Korruptionsprävention und Whistleblowing

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Transkript:

Korruptionsprävention und Whistleblowing 1

Hinschauen statt Wegschauen Korruption in der Bundesverwaltung? In der Schweiz ist die Korruptionsrate im öffentlichen Sektor niedrig oder gering. Das ist aber kein Grund, Korruption nicht zu thematisieren. Korruptes Verhalten lässt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität von Staat und Verwaltung rasch schwinden. Durch eine breite Sensibilisierung und Thema ti sierung können Korruption und Ansätze zu Korruption besser erkannt und bekämpft werden. Korruption ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Das vorliegende Faltblatt zeigt Ihnen, auf welche Bereiche Sie in Ihrem Berufsalltag speziell achten müssen. Grundsätze Eine Organisation ist immer so integer oder so korrupt wie die Menschen, die in ihr arbei ten. Korruption bedeutet, eine (berufliche) Vertrauens- oder Machtposition zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil nahe stehender Personen zu missbrauchen. Korruption ist strafbar. 2

Wie verhalte ich mich richtig? Die Mitarbeitenden der Bundesverwaltung handeln glaubwürdig und integer. Sie üben keine (Erwerbs-)Tätigkeit aus, die zu ihren Aufgaben in der Bundesverwaltung in Konflikt steht. Sie nutzen ihre berufliche Stellung nicht für private Zwecke aus. (Vgl. «Verhaltenskodex der allgemeinen Bundesverwaltung» vom 19. April 2000, zu finden unter: intranet.infopers.admin.ch/publikationen) Geschenke und andere Vorteile Mitarbeitende der Bundesverwaltung dürfen im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses keine Geschenke annehmen. Ausnahmen sind möglich, wenn es sich um geringfügige, sozial übliche Vorteile handelt. Immer verboten sind Geschenke und andere Vorteile im Gesamtbetrag von mehreren hundert Franken. Ihre Verwaltungseinheit kann die Geschenkannahme näher regeln, einschränken oder gänzlich untersagen. Erkundigen Sie sich! Folgende Fragen helfen Ihnen beim Entscheid, ob Sie ein Geschenk annehmen dürfen oder nicht: Wie ist die Annahme von Geschenken in meiner Verwaltungseinheit geregelt? Warum wird mir das Geschenk angeboten? Steht das Geschenk im Zusammenhang mit meiner Arbeit? Könnte das Geschenk meine Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit beeinflussen? Wie gross ist der Wert des Geschenks? Wollen Sie auf der sicheren Seite stehen? Dann melden Sie alle Geschenke oder anderen Vorteile ohne Verzug Ihrem/Ihrer direkten Vorgesetzten. 3

Handeln statt Schweigen Unabhängigkeit/Ausstandspflicht Sind Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit in der Bundesverwaltung an Verfahren beteiligt, in welchen Sie Entscheidkompetenzen besitzen? Dann müssen Sie infolge Befangenheit in den Ausstand treten, wenn Sie bei einem Entscheid mitwirken sollen, der einen Arbeitgeber betrifft, von dem Sie ein aktuelles Stellenangebot erhalten oder angenommen haben, eine Partei betrifft, deren Vertreter/in in den letzten zwei Jahren in der gleichen Organisationseinheit tätig war wie Sie. Darüber hinaus treten Sie in den Ausstand, wenn Sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sind (z. B. persönliches Interesse, Verwandtschaft, Freund- oder Feindschaft, Abhängigkeitsverhältnis). Die Ausstandspflicht geht sehr weit und greift bereits beim Anschein der Befangenheit. 4

Anzeigepflicht und Melderecht (Whistleblowing) Ein/e Whistleblower/in ist jemand, der/die Hinweise auf nicht tolerierbares Fehlverhalten von Einzelnen in Organisationen und Unternehmen gibt. Haben Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit strafbares Verhalten oder andere Unregelmässigkeiten festgestellt? Melden Sie diese. Sie haben keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Gestützt auf das Bundespersonalgesetz haben Sie die Pflicht, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, von denen Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, anzuzeigen (An zei gepflicht). Eine solche Anzeige können Sie wahlweise bei den Strafverfolgungsbehörden, bei Ihren Vorgesetzten oder bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) erstatten. Daneben haben Sie das Recht, auch andere Unregelmässigkeiten (z. B. mangelhafte Aufsicht oder Verwaltungsführung etc.) direkt bei der EFK zu melden (Melderecht). Die EFK nimmt auch anonyme Meldungen entgegen. Wenn Sie eine Anzeige oder eine Meldung in guten Treuen erstatten, sind Sie in Ihrer beruflichen Stellung von Gesetzes wegen vor allfälligen daraus resultierenden Benachteiligungen geschützt. Mit Ihrer Aufmerksamkeit können Sie einen wichtigen Beitrag zur Verhinderung oder Aufdeckung von korruptem bzw. deliktischem Verhalten leisten. 5

Informieren und Reagieren Nebenbeschäftigungen Mitarbeitende dürfen neben ihrer Tätigkeit bei der Bundesverwaltung eine Nebenbeschäftigung ausüben. Alle entgeltlichen Nebenbeschäftigungen müssen Sie Ihrem Vorgesetzten melden. Bewilligungspflichtig sind jene Nebenbeschäftigungen, die die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund beeinträchtigen oder in Konflikt mit den dienstlichen Interessen stehen können. Kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden, wird die Bewilligung verweigert. Ein Interessenkonflikt kann insbesondere bestehen, wenn Ihre Nebenbeschäftigung in der Beratung/Vertretung Dritter in Angelegenheiten besteht, die zum Aufgabenbereich Ihrer Verwaltungseinheit gehören; im Zusammenhang mit Aufträgen steht, die für die Bundesverwaltung ausgeführt werden oder die die Bundesverwaltung in absehbarer Zeit zu vergeben hat. 6

Für Mitarbeitende, die im Ausland im Einsatz stehen, bestehen teilweise abweichende Bestimmungen. Erkundigen Sie sich bei Ihren Vorgesetzten. Hier finden Sie Rat Die vorstehenden Ausführungen helfen Ihnen, kritische Situationen zu erkennen und richtig zu reagieren. Wenn Sie noch unsicher sind, ob Sie ein Geschenk annehmen dürfen, in den Ausstand treten sollten, oder ob Ihre Nebenbeschäftigung bewilligungspflichtig ist, dann wenden Sie sich an Ihre direkte Vorgesetzte/Ihren direkten Vorgesetzen oder an die zuständige Stelle in Ihrer Verwaltungseinheit. Bitte beachten Sie allfällige einschlägige Bestimmungen Ihrer Verwaltungseinheit. 7

Haben Sie einen Verdacht? Schauen Sie hin statt weg und melden Sie einen möglichen Verdacht Ihrer/Ihrem Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK): Tel. 031 323 10 35 Fax 031 323 11 00 verdacht@efk.admin.ch www.efk.admin.ch Die Eidgenössische Finanzkontrolle leitet die angezeigten Massnahmen ein. Ihre Anonymität ist in jedem Fall gewährleistet. Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter: intranet.infopers.admin.ch/publikationen Herausgeber: Eidgenössisches Personalamt EPA Eigerstrasse 71, CH-3003 Bern infopers@epa.admin.ch intranet.infopers.admin.ch www.epa.admin.ch Vertrieb: BBL, Vertrieb Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bundespublikationen.admin.ch Bestellnummer: 614.120.d Vierte, veränderte Auflage, 2011