- Entwurf Stand: Job-Börse Niedersachsen

Ähnliche Dokumente
Ausschreibungsrichtlinien

Dienstrechtliche Befugnisse

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Quelle: Fundstelle: Nds. MBl. 2014, 124. Vereinbarung gemäß 81 des Niedersächsischen

Integrationsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Weiterarbeit in der Rente

II. Förderleistungen nach Artikel 2 der Richtlinie Initiative Inklusion für betriebliche Berufsausbildung durch die Schaffung neuer Ausbildungsplätze

Dienstvereinbarung zur Durchführung aller Stellenbesetzungsverfahren im nichtwissenschaftlichen Bereich

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich

Schwierigkeiten am Arbeitsplatz: Was tun! Prävention nach dem SGB IX. Andrea Schuller Integrationsamt Bremen Versorgungsamt - Integrationsamt -

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich

Aufgabenbeschreibung und Anforderungsprofil für Gleichstellungsbeauftragte in der niedersächsischen Landesverwaltung 1

Integration schwerbehinderter Menschen

Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt bei der Gesundheit Nord ggmbh Klinikverbund Bremen. Zwischen

Inklusionsvereinbarung gemäß 83 SGB IX

Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zuletzt geändert am 20. Juni 2011 Arbeit und Schwerbehinderung (gekürzte Fassung für Unterrichtszwecke)

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Dienstvereinbarung zur Optimierung des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsplatzmanagements. Präambel

Richtlinien zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in der Landesverwaltung Förderrichtlinien

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Markt und Integration. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Ermessenslenkende Weisungen. 88 ff SGB III Eingliederungszuschuss

Präambel. 1. Geltungsbereich

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Vereinbarung zur Beschäftigung und Integration behinderter Menschen im Hessischen Rundfunk gemäß 83 SGB IX - Integrationsvereinbarung -

Bekanntmachung über die Bestimmung einer örtlichen Fürsorgestelle und deren

Ausführungsrichtlinien des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Umsetzung des Bundesprogrammes Inklusionsinitiative II

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

Verordnung über die Stellen- und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen und Reorganisationen

2.1 Ziel der Förderung ist es, für schwerbehinderte Menschen im Sinne der Ziffer 1 durch die Gewährung von Inklusionsprämien

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Das SGB IX und die sich hieraus ergebenen Aufgaben/Pflichten für Betriebsräte ( 93 SGB IX).

Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0112 Stand November 2013 Bereich: Sonstige öffentl./private Arbeitgeber

Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX

49 Einweisung in eine Planstelle (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

m Amtliche Mitteilungen / 36. Jahrgang 005/2017

Ausfüllhinweise zur Jahresstellenmeldung

Eingliederungsleistungen nach dem SGB II

Keine amtliche Bekanntmachung!

RdErl. d. MW v ,-32574, VORIS

Einstellung schwerbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dr. Joachim Steinbrück

Vorstellung des Zentralen Personalüberhangmanagements (ZeP) Personalumbau effizient managen. Best-Age-Kongress am

Qualifizierung während Kurzarbeit

Quelle: Gliederungs-Nr:

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 17 SGB IX Begutachtung

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

Studium für beruflich Qualifizierte und berufsbegleitendes Studium

Gesetz Nr zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz)

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Öffentliches Auftragswesen; Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation. RdErl. d. MW v /3119 -

Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz Saarbrücken (LSGV) Hochstraße 67, Saarbrücken

ENTWURF. Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen (Bremische Polizeilaufbahnverordnung BremPolLV) Vom

38a SGB IX Unterstütze Beschäftigung

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

DIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017

Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Zielvereinbarung. Gartenstr.27, 54. und

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Auswahlverfahren BA Gesundheitsförderung i.d.f. v

Grundsätze zur Gewährung von Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen gemäß 27 SchwbAV

Anlage zum Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten, Nr. 10/2001

I. Vorbemerkung. II. Richtlinie

Gewährung von Eingliederungszuschüssen gem. 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. 88 ff SGB III

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Beschlussrealisierung

Vereinbarung. zwischen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Neuauflage der Förderrichtlinie des Bund-Länder-Programmes Initiative Inklusion Handlungsfelder Ausbildung und Arbeit

Rechte des Betriebsrates bei der beruflichen Bildung gem. 96, 97, 98 BetrVG

Betriebsvereinbarung der Niederlassung Briefpost Frankfurt der Deutschen Post AG Für Gleichbehandlung und Partnerschaft

S25 Schwerbehinderung

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

Bremische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten des mittleren und des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz (BremAPOVerfSch)

Verwaltungsakademie Berlin Vormerkstelle des Landes Berlin

Kooperationsvereinbarung vom

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Auszug 1

Integrationsvereinbarung des Caritasverbandes Offenbach/Main e.v.

Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Verfahrensabsprache zur Durchführung der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern vom

Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO LSA) Vom 21. Januar 2005

Auswahl-, Vergabe- und Kapazitätsverordnung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an öffentlichen Schulen (AVKV)

I. EIS-Online-BBS. Stellenausschreibungen Fachpraxis. EIS-Online-BBS/BEST-Online-BBS: Veränderungen ab dem

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

Bewerbungsfragebogen für die Teilnahme um die Prämierung zur Einführung eines Betrieblichen

Transkript:

Anlage XX zur KabVorlage VM 4-01472/0 Job-Börse Niedersachsen Bezug: - RdErl. d. MI v. 9. 2.2001 12.16-01472/0- VORIS 20160 00 00 00 010 - RdErl. d. MI v. 1.10.2002 12.16-01472/0- VORIS 20160 - Kabinettsbeschluss v. 23.03.2004, VM 4 (Personalwirtschaftliche Grundsätze) 1. Aufgaben und Organisation der Job-Börse (1) Die Job-Börse unterstützt ressortübergreifend als Service- und Beratungsstelle Dienststellen und die Beschäftigten beim Abbau von entbehrlichen Stellen. Sie vermittelt hierzu Beschäftigte innerhalb der Landesverwaltung vorrangig in andere dauerhafte Verwendungen oder ermöglicht einen vorübergehenden Einsatz in Bereichen, in denen ein entsprechender Bedarf festgestellt worden ist. Sie unterstützt auch Beschäftigte, die aus eigenem Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind. Die Job-Börse soll damit vorrangig einen Beitrag zum beschleunigten Abbau entbehrlicher Stellen leisten und der Vermeidung von Neueinstellungen in der Landesverwaltung dienen. (2) Die Job-Börse Niedersachsen gliedert sich in die Zentralstelle beim MI und die Vermittlungsstellen. (3) Die Aufgabenschwerpunkte der Zentralstelle sind: - die Steuerung und Koordinierung der Aufgaben der Vermittlungsstellen - das Controlling des Abbaus von Personalüberhängen - übergeordnete Angelegenheiten der Fort- und Weiterbildung für Beschäftigte, die der Job-Börse gemeldet sind. (4) Die Vermittlungsstellen sind als landesinterne Vermittlungsstellen für alle Landesdienststellen in ihrem jeweiligen Bereich zuständig. Die Aufgaben umfassen insbesondere die frühzeitige Beratung und Unterstützung von Beschäftigten sowie die Vermittlung von Arbeitsplätzen mit Ausnahme der im 65 Absatz 3 Nr. 1 und 2 NPersVG geregelten Personengruppen, für diese ist die Zuständigkeit der Zentralstelle gegeben. Weitere Aufgabenschwerpunkte sind: - die Organisation der Qualifizierung der gemeldeten Beschäftigten - die Strukturierung und Durchführung von überbetrieblichen Einarbeitungsmaßnahmen, Fort- und/oder Weiterbildungen sowie Umschulungen. Jobbörse.doc 1

Ferner beraten und unterstützen die Vermittlungsstellen unbefristet Beschäftigte aller Geschäftsbereiche, die sich unmittelbar zur Job-Börse melden und auf einen freien Dienstposten/Arbeitsplatz bewerben. 2. Meldeverfahren für besetzbare Planstellen/Stellen und Dienstposten/ Arbeitsplätze (1) Alle Dienstposten und Arbeitsplätze, die frei sind oder frei werden und für die Planstellen/Stellen oder andere Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind den Vermittlungsstellen zu melden, ausgenommen, wenn die entsprechenden Stellen zur Einsparung vorgesehen sind und dem MF gemeldet werden, für eine höhengleiche Umsetzung oder Versetzung genutzt werden, zum Polizeivollzugsdienst oder in den Bereich der Lehrkräfte im Schuldienst gehören, für eine Besetzung mit schwer behinderten Menschen in Anspruch genommen werden, für die Übernahme/Einstellung von Nachwuchskräften in Anspruch genommen werden, die das Land selbst ausgebildet hat. (2) Der Meldung nach Satz 1 ist das für eine Besetzung erforderliche Anforderungsprofil nach Maßgabe der Nummer 5 Abs. 1 und Nummer 6 und die Wertigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Besetzung beizufügen. Hierbei sind sog. Höhergruppierungs- bzw. Beförderungsketten unzulässig, die das Ziel verfolgen, den am Ende der Kette besetzbaren geringer wertigen Dienstposten/Arbeitsplatz zu melden, soweit die Zentralstelle keine Ausnahme zulässt; insoweit gilt Nummer 7 entsprechend. Im Einzelfall kann die Vermittlungsstelle darüber hinaus die Übersendung einer Dienstposten- und Arbeitsplatzbeschreibung verlangen. (3) Die Vermittlungsstellen veröffentlichen die gemeldeten Dienstposten und Arbeitsplätze in geeigneter Weise verwaltungsintern, um alle Beschäftigten der Landesverwaltung umfassend zu informieren. (4) Eine Ausschreibung darf erst nach der Stellenfreigabe erfolgen. Hiervon kann die zuständige Vermittlungsstelle im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulassen. 3. Meldeverfahren für die Beschäftigten (1) Die Ressorts sind verantwortlich für den zeitnahen Abbau ihrer entbehrlichen Stellen. Sie teilen der Zentralstelle jährlich zum 01.04. und 01.10. ihre konkreten Planungen zum Abbau der entsprechenden kw-vermerke mit (Anlage 1). (2) Die Dienststellen melden nach einer Auswahl im Sinne der Nr. 4 der für sie zuständigen Vermittlungsstelle die Namen der Beschäftigten. Jobbörse.doc 2

Die Auswahl von Beschäftigten entsprechend der im Haushaltsplan ausgewiesenen entbehrlichen aber noch besetzten Stellen (kw-stellen) und durch die Reduzierung von Mitteln für Beschäftigungen (z. B. in Titelgruppen) wegfallenden aber noch besetzten Beschäftigungspositionen wird in der Dienststelle wenn möglich innerhalb von Auswahlgruppen vorgenommen. Bei der persönlichen Auswahl sind in die Auswahlgruppen jeweils alle Beschäftigten (Arbeiter/innen, Angestellte und Beamtinnen/Beamte) mit vergleichbarer Qualifikation (z. B. Beamtenlaufbahnbefähigung, Angestellte mit entspr. Angestelltenprüfung) und /oder vergleichbaren Aufgaben einzubeziehen. Ausgenommen von der Meldung sind Beschäftigte, die aufgrund ihrer Qualifikation nicht für Tätigkeiten in anderen Verwaltungsbereichen geeignet sind, soweit dies für diese Personengruppe mit der Zentralstelle Job- Börse vereinbart worden ist. Meldungen auf Wunsch der Beschäftigten bleiben hiervon unberührt. (3) Die Dienststellen können auch die Beschäftigten melden, die von Maßnahmen aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Verwaltungsmodernisierung absehbar betroffen sein werden. (4) Die Dienststellen erstellen frühzeitig im Zusammenwirken mit der betreffenden Mitarbeiterin bzw. dem betreffenden Mitarbeiter ein Bewerbungsprofil. (5) Alle Dienststellen benennen der Vermittlungsstelle zum kontinuierlichen Informationsaustausch eine ständige Ansprechpartnerin oder einen ständigen Ansprechpartner. (6) Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der an die Job-Börse gemeldeten Beschäftigten gelten die in der Vereinbarung zur Änderung und Neubekanntmachung der Anschlussvereinbarung nach 81 NPersVG vom 10.03.2003 (Nds. MBl. S. 244) über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Staatsmodernisierung getroffenen Regelungen. 4. Kriterien zur Personalauswahl für die Job-Börse Beschäftigte, die auf eigenen Wunsch der Job-Börse gemeldet werden, sind zunächst zu berücksichtigen. Die weitere Auswahl der Beschäftigten zur Job-Börse erfolgt nach folgenden Kriterien und Punkten. Die Beschäftigten mit der jeweils niedrigeren Punktezahl sind zur Job-Börse ausgewählt und dieser zu melden. Jobbörse.doc 3

Lebensalter Lebensalter bis zu 20 Jahren für jedes weitere Jahr Beschäftigungszeiten Beschäftigungszeiten gem. 19 BAT und der entsprechenden Bestimmungen für Lohnempfänger beim Land Niedersachsen sowie Unterbrechungszeiten wegen Kinderbetreuung bis zu höchstens 12 Jahren sowie entsprechende Zeiten im Beamtenverhältnis pro Jahr 0 Punkte 1 Punkt 1 Punkt Schwerbehinderung Schwerbehinderungen der Beschäftigten im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und vom Arbeitsamt Gleichgestellte G.d.B. 50 und Gleichgestellte je weitere 10 10 Punkte 1 Punkt Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Auswahl das 55. Lebensjahr vollendet haben, werden auf ihren Wunsch von der Meldung zur Job-Börse ausgenommen. Im Auswahlverfahren sind die Personalvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und die Frauenbeauftragte umfassend über die jeweilige Auswahl der Beschäftigten zu informieren. Sonstige Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen bleiben unberührt. Die Beschäftigten werden über die Auswahl zur Job-Börse unverzüglich mündlich und dann schriftlich informiert. 5. Vermittlungsverfahren (1) Die Vermittlungsstellen übermitteln den Dienststellen für die besetzbaren Dienstposten und Arbeitsplätze Vorschläge aus dem Bewerberkreis auf der Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils. Bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeitsplätzen ist das von den Dienststellen nach Nr. 3 Abs. 2 u. 3 zur Job-Börse gemeldete Personal vorrangig zu berücksichtigen. Kommen aus diesem Bewerberkreis keine Beschäftigten in Betracht, können die Vermittlungsstellen auch die Beschäftigten vorschlagen, die sich über die Job-Börse um eine andere Verwendung beworben haben; diese genießen keinen Vorrang. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Vermittlungsstellen an den Vorstellungsgesprächen, der von ihr vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerbern, teilnehmen. (3) Nach mindestens drei erfolglosen Vermittlungsversuchen kann die Vermittlungsstelle dies der meldenden Dienststelle schriftlich unter Angabe Jobbörse.doc 4

der Gründe mitteilen und damit die oder den Beschäftigten zurückmelden. 6. Qualifizierung der Beschäftigten Die zuständige Vermittlungsstelle begleitet das Vermittlungsverfahren mit bedarfsgerechten Qualifizierungsmaßnahmen. Die aufnehmende Dienststelle ermöglicht, dass vermittelte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sich auch nach Dienstantritt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen können und begleitet den Einarbeitungsprozess durch persönliche Betreuung. 7. Freigabeverfahren Kann die zuständige Vermittlungsstelle keine nach Nr. 3 Abs. 2 u. 3 gemeldeten Beschäftigten vermitteln, gibt sie die besetzbaren Stellen frei. Die Freigabe erfolgt befristet, wenn erkennbar ist, dass eine Vermittlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Das Stellenfreigabeverfahren soll spätestens zwei Monate nach der jeweiligen Stellenmeldung abgeschlossen sein. Innerhalb der oben genannten Frist ist festzustellen, ob ein Dienstposten/Arbeitsplatz mit Personal, dessen bisherige Aufgaben bereits entfallen sind oder entfallen werden, besetzt bzw. im Rahmen eines probeweisen Einsatzes besetzt werden kann, eine Einigung über die Besetzung mit einer aufnehmenden Dienststelle erzielt werden kann, ein Dienstposten/Arbeitsplatz unbefristet freigegeben werden kann, weil geeignete Beschäftigte in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen, lediglich eine befristete Stellenfreigabe erfolgt, weil geeignete Beschäftigte in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen werden. 8. Vorwegfreigabe Auf Antrag des zuständigen Ressorts kann die Zentralstelle eine Vorwegfreigabe für bestimmte Berufe oder Laufbahnen erteilen, wenn für die Besetzung entsprechender Dienstposten/Arbeitsplätze keine geeigneten Beschäftigten zur Job-Börse gemeldet sind oder erkennbar ist, dass keine geeigneten Beschäftigten gemeldet werden und die Stellenfreigabe in diesen Einzelfällen zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führen würde. Auch Stellen, für die eine Vorwegfreigabe erteilt wurde, sind in den online Stellenmarkt einzustellen. 9. Nichteinigung Im Falle einer Nichteinigung zwischen dem MI Zentralstelle Job-Börse und dem beteiligten Ministerium finden die 8 und 9 Abs. 1 Nr. 3 GGO Anwendung. Jobbörse.doc 5

10. In-Kraft-Treten Dieser Kabinettsbeschluss tritt mit Wirkung vom 01.10.2004 in Kraft, gleichzeitig werden die Bezugserlasse aufgehoben. Jobbörse.doc 6