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steuertip Info-Paket st 380103 Bei diesem Dokument handelt es sich um ein Infopaket. Sie finden hier folgende Einzeldokumente: 1. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 50/02 2. Urteil Bundesfinanzhof vom 22.07.2003, Az.: VI R 137/99

BUNDESFINANZHOF Aufwendungen für ein Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 1 Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 50/02 Vorinstanz: FG des Saarlandes vom 19. März 2002 2 K 138/98 (EFG 2003, 220) Gründe Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Universitätsstudium nach Abschluss eines Fachhochschulstudiums vorab entstandene Werbungskosten darstellen. Der 1968 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im September 1992 ein Maschinenbaustudium an einer Hochschule für Technik und Wirtschaft mit dem Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) erfolgreich ab. Zum Wintersemester 1992/1993 begann er ein Maschinenbaustudium an einer Technischen Universität, welches er im Jahr 1995 mit Erfolg beendete. Bei dem Universitätsstudium handelte es sich um ein Zweitstudium

in Form eines Aufbaustudienganges. Die Studienordnung, das Lehrangebot und das Prüfungsverfahren waren so aufeinander abgestimmt, dass die Diplomprüfung im Regelfall nach dem vierten Semester abgelegt werden konnte. Nach Abschluss des Zweitstudiums nahm der Kläger eine Beschäftigung als Projektleiter bei der Firma T in L auf. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1994 machte der Kläger bei Einnahmen aus einer studienbegleitenden Nebentätigkeit in Höhe von 5 880 DM Aufwendungen für das Universitätsstudium in Höhe von 15 861 DM (vornehmlich Kosten für eine doppelte Haushaltsführung) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den Werbungskostenabzug in der beantragten Höhe und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1994, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde, die Aufwendungen nur als Berufsausbildungskosten i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und damit Sonderausgaben in Höhe von 1 200 DM. Ferner lehnte das FA die gesonderte Feststellung eines am Schluss des Veranlagungszeitraums 1994 verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer ab und wies den hiergegen erhobenen Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Kläger habe einen Anspruch auf eine gesonderte Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1994 in der beantragten Höhe. Es führte hierzu aus, ein Verlust sei deswegen festzustellen, weil die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Universitätsstudium als Werbungskosten anzuerkennen seien. Diese Ausgaben dienten objektiv dazu, in dem erlernten Beruf des Maschinenbau-Ingenieurs weiterzukommen. Bei dem universitären Aufbaustudium

handele es sich gegenüber dem Fachhochschulstudium um eine fachliche Fortbildung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 220 veröffentlichten Gründe Bezug genommen. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Ein verbleibender Verlustabzug sei nicht festzustellen, weil die Aufwendungen des Klägers für das Universitätsstudium Berufsausbildungskosten darstellten. Dieser habe von Anfang an den "Abschluss eines diplomierten Maschinenbauingenieurs" angestrebt, so dass ein direkter Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften nicht gegeben sei. Die grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnende Ausbildung sei objektiv und subjektiv noch nicht mit Abschluss des Fachhochschulstudiums, sondern erst mit dem Erwerb des Hochschulabschlusses beendet. Darüber hinaus biete ein Hochschulabschluss auch in technischen Berufen andere berufliche Möglichkeiten als ein Fachhochschulabschluss. Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger tritt der Revision entgegen und beantragt, diese als unbegründet zurückzuweisen. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht einen am Schluss des Veranlagungszeitraums 1994 verbleibenden Verlustabzug gemäß 10d Abs. 3 EStG gesondert festgestellt. Hinsichtlich der Höhe des zu berücksichtigenden Betrages sind aber noch

Feststellungen zu treffen. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten setzt voraus, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Darüber hinaus ist nicht zu differenzieren, ob es sich bei dem Hochschulstudium (d.h. Fachhochschul- oder Universitätsstudium nach 1 des Hochschulrahmengesetzes) um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407, zum berufsbegleitenden Erststudium), vom 27. Mai 2003 VI R 33/01 (BFH/NV 2003, 1119, zur erstmaligen Berufsausbildung) und vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403, zur Umschulung) verwiesen. Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für das Maschinenbaustudium an der Technischen Universität dem Grunde nach beruflich veranlasst sind. Es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Ingenieurtätigkeit. Das Universitätsstudium diente dazu, die bereits durch das Fachhochschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Studiengang Maschinenbau zu vertiefen und zu ergänzen. Es bereitete konkret und berufsbezogen auf eine Berufstätigkeit vor, welche der Kläger auch alsbald nach erfolgreichem Abschluss ausübte. Da diese Qualifizierungsmaßnahme auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende

Aufwendungen dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Die Tatsachenfeststellungen des FG lassen keine abschließende Beurteilung zu, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung verwirklicht sind, z.b. ob der Kläger einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Das Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen; dieses wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

BUNDESFINANZHOF Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein. Dabei bedarf der berufliche Verwendungsbezug der Aufwendungen --wenn er sich nicht bereits aus den Umständen von Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen ergibt-- einer ins Einzelne gehenden Darlegung. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 1 Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 137/99 Vorinstanz: FG Münster vom 13. Februar 1998 4 K 1729/97 E (EFG 1998, 939) Gründe I. Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zur Einkommensteuer 1995 Aufwendungen der Klägerin als vorab entstandene Werbungskosten zu beurteilen sind. Die Kläger sind Lehrer. Im Streitjahr befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub zur Betreuung ihres im September 1993 geborenen Kindes. Im August 1997 nahm sie ihre Berufstätigkeit wieder auf. Die Kläger machten bei Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 591 DM zuletzt Aufwendungen für Fachliteratur (475 DM), Kontoführung (30 DM), Besorgungsfahrten (50 DM) und ein häusliches Arbeitszimmer (4 465 DM) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Kosten

für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese mit dem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Mit der nach erfolglosem Einspruch hiergegen erhobenen Klage trugen die Kläger vor, Steuerpflichtige müssten sich auch in Zeiten der Nichtbeschäftigung in ihrem erlernten und bisher ausgeübten Beruf weiterbilden. Sie --die Klägerin-- bereite sich auf ihren beruflichen Wiedereinstieg nach dem Erziehungsurlaub vor. Hierfür habe sie ein eigenes Arbeitszimmer benötigt. Neben ihrem Arbeitszimmer und dem des Klägers stehe noch ein Gästezimmer zur Verfügung. Da ihr Kleinkind in den ersten zwei Jahren --wie in vielen Familien üblich-- im Schlafzimmer geschlafen habe, sei das Gästezimmer nicht als Kinderzimmer benötigt worden. 1996 sei das Gästezimmer als Arbeitszimmer und ein bisher als Arbeitszimmer genutzter Raum als Kinderzimmer genutzt worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 939 veröffentlichten Gründen statt. Es führte im Wesentlichen aus, die streitbefangenen Aufwendungen stellten vorab entstandene Werbungskosten dar. Diese stünden in einem hinreichend klaren Zusammenhang mit der von der Klägerin nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs angestrebten und auch tatsächlich im August 1997 wieder begonnenen Tätigkeit als Lehrerin. Sie dienten dazu, das Wissen der Klägerin in ihrem erlernten und vor sowie nach dem Erziehungsurlaub ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu halten und sich auf ihren beruflichen Wiedereinstieg nach dem Erziehungsurlaub vorzubereiten. Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Aufwendungen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Zum einen sei das häusliche

Arbeitszimmer anzuerkennen, weil die Kläger auch nach Abzug der beiden Arbeitszimmer nicht nur über eine ausreichende Wohnfläche (118 qm), sondern auch über einen als Kinderzimmer benutzbaren, zusätzlichen Raum verfügt hätten. Zum anderen seien auch die restlichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Sie seien vom FA, dem die Belege vorgelegen hätten, nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Mit der Revision rügt das FA einen Verstoß gegen 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie die Verletzung des 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt und gewürdigt worden. Das FG habe die berufliche und private Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht geprüft. Da sich die Klägerin im Erziehungsurlaub befunden habe, sei es wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitszimmer nur in geringem Umfang beruflich genutzt habe. Die möglicherweise erheblichen Zeiten, in denen ein Raum ungenutzt bleibe, sprächen zwar weder für noch gegen eine berufliche Nutzung. Jedoch falle eine private Mitbenutzung umso eher ins Gewicht, je geringer die berufliche Nutzung sei. Darüber hinaus stelle das angefochtene Urteil nicht auf den konkreten zeitlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit einer künftigen Einnahmeerzielung ab. Das FG sehe einen ausreichenden zeitlichen Zusammenhang bereits durch das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses als gegeben an, obwohl noch nicht absehbar gewesen sei, wann der Erziehungsurlaub enden würde. Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Kläger treten der Revision entgegen. II. Die Revision des FA ist begründet; sie führt zur

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ( 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 1. Aufwendungen einer Steuerpflichtigen, die sich im Erziehungsurlaub befindet, können vorab entstandene Werbungskosten sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Sie müssen in einem hinreichend konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit erwarteten steuerbaren Einnahmen stehen. Liegt ein solcher Veranlassungszusammenhang vor, hat der Werbungskostenabzug Vorrang vor dem Abzug als Sonderausgaben. Dies gilt auch im Fall der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf i.s. des 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alternative EStG (vgl. zum Verhältnis der 9 Abs. 1 EStG und 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFH/NV 2003, 1119, unter II. 1. d). Für die Annahme vorab entstandener Werbungskosten reicht allerdings nicht die bloße Behauptung, dass bestimmte Aufwendungen aus beruflichem Anlass entstanden seien. Anders als bei Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen sich regelmäßig bereits aus den Umständen der berufliche Zusammenhang plausibel ergibt, ist in Fällen wie dem vorliegenden erforderlich, dass der Steuerpflichtige die von ihm durchgeführten Tätigkeiten im Einzelnen konkretisiert, damit ein beruflicher Zusammenhang beurteilt werden kann. 2. Im Streitfall fehlen Tatsachenfeststellungen zu den einzelnen von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen. Eine abschließende Prüfung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein hinreichend konkreter Zusammenhang dieser Ausgaben mit künftigen Einnahmen besteht, ist vorliegend nicht möglich.

Angaben zu Art und Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch die Klägerin fehlen ebenso wie Feststellungen darüber, wie Arbeitsmittel (z.b. Fachliteratur) zu beruflichen Zwecken verwendet wurden. Dem FG ist auch nicht darin zu folgen, dass der Charakter als Arbeitsmittel zu unterstellen sei, weil das FA diesen nicht substantiiert in Frage gestellt habe, obwohl ihm im Verwaltungsverfahren Belege vorgelegen hätten. Vielmehr obliegt es dem FG, anhand vorgelegter Unterlagen eine eigene Überzeugung von der beruflichen Nutzung zu gewinnen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen beruflichen Bezug die geltend gemachten Kontoführungskosten und sog. Besorgungsfahrten gehabt haben. Die Sache ist nicht spruchreif; das Urteil war deshalb aufzuheben. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur beruflichen Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen nachzuholen haben.