Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk

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Transkript:

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk I. Überblick Seit dem Jahr 1986 werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als familienpolitische Leistung Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung anerkannt. Die Beiträge werden durch einen Bundeszuschuss finanziert und wirken nicht nur rentensteigernd, sondern auch rentenbegründend, da sie ungeachtet einer vorherigen oder späteren Beitragsleistung als Beitragszeiten gelten. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung erhält das Versorgungswerk für seine Mitglieder keine staatlichen Zuwendungen, um solche Rentensteigerungen zu finanzieren. Unter anderem wegen dieser Ungleichbehandlung hat das BSG mit Urteil vom 31.01.2008 (Az.: B 13 R 64/06) festgestellt, dass die gesetzliche Rentenversicherung nun auch für die Mitglieder berufsständiger Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten anrechnen muss. Entsprechende Anträge auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten sollten daher bei den örtlichen Auskunftsstellen der Rentenversicherung gestellt werden. Beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NW sieht die Satzung in 11 a zur Minderung der finanziellen Belastung während der Zeit des Mutterschutzes und einer anschließenden Erziehungszeit die Möglichkeit einer Befreiung von der Beitragspflicht vor. II. Voraussetzungen der Beitragsbefreiung 11a sieht zwei eigenständige Befreiungstatbestände vor; zum einen für die Mutter während des Zeitraums der gesetzlichen Mutterschutzfrist ( 11a Abs.1 a) und zum anderen für den daran anschließenden Zeitraum der Elternzeit für den Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt ( 11a Abs.1 b). Für eine Bewilligung der Befreiung müssen jeweils folgende materielle Kriterien kumulativ erfüllt sein. 1. Antrag nach 11a Abs. 1 a) zur Beitragsbefreiung während der Mutterschutzfrist Wenn die Geburt eines Kindes bzw. die Geburt von Mehrlingskindern bevorsteht, kann die Mutter einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist stellen. Dieser Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich. Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen ( 11a Abs. 2 S. 3): a. Die werdende Mutter muss dem Antrag eine Bescheinigung über den Beginn der Mutterschutzfrist bzw. einen Nachweis über den voraussichtlichen Geburtstermin beifügen. Des Weiteren ist zu gegebener Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde nachzureichen. b. Es muss jedwede Erwerbstätigkeit während der Mutterschutzfrist vollständig eingestellt werden. Angestellte legen eine Kopie der Gehaltsabrechnung des Monats vor, in dem die Mutterschutzfrist beginnt. Selbständige weisen den Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestäti-

gung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft. c. Außerdem darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach 31 SRV gegen Dritte haben. Zu diesen gehören vor allem Arbeitslosengeldoder Rehabilitationsansprüche, für die der jeweilige Träger zur Beitragsleistung an die gesetzliche Rentenversicherung bzw. bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk verpflichtet wäre. 2. Antrag nach 11a Abs. 1 b) zur Beitragsbefreiung während der Elternzeit Die Befreiungsmöglichkeit für die Inanspruchnahme von Elternzeit besteht jeweils für den Elternteil, der die Betreuung des/der Kindes/Kinder übernimmt. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit beim Versorgungswerk eingehen. Bei Versäumnis dieser Frist ist eine Befreiung nur noch mit Wirkung ab Antragseingang möglich. Die Befreiung beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist und wirkt längstens für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab dem Monatsanfang vor der Geburt. Die Geburtsurkunde ist dem Versorgungswerk in Kopie vorzulegen. Folgende Befreiungsvoraussetzungen sind vom Mitglied nachzuweisen ( 11a Abs. 2 S. 3): a. Jedwede Erwerbstätigkeit während der Elternzeit muss vollständig eingestellt werden. Angestellte weisen dies durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Elternzeit nach. Selbständige weisen die Einstellung der Erwerbstätigkeit durch entsprechende Bestätigung der Sozietät oder des amtlich bestellten Vertreters nach, bzw. machen dies glaubhaft. b. Schließlich darf das Mitglied keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach 31 gegen Dritte haben (vgl. dz. Punkt II.1.). c. Sind beide Elternteile Mitglieder ( 11a Abs. 3), so kann nur ein Elternteil die Befreiung gemäß Abs.1 b) für den selben Zeitraum in Anspruch nehmen; dh. eine Aufteilung der Elternzeit mit jeweiliger Beitragsbefreiung ist möglich. In diesem Fall ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen und auszuweisen, für wen die Befreiung beantragt wird. III. Die Bewilligung der Befreiung Bei ordnungsgemäßem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen erfolgt die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung, bei selbständigen Mitgliedern insbesondere durch Überprüfung des den Befreiungszeitraums erfassenden Einkommenssteuerbescheides. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit auch in reduziertem Umfang muss dem Versorgungswerk angezeigt werden. IV. Auswirkung auf die Beitragspflicht im Einzelnen Die Bewilligung des Antrages bewirkt die Befreiung von der Beitragspflicht für den jeweiligen Zeitraum, jedoch nur für volle Kalendermonate! Angestellte haben daher im Monat des Beginns und des Endes der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit noch den anteiligen Monatsbeitrag nach dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt zu entrichten, jedenfalls aber den Mindestbeitrag. Mütter, die bereits für die Mutterschutzfrist befreit wurden und auch eine Befreiung für die Elternzeit fristgemäß beantragen, werden nahtlos weiterbefreit, sodass für den Monat des Endes der Mutterschutzfrist (= Beginn der Elternzeit) kein anteiliger Beitrag festgesetzt wird.

Bei Selbständigen kommt eine Beitragsquotelung für den Anfangs- und Endmonat hingegen nicht in Betracht, da die Beiträge Monatsbeiträge sind, 33 Abs. 1 S. 1. Sie haben folglich den vollen Monatsbeitrag zu entrichten. Für die dazwischen liegenden vollen Monate wird das Mitglied von der Beitragspflicht befreit. Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, bleiben grundsätzlich in vollem Umfang beitragspflichtig. Entsprechende Abrechnungen sind ggfs. dem Versorgungswerk vorzulegen. Nach Ablauf der Beitragsbefreiung lebt die Beitragspflicht automatisch wieder auf. Die Beitragspflicht lebt auch bei Ansprüchen gegen die Agentur für Arbeit wieder auf; ebenso bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, Teilzeittätigkeit während der Elternzeit oder bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. V. Auswirkung auf die Anwartschaft/Rente Nach 19 Abs. 7 findet im Rentenfall eine Vergleichsberechnung statt. Es wird zunächst die Rente mit allen Versicherungsjahren, also auch der beitragslosen Zeit des Mutterschutzes und der Erziehungszeit berechnet. Im Vergleich dazu wird die Rente bei Ausklammerung der beitragslosen Zeit von Mutterschutz und Erziehungsurlaub berechnet. Letzteres führt regelmäßig zu einem höheren Rentenbetrag. Die Zahlung freiwilliger Beiträge während der Zeit der Beitragsbefreiung ist grundsätzlich möglich, 11a Abs. 5. Eine freiwillige Beitragszahlung in Höhe des Mindestbeitrags ist allerdings regelmäßig nicht ratsam. Die Vergleichsberechnung käme dann zu dem Ergebnis, dass die Rente auch unter Einschluss der Mindestbeitragszahlung niedriger wäre, als bei Ausklammerung der Beitragszeit. Der Mindestbeitrag wäre damit vergeblich geleistet. Freiwillig sollten daher Beiträge für die Zeit der Beitragsbefreiung nur dann entrichtet werden, wenn diese nahezu der bisherigen Beitragshöhe entsprechen. Wem eine solch hohe Beitragszahlung nicht möglich ist, mit einer geringeren Beitragszahlung jedoch eine Verbesserung der Rentenanwartschaft erzielt werden soll, dem ist zu raten, die Beiträge anzusparen und erst nach Ablauf der beitragsfreien Zeit zusätzlich zu den monatlichen Pflichtbeiträgen als freiwillige Beiträge nach 32 an das Versorgungswerk zu leisten. Eine solche Beitragsaufstockung ist bis zur Höhe von 13/10 des Regelpflichtbeitrages möglich und führt zu einer Erhöhung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten und mithin zur Erhöhung der Rentenanwartschaft. Das Versorgungswerk steht Ihnen in diesen Fragen gerne mit Auskunft zur Seite.

Absender mit Anschrift Mitgliedsnummer: *«DOKID»* Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen Postfach 10 51 61 40042 Düsseldorf Antrag auf Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes ( 11 a Abs. 1 a) Mutterschutz Sehr geehrte Damen und Herren, als Mitglied des Versorgungswerkes beantrage ich hiermit die Beitragsbefreiung für den in vollen Kalendermonaten anzusetzenden Zeitraum, der der Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht. Im Befreiungszeitraum wird keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es besteht kein Anspruch auf besondere Beiträge nach 31 gegen Dritte. Das Vorliegen der Voraussetzungen weise ich durch Vorlage eines Nachweises über die bestehende Schwangerschaft (Kopie des Mutterpasses oder ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin) nach. Ort Datum Unterschrift

Absender mit Anschrift *«DOKID»* Mitgliedsnummer: Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen Postfach 10 51 61 40042 Düsseldorf Antrag auf Beitragsbefreiung während der Kinderbetreuungszeit ( 11 a Abs. 1b) Sehr geehrte Damen und Herren, als Mitglied des Versorgungswerkes beantrage ich hiermit die Beitragsbefreiung während der Elternzeit für den Zeitraum vom bis. (Ein späterer Antrag auf Verlängerung bis zur Maximaldauer von 3 Jahren wäre zulässig.) Das Vorliegen der Voraussetzungen weise ich durch Vorlage folgender Unterlagen nach: Kopie der Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder Nachweis über die Dauer der beabsichtigten Elternzeit bzw. die Einstellung der beruflichen Tätigkeit (z.b. durch Bescheinigung der Sozietät /des amtlich bestellten Vertreters/Bescheinigung des Arbeitgebers über die voraussichtliche Dauer der Elternzeit) Da der andere Elternteil ebenfalls Mitglied des Versorgungswerkes ist (Name Mitgliedsnummer ) stimmt dieser mit seiner nachfolgenden Unterschrift der Inanspruchnahme der Kinderbetreuungszeit durch mich für den beantragten Zeitraum zu. Ort Datum Unterschrift des zweiten Elternteils Ort Datum Unterschrift des antragstellenden Mitglieds