17. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Versicherungsämter und Gemeinden vom in Weiden i.d. OPf.

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1 17. Jahrestagung der rbeitsgemeinschaft der bayerischen ersicherungsämter und Gemeinden vom in Weiden i.d. OPf. 1

2 10.00 Uhr Themen: us der Praxis Für die Praxis Fall 1: Tücke im Rentenrecht: 35 Jahre sind nicht immer 35 Jahre Fall 2: Mehr Rente Sonntag sei Dank Fall 3: Einmalzahlung (k)eine rentenrechtliche Zeit? Fall 4: Wartezeiterfüllung mit nur 4 Jahren KEZ aufgrund von Doppel-BÜZ Fall 5: Rentenhöhe: uswirkungen des Wegfalls der ersicherungspflicht bei LG II-Beziehern 2

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4 Fall 1 usgangslage: ersicherte ( ) möchte möglichst bald in Rente gehen. ltersrente für Frauen sowie ltersrente wegen rbeitslosigkeit oder nach ltersteilzeitarbeit nicht möglich. Schwerbehinderung liegt nicht vor. ltersrente für langjährig ersicherte mit Rentenbeginn (frühestens) ab Februar 2011 prüfen Derzeit (Stand 12/2009) an rentenrechtlichen Zeiten: n Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten, die auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden, sind vorhanden: Beitragszeiten 344 Kalendermonate nrechnungszeiten + 21 Kalendermonate Berücksichtigungszeiten + 40 Kalendermonate geringfügige Beschäftigung + 5 Kalendermonate zusammen = 410 Kalendermonate 10 Monate auf die Wartezeit von 35 Jahren fehlen 4

5 ariante 1 ( + 0 freiwillige Beiträge) ariante 1: Nichts machen (Kosten: 0 ) Regelaltersrente (65 Jahre & 2 Monate) pril ,64 27,19 15,91 18,44 3,83 320,27 385,64 Rentenhöhe Beitragszeiten Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschlag für geringfügige Beschäftigung Kindererzeihungszeiten beitragsfreie Zeiten 5

6 ariante 2 ( + 10 freiwillige Beiträge) ariante 2: 10 Monate freiwillige Beiträge für 01/2010 bis 10/2010 Kosten: 10 x 79,60 = 796 R f. langj. ersicherte (63 Jahre) Februar ,23 (-7,2 %) 25,23 16,13 17,97 3,54 300,36 363,23 Rentenhöhe Beitragszeiten Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschlag für geringfügige Beschäftigung Kindererzeihungszeiten beitragsfreie Zeiten 6

7 ariante 3 ( + 15 freiwillige Beiträge) ariante 3: 15 Monate freiwillige Beiträge für 01/2010 bis 03/2011 Kosten: 15 x 79,60 = R f. langj. ersicherte (63 Jahre & 2 Monate) pril ,30 (-6,6 %) 25,39 21,11 21,06 3,57 422,17 493,30 Rentenhöhe Beitragszeiten Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschlag für geringfügige Beschäftigung Kindererzeihungszeiten beitragsfreie Zeiten 7

8 Entgeltpunkte bei ariante 2 ( + 10 freiwillige Beiträge) Entgeltpunkte 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 Lehrzeit 0,5849 EP nrechnungszeit Schwangerschaft 0,0399 EP nrechnungszeit rbeitslosigkeit 0,6380 EP plus 10 Monate freiwillige Mindestbeiträge 0,2 0, Jahr Beitragszeit Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit 8

9 Entgeltpunkte bei ariante 3 ( + 15 freiwillige Beiträge) mind. 35 Jahre i.s.v. 262 SGB I (!!!) vorhanden? ja Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ist in zweifacher Weise zu ermitteln, und zwar aus allen betr. Zeiten bis zum Rentenbeginn/Eintritt der Erwerbsminderung (auch soweit diese Zeiten nach 1991 zurückgelegt sind) und außerdem aus den betr. Zeiten vor dem Entgeltpunkte 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 ollwertige Pflichtbeiträge bis ,1587 Entgeltpunkte geteilt durch : 237 Monate ergibt einen Monatsdurchschnitt von = 0,0429 EP lle vollwertigen Pflichtbeiträge 11,9812 Entgeltpunkte geteilt durch : 293 Monate ergibt einen Monatsdurchschnitt von = 0,0409 Entgeltpunkten bis 1991 alle plus 15 Monate freiwillige Mindestbeiträge 0,2 0, Jahr Beitragszeit Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit 9

10 Entgeltpunkte bei ariante 3 (Mindestentgeltpunkte nach 262 SGB I) Entgeltpunkte 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 Mindestentgeltpunkte 4,6538 EP = 126,58 (Bonus) uf jeden Kalendermonat vor 1992 mit vollwertigen Pflichtbeiträgen entfallen 4,6538 : 237 Monate = 0,0196 zusätzliche Entgeltpunkte 0,2 0, Jahr ,0429 mal 1,5 = 0,0644 Entgeltpunkte begrenzt auf 0,0625 Entgeltpunkte 237 Monate mal 0,0625 = 14,8125 Entgeltpunkte bereits berücksichtigt - 10,1587 Entgeltpunkte ergibt zusätzlich = 4,6538 Entgeltpunkte = 126,58 Euro 10

11 Entwicklung der ltersrente 540 erstmals 35 Jahre für Mindestentgeltpunkte 63 Jahre & 2 Monate (=pril 2011) Rentenhöhe erstmals 35 Jahre für Wartezeit (R für langjährig ersicherte) 63 Jahre (=Februar 2011) Lebensalter bei Rentenbeginn für langjährig ersicherte Regelaltersrente bschläge Zuschläge 11

12 ergleich: Übersicht zu den arianten 1, 2 und 3 ariante Kosten Rentenart Rentenbeginn ariante 1 0 Regelaltersrente pril 2013 ariante 2 10 x 79,60 = 796 ariante 3 15 x 79,60 = R für langjährig ersicherte R für langjährig ersicherte Besonderheit des Falles: 35 Jahre für Wartezeit 35 Jahre für Mindestentgeltpunkte Februar 2011 pril 2011 Kürzung Rentenhöhe 0,0 % 385,64-7,2 % 363,23-6,6 % 493,30 130,07 mehr Rente Hintergrund: Wartezeitmonate nach 52 SGB I aus einem ersorgungsausgleich, aus einer geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung (= Mini-Job ohne ufstocken ) oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten zählen bei der Prüfung der 35 Jahre nicht mit, da es sich nicht um rentenrechtliche Zeiten handelt. 12

13 Hilfe zum Erkennen: Rentenauskunft Punkt & C Rentenauskunft Punkt C Hinweise auf diesen Sachverhalt ergeben sich aus der Rentenauskunft aus den Punkten und C Rentenauskunft Punkt 13

14 Pferdefuß Krankenversicherung: Grenze für beitragsfreie Familienversicherung Beachte (ggf. auch finanzieller Nachteil denkbar (!)): Sofern beim Rentenantrag die notwendige orversicherungszeit zur KdR (=9/10 Belegung der zweiten Hälfte des Berufslebens) nicht erfüllt wird, ist zu prüfen, ob ggf. eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist. (nsonsten freiwillige Mitgliedschaft verbunden mit höheren Kosten) 10 SGB : Familienversicherung Rente mit Mindestentgeltpunkte (=493,30 ) deutlich über der Grenze! Beitragsfreie Familienversicherung nicht mehr möglich Rente ohne Mindestentgeltpunkte (=363,23 ) unter der Grenze! Beitragsfreie Familienversicherung möglich (1) ersichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen ufenthalt im Inland haben, 2. nicht nach 5 bs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der ersicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die ersicherungsfreiheit nach 7 außer Betracht, 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (= 365 ) nach 18 des ierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach 8 bs. 1 Nr. 1, 8a des ierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. 14

15 Krankenversicherung: Eigenanteil am Krankenkassenbeitrag auf die Rentenzahlung ariante Rentenart Rentenbeginn Rentenhöhe Eigenanteil zur Krankenversicherung ariante 1 Regelaltersrente pril ,64 ariante 2 R für langjährig ersicherte Februar ,23 KdR 29,78 (1) Freiwillige ersicherung 102,56 (2) Familienversicherung (möglich) 0 (3) ariante 3 R für langjährig ersicherte pril ,30 KdR 40,45 (4) Freiwillige ersicherung 93,85 (5) Familienversicherung nicht möglich (6) (1) 363,23 x 8,2% = 29,78 (2) 363,23 x 15,5% plus (851,67-363,23 ) x 14,9% minus 363,23 x 7,3 % = 102,56 (allgemeiner. Beitragssatz) (Mindestbemessungsgrundlage) (ermäßigter Beitragssatz) (Zuschuss nach 106 SGB I) (3) Grenze von 365 mit 363,23-27,20 = 336,03 unterschritten (4) 493,30 x 8,2% = 40,45 (5) 493,30 x 15,5% plus 358,37 x 14,9% minus 493,30 x 7,3% = 93,85 (6) Grenze von 365 mit 493,30-27,20 = 466,10 überschritten Ergebnis: Sofern eine KdR-Mitgliedschaft nicht möglich ist, ist vor einer rentenrechtlich geprägten Entscheidung zwischen ariante 2 und ariante 3 zu bedenken, ob. ggf. eine beitragsfreie Familienversicherung in Betracht kommen kann; ansonsten bleibt nur noch die mit höheren Kosten verbundene freiwillige Krankenversicherung (welche den Rentengewinn durch die Bewertung nach Mindestentgeltpunkten wieder etwas relativiert). 15

16 Ergänzung: Gesetzestext 262 SGB I 262 SGB I: Mindestentgeltpunkte bei geringem rbeitsentgelt (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt. (2) (3) ereinfacht: Die von den ersicherten bis 1991 entrichteten Entgelte bzw. Beitragsbemessungsgrundlagen sollen durchschnittlich auf 150% ihres tatsächlichen Wertes, aber höchstens auf 75% des Durchschnittsentgeltes aller ersicherten erhöht werden, sofern mind. 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. 16

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18 Fall 2: ersicherungsverlauf keine Monatsangabe (?!?) Beitragsfreie Zeit für Sept. `74 im erlauf vermerkt? (Bewertung ggf.: 80% d. Gesamtleistungswertes) Beitragsfreie Zeit? (Bewertung ggf.: unbewertete nrechnungszeit) oraussetzung der nrechenbarkeit: nrechnungszeit, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde und diese Zeit mind. einen Kalendermonat angedauert hat Die beiden markierten Zeiträume sind im ersicherungsverlauf enthalten, werden aber bei der Rentenberechnung (und bei der Wartezeit) wie echte Lücken behandelt. Frage: Rechtliche Grundlage? Möglicher Tipp/Hinweis beim Gespräch in der Praxis? 18

19 Rechtsgrundlage & Bewertung (der rbeitslosigkeit im Jahre 1974) 252 bs. 7 Satz 1 SGB I (i..m. 58 bs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I): Zeiten, in denen ersicherte 1. vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am rbeitsleben erhalten haben, 2. vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben, 3. wegen rbeitslosigkeit bei einer deutschen gentur für rbeit als rbeitsuchende gemeldet waren und a) vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder b) vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder ermögens nicht bezogen haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. ( ) Bewertung der Zeit in der Rentenversicherung mit dem auf 80% begrenzten Gesamtleistungswert ( 263 bs. 2a Satz 1 SGB I). 19

20 Ein (!) Tag fehlt zur nrechnung Keine nrechnungszeit, da kein voller Kalendermonat (es fehlt der = Sonntag) Feststellbar z.b. über die Suchmaschine Google und den Suchbegriff Kalender 1974 oder Ewiger Kalender 20

21 rbeitsanweisung zu 252 SGB I R2.3 Kalendermonat unter Einbeziehung arbeitsfreier Randtage Die oraussetzung mindestens einen Kalendermonat ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn der Kalendermonat vom ersten bis zum letzten Tag mit den betreffenden Zeiten belegt ist. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat kann auch durch arbeitsfreie Randtage erfüllt werden. Folgende arbeitsfreie Randtage können in Betracht kommen: 1. Sonntage, 2. allgemeine Feiertage (bundesweit), 3. regionale Feiertage (landesweit und örtlich), 4. arbeitsfreie Samstage. nrechnungszeittatsachen, die für sich allein zwar keinen vollen Kalendermonat umfassen, wohl aber unter Hinzurechnung der unter Nr. 1 4 angeführten arbeitsfreien Tage am nfang oder (und) Ende des Kalendermonats das versicherte Beschäftigungsverhältnis einen vollen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrechen, sind als nrechnungszeiten anzuerkennen. Beachte: Nicht belegte arbeitsfreie Randtage (z. B. Sonntage, Feiertage) am nfang und (oder) Ende des Kalendermonats werden maschinell nicht hinzugerechnet. Die angrenzenden arbeitsfreien Randtage sind aber dann in die Prüfung mindestens einen Kalendermonat einzubeziehen, wenn dies im Einzelfall von der Sachbearbeitung erkannt oder vom ersicherten beantragt wird. Besteht jedoch für einen arbeitsfreien Tag ein Lohnanspruch und damit Beitragspflicht (dies trifft in der Regel für die gesetzlichen Feiertage des 1. Januar und des 1. Mai zu), bleiben diese Tage für die Ermittlung der Mindestdauer unberücksichtigt (vgl. Besprechung der Beitrags- und Rentendezernenten der bayer. L en 1/1991 TOP 4) 21

22 Ergebnis Der ersicherte sollte z.b. im Rahmen einer Kontenklärung oder durch ein formlosen Schreiben auf diesen Sachverhalt aufmerksam machen, so dass dieser Zeitraum überhaupt erst anerkannt und bewertet werden kann. Berechnung der Rente (Entgeltpunkte) vor Kontenklärung nach Kontenklärung Beitragszeiten 24, ,3105 Beitragsfreie Zeiten 0,9027 0,9570 Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten Zuschläge für geringfügige Beschäftigung Differenz: 0,0543 EP 0,0506 0,0506 0,0621 0,0621 Summe Entgeltpunkte 25, ,3802 Ergebnis: Der bloße Hinweis, dass der ein Sonntag, und somit ein arbeitsfreier Randtag i.s.d. 252 SGB I ist, führt hier zur nrechenbarkeit und Bewertung (1 x 0,0543 EP [ =80% des Gesamtleistungswertes von 0,0679 EP ]) dieser Zeit = Sonntag 1,48 mehr Rente! 22

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24 Fall 3: Fortdauer des EM-Renten- Schutzes? Juni 2008: Mit Pflichtbeitrag belegt? Ohne weitere rentenrechtliche Zeiten: Wie lange besteht bei Eintritt von Erwerbsminderung noch nspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit? vermerkt: aber ohne Monatsangabe vermerkt: aber ohne Monatsangabe 24

25 Fünfjahreszeitraum Ergebnis: Für den Fall, dass keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt werden, besteht bei Eintritt einer Erwerbsminderung bis zum noch nspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Lücke für 3 / 5 Belegung in Monaten p 1 p 1 p 1 p 1 p p 1 p p 2 p 2 p 2 p 2 p p 2 p Jahreszeitraum 3 p 3 p 3 p 3 p 3 p 3 p 3 p 3 p p 4 p 4 p 4 p 4 p 4 p 4 p 4 p p 5 p 5 p 5 p 5 p 5 p p p 6 p 6 p 6 p 6 p 6 p p p 7 p 7 p 7 p 7 p 7 p 7 p 7 p p 8 p 8 p 8 p 8 p 8 p 8 p 8 p p 9 p 9 p 9 p 9 p 9 p p p 10 p 10 p 10 p 10 p 10 p p p 11 p 11 p 11 p 11 p 11 p 11 p 11 p p 12 p 12 p 12 p 12 p 12 p 12 p 12 p Einmalzahlung = = Lücke! 25

26 Rechtsgrundlage: Einmalzahlung 23a SGB I (1) Einmalig gezahltes rbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem rbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die rbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. ls einmalig gezahltes rbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie 1. üblicherweise zur bgeltung bestimmter ufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen, 2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom rbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in nspruch genommen werden können, 3. als sonstige Sachbezüge oder 4. als vermögenswirksame Leistungen vom rbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes rbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die bsätze 2 und 4 nichts bweichendes bestimmen. (2) Einmalig gezahltes rbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit rbeitsentgelt belegt ist. Beachte: Pflichtbeitrag - einmalig gezahltes Entgelt im ersicherungsverlauf ohne ngabe einer Monatsdauer ist leistungsrechtlich bedeutungslos und allenfalls verwirrend Der angegebene Betrag ist in einem vorhergehenden Zeitraum zu berücksichtigen. 26

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28 Fall 4 usgangslage ersicherte (geb ), gestorben am Kind nton, geboren am 15. Dezember 1991 Kind Berta, geboren am 25. Dezember 1992 Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden voll angerechnet Frage Ist die allg. Wartezeit (v. 5 Jahren) für eine Rente wegen Todes (Witwer- und ggf. Waisenrente) erfüllt? 28

29 orhandene Zeiten Pflichtbeiträge Kindererziehung: 1/ /1992 = 12 Monate 1/ /1995 = 36 Monate Reine Berücksichtigungszeit: 12/1991 = 1 Monat 1/ /2002 = 84 Monate Zurechnungszeit: 3/ /2031 = 249 Monate =========== = 382 Monate 133 Monate (= 11 Jahre & 1 Monat) (= 20 Jahre & 9 Monate) (= 31 Jahre & 10 Monate) 25 Jahre (=300 Monate) versicherungsrechtliche Zeit erfüllt Gutschrift an Entgeltpunkten wegen doppelter BÜZ sowie Beitragszeit wegen mehrfacher Kinderberücksichtigungszeit nach 55 bs. 1 Satz 3 SGB I von 1/ /2001 = 72 Monate `91 `92 `93 `94 `95 `96 `97 `98 `99 `00 `01 `02 nton KEZ Berta KEZ BÜZ BÜZ Doppel-BÜZ 29

30 Rechtsgrundlagen: 55 & 70 SGB I Wenn 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorliegen und der Leistungsfall eingetreten ist, können Entgeltpunkte nach 70 bs. 3a SGB I und Beitragszeiten nach 55 bs. 1 Satz 3 SGB I ermittelt werden! 70 SGB I = 300 Monate ( ) (3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur ollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat a) mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten, b) in dem für den ersicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a). Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt. 55 SGB I (1) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen orschriften als gezahlt gelten. ls Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. 30

31 Entstehung der Gutschrift von Entgeltpunkten 1,2 1. Kind nton 12 Mo. KEZ 2. Kind Berta 36 Mo. KEZ Zahlbetrag: 217,30 Entgeltpunkte 1,0 0,8 0,6 0,4 Beitragszeit wegen mehrfacher Kinderberücksichtigungszeit Mo. Gutschrift 0,3336 EP Mo. Gutschrift 0,3336 EP Mo. Gutschrift 0,3336 EP Mo. Gutschrift 0,3336 EP Mo. Gutschrift 0,3336 EP Mo. Gutschrift 0,3336 EP Zurechnungszeit 0,2 0, Jahr Beitragszeit Kindererziehung beitragsfreie Zeit 31

32 Zusammensetzung der Rente 137,23 217,30 53,36 26,71 Rentenhöhe Beitragszeiten Kindererzeihungszeiten beitragsfreie Zeiten 32

33 Ergebnis der erworbenen Rentenanwartschaften HINTERBLIEBENENRENTE (bei Rentenfall am ) ohne Schule mit Schule vom Lebensjahr Witwenrente im Sterbevierteljahr 395,08 435,56 kleine Witwenrente ab Juli ,77 108,89 große Witwenrente ab Juli ,30 239,56 Halbwaisenrente je Kind ab ,24 102,77 ollwaisenrente je Kind ab ,36 193,75 Berechnung der Rente Persönliche Entgeltpunkte - Beitragszeiten 6, beitragsfreie Zeiten + 10, Die Entgeltpunkte betragen = 16,2837 Beim Rentenbeginn im März 2011 beträgt der Zugangsfaktor 0,8920 0,8920 Das entspricht einem bschlag von 10,8% 10,8% Die persönlichen Entgeltpunkte betragen 14, ,0132 bei Halbwaisenrenten erhöht um einen Zuschlag von 18, ,7710 bei ollwaisenrenten erhöht um einen Zuschlag von 16, ,

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35 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom (BGBl. I Nr. 63 vom , Seite 1885) rtikel 19: Änderungen des SGB I (Inkrafttreten: ) Wegfall der ersicherungspflicht der Bezieher von rbeitslosengeld II zur gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung der Zeiten des rbeitslosengeld-ii-bezuges als unbewertete nrechnungszeiten ( 58 bs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB I); Hinweis: vor 2011 Bewertung als Pflichtbeitrag mit zuletzt 2,09 Rentenanwartschaft pro Jahr ufrechterhaltung bestehender nwartschaften auf eine Erwerbsminderungsrente und auf Leistungen zur Teilhabe ( 11 SGB I), jedoch kein Erwerb von neuen nwartschaften möglich nrechnungszeiten wegen des Bezuges von rbeitslosengeld II schließen nrechnungszeiten wegen rbeitslosigkeit ( 58 bs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I) nach ollendung des 25. Lebensjahres aus. Im Umkehrschluss: Für rbeitslose unter 25 Jahre sind Bezugszeiten mit rbeitslosengeld II auch nrechnungszeiten wegen rbeitslosigkeit, die im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung ( 263 bs. 2 a Satz 1 SGB I) mit Entgeltpunkten zu bewerten sind! Für die nerkennung als nrechnungszeit ist die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht erforderlich rbeitslosengeld-ii-bezieher, die nach bisherigem Recht nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren (z.b. Bezieher von LG II als Darlehen), erhalten keine nrechnungszeiten Weiterhin unmittelbare Riester-Renten -Förderberechtigung über 10 a bs. 1 Satz 3 EStG 35

36 uswirkung von LG II Bezugszeiten (ab 2011 als unbewertete nrechnungszeit) auf den Gesamtleistungswert 2,4 2,2 erdienst i.h.d. Beitragsbemessungsgrenze Wert der Zurechnungszeit: 1,8756 EP pro Jahr 2,0 1,8 Entgeltpunkte 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 LG II Bezug in 2010 LG II Bezug in ,2 0, Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit Jahr Spitzenverdiener Grunddaten: : jeweils Beitragsbemessungsgrenze ab 2010: LG II Bezug erwerbsgemindert ab 12/

37 uswirkung von LG II Bezugszeiten (ab 2011 als fiktive (!) Pflichtbeitragszeit) auf den Gesamtleistungswert 2,4 erdienst i.h.d. Beitragsbemessungsgrenze 2,2 2,0 1,8 Entgeltpunkte 1,6 1,4 1,2 1,0 0,8 0,6 0,4 LG II Bezug in 2010 LG II Bezug in fiktiv als Pflichtbeitrag Wert der Zurechnungszeit: 1,1616 EP pro Jahr Dez. 2020: beitragsgeminderte Zeit (Pflichtbeitrag und Zurechnungszeit) 0,2 0, Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit Jahr Spitzenverdiener Grunddaten: : jeweils Beitragsbemessungsgrenze ab 2010: LG II Bezug erwerbsgemindert ab 12/

38 ergleichsberechnung LG II Bezug Regelung neu vs. alt (fiktiv) neu: 1.550,93 Der Gesamtleistungswert beträgt 0,1563 Entgeltpunkte/Monat. alt: 1.239,90 Der Gesamtleistungswert beträgt 0,0968 Entgeltpunkte/Monat. Bereits nach 10 Jahren LG II Bezug hat der Wert für die Zurechnungszeit um über 38% des ursprünglichen Wertes verloren Neuregelung kann bei EM-Renten & H-Renten mit Zurechnungszeit zu höheren Rentenanwartschaften als nach der Rechtslage bis 2010 führen! Die Bundesregierung geht allerdings davon aus, dass dieser positive Effekt nur eine eher kleine Minderheit der ersicherten nennenswert betreffen wird (Dt. Bundestag, Drucksache 17/2597, Seite 3) 38

39 Entwicklung einer vollen EM-Rente (ergleich LG II Bezug alt vs. neu ) Rentenhöhe Nach 2 Jahren LG II Bezug: olle EM-Rente neu : 1.914,98 olle EM-Rente alt : 1.784,71 ========= Differenz: 130, Nach 10 Jahren LG II Bezug: olle EM-Rente neu : 1.550,93 olle EM-Rente alt : 1.239,90 ========= Differenz: 311, Lebensalter bei Rentenbeginn Spitzenverdiener Grunddaten: : jeweils BBG b 2010: LG II Bezug b 2011: LG II Pflichtbeitrag (wie Recht vor 2011) bzw. als Unbewertete nrechnungszeit (wie Recht ab 2011) EM-Rente (LG II Bezug lt-regelung bis 2010) EM-Rente (LG II Bezug Neu-Regelung ab 2011) 39

40 us der Gesetzesbegründung (Teil 1) Wegfall der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Bezieher von rbeitslosengeld II Die ersicherungspflicht der Bezieher von rbeitslosengeld II zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt. Mit dem Wegfall der Beitragszahlung für Bezieher von rbeitslosengeld II sind Zeiten des Bezugs von rbeitslosengeld II keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Daraus ergibt sich in der Regel eine Minderung der monatlichen Rentenzahlung von derzeit bis zu 2,09 Euro pro Jahr des Bezugs von rbeitslosengeld II. Künftig wird die Zeit des Bezugs von rbeitslosengeld II als nrechnungszeit berücksichtigt. Hierdurch werden Lücken in der ersicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende nwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten. nsprüche auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe können durch nrechnungszeiten jedoch nicht erstmals erworben beziehungsweise verloren gegangene nsprüche nicht neu erworben werden. Leistungen zur Teilhabe werden dafür systemgerecht in anderen Sozialsystemen erbracht. Die nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II wird unbewertet sein. Das heißt, aus der nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II ergibt sich unmittelbar keine Erhöhung der Rente; es können sich aber positive Effekte auf die Höhe der Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten ergeben. Dies betrifft in erster Linie die Zurechnungszeit bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den Renten wegen Todes. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht für Bezieher von rbeitslosengeld II ist systemgerecht. Die Leistungen eines Fürsorgesystems dienen dazu, akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ihnen kommt dagegen nicht die Funktion zu, bereits im oraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen. 40

41 us der Gesetzesbegründung (Teil 2) Für die nach bisherigem Recht versicherungspflichtigen Bezieher von rbeitslosengeld II wird die Zeit des Leistungsbezugs künftig als nrechnungszeit berücksichtigt, weil für die Leistungsbezieher Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vorliegt und von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen während des Leistungsbezugs erwartet wird, dass sie jede zumutbare rbeit annehmen. Wie bei der nrechnungszeit wegen des Bezugs einer Rente ist für die Berücksichtigung der nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II nicht erforderlich, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Hierdurch werden Lücken in der ersicherungsbiografie vermieden und bestehende nwartschaften insbesondere auf Erwerbsminderungsrenten weiterhin aufrechterhalten. Bezieher von rbeitslosengeld II, die nach bisherigem Recht nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, erhalten keine nrechnungszeiten. Der usschluss einer nrechnungszeit wegen rbeitslosigkeit neben einer nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II für über 25-Jährige stellt sicher, dass wie bisher nur bei jüngeren ersicherten neben dem Bezug von rbeitslosengeld II auch eine nrechnungszeit wegen rbeitslosigkeit berücksichtigt werden kann. Zudem dient die orschrift der erwaltungsvereinfachung. Die Träger der Grundsicherung für rbeitsuchende müssen für Personen nach ollendung des 25. Lebensjahres für eine nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II nicht mehr danach differenzieren, ob eine Person arbeitslos ist oder nicht.! 41

42 us der Gesetzesbegründung (Teil 3) Mit Beendigung der ersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bezieher von rbeitslosengeld II werden für die von der ersicherungspflicht befreiten Bezieher von rbeitslosengeld II auch keine Beiträge mehr zur berufsständischen ersorgung, zu einer privaten lterssicherung oder zur lterssicherung der Landwirte gezahlt. Künftig wird auch für diesen Personenkreis die Zeit des Bezugs von rbeitslosengeld II als nrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Zeiten des Bezugs von rbeitslosengeld II werden nicht bewertet. Das heißt, aus der nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II ergibt sich unmittelbar keine Erhöhung der Rente mehr. Neben der Minderung der monatlichen Rentenzahlung von derzeit bis zu 2,09 Euro pro Jahr des Bezugs von rbeitslosengeld II können sich auf Grund der Berücksichtigung als nrechnungszeit aber auch positive Effekte ergeben. Dies betrifft in erster Linie die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes, wenn der Rentenfall vor ollendung des 60. Lebensjahres des ersicherten beziehungsweise verstorbenen ersicherten eintritt. In diesen Fällen wird bei der Berechnung der Rente die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung beziehungsweise des Todes bis zum lter 60 als so genannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Die Bewertung der Zurechnungszeit erfolgt künftig auf Grundlage des durchschnittlichen Werts der entrichteten Beiträge ohne Zeiten des Bezugs von rbeitslosengeld II. Damit wird in diesen Fällen die mit den niedrigen Pflichtbeiträgen für Bezieher von rbeitslosengeld II bisher verbundene erzerrung der ersicherungsbiografie aufgehoben. 42

43 Entgeltpunkte für LG II Bezieher geb.: (Bewertung LG II-Zeiten unter 25. Lebensjahr) 1,4 1,2 Bewertete nrechnungszeiten Zurechnungszeit (Wert 1 EP / Jahr) Entgeltpunkte 1,0 0,8 0,6 0,4 0, , Lebensalter Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit Grunddaten: Lj.: Durchschnittsverdienst b 2005 bis 2013: LG II Bezug b 2014: Leistungsfall (z.b. Eintritt der vollen Erwerbsminderung) 43

44 Entgeltpunkte für LG II Bezieher geb.: (Bewertung LG II-Zeiten unter 25. Lebensjahr) 1,4 Hinweis: Bei Zuweisung einer rbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Ein-Euro-Jobs ) mit einer wöchentlichen rbeitszeit von mindestens 15 Stunden entfällt die Tatbestandsvoraussetzung rbeitslosigkeit! Unter 25-Jährigen erhalten somit keine nrechnungszeit nach 58 bs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I und somit faktisch auch gekürzte Rentenanwartschaften! 1,2 Bewertete nrechnungszeiten Zurechnungszeit (Wert 0,7692 EP / Jahr) Entgeltpunkte 1,0 0,8 0,6 0,4 0,2 Niedriger LG II Pflichtbeitrag in , Lebensalter Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit Grunddaten: Lj.: Durchschnittsverdienst b 2005 bis 2013: LG II Bezug b 2014: Leistungsfall (z.b. Eintritt der vollen Erwerbsminderung) 44

45 Entgeltpunkte für LG II Bezieher geb.: (Bewertung LG II-Zeiten unter 25. Lebensjahr) 1,4 1,2 LG II Bezug in der Zeit von 2005 bis 2010: beitragsgeminderte Zeit LG II Bezug 2011: beitragsfreie Zeit (=bewerte nrechnungszeit; 80% des Gesamtleistungswertes) Entgeltpunkte 1,0 0,8 0,6 0,4 LG II Bezug in der Zeit von 2012 bis 2013: unbewertet nrechnungszeit ( Beitragslücke ) 0,2 0, Lebensalter Beitragszeit beitragsgeminderte Zeit beitragsfreie Zeit Grunddaten: Lj.: Durchschnittsverdienst b 2005 bis 2013: LG II Bezug b 2014: Leistungsfall (z.b. Eintritt der vollen Erwerbsminderung) 45

46 rbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Knappschaft-Bahn-See 58 bs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB I: nrechnungszeiten Zeiten des Bezugs von LG II n. d Behandlung der Zeiten rt der Zeit Zeitraum des Leistungsbezugs ls nrechnungszeit ls beitragsge minderte Zeit Unterbrechung ls Pflichtbeitragszeit Mindestdauer nach Berechnungsgrundlage und Bewertung nach... SGB I nach... SGB I nach... SGB I nach 58 bs. 2 SGB I 252 bs. 7 SGB I Zeiten des Bezug von rbeitslosengeld II nach dem Rentenbeginn ab (vgl. 300 SGB 6) Zeiten vor vollendetem 25. Lebensjahr Zeiten nach dem vollendeten 25. Lebensjahr 58 bs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB I i.. m. S. 3 bzw. 58 bs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I 58 bs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB I i.. m. S Nur für Zeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr (Nur bei einer nrechnungszeit i. S. des 58 bs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I) Zeiten der rbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden bei einem Rentenbeginn ab dem nicht mehr bewertet ( 74 S. 4 Nr. 1 SGB I) 74 S. 4 Nr. 1a SGB I Zeiten des Bezugs von rbeitslosengeld II werden nicht mehr bewertet. Die orrangigkeit der nrechnungszeit wegen rbeitslosigkeit ( 58 bs. 1 S. Nr. 3 SGB I) ergibt sich aus der Reihenfolge in der Bewertungsvorschrift zu 74 SGB I. 46

47 Erhalt des nspruches auf eine Erwerbsminderungsrente bei rbeitslosen Zum Erhalt der versicherungsrechtlichen oraussetzungen eines bereits bestehenden nspruchs auf eine Erwerbsminderungsrente, der bei Erwerbslosen ohne nspruch auf rbeitslosengeld I nur noch durch das Hinzunehmen von nrechnungszeiten besteht, sollten LG-II-Beziehende ihre LG-II-Folgeanträge immer nahtlos, d.h. vor blauf eines alten Bewilligungszeitraums stellen; andernfalls kann sonst u.u. nicht mehr auf die den Leistungsanspruch begründenden früheren Pflichtbeitragszeiten zurückgegriffen werden. (Hinweis: Für eine nrechnungszeit wegen des Bezugs von rbeitslosengeld II im Sinne des 58 bs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB I ist das Erfordernis des "Unterbrechungstatbestandes" im Sinne des 58 bs. 2 SGB I nicht erforderlich. Zeiten des Bezugs von rbeitslosengeld II sind nrechnungszeiten, auch wenn sie keine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben.); ferner: sich arbeitslose Personen, die keinen LG-II-nspruch haben, weil sie aufgrund von Einkommen oder ermögen oberhalb der Freibeträge nicht bedürftig im Sinne des SGB II sind, bei der Bundesagentur für rbeit arbeitssuchend melden. (Hinweis: Zeiten der rbeitslosigkeit sind grundsätzlich nur nrechnungszeiten, wenn sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben ( 58 bs. 2 Satz 1 SGB I). usnahme: Das Erfordernis des Unterbrechungstatbestandes ist für die nach ollendung des 17. Lebensjahres und vor ollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich) 47

48 Kontakt Christian Ganster ersicherungsamt der Landeshauptstadt München Tel.: 089/ Fax: 089/ (monatlich ktuelles zur Rente) 48

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