HAUPTSATZUNG der Marktgemeinde Philippsthal (Werra)

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Transkript:

HAUPTSATZUNG der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) hat die Gemeindevertretung in Philippsthal (Werra) am 25.06.2012 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand (1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. (2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. (3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. 50 Abs. 1 HGO und 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: 1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, 2. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) 3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach 130 Abs. 2 BauGB, 4. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 8.000,00 EURO im Einzelfall, 5. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 11.000,00 EURO im Einzelfall, 6. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von 8.000,00 EURO (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, 7. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 8.000,00 EURO im Einzelfall, 8. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zum einem Betrag von 8.000,00 EURO im Einzelfall, 9. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 8.000,00 EURO im Einzelfall, 10. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragsumme von 8.000,00 EURO (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, 11. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen bis zu einem Betrag von 3.000,00 EURO im Einzelfall, 12. Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pachtund Mietzins den Betrag von 8.000,00 EURO nicht übersteigt.

2 (4) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt. 2 Bildung von Ausschüssen (1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Bau- und Umweltausschuss 3. Schlossausschuss, Ausschuss zur Gestaltung des Ortsmittelpunktes Philippsthal (2) Die Ausschüsse haben neun Mitglieder. 3 Haushaltswirtschaft Die Haushaltswirtschaft ist ab dem Haushaltsjahr 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung, den für sie geltenden Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung und der Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen ( 154 Abs. 3 und 4 HGO) zu führen. 4 Gemeindevertretung (1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 23 festgelegt. (2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf drei festgelegt. 5 Gemeindevorstand (1) Der Gemeindevorstand besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den Beigeordneten. (2) Die Zahl der Beigeordneten beträgt neun. 6 Ortsbeirat (1) Für die Ortsteile Philippsthal, Röhrigshof, Heimboldshausen, Harnrode, Unterneurode und Gethsemane werden Ortsbezirke nach Maßgabe der 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet. (2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt: Der Ortsbezirk Philippsthal umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Philippsthal. Der Ortsbezirk Röhrigshof umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Röhrigshof. Der Ortsbezirk Heimboldshausen umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Heimboldshausen. Der Ortsbezirk Harnrode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Harnrode.

3 Der Ortsbezirk Unterneurode umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Unterneurode. Der Ortsbezirk Gethsemane umfasst das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Gethsemane. (3) Der Ortsbeirat besteht im Ortsbezirk Philippsthal aus neun Mitgliedern, in den Ortsbezirken Röhrigshof und Heimboldshausen aus je fünf Mitgliedern, in den Ortsbezirken Harnrode, Unterneurode und Gethsemane aus je drei Mitgliedern. 7 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Satzungen, Verordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite im Sinne von 5 a BekanntmachungsVO unter www.philippsthal.de bereitgestellt. Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht für Wahlen und Abstimmungen. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Philippsthaler Rundschau. Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem die Philippsthaler Rundschau den bekannt zu machenden Text enthält; bei Bekanntmachung im Internet mit dem Ablauf des Bereitstellungstages. (2) Die Bekanntmachung im Internet erfolgt durch die Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde unter Angabe des Bereitstellungstages. Zudem hat die Gemeinde in der Philippsthaler Rundschau im Sinne von 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen. In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. (3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen. (4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Philippsthal (Werra), Schloss 1, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche

4 Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet. (5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Philippsthal (Werra), Schloss 1 (Gebäude und Raum) eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach 6 Abs. 5 bzw. 10 Abs. 4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf 10 Abs. 3 BauGB verweist. (6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. 8 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung (1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. (2) Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung - Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter - Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister - Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter - Mitglied des Ortsbeirates = Ehrenmitglied des Ortsbeirates - Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

5 = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher - Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-" Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen. (4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. 9 In-Kraft-Treten Diese Hauptsatzung tritt am 01.07.2012. Die bisherige Hauptsatzung vom 12. Mai 2006 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Philippsthal (Werra), 25.06.2012 Der Gemeindevorstand (Orth) Bürgermeister

6 Erster Nachtrag zur Hauptsatzung der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. S. 178) hat die Gemeindevertretung in Philippsthal (Werra) am 29.10.2014 folgenden 1. Nachtrag zur Hauptsatzung beschlossen: Absatz 1 der Hauptsatzung wird wie folgt geändert: I. 1a Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand (1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung. (2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe. (3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. 50 Abs. 1 HGO und 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: 13. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen, 14. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB) 15. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach 130 Abs. 2 BauGB, 16. Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 10.000,00 EURO im Einzelfall, 17. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 15.000,00 EURO im Einzelfall, 18. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zu einem Gesamterbbaurechtszins von 15.000,00 EURO (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall, 19. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von 10.000,00 EURO im Einzelfall, 20. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure bis zu einem Betrag von 10.000,00 EURO im Einzelfall, 21. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über gemeindliche Baumaßnahmen bis zu einem Betrag von 15.000,00 EURO im Einzelfall, 22. Entscheidungen über den Abschluss von sonstigen schuldrechtlichen Verträgen bis zu einer Gesamtvertragssumme von 10.000,00 EURO (jährliche Vertragssumme x Vertragslaufzeit) im Einzelfall, 23. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen bis zu einem Betrag von 3.000,00 EURO im Einzelfall, 24. Entscheidungen über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pachtund Mietzins den Betrag von 10.000,00 EURO nicht übersteigt.

7 (4) Gemäß 100 (1) der HGO bedürfen Aufwendungen und Auszahlungen der Zustimmung der Gemeindevertretung, wenn sie erheblich sind. Als erheblich gelten folgende Wertgrenzen: I. Im Ergebnishaushalt - alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen über 10.000, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher, bestehender vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zu leisten sind. Im Finanzhaushalt - alle über- und außerplanmäßigen Auszahlungen für Investitionen, die im Einzelfall, 20.000 EURO übersteigen. (5) Das Recht der Gemeindevertretung, gem. 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleiben von den Bestimmungen in Abs. 3 und 4 unberührt. 1b Nachgeordnete Zuständigkeitsabgrenzung im Rahmen der Haushaltswirtschaft (1) Im Rahmen des Haushalts-/Wirtschaftsplanes wird der Bürgermeister ermächtigt, Ausgaben in Höhe von bis zu 5.000,00 EURO zu tätigen. Hiervon ausgenommen sind über- und außerplanmäßige Ausgaben. (2) Im Rahmen des Haushalts-/Wirtschaftsplanes werden die Fachbereichsleiter ermächtigt, Ausgaben in Höhe von bis zu 2.500,00 EURO zu tätigen. Hiervon ausgenommen sind über- und außerplanmäßige Ausgaben. Dieser erste Nachtrag zur Hauptsatzung tritt am 01.11.2014 in Kraft. II. Philippsthal (Werra), 28.10.2014 Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Orth, Bürgermeister

8 Zweiter Nachtrag zur Hauptsatzung der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) hat die Gemeindevertretung in Philippsthal (Werra) am 25.04.2016 folgenden 2. Nachtrag zur Hauptsatzung beschlossen: 2 Bildung von Ausschüssen erhält folgende Fassung: I. (1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse: 1. Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss 2. Bau- und Umweltausschuss 3. Zukunftsausschuss (zuständig für Schloss, Ortsmittelpunkte, Kultur und Soziales) (2) Die Ausschüsse haben 9 Mitglieder. Die Gemeindevertretung überträgt den Ausschüssen bestimmte Arten von Angelegenheiten gem. 50 Abs. 1, 62 Abs. 1 HGO widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung kann die Beschlussfassung in diesen Angelegenheiten durch eine Änderung der Hauptsatzung ( 6 Abs. 2 HGO) jederzeit wieder an sich ziehen. 51 HGO bleibt unberührt. 1 a Abs. 5 (1. Nachtrag zur Hauptsatzung) gilt entsprechend. 4 Gemeindevertretung erhält folgende Fassung: (1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 23 festgelegt. (2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf vier festgelegt. Dieser zweite Nachtrag zur Hauptsatzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. II. Philippsthal (Werra), 25.04.2016 Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Philippsthal (Werra) Orth, Bürgermeister