A V. 16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut

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1 16. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Landshut

2 14.30 Uhr Thema: Praxisfall wie wirkt sich die Anerkennung einer Lehre in der Rentenberechnung aus? Allgemeines sowie Sonderfall Bewertung nach Mindestentgeltpunkten ( 262 SGB VI)

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4 Die Lehrzeit - ein Plus für die Rente!?! Auf verschiedenen Seiten im Internet, so zum Beispiel bei der DRV Rheinland, ist folgender Hinweistext zum Thema Rente und Lehrzeit zu lesen: Wer eine Lehre gemacht hat, wird dafür bei der Rentenberechnung in der Regel mit einem kleinen Bonus belohnt. Dabei spielt es keine Rolle, ob am Ende ein erfolgreicher Abschluss steht. Ab 1992 werden Lehrzeiten automatisch als berufliche Ausbildung gemeldet und besonders bewertet. Wer bis 1991 eine Lehre absolviert hat, sollte entsprechende Unterlagen für seine Rente vorlegen. Nachweise können sein der Ausbildungsvertrag und Gesellenbrief sowie ein Prüfungs- oder Arbeitszeugnis. Liegen solche Unterlagen nicht mehr vor, kann die Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

5 Bewertung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung In der Zeit einer Berufsausbildung werden i.d.r. Pflichtbeiträge gezahlt wenn auch erheblich niedrigere als im späteren Berufsleben. Mit einer besonderen Bewertung dieser Zeiten soll dieser Minderverdienst ausgeglichen werden. Lehrzeiten werden daher als beitragsgeminderte Zeiten ( 54 Abs. 3 SGB VI) bewertet und erhalten als solche gegebenenfalls (nicht immer!) zusätzliche. Für diese Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung wird der Gesamtleistungswert ermittelt und ggf. auf 75 % begrenzt. Dieser darf jedoch den Wert von 0,0625 pro Kalendermonat -dies entspricht umgerechnet 0,7500 pro Jahr -nicht übersteigen. Stark vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass abhängig von der jeweiligen Erwerbsbiografie (und des daraus resultierenden Gesamtleistungswertes) die Bewertung der Lehrzeit eines Durchschnittsverdieners (oder überdurchschnittlichen Verdieners ) sich in der Regel in einer Größenordnung von bis zu ca. 18 Euro pro Lehrjahr (auf max. 3 Jahre begrenzt) auswirkt. Grober Anhaltspunkt: In der Regel wird der Nachweis einer 3 jährigen Lehrzeit zu einer Rentensteigerung von ca Euro führen.

6 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, Erwerbsbiografie ohne Lehrzeit Tatsächlicher (niedriger) Verdienst in der Lehrzeit (hier 0,1 bis 0,2 EP) Jahr Beitragszeit

7 Bewertung Lehrzeit 1,6 3 Jahre Lehrzeit: 2,0094 EP (54,66 ) 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 Zeiten wegen beruflicher Ausbildung 36 Monate x 0,0625 EP = 2,2500 EP abzüglich vorhandener hierfür -0,2406 EP Zuschlag für diese beitragsgeminderte Zeiten 2,2500 EP 0,2406 EP = 2,0094 EP 0, Jahr Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit

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9 Gesetzestext 262 SGB VI 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 n, wird die Summe der für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 n ergibt. (2) (3) Vereinfacht: Die von den Versicherten bis 1991 entrichteten Entgelte bzw. Beitragsbemessungsgrundlagen sollen durchschnittlich auf 150% ihres tatsächlichen Wertes, aber höchstens auf 75% des Durchschnittsentgeltes aller Versicherten erhöht werden, sofern mind. 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.

10 Voraussetzung: 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten Mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten Dazu zählen: Beitragszeiten (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge) Ersatzzeiten Anrechnungszeiten die Zurechnungszeit Berücksichtigungszeiten nicht (!): Übertragene Zeiten aus Versorgungsausgleich Der Durchschnittswert an n aus Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ist in zweifacher Weise zu ermitteln, und zwar aus allen betr. Zeiten bis zum Rentenbeginn/Eintritt der Erwerbsminderung (auch soweit diese Zeiten nach 1991 zurückgelegt sind) und außerdem aus den betr. Zeiten vor dem

11 Ø (2 mal) < 0,0625 EP Voraussetzungen Mindestentgeltpunkte 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 Vollwertige Pflichtbeiträge bis geteilt durch ergibt einen Monatsdurchschnitt von Alle vollwertigen Pflichtbeiträge geteilt durch ergibt einen Monatsdurchschnitt von mind. 35 Jahre vorhanden? ja Bis ,8254 : 261 Monate = 0,0491 n alle 28,2020 : 465 Monate = 0,0606 n 0, Jahr 0,0491 mal 1,5 = 0,0737 begrenzt auf 0, Monate mal 0,0625 = 16,3125 bereits berücksichtigt - 12,8254 ergibt zusätzlich = 3,4871 = 94,85 Euro

12 Auswirkungen der Mindestentgeltpunkte 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0, , Jahr Beitragszeit Mindestentgeltpunkte

13 Statistik Zu einer Berechnung nach Mindestentgeltpunkten kann es bei allen Rentenarten kommen! Statistisch gesehen geschieht dies bei ca. 13% der Altersrenten ca. 19% der Erwerbsminderungsrenten und bei ca. 6% der Renten wegen Todes. Durchschnittlich also bei ca. 12% aller Renten, d.h. bei jeder 8ten Rente! Bei den Altersrenten besonders hervorzuheben, weil überproportional häufig vorkommend, ist hier die Altersrente für Frauen: Hierbei kommt es bei ca. 36% der Renten zu einer Berechnung nach Mindestentgeltpunkten. Wenn es zu einer Berechnung nach Mindestentgeltpunkten kommt, so sind hiervon -statisch betrachtetet- in 91% der Fällen Frauen von dieser Regelung betroffen!

14 Check Mindestentgeltpunkte Jahr 75%- Grenze DM DM DM DM DM DM DM DM DM

15 Mindestentgeltpunkte extrem 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 vor 1992: 33 Jahre a 0,5 EP 34 Jahre x 0,5 EP = 462,40 ab 1992: 1 Jahr a 0,5 EP 0,2 0,1 0, Jahr Beitragszeit bis 1991 Mindestentgeltpunkte

16 Mindestentgeltpunkte extrem 1,0 0,9 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 vor 1992: 33 Jahre a 0,5 EP 34 Jahre x 0,5 EP = 462,40 1 Jahre frw. Beitrag = 4,23 jetzt Bewertung nach Mindestentgeltpunkte, da 35 Jahre ab 1992: 1 Jahr a 0,5 EP 1 Jahr freiwilliger Mindestbeitrag a 0,15 EP 0,2 0,1 0, Jahr Beitragszeit bis 1991 Beitragszeit ab 1992 freiwilliger Beitrag

17 Mindestentgeltpunkte extrem 1,0 0,9 Bonus Mindestentgeltpunkte 33 x 0,2500 EP = 224,40 0,8 0,7 0,6 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 34 Jahre x 0,5 EP = 462,40 1 Jahre frw. Beitrag = 4,23 Bonus MEP = 224,40 ======================= 691,03 0, Jahr Folge der Mindestbewertung : Zeiten vor 1992 können - im Idealfall - zu einer monatlichen Rentensteigerung von bis zu 6,80 Euro führen.

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19 Erwerbsbiografie I (ohne Lehre) 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, ,41 Beitragszeiten 22,6800 EP (davon MEP 5,1379 EP) beitragsfreie Zeiten 0,1767 EP beitragsgem. Zeiten 0,1362 EP Jahr Beitragszeit Mindestentgeltpunkte Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit

20 Erwerbsbiografie I (mit Lehre) 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, ,56 Beitragszeiten 22,4361 EP (davon MEP 4,8939 EP) beitragsfreie Zeiten 0,1791 EP beitragsgem. Zeiten 1,2288 EP Jahr Beitragszeit Mindestentgeltpunkte Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit

21 Erwerbsbiografie I (Vergleich) ohne Lehre Nachweis Lehre + 23,15 mit Lehre Auswirkung der Lehre

22 Erwerbsbiografie II (ohne Lehre) 1,6 1,4 1,2 836,86 Beitragszeiten 30,7670 EP (davon MEP 0,8488 EP) 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, Jahr Beitragszeit Mindestentgeltpunkte

23 Erwerbsbiografie II (mit Lehre) 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, ,33 Beitragszeiten 29,9182 EP (davon MEP 0,0000 EP) beitragsgem. Zeiten 0,9800 EP Jahr Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit

24 Erwerbsbiografie II (Vergleich) ohne Lehre Nachweis Lehre + 3,47 mit Lehre Auswirkung der Lehre

25 Erwerbsbiografie III (ohne Lehre) 1,6 1,4 1,2 876,61 Beitragszeiten 32,2283 EP (davon MEP 3,4871 EP) 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, Jahr Beitragszeit Mindestentgeltpunkte

26 Erwerbsbiografie III (mit Lehre) 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 0, ,34 Beitragszeiten 28,7412 EP (davon MEP 0,0000 EP) beitragsgem. Zeiten 1,1976 EP Jahr Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit

27 Erwerbsbiografie III (Vergleich) ohne Lehre Nachweis Lehre -62,27!!! mit Lehre Auswirkung der Lehre

28 Wechselwirkung Lehre vs. Mindestentgeltpunkte Lehre: deutlich positiv MEP: min. negativ ==================== Saldo: positiv + Mögliche Auswirkungen einer Lehre auf Mindestentgelt punkte (MEP) Lehre: positiv MEP: entfallen (!!!) ==================== Saldo: deutlich negativ - ± 0 Lehre: positiv MEP: negativ ======================= Saldo: ca. plus minus Null Fazit: Die Auswirkungen einer Lehrzeit auf die Bewertung nach Mindestentgeltpunkten können höchst unterschiedlich sein

29 AA zu 262 SGB VI (R5) R5 Auswirkungen nachträglicher Änderungen Die nachträgliche Anerkennung bzw. Speicherung weiterer rentenrechtlicher Zeiten oder die Veränderung bereits vorhandener rentenrechtlicher Zeiten kann sich im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anhebung auf Mindestentgeltpunkte begünstigend, aber auch rentenmindernd auswirken. So können zum einen durch weitere Zeiten erstmals die erforderlichen 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreicht werden, andererseits kann aber ein Zuschlag, der bei früheren Berechnungen (z.b. in einer Rentenauskunft oder Renteninformation) ermittelt wurde, aufgrund der Berücksichtigung weiterer Zeiten oder einer geänderten Zuordnung einzelner Zeiten wieder entfallen.

30 AA zu 262 SGB VI (R5) Dies kann z.b. in folgenden Fallkonstellationen auftreten: durch die Kennzeichnung einer vollwertigen Pflichtbeitragszeit als Zeit der nachgewiesenen Berufsausbildung, (z.b. einer versicherungspflichtigen Umschulung) wird die vollwertige Pflichtbeitragszeit zur beitragsgeminderten Zeit und damit bei der Ermittlung des Monatsdurchschnitts aus vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor 1992 nicht mehr berücksichtigt. Dies kann zur Folge haben, dass der ermittelte Durchschnittswert nicht mehr unter dem Mindestwert von 0,0625 n liegt und somit die Voraussetzungen für die Anhebung nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für die Speicherung einer Anrechnungszeit (z.b. wegen Fachschulausbildung) neben einer Pflichtbeitragszeit. durch die nachträgliche Anerkennung einer bisher nur glaubhaft gemachten Beitragszeit als nachgewiesene Beitragszeit kann der Monatsdurchschnitt aus den Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen sich ebenfalls so erhöhen, dass die Voraussetzungen für die Anhebung nicht mehr vorliegen, wobei die Minderung der aufgrund des Wegfalls des bisherigen Zuschlags nach 262 SGB 6 den Zuwachs an n durch die Anrechnung zu sechs Sechsteln übersteigen kann.

31 AA zu 262 SGB VI (R5) Trotz der im Einzelfall negativen Auswirkungen auf die Rentenhöhe sind die nachgewiesenen Tatsachen zu speichern. Ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente oder rentenrechtliche Zeiten, um eine Mindestbewertung nach 262 SGB 6 zu erreichen, ist nicht zulässig >> [ISRV:NI:RBRTS 1/ ] >> [ISRV:NI:RBRTN 2/ ].

32 Versicherungsamt der LH München Tel.: 089/ Fax: 089/

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