Satzung der GLS Bank Stiftung

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Transkript:

Satzung der GLS Bank Stiftung vom 2. Dezember 2011

Satzung der GLS Bank Stiftung 3. der Entwicklungszusammenarbeit ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 AO); 4. der Kunst und Kultur ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO); Präambel 5. von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.16 AO); Das einzige sinnvolle Ziel wirtschaftlicher Tätigkeit ist die Orientierung am Menschen und seinen geistigen, sozialen und materiellen Bedürfnissen unter ökologischen Rahmenbedingungen. Vor diesem Hintergrund wird die Stiftung ein Bewusstsein dafür fördern, dass Geld ein soziales und gesellschaftliches Gestaltungsmittel ist. Es soll erarbeitet werden, welche verfassungsrechtlichen Grundlagen und welche Gesetze, Ausführungsbestimmungen, Verordnungen, Richtlinien und Dienstanweisungen auf nationaler, europäischer unter internationaler Ebene zu ergänzen, zu verändern oder ersatzlos zu streichen sind, damit Finanzwirtschaft und Realwirtschaft zusammenfinden. 1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen GLS Bank Stiftung. (2) Sie ist eine von der GLS Gemeinschaftsbank eg mit Sitz in Bochum (im Folgenden: Stifterin ) und von der GLS Treuhand e.v. mit Sitz in Bochum (im Folgenden: Treuhänderin ) als Mitstifterin errichtete nicht rechtsfähige Stiftung. Sie steht unter der treuhänderischen Verwaltung durch die Treuhänderin und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. des demokratischen Staatswesens ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO); 7. des bürgerschaftlichen Engagements ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO) 8. des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO) durch andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ( 58 Nr. 1 AO). Daneben kann die Stiftung die vorstehend genannten Zwecke auch unmittelbar i.s. des 57 Abs. 1 AO, also in eigener Person oder durch Einschaltung von Hilfspersonen, verfolgen, beispielsweise Symposien und Bildungsveranstaltungen durchführen sowie Stipendien gewähren und Preise vergeben. (2) Die Stiftung kann ferner die als gemeinnützig anerkannten Mitglieder der Stifterin und der GLS Treuhand e.v. sowie diese selbst bei ihrer Zweckverfolgung unterstützen und fördern und kann ihnen hierfür Mittel zur Verfügung stellen. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel auch für Zuwendungen zum Vermögen anderer gemeinnütziger Körperschaften verwenden, soweit sie die Mittel hierfür ihrer zulässig gebildeten freien Rücklage im Sinne des 58 Nr. 7 Buchst. a AO entnimmt. (4) Die Stiftung kann im In- und Ausland tätig werden. 2 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung 1. der Wissenschaft und Forschung insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Finanzwirtschaft und Geldwesen ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO); 2. der Bildung in Schulen und Hochschulen, Berufs- und Volksbildung sowie Weiterbildung insbesondere in den Bereichen Wirtschaft, Finanzwirtschaft und Geldwesen ( 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO); 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3

4 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung wird von der Stifterin durch die Einbringung von EUR 100.000,00 (in Worten: Euro einhunderttausend) in bar und von der Treuhänderin als Mitstifterin durch die Einbringung von Genossenschaftsanteilen an der GLS Gemeinschaftsbank eg im Nominalwert von insgesamt EUR 900.000 (in Worten: Euro neunhunderttausend) dotiert. (2) Das Stiftungsvermögen ist, soweit es aus Genossenschaftsanteilen an der GLS Gemeinschaftsbank eg besteht, in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. (3) Das übrige Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Bei der Anlage des Stiftungsvermögens sind die Ziele der Stiftung, insbesondere sozial-ökologische Kriterien, zu beachten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. (4) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen vorbehaltlich des Satzes 3 annehmen. Die Organe der Stiftung und die Treuhänderin dürfen die Annahme von Zustiftungen nur ablehnen, wenn hinsichtlich des Gegenstandes der Zustiftung kein nachhaltiger positiver Ertrag zu erwarten oder wenn bei Beteiligungen an anderen Unternehmen deren Bonität gefährdet ist. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von 58 Nr. 7 Buchst. a AO dem Stiftungsvermögen zuführen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in 2 (1) genannten Stiftungszwecken. (3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. 6 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsvorstand, 2. der Stiftungsrat und 3. das Kuratorium (fakultativ). (2) Die Mitglieder eines Stiftungsorgans dürfen nicht zugleich Mitglieder eines anderen Stiftungsorgans sein. (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen nachweislich im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind; ein pauschaler Auslagen- und Aufwendungsersatz, beispielsweise die Erstattung von Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw, ist zulässig. Auf Beschluss des Stiftungsvorstandes im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat dürfen Organmitglieder für ihren Arbeitsaufwand und Zeiteinsatz im Zusammenhang mit ihrer Organtätigkeit eine der Höhe nach angemessene Vergütung erhalten. (4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften der Treuhänderin und der Stifterin für in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Zuführung zum Stiftungsvermögen und die Rücklagenbildung gemäß 58 Nr. 7 Buchst. a AO. (2) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 7 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, von denen in der Regel je ein Mitglied gleichzeitig im Vorstand der Stifterin bzw. im Vorstand der Treuhänderin ist. (2) Der erste Vorstand der Stiftung wird mit Gründung der Stiftung bestellt. Im Übrigen werden die Mitglieder des Stiftungsvorstandes von dem Aufsichtsrat der Stifterin nach Beratung mit dem Aufsichtsrat der Treuhänderin berufen und ggfs. abberufen. 4 5

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung, auch mehrfach, ist zulässig. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. Daraufhin wird unverzüglich ein neues Mitglied des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ernannt. (5) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes (1) Der Stiftungsvorstand fasst im Rahmen der Zwecksetzung gemäß 2 die Beschlüsse, nach denen die Treuhänderin die Stiftung verwaltet und im Rechtsund Geschäftsverkehr vertritt. Er entwickelt eine Strategie und Richtlinien für die Geschäftsführung und entscheidet insbesondere über die Verwendung der Stiftungsmittel sowie über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse. Weiterhin entlastet er die Treuhänderin in Bezug auf die Geschäftsführung gemäß 14. (2) Gegen Entscheidungen des Stiftungsvorstandes steht der Treuhänderin ein Beanstandungsrecht zu, soweit nach ihrer Rechtsauffassung die Umsetzung der Entscheidungen des Stiftungsvorstandes gegen diese Satzung oder gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen würde. (3) Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass die Treuhänderin mit einer von ihm zu benennenden Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft einen gesonderten Vertrag über die Verwaltung des Vermögens schließt. (3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. (4) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen einmütig (einstimmig bei möglicher Enthaltung eines Vorstandsmitgliedes). Gelingt dies nicht, entscheidet in einer weiteren Abstimmung nach eingehender Erörterung der Stiftungsrat mit der einfachen Mehrheit seiner Stimmen. (5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes wie auch allen Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen. 10 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus vier Personen. (2) Der Aufsichtsrat der Stifterin und der Aufsichtsrat der Treuhänderin entsenden jeweils zwei Mitglieder und können die jeweils von ihnen entsandten Stiftungsratsmitglieder jederzeit ohne Nennung eines wichtigen Grundes abberufen. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates dauert drei Jahre. Eine Wiederberufung, auch mehrfach, ist zulässig. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. (5) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 9 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes (1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. (2) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse vorbehaltlich des Satzes 4 auch im schriftlichen Umlaufverfahren schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Davon unberührt ist mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuhalten. Im schriftlichen Umlaufverfahren gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. 11 Aufgaben des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat berät und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. (2) Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. die Entgegennahme der Berichte des Stiftungsvorstandes; 2. die Genehmigung des vom Stiftungsvorstand und von der Treuhänderin erstellten Jahresbudgets sowie der Jahresrechnung; 6 7

3. die Entlastung des Stiftungsvorstandes und der Treuhänderin; 4. die Beratung des Stiftungsvorstandes und die Mitarbeit an der Entwicklung von Leitlinien sowie langfristigen Strategien der Stiftung; 5. die Beschlussfassung über die Zahlung von Vergütungen für die Organmitglieder nach Maßgabe des 6 Abs. 3; 6. die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung einschließlich Änderungen des Stiftungszwecks, über die Auflösung der Stiftung, über einen Trägerwechsel und über die Überführung des Stiftungsvermögens in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand und der Stifterin. 12 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates (1) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird durch den Stiftungsvorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. (2) Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gefasst werden. Davon unberührt ist mindestens einmal jährlich eine Versammlung der Mitglieder des Stiftungsrates abzuhalten. Im schriftlichen Umlaufverfahren gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur bei Versammlungen gefasst werden. (3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. (4) Soweit die Satzung in Bezug auf bestimmte Beschlüsse nichts anderes vorsieht, trifft der Stiftungsrat seine Entscheidungen einmütig (einstimmig bei möglichen Enthaltungen). Gelingt dies nicht, entscheidet in einer weiteren Abstimmung nach eingehender Erörterung der Aufsichtsrat der Stifterin. (5) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der Stiftungsvorstand teil, sofern nicht im Ausnahmefall der Stiftungsrat etwas anderes beschließt. 13 Kuratorium (1) Stiftungsvorstand und Stiftungsrat können gemeinsam ein Kuratorium bestellen. (2) Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten an, die den Satzungszielen der Stiftung in besonderer Weise verbunden sind und diese ideell und materiell fördern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Stifterin auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung, auch mehrfach, ist möglich. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums stehen dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat beratend und unterstützend zur Seite. Sie tragen dazu bei, dass sich immer mehr Menschen die Anliegen der Stiftung zu eigen machen, um auf diese Weise aktiv die Verwirklichung der Stiftungsziele zu ermöglichen. (4) Die Zusammenkünfte des Kuratoriums werden durch den Stiftungsvorstand einberufen. 14 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung obliegt der Treuhänderin. Die Treuhänderin ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (2) Die Geschäftsführung ist befugt, an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes mit einem Vertreter teilzunehmen, sofern der Stiftungsvorstand im Ausnahmefall nicht etwas anderes beschließt. 15 Treuhandverwaltung (1) Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen. Sie vergibt die Stiftungsmittel nach Vorgabe des Stiftungsvorstandes und wickelt die Fördermaßnahmen ab. (2) Die Treuhänderin legt dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat jeweils auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines testierten Vermögensnachweises die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert. (6) Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von einem Mitglied des Stiftungsvorstandes und einem Mitglied des Stiftungsrates zu unterzeichnen sind. 8 9

(3) Gegen Entscheidungen des Stiftungsvorstandes steht der Treuhänderin ein Beanstandungsrecht zu, soweit nach ihrer Rechtsauffassung die Umsetzung der Entscheidungen des Stiftungsvorstandes gegen diese Satzung oder gegen rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen würde. 16 Satzungsänderungen, Trägerwechsel, Rechtsformwechsel, Auflösung (1) Der Stiftungsrat kann 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung einschließlich der Änderung und Ergänzung der Stiftungszwecke, 2. die Fortsetzung der Stiftung unter dem Rechtsdach einer anderen Treuhänderin, 3. die Fortsetzung der Stiftung in der Rechtsform einer rechtsfähigen, wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigten Stiftung bürgerlichen Rechts und, 4. wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen, die Auflösung der Stiftung beschließen. 17 Vermögensanfall (1) Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung vorbehaltlich des Absatzes 2 an die Treuhänderin, die es ausschließlich und unmittelbar für die in 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. (2) Bei Auflösung der Stiftung im Fall des 16 Abs. 1 Nr. 3 (Auflösung mit anschließender Fortführung in der Rechtsform einer gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts) fällt nur der historische gemeine Wert des von der Treuhänderin eingebrachten Vermögens ( 4 Abs. 1, 2. Halbsatz) an die Treuhänderin, die es ausschließlich und unmittelbar für die in 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Das übrige Vermögen der Stiftung fällt an die neu errichtete steuerbegünstigte Stiftung, die es ausschließlich und unmittelbar für die in 2 Abs. 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. 18 Stellung des Finanzamts Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. (2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung aller Stiftungsratsmitglieder. Die Zustimmung abwesender Stiftungsratsmitglieder ist unverzüglich einzuholen. Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, entscheidet in einer weiteren Abstimmung nach eingehender Erörterung der Aufsichtsrat der Stifterin. (3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 sollen im Einvernehmen mit dem Stiftungsvorstand gefasst werden. (4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen ferner der Zustimmung der Stifterin und der Treuhänderin durch Änderung des der Stiftungserrichtung zugrunde liegenden Treuhandvertrags. Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 berechtigen die Stifterin zur Kündigung des der Stiftungserrichtung zugrunde liegenden Treuhandvertrags. 10 11

Wir sind für Sie da! 0234 5797-555 0234 5797-222 GLS Bank Stiftung, Christstraße 9, D-44789 Bochum kundendialog@gls.de www.gls.de Dez.11 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier