosten des Abonnenten vornehmen zu lassen. 5 Jeglicher Eingriff von Unbefugten in die bestehenden Anlagen ist verboten und wird gesetzlich geahndet.

Trinkwasser-Reglement der Gemeinde Bitsch Seite 4 6 Für allfälligen Schaden trägt die Gemeinde keine Verantwortung. 7 Die Anbohrungen und Zuleitungen zu den Grundstücken dürfen nur von einem von der Gemeinde bestimmten Installateur ausgeführt werden. 8 In jedes Gebäude oder Grundstück ist vom Eigentümer ein Hauptabstellhahn anzubringen, dessen Standort von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird. Art. 0 Verfahren bei Bei Feuerausbruch hat jeder Abonnent den Wasserverbrauch ausbrechendem möglichst zu vermeiden. 2 Der Feuerwehr ist zu allen Hahnen Zutritt Brande zu gewähren. Art. Benützung der Hydranten Den Hydranten, wo sich diese auch befinden, darf ohne Erlaubnis, ausgenommen zu Feuerlöschzwecken, kein Wasser entnommen werden. 2 Gesuche für die Benützung von Hydranten zu vorübergehendem Gebrauch sind an die Gemeindeverwaltung zu richten. Art. 2 Tritt aus irgend einem Grunde Verminderung oder gänzliches Einstellen des Wasserzuflusses ein, so kann eine Entschädigung für hieraus entstandenen Schaden nicht beansprucht werden. 2 Auch ist der Gemeinderat berechtigt, bei schlechtem Wasserzufluss alle ihm nötig erscheinenden Massnahmen zu treffen, um jeder Verschwen-dung vorzubeugen. Art. 3 Nichtbenützung Wird eine Privatleitung oder ein Teil davon längere Zeit nicht benützt, so berechtigt dies den Besitzer nicht, zu einem Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Wasserzinses. 2 Ein Abzug am festgesetzten Wasserzins kann nur in besonderen Fällen erfolgen. 3 Über das Mass der Rückver-gütung entscheidet der Gemeinderat. Art. 4 Wasserunterbruch Zahlungstermine Die Abonnenten haben die Wassergebühren jährlich zu entrichten. 2 Erfolgt die Bezahlung nicht innert Monatsfrist nach Zustellung der Rechnung, leitet die Gemeinde, nach vorangegangener Mahnung, gegen den Schuldner Betreibung ein.

Trinkwasser-Reglement der Gemeinde Bitsch Seite 5 Art. 5 Haftung Bei Handänderung haftet der abtretende Eigentümer für die Innehaltung des Abonnementsvertrages solange, bis die vorgesehene Kündigungsfrist abgelaufen ist oder die Übertragung des Vertrages auf den neuen Eigentümer stattgefunden hat. Art. 6 Aufhebung des Abonnementes Bei Aufhebung des Abonnementes lässt die Gemeinde die Leitung des Eigentümers auf dessen Kosten von der öffentlichen Leitung trennen. Art. 7 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement samt Tarifen werden mit Bussen von Fr. 20.-- bis 200.-- bestraft, vorbehalten die Fälle, welche die Gemeindeverwaltung zum Entzuge des Wassers berechtigen. Art. 8 Strafbestimmungen Schlussbestimmungen Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung dieses Reglementes entscheidet der Gemeinderat. 2 Die Beschlüsse des Gemeinderates können innert 20 Tagen seit ihrer Zustellung Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat sein. 3 Der Rekurs hat in zwei Exemplaren und auf Stempelpapier zu erfolgen. 4 Auf Antrag des Gemeinderates oder wenn 20% der stimmfähigen BürgerInnen es verlangen, können vorstehende Bestimmungen den Umständen entsprechend jederzeit mit Genehmigung der Urversammlung abgeändert werden. 5 Die Urversammlung tritt jedoch die Kompetenz der Tarifanpassung an den Gemeinderat ab. 6 Eine Erhöhung der Tarife muss jedoch gerechtfertigt sein, d.h. eine Tarifanpassung ist nur möglich, wenn das Konto Wasserversorgung in der Jahresrechnung defizitär abschliesst. 7 Das vorliegende Reglement wurde von der Urversammlung am 30. März 974 durchberaten und genehmigt. 8 Ebenso die im Anhang angeführten Tarifansätze des Wasserzinses und der Anschlussgebühr. 9 Dieses Reglement tritt unmittelbar nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. GEMEINDE BITSCH Der Präsident: Imhof Robert Der Schreiber: Schwery Johann

Trinkwasser-Reglement der Gemeinde Bitsch Seite 6 Anhang zum Wasserreglement. Wasserbezug nach Pauschaltarif. Küche Fr. 0.-- 2. Zuschlag (mehr als zwei Räume) Fr. 4.-- 3. WC Fr. 3.-- 4. Bad mit Toilette Fr. 5.-- 5. Dusche Fr. 3.-- 6. Boiler Fr. 3.-- 7. Waschmaschine Fr. 3.-- 8. Garage und Keller Fr. 3.-- 9. Garten und Grünfläche Fr. 5.-- 2. Anschlussgebühren. Grundgebühr für Wasseranschluss Fr. 600.-- 2. Grundgebühr für Kanalisationsanschluss Fr. 600.-- 3. % der Katasterschatzung Die obgenannten Gebühren wurden vom Gemeinderat anlässlich der Sitzung vom 26. Februar 974 durchberaten und genehmigt. 2 Die Genehmigung durch die Urversammlung erfolgte am 30. März 974. 3 Durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. März 979 wurden die Anschlussgebühren angepasst. 3. Wasserbezug nach Wasserzähler (Oberried). An seiner Sitzung vom 30. Juni 992 setzte der Gemeinderat die Gebühren für die in Oberried eingebauten Wasserzähler wie folgt fest.. Jährliche Grundgebühr Fr. 40.-- 2. Jährliche Wasserzählermiete Fr. 8.-- 3. Verbrauchertaxe pro Kubik Wasser Fr..-- Den Ferienhausbesitzern in Oberried wird jährlich eine Karte zugestellt, auf welcher der Zählerstand einzutragen ist.