HAUPTSATZUNG der Gemeinde Grebenhain

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Transkript:

Az.: 020.051 (9.410) und 020.041 (10.665) HAUPTSATZUNG der Gemeinde Grebenhain (zuletzt geändert am 19.04.2016 durch 1. Änderung) Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) hat die Gemeindevertretung in Grebenhain am 21. September 2006 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand (1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. (2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. (3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. 50 Abs. 1 HGO und 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: 1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, 2. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) 3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach 130 Abs. 2 BauGB, 4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 25.000 EURO (ohne Erschließungskosten) bzw. bis 2.000 m² bei Bau- und Gewerbegrundstücken und bis zu 10.000 m² bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken jeweils im Einzelfall, 5. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall, 6. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 50.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, 7. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall, 8. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure, 9. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen, 10. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragsumme von EURO 25.000,00 (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall,

11. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall, 12. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoringmaßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von 10.000,00 EURO im Einzelfall. (4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. 2 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bauausschuss 3. Sozial- und Kulturausschuss 4. Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt, Forsten und Fremdenverkehr (2) Der Haupt- und Finanzausschuss hat 7 Mitglieder. Der Bauausschuss, der Sozialund Kulturausschuss sowie der Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt, Forsten und Fremdenverkehr haben jeweils 5 Mitglieder. Die Gemeindevertretung kann den Ausschüssen bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung vorlegen. Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung ( 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. 51 HGO bleibt unberührt. 1 Abs. 4 gilt entsprechend. 3 Haushaltswirtschaft Auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde finden ab dem Haushaltsjahr 2009 gemäß 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die 114a bis 114u HGO. 4 Gemeindevertretung (1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 23 festgelegt. (2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 2 festgelegt. 5 Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. (2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 9. 6 Ortsbeirat (1) Für die Ortsteile Bannerod, Bermuthshain, Crainfeld, Grebenhain, Hartmannshain, Herchenhain, Ilbeshausen-Hochwaldhausen, Metzos, Metzlos-Gehaag, Nösberts- Weidmoos, Steigertal (Heisters, Wünschenmoos und Zahmen) Vaitshain und Volkartshain werden Ortsbezirke nach Maßgabe der 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetz in der jeweils gültigen Fassung errichtet. (2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: Der OT Bannerod der OT Bermuthshain der OT Crainfeld der OT Grebenhain der OT Hartmannshain der OT Herchenhain Bannerod, Bermuthshain, Crainfeld, Grebenhain, Hartmannshain Herchenhain, der OT Ilbeshausen-Hochwaldhausen umfaßt das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Ilbeshausen-Hochwaldhausen der OT Metzlos der OT Metzlos-Gehaag der OT Nösberts-Weidmoos der OT Steigertal der OT Vaitshain der OT Volkartshain (3) Der Ortsbeirat besteht Metzlos, Metzlos-Gehaag, Nösberts-Weidmoos, n Heisters, Wünschenmoos und Zahmen. Vaitshain, Volkartshain, im OT Bannerod

im OT Bermuthshain im OT Crainfeld im OT Grebenhain im OT Hartmannshain im OT Herchenhain im OT Ilbeshausen-Hochwaldhausen im OT Metzlos im OT Metzlos-Gehaag im OT Nösberts-Weidmoos im Ortsteil Steigertal im OT Vaitshain im OT Volkartshain aus 9 Mitgliedern, aus 9 Mitgliedern, aus 9 Mitgliedern, aus 5 Mitgliedern und aus 5 Mitgliedern. 7 (ohne Inhalt) 8 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in dem Mitteilungsblatt Grebenhain öffentlich bekannt gemacht. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Mitteilungsblatt den bekannt zu machenden Text enthält. (2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. (3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Grebenhain, Hauptstraße 51. zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. (4) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Grebenhain, Hauptstraße 51 (Gebäude und Raum) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist

auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach 6 Abs. 5 bzw. 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf 10 Abs. 3 BauGB verweist. (5) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt. 9 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung (1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. (2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung - Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter - Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister - Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter - Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher - Mitglied des Ausländerbeirates = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates - Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

- Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. (4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. 10 In-Kraft-Treten Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung vom 23. April 2002 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Grebenhain, den 25.09.2006 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Grebenhain... ( Siegel ) (Dickert) Bürgermeister