Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant)

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Transkript:

90. Vertrag für die ambulante Behandlung (Spitaltaxvertrag ambulant) Vom 5. November 005 (Stand. Januar 006) Zwischen dem Kantonsspital Bruderholz (KSB), dem Kantonsspital Laufen (KSLa), dem Kantonsspital Liestal (KSL), inkl. dem Kantonalen Institut für Pathologie, den Kantonalen Psychiatrischen Diensten (KPD), im folgenden «Spitäler» genannt, und santésuisse, Solothurn, wird folgender Vertrag abgeschlossen: Allgemeine Bestimmungen Vertragsparteien Vertragsparteien einerseits sind das Kantonsspital Bruderholz, das Kantonsspital Laufen, das Kantonsspital Liestal (inkl. Kantonales Institut für Pathologie), die Kantonalen Psychiatrischen Dienste (im folgenden Spitäler genannt), vertreten durch die Spitalverwalter, und andererseits die santésuisse, gestützt auf Artikel Absatz, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 8. März 99 über die Krankenversicherung (KVG) ). Zweck Dieser Vertrag regelt für die Vertragspartner verpflichtend den Beitritt beziehungsweise den Rücktritt vom Vertrag, das Kostengutspracheverfahren, die Garantie und die Leistungen der Versicherer, den Rechnungs- und Zahlungsmodus, die Bekanntgabe der notwendigen medizinischen Angaben, sowie die Taxpunktwerte für die ambulanten Behandlungen. Für die im TARMED tarifierten Leistungen gelten die im jeweils geltenden separaten Vertrag über den Taxpunktwert zu TARMED enthaltenen Bestimmungen. Geltungsbereich Der Vertrag gilt für alle Personen, die bei einem vom Bund anerkannten, dem Vertrag beigetretenen Versicherer gemäss KVG obligatorisch versichert sind (KVG Artikel ). Nicht unter den Vertrag fallen Personen, die durch eine Gerichts- oder Administrativbehörde ausschliesslich zur Begutachtung eingewiesen werden. ) SR 8.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09

90. Für alle übrigen Patientinnen und Patienten gilt die regierungsrätliche Tariffestsetzung des Kantons Basel-Landschaft (Verordnung über die Taxen und Tarife der kantonalen Krankenhäuser, kurz: Spitaltax- und Tarifverordnung). Als ambulant gelten Behandlungsfälle mit einer Aufenthaltsdauer unter Std. (Todesfälle und Verlegungen in ein anderes Spital innerhalb von Std. gelten als stationäre Behandlungsfälle; ebenso Aufenthalte im Spital von weniger als Std., bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der VKL ). Beitrittsverfahren santésuisse fordert die Versicherer dokumentiert und begründet zum Beitritt zu diesem Vertrag auf. 5 Bestandteile des Vertrages, Verzeichnis Krankenversicherer Die Anhänge - bilden integrierende Bestandteile dieses Vertrages:. Anhang : Taxpunktwerte der Analysenliste und der paramedizinischen Tarife. Anhang : Übrige ambulante Leistungen. Anhang : Verzeichnis der dem Vertrag beigetretenen Versicherer Die Anhänge und können ohne Kündigung des Vertrages einzeln neu verhandelt werden und bedürfen bei Änderung der Genehmigung durch den Regierungsrat. 6 EDV / Datenaustausch Die Vertragspartner bekunden ihre Bereitschaft, den Datenaustausch mittels elektronischer Datenübermittlung zu fördern. Dabei ist es das Ziel der Spitäler wie auch der Versicherer, eine möglichst optimale Wirtschaftlichkeit der eingesetzten Verwaltungstechniken zu erreichen. Die Partner sind gehalten, ihre Lösungen so aufeinander abzustimmen, dass jeder mit minimalem Kostenaufwand seinen zwingenden Bedürfnissen entsprechende EDV-Lösungenen realisieren kann. Der Datenaustausch muss im Interesse einer Einheitlichkeit nach dem Standpunkt des Forums für Datenaustausch erfolgen. 7 Wirtschaftlichkeit Bei der Abklärung der Diagnose und den Behandlungen, der Pflege und Verordnung von Massnahmen sowie dem Einsatz von Mitteln und Gegenständen beachten die Spitäler das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss KVG Artikel 56. ) Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversi - cherung (VKL); SR 8.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09

90. 8 Qualitätssicherung Die Spitäler verpflichten sich, die Auflagen gemäss gesamtschweizerischem Konzept von «H+, die Spitäler der Schweiz» betreffend Qualitätsmanagement zu erfüllen. Tarifierung, Abrechnung und Zahlung 9 Kostengutspracheverfahren Seitens der Spitäler wird keine Kostengutsprache eingeholt; ausgenommen sind Fälle (z.b. SL, MiGeL), in welchen eine Kostengutsprache vorgeschrieben ist. 0 Rechnungsstellung Schuldner der Vergütung der Leistungen im Rahmen des KVG ist der Versicherer (System des tiers payant). Nichtpflichtleistungen sind direkt der Patientin / dem Patienten in Rechnung zu stellen (tiers garant). Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Analyseliste und der paramedizinischen Tarifwerke. Medizinische Leistungen, die durch das Spital eingekauft werden, werden aufgrund der Rechnung des Leistungserbringers ohne Zuschlag weiterverrechnet (Vergünstigungen müssen gemäss Art. 56 Abs. KVG zwingend weitergegeben werden). 5 Die Leistungen für Analysen, Logopädie, Physio- und Ergotherapie, Ernährungs- und Diabetesberatung sowie für besondere nichtärztliche Beratungsund Pflegeleistungen werden nach eidgenössischen Tarifen abgerechnet. Festsetzung von Tarifvereinbarungen und der Taxpunktwerte Tarifvereinbarungen und die Taxpunktwerte werden zwischen den kantonalen Vertragspartnern verhandelt. Basis bilden die gesamtschweizerischen Tarifgrundlagen. Rechnung, Zahlung Die Rechnung ist nach Abschluss der Behandlung einzureichen. Bei längerer Behandlung erfolgt die Rechnungsstellung mindestens quartalsweise. Kosten, die nach erfolgter Rechnungsstellung bekannt werden, können nachbelastet werden. Die Zahlungsfrist beträgt 0 Tage. Die Zahlung erfolgt mit ESR oder gleichwertigen elektronischen Verfahren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09

90. 5 Vorbehalten bleibt Art. 90 KVV. Diagnose Die somatischen Spitäler geben auf der Schlussrechnung für ambulante Patientinnen und Patienten (ohne externe Zuweisungen für spezielle medizinisch diagnostische Untersuchungen), vorbehältlich anderer Entscheide des Bundes oder von Datenschutzbeauftragten, die Hauptdiagnose gemäss Rahmenvertrag TARMED an. Bei kurzfristig erstellten Zwischen- und Schlussrechnungen (Jahresabschluss) stehen die Diagnosen zum Teil für den Ausdruck auf den Rechnungen nicht zur Verfügung. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt in den Psychiatrischen Diensten nur die Bekanntgabe der Kapitelüberschrift nach ICD 0. Weitere Details zur Diagnose werden nur in begründeten Fällen und ausschliesslich der Vertrauensärztin / dem Vertrauensarzt des vertauensärztlichen Dienstes des Versicherers abgegeben (KVG Art., Absatz 5). Schlussbestimmungen Schlichtungsstelle Vor Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges gemäss Ziffer. sind allfällige, grundsätzliche Streitigkeiten über Bestand, Auslegung und Anwendung des Vertrages der Paritätischen Vertrauenskommission (PVK Spitäler BL) vorzulegen. Bei Streitigkeiten die die paramedizinischen Tarife betreffen, gilt das Vorgehen gemäss den jeweiligen Tarifverträgen. Die Vertragsparteien richten gemeinsam die Paritätische Vertrauenskommission des Kantons BL (PVK Spitäler BL) ein. Sie besteht aus Vertretern der Spitäler und Vertretern der Versicherer. Die Spitäler, welche diesen Vertrag als Vertragspartner unterschrieben haben, bestimmen die Vertreter der Spitäler. santésuisse bestimmt die Vertreter der Versicherer. 5 Der Vorsitz wird jeweils ein halbes Jahr von einer der Vertragsparteien übernommen und geht danach auf die andere Partei über. Im Übrigen organisiert sich die PVK BL selbst. Die Zusammensetzung der PVK Spitäler BL ist also strikte paritätisch (6 Mitglieder mit halbjährlich alternierendem Vorsitz). 6 Entscheide der PVK Spitäler BL kommen durch einfaches Mehr zustande. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Ist ein Vertreter oder eine Vertreterin an der Sitzungsteilnahme verhindert, kann er eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter senden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09

5 90. 7 Die Vertragsparteien entschädigen ihre Vertreter und Vertreterinnen selber. 5 Rechtspflege Kann keine Schlichtung herbeigeführt werden, so steht den Streitparteien die Anrufung des Schiedsgerichtes nach KVG Artikel 89 offen. 6 Kündigung / Vertragsdauer Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf. Dezember gekündigt werden. Für den Rücktritt gelten dieselben Fristen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Rücktritt bei neuen Tarifen im ambulanten Bereich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, innert nützlicher Frist seit der Kündigung Verhandlungen aufzunehmen. 7 Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat ), am. Januar 006 in Kraft. Er ersetzt den Spitaltaxvertrag ambulant vom. November 00 ). 8 Vertragsunterzeichnung Dieser Vertrag wird sechsfach ausgefertigt und unterzeichnet ( Expl. an die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, je Expl. an die Spitäler, Expl. an santésuisse). ) Vom Regierungsrat am 8. März 006 genehmigt. ) GS 5.7, SGS 90. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09

6 90. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 5..005 0.0.006 Erlass Erstfassung GS 5.09 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09

7 90. Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 5..005 0.0.006 Erstfassung GS 5.09 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 5.09