Anlage XX zur KabVorlage VM 4-01472/0 Job-Börse Niedersachsen Bezug: - RdErl. d. MI v. 9. 2.2001 12.16-01472/0- VORIS 20160 00 00 00 010 - RdErl. d. MI v. 1.10.2002 12.16-01472/0- VORIS 20160 - Kabinettsbeschluss v. 23.03.2004, VM 4 (Personalwirtschaftliche Grundsätze) 1. Aufgaben und Organisation der Job-Börse (1) Die Job-Börse unterstützt ressortübergreifend als Service- und Beratungsstelle Dienststellen und die Beschäftigten beim Abbau von entbehrlichen Stellen. Sie vermittelt hierzu Beschäftigte innerhalb der Landesverwaltung vorrangig in andere dauerhafte Verwendungen oder ermöglicht einen vorübergehenden Einsatz in Bereichen, in denen ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. Sie unterstützt auch Beschäftigte, die aus eigenem Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind. Die Job-Börse soll damit vorrangig einen Beitrag zum beschleunigten Abbau entbehrlicher Stellen leisten und der Vermeidung von Neueinstellungen in der Landesverwaltung dienen. (2) Die Job-Börse Niedersachsen gliedert sich in die Zentralstelle beim MI und die Vermittlungsstellen. (3) Die Aufgabenschwerpunkte der Zentralstelle sind: - die Steuerung und Koordinierung der Aufgaben der Vermittlungsstellen - das Controlling des Abbaus von Personalüberhängen - übergeordnete Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung für Beschäftigte, die der Job-Börse gemeldet sind. (4) Die Vermittlungsstellen sind als landesinterne Vermittlungsstellen für alle Landesdienststellen in ihrem jeweiligen Bereich zuständig. Die Aufgaben umfassen insbesondere die frühzeitige Beratung und Unterstützung von Beschäftigten sowie die Vermittlung von Arbeitsplätzen mit Ausnahme der im 65 Absatz 3 Nr. 1 und 2 NPersVG geregelten Personengruppen, für diese ist die Zuständigkeit der Zentralstelle gegeben. Weitere Aufgabenschwerpunkte sind: - die Organisation der Qualifizierung der gemeldeten Beschäftigten - die Strukturierung und Durchführung von überbetrieblichen Einarbeitungsmaßnahmen, Fort- und/oder Weiterbildungen sowie Umschulungen. Jobbörse.doc 1
Ferner beraten und unterstützen die Vermittlungsstellen unbefristet Beschäftigte aller Geschäftsbereiche, die sich unmittelbar zur Job-Börse melden und auf einen freien Dienstposten/Arbeitsplatz bewerben. 2. Meldeverfahren für besetzbare Planstellen/Stellen und Dienstposten/ Arbeitsplätze (1) Alle Dienstposten und Arbeitsplätze, die frei sind oder frei werden und für die Planstellen/Stellen oder andere Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind den Vermittlungsstellen zu melden, ausgenommen, wenn die entsprechenden Stellen zur Einsparung vorgesehen sind und dem MF gemeldet werden, für eine höhengleiche Umsetzung oder Versetzung genutzt werden, zum Polizeivollzugsdienst oder in den Bereich der Lehrkräfte im Schuldienst gehören, für eine Besetzung mit schwer behinderten Menschen in Anspruch genommen werden, für die Übernahme/Einstellung von Nachwuchskräften in Anspruch genommen werden, die das Land selbst ausgebildet hat. (2) Der Meldung nach Satz 1 ist das für eine Besetzung erforderliche Anforderungsprofil nach Maßgabe der Nummer 5 Abs. 1 und Nummer 6 und die Wertigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Besetzung beizufügen. Hierbei sind sog. Höhergruppierungs- bzw. Beförderungsketten unzulässig, die das Ziel verfolgen, den am Ende der Kette besetzbaren geringer wertigen Dienstposten/Arbeitsplatz zu melden, soweit die Zentralstelle keine Ausnahme zulässt; insoweit gilt Nummer 7 entsprechend. Im Einzelfall kann die Vermittlungsstelle darüber hinaus die Übersendung einer Dienstposten- und Arbeitsplatzbeschreibung verlangen. (3) Die Vermittlungsstellen veröffentlichen die gemeldeten Dienstposten und Arbeitsplätze in geeigneter Weise verwaltungsintern, um alle Beschäftigten der Landesverwaltung umfassend zu informieren. (4) Eine Ausschreibung darf erst nach der Stellenfreigabe erfolgen. Hiervon kann die zuständige Vermittlungsstelle im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulassen. 3. Meldeverfahren für die Beschäftigten (1) Die Ressorts sind verantwortlich für den zeitnahen Abbau ihrer entbehrlichen Stellen. Sie teilen der Zentralstelle jährlich zum 01.04. und 01.10. ihre konkreten Planungen zum Abbau der entsprechenden kw-vermerke mit (Anlage 1). (2) Die Dienststellen melden nach einer Auswahl im Sinne der Nr. 4 der für sie zuständigen Vermittlungsstelle die Namen der Beschäftigten. Jobbörse.doc 2
Die Auswahl von Beschäftigten entsprechend der im Haushaltsplan ausgewiesenen entbehrlichen aber noch besetzten Stellen (kw-stellen) und durch die Reduzierung von Mitteln für Beschäftigungen (z. B. in Titelgruppen) wegfallenden aber noch besetzten Beschäftigungspositionen wird in der Dienststelle wenn möglich innerhalb von Auswahlgruppen vorgenommen. Bei der persönlichen Auswahl sind in die Auswahlgruppen jeweils alle Beschäftigten (Arbeiter/innen, Angestellte und Beamtinnen/Beamte) mit vergleichbarer Qualifikation (z. B. Beamtenlaufbahnbefähigung, Angestellte mit entspr. Angestelltenprüfung) und /oder vergleichbaren Aufgaben einzubeziehen. Ausgenommen von der Meldung sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Qualifikation nicht für Tätigkeiten in anderen Verwaltungsbereichen geeignet sind, soweit dies für diese Personengruppe mit der Zentralstelle Job- Börse vereinbart worden ist. Meldungen auf Wunsch der Beschäftigten bleiben hiervon unberührt. (3) Die Dienststellen können auch die Beschäftigten melden, die von Maßnahmen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung absehbar betroffen sein werden. (4) Die Dienststellen erstellen frühzeitig im Zusammenwirken mit der betreffenden Mitarbeiterin bzw. dem betreffenden Mitarbeiter ein Bewerbungsprofil. (5) Alle Dienststellen benennen der Vermittlungsstelle zum kontinuierlichen Informationsaustausch eine ständige Ansprechpartnerin oder einen ständigen Ansprechpartner. (6) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der an die Job-Börse gemeldeten Beschäftigten gelten die in der Vereinbarung zur Änderung und Neubekanntmachung der Anschlussvereinbarung nach 81 NPersVG vom 10.03.2003 (Nds. MBl. S. 244) über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Staatsmodernisierung getroffenen Regelungen. 4. Kriterien zur Personalauswahl für die Job-Börse Beschäftigte, die auf eigenen Wunsch der Job-Börse gemeldet werden, sind zunächst zu berücksichtigen. Die weitere Auswahl der Beschäftigten zur Job-Börse erfolgt nach folgenden Kriterien und Punkten. Die Beschäftigten mit der jeweils niedrigeren Punktezahl sind zur Job-Börse ausgewählt und dieser zu melden. Jobbörse.doc 3
Lebensalter Lebensalter bis zu 20 Jahren für jedes weitere Jahr Beschäftigungszeiten Beschäftigungszeiten gem. 19 BAT und der entsprechenden Bestimmungen für Lohnempfänger beim Land Niedersachsen sowie Unterbrechungszeiten wegen Kinderbetreuung bis zu höchstens 12 Jahren sowie entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis pro Jahr 0 Punkte 1 Punkt 1 Punkt Schwerbehinderung Schwerbehinderungen der Beschäftigten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und vom Arbeitsamt Gleichgestellte G.d.B. 50 und Gleichgestellte je weitere 10 10 Punkte 1 Punkt Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Auswahl das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden auf ihren Wunsch von der Meldung zur Job-Börse ausgenommen. Im Auswahlverfahren sind die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte umfassend über die jeweilige Auswahl der Beschäftigten zu informieren. Sonstige Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt. Die Beschäftigten werden über die Auswahl zur Job-Börse unverzüglich mündlich und dann schriftlich informiert. 5. Vermittlungsverfahren (1) Die Vermittlungsstellen übermitteln den Dienststellen für die besetzbaren Dienstposten und Arbeitsplätze Vorschläge aus dem Bewerberkreis auf der Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils. Bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen ist das von den Dienststellen nach Nr. 3 Abs. 2 u. 3 zur Job-Börse gemeldete Personal vorrangig zu berücksichtigen. Kommen aus diesem Bewerberkreis keine Beschäftigten in Betracht, können die Vermittlungsstellen auch die Beschäftigten vorschlagen, die sich über die Job-Börse um eine andere Verwendung beworben haben; diese genießen keinen Vorrang. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Vermittlungsstellen an den Vorstellungsgesprächen, der von ihr vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerbern, teilnehmen. (3) Nach mindestens drei erfolglosen Vermittlungsversuchen kann die Vermittlungsstelle dies der meldenden Dienststelle schriftlich unter Angabe Jobbörse.doc 4
der Gründe mitteilen und damit die oder den Beschäftigten zurückmelden. 6. Qualifizierung der Beschäftigten Die zuständige Vermittlungsstelle begleitet das Vermittlungsverfahren mit bedarfsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen. Die aufnehmende Dienststelle ermöglicht, dass vermittelte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sich auch nach Dienstantritt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen können und begleitet den Einarbeitungsprozess durch persönliche Betreuung. 7. Freigabeverfahren Kann die zuständige Vermittlungsstelle keine nach Nr. 3 Abs. 2 u. 3 gemeldeten Beschäftigten vermitteln, gibt sie die besetzbaren Stellen frei. Die Freigabe erfolgt befristet, wenn erkennbar ist, dass eine Vermittlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Das Stellenfreigabeverfahren soll spätestens zwei Monate nach der jeweiligen Stellenmeldung abgeschlossen sein. Innerhalb der oben genannten Frist ist festzustellen, ob ein Dienstposten/Arbeitsplatz mit Personal, dessen bisherige Aufgaben bereits entfallen sind oder entfallen werden, besetzt bzw. im Rahmen eines probeweisen Einsatzes besetzt werden kann, eine Einigung über die Besetzung mit einer aufnehmenden Dienststelle erzielt werden kann, ein Dienstposten/Arbeitsplatz unbefristet freigegeben werden kann, weil geeignete Beschäftigte in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen, lediglich eine befristete Stellenfreigabe erfolgt, weil geeignete Beschäftigte in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen werden. 8. Vorwegfreigabe Auf Antrag des zuständigen Ressorts kann die Zentralstelle eine Vorwegfreigabe für bestimmte Berufe oder Laufbahnen erteilen, wenn für die Besetzung entsprechender Dienstposten/Arbeitsplätze keine geeigneten Beschäftigten zur Job-Börse gemeldet sind oder erkennbar ist, dass keine geeigneten Beschäftigten gemeldet werden und die Stellenfreigabe in diesen Einzelfällen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Auch Stellen, für die eine Vorwegfreigabe erteilt wurde, sind in den online Stellenmarkt einzustellen. 9. Nichteinigung Im Falle einer Nichteinigung zwischen dem MI Zentralstelle Job-Börse und dem beteiligten Ministerium finden die 8 und 9 Abs. 1 Nr. 3 GGO Anwendung. Jobbörse.doc 5
10. In-Kraft-Treten Dieser Kabinettsbeschluss tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft, gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben. Jobbörse.doc 6