Pflicht zur Verwendung brauchbarer Jagdhunde 4 NJagdG Brauchbare (+ geprüfte) Hunde (mind. einer) müssen - für die Jagd in einem Jagdbezirk zur Verfügung stehen - bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Federwild mitgeführt werden - bei jeder Nachsuche eingesetzt werden Bsp: J. Heger auf Reviergang im Dezember; am Bach vorbeikommend, liegen dort eine Unzahl von Stockenten liegen. 1. Frage: Jagdzeit Stockenten? 2. Frage: Dürfen aufsteigende Enten erlegt werden? 3. Frage: Hier Verstoß geg. eine gesetzl. + weidm. Pflicht? ---AB zu 4 = Brauchbarkeitsnachweis /-prüfung --- ---Hundeausbildung außerhalb befriedeter Bezirke gem 4 IV NJagdG Grundsätze der Hundehaltung: Siehe TierSchG S. 318 + TierSchHundeVO Gebote: - angemessene Nahrung und Pflege 2 TierSchG- verhaltensgerechte Unterbringung (Zwingergröße nach Widerristhöhe 50 cm = mind. 6 qm 50-65 = 8 / > 65 = 10 qm 6 TierSchHundeVO - artgerechte Bewegung - notwendigen Kenntnisse u. Fähigkeiten Verbote: - Schärfe abrichten auf anderes lebendes Tier - Hetzen auf anderes Tier (Ausnahme weidgerechte Jagdausübg.) - Hund ohne vorherige tierärztl. Betäubung töten - Eingriff ohne Betäubung - keine Dopingmittel verabreichen - keine Überforderung - kein aussetzen - keine Ausbildung zum aggressiven Verhalten - Steuermarke/Name, Anschrift d. Besitzers (Aus.: Jagdhunde bei jagdl. Verwendung, im
Arten von Gesellschaftsjagden - Treibjagd (Standtreiben/ Vorstehtreiben, - Drückjagd - Suchjagd Kesseltreiben, Streife, Böhmische Streife) Verbote: 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG Gesellschaftsjagd: - Nach alter Auslegung (AusführungsVO zum RJG) S. 119 Wenn mehr als 3 Schützen gemeinschaftl. die Jagd ausüben - heute: Sinn + Zweck der Jagdausübung Verbot der Treibjagd - bei Mondschein - Sonn- u. Feiertags ( 20 BJG / Nds. FeiertagsG) Jagdhunde 4 II NJagdG -...bei jeder Such-,Drück- oder Treibjagd, sowie jeder Jagd auf Federwild mitgeführt werden,... Sicherheitsvorschriften nach der UVV Jagd: I. Pflichten des Jagdherrn/Jagleiters II. Pflichten der Schützen III. Pflichten der Treiber Bsp. für Treibjagd-Ereignisse: - Schwarwild wechselt krankgesch. in Dickung, Jagdhund folgt und stellt. = Fangschuß nur durch Hundeführer (Hinweis 5 I UVV) - Schwarzwild wechselt krankgeschossen über Reviergrenze = Wildfolge 27 NJagdG - Hase flüchtet krankgeschossen über Reviergrenze = Abgabe an Nachbarn 27 Abs. 2 / 4 NJagdG - Ente im Flug erlegt, fällt in Fluß, Strömung zum Nachbarn = Eigentümer in meinemreviergeworden, anschl. Naturgewalt abgetrieben = Gamsbock am Steilhang verendet, aufgrund Schwerkraft ins Rutschen zum Nachbarn = Fasan in Luft erlege, kommt im Nachbarr. zu Boden, unterliegt dem Aneignungsrecht d. Nachbarn, da dort zu Boden gegangen. - Reh springt auf Fahrbahn - VU = Verursachung erhöhter Wildgefahr (Warnschilder/Warnposten)
Wildbrethygiene I. Als genußtauglich anzusehen ist alles Wild, das 1. sich vor dem Schuß normal verhalten, und 2. beim Aufbrechen und Versorgen keine auffälligen Veränderungen, insbesondere an den inneren Organen, aufweist. II. Verdacht auf Genußuntauglichkeit besteht bei allem Wild, das 1. sich vor dem Schuß unnatürlich verhalten hat, äußerlich auffällig ist oder 2. beim Aufbrechen krankhafte Veränderungen erkennen läßt. 44 a BJagdG: Unberührtheitsklausel: S. 252 ff. Grundsatz: ( 1 I FlHG) Alles erlegte Haar- und Federwild unterliegt der amtl. Fleischuntersuchung, sofern es für den menschl. Verzehr bestimmt ist, auch bei Eigenverzehr. Bsp.: 1) Strecke an Teilnehmer der Jagd = Trichinenuntersuchung stets erforderlich ( 1 III FlHG)/ JAB verantwortlich ( Wildschwein, Fuchs, Dachs u.a. fleischfressende Tiere, sofern zum menschl. Verzehr bestimmt) = Fleischuntersuchung nur bei o.g. Gründen = Verantwortung kann von JAB übertragen werden an Jagdscheiinhaber, ansonsten ist er verpflichtet 2) Strecke an eine Gastwirt = Lösung wie zuvor, wenn es sich um eine geringe Menge (Tagesstrecke) handelt 3) Strecke an Zwischenhändler = Fleischuntersuchung einschl. Trichinenuntersuchung sind stets erforderlich, auch wenn keine Anzeichen von Krankheiten erkennbar sind. Federwild unterliegt nicht der Pflicht. Veranlassung kann dem Händler überlassen werden.
Wildbrethygiene III. Fallwild ist als genußuntauglich anzusehen; es muß unschädlich beseitigt werden VI. Es ist verboten, Wildbret in den Verkehr zu bringen, dessen Genuß die menschliche Gesundheit schädigen kann. Das gilt auch für Federwild Verunglücktes Haarwild: Fleischuntersuchung erforderlich, auch wenn das Stück noch warm ist und keine bedenklichen Merkmale aufweist, weil nicht festgestellt werden kann, ob es sich vor dem Unfall unnatürlich verhalten hat. Brunftiges Wild: Fleischuntersuchung nur dann durchführen, wenn das Wildbret infolge des artspezifischen Geschlechtsgeruchs erhebliche Abweichungen im Geruch aufweist (Brunfthirsch, rauschiger Keiler).
Wildschäden 29 BJagdG Ein ersatzpflichtiger Wildschaden ist gegeben, wenn ein Grundstück durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt wird. Zu ersetzen sind alle Bewuchs-, Fruchtund Substanzschäden. S. 212 ff. Bsp: Ein Landwird stellt fest fest, daß Schwarzwild große Teile seines Kartoffelackers umgebrochen hat. Weitere Bsp.: - Schäl-/verbißschäden im Wald - Feldfrucht- und Brechschäden durch Schwarzwild - Saatschäden durch Fasane, Nageschäden durch Wildkaninchen - Aushöhlung von Dämmen und Deichen durch Wildkaninchen Schäden durch andere Wildarten sind auch Wild-Schäden ; begründen aber keine Ersatzpflicht Merke: Wildschaden = Schaden durch Wild
Jagdschaden 33 BJagdG Ein Jagdschaden liegt vor, wenn ein fremdes Grundstück durch mißbräuchliche Ausübung der Jagd beschädigt wird. Zu ersetzen sind Bewuchs-, Frucht- und Substanzschäden. Bsp: Ausnahmen: - Ausübung der Jagd ohne Schonung besäater Felder und ungemähter Wiesen - Durchführung einer Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak - Durchführung einer Suchjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak, obwohl sie nicht ohne Schaden für die reifenden Früchten ausgeführt werden kann Bergung von erlegtem Wild, Nachsuche von krankgeschossenem Wild und Rettung von gefährdetem Wild (Vertreiben von Jungwild aus Wiesen und Feldern, um es vor dem Tod durch landwirtschaftl. Mäh- und Erntemaschinen zu retten). Hierzu dürfen Wiesen und Felder betreten werden; dies ist keine mißbräuchliche Jagdausübung. Merke: Jagdschaden = Schaden durch mißbräuchliche Jagdausübung Wildschäden und Jagdschäden gibt es nur an Grundstücken und an deren Bewuchs, nicht auch an anderen Sachen und Personen! Haftpflichtschäden gibt es an fremden Sachen und Personen.
Haftpflichtschäden (Deliktschäden 823 ff BGB) Ein Haftpflichtschaden ist gegeben, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, das Eigentum, den Besitz oder ein sonstiges absolutes Recht eines anderen, insbesondere auch ein fremdes Jagdausübungsrecht, verletzt. In all diesen Fällen ist der Täter dem Geschädigten zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Bsp.: Merke: - Kugel verfehlt ihr Ziel und trifft im Hintergrund einen Wanderer - Verletzung eines anderen durch leichtfertigen Umgang mit der Waffe - Verletzung eines fremden Jagdhundes durch die Randschrote - Jagdhund beißt einen Dritten oder dessen Hund - Unerlaubter Abschuß fremder Hunde und Katzen - Schaden am Zaun durch Abrutschen mit dem Pkw vom Waldweg - Brieftaube statt Ringeltaube erlegt Haftpflichtschaden = Schaden durch verbotene Handlungen Jagdhaftpflichtversicherung: - Ersetzt nur Schäden, die der Jäger verursacht hat (fahrlässiger Waffenumgang/Hund) - ersetzt keine Wildschäden/Jagdschäden Landwirtschaftl. Berufsgenossenschaft: - ersetzt Schäden aus Unfällen beim JAB, die Ihnen im Zusammenhang mit der Jagd aus Eigenverschulden selbst passieren (Verletzung beim Hochsitzbau, bei derfallenjagd, Sturz vom Hochsitz, Schuß ins eigene Bein) - ebenso sind versichert Jagdaufseher und Jagdgehilfen, nicht Jagdgäste; außer sie verunglücken bei Revierarbeiten, die üblicherweise von Jagdaufsehern oder sonstigen Helfern verrichtet werden oder beim Einsatz als Treiber/Hundeführer.
Der Wildschadensersatzanspruch 1. Inhaber des Anspruchs 2. Ersatzpflichtiger 3. Gegenstand des Wildschadens 4. Wildarten 5. Höhe des Wildschadens 1) Eigentümer/Nutzungsberechtigter des beschädigten Grundstücks 2) - bei eine gemeinschaftl. J-Bezirk: die Jagdgenossenschaft 29 I BJagdG - bei einem Eigenjagdbezirk: der Eigentümer 29 II BJagdG Haftung wird grds. im Pachtvertrag auf Pächter übertragen Jagdschaden: Haftung immer durch JAB, weil er selbst oder ein mit seiner Erlaubnis jagender Dritter den Schaden durch mißbräuchliche Ausübung d Jagd verursacht hat. Haftung der Jagdgenossenschaft/Eigenjagdinhaber scheidet stets aus. Haftpflichtschaden: Haftung grds. durch Verursacher, jeder haftet selbst für die von ihm begangene Handlung 3) Gegenstand ist nur das Grundstück - Bewuchs: (Verbiß-,Schäl-,Fegeschäden an Bäumen u. Sträuchern, Aufnahme d. Aussaat und Keimlinge, Abäsen v. Pflanzen und Grünflächen) - Früchte: (Getreide, Mais, Kartoffeln, Rüben, Obst, Beeren u.a. bis zum Zeitpunkt d. Einerntung) - Substanz: (Schäden durch Brechen von Schwarzwild, Durch Baue von Wildkaninchen u.a.) Noch nicht eingeerntete Früchte: Vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet 31 I BJG Wildschäden in befriedeten Bezirken: = Keine Ersatzpflicht bei Eigenjagd 29 I BJagdGwohl bei Gem. Jagdbezirk, da in Nds, keine Regelung 4) Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen Ausnahmen: im Pachtvertrag weitere aufgezählt Gehegewild gem 30 BJagdG 5) Ernteausfall + MWSt ( 31 BJagdG) - kein Mehrfachersatz - Pflicht zur Schadensminderung 31 II BJagdG - Vermidnerung d. Anspruchs bei Mitverschulden d. Geschädigten: z.b. Ernte verspätet eingebracht, keine Mitteilung an JAB über Anbau bes. beliebter Frucht an einem gefährdeten Feld, Aufstellen einer Leiter verbietet, keine Verständigung von erkanntem Wild - Schäden auf Wildäckern (weidende Tiere) ebenfalls Ersatz durch Landwirt/Eigentümer 34 BJagdG: Geltendmachung d. Schadens / / 35 BjagdGff Verfahren( 35 NJagdG 32 Schutzvorrichtungen