Hälftige Zulassung? Was nun!

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Transkript:

Hälftige Zulassung? Was nun!

Rechtliche Grundlagen 103 Abs. 4 SGB V: Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 2

Rechtliche Grundlagen Bisherige Regelung: 19a Abs. 2 Ärzte-ZV: Der Arzt ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte des Versorgungsauftrages nach Abs. 1 zu beschränken. Erhoffte Konsequenz: - Ausschreibung nach 103 Abs. 4 SGB V möglich - Veräußerung einer halben Praxis Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 3

Rechtliche Grundlagen Wann kann eine Praxis ausgeschrieben werden: 103 Abs. 4 SGB V (beim Erreichen der Altersgrenze) durch Tod Verzicht Entziehung der Zulassung Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 4

Rechtliche Grundlagen Rechtsauffassung der KVen: Die Beschränkung des Versorgungsauftrages ist kein Verzicht im Sinne des 103 Abs. 4 SGB V. Tatsächliche Konsequenz: - keine Ausschreibungsmöglichkeit - keine Veräußerungsfähigkeit der Praxis Und: Im den Jahren 2007/08 keine einzige Beschränkung des Versorgungsauftrags in diesem Sinne Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 5

Rechtliche Grundlagen 103 Abs. 4 in der Fassung des GKV-OrgWG ab dem 01.01.2009: Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung. (...) Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 6

Rechtliche Grundlagen Konsequenz der Gesetzesänderung: Die KV muss hälftige Vertragsarztsitze ausschreiben! Jedenfalls dann, wenn auch eine Praxishälfte und nicht nur eine Zulassung weitergegeben wird. Wann kann eine Praxis ausgeschrieben werden: 103 Abs. 4 SGB V durch Tod Verzicht Entziehung der Zulassung Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 7

Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen einer Praxisausschreibung: 1. Ausschreibungstatbestand Vorhandensein eines Praxissubstrats: Rechtssprechung BSG: kein Konzessionshandel 2. Ausschreibungsgrund: durch Tod Verzicht Entziehung der Zulassung Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 8

Fortführungsfähige Praxis I Ausschreibungstatbestand: Urteil des Bundessozialgerichts v. 29.09.1999: Tatsächliche vertragsärztliche Tätigkeit unter einer bestimmten Anschrift im nennenswerten Umfang => Besitz bzw. Mitbesitz von Praxisräumen => die Ankündigung von Sprechzeiten => die tatsächliche Entfaltung ärztlicher Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen => Bestehen einer für das Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 9

Fortführungsfähige Praxis II Konsequenz aus dem Urteil : Wenn keine vertragsärztliche Tätigkeit wahrgenommen wird, keine Praxisräume mehr vorhanden sind, keine Patienten mehr behandelt werden und kein Patientenstamm mehr vorhanden ist, wird keine Praxis betrieben. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 10

Fortführungsfähige Praxis III Was bedeutet das Urteil für die hälftige Ausschreibung? Wenn der Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut 1. nicht im Umfang einer vollzeitigen Tätigkeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und 2. keine Praxis (materieller und immatierielle Werte) übergeben wird kann es nicht zu einer hälftigen Ausschreibung der Praxis kommen. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 11

Fortführungsfähige Praxis IV Weitere Konsequenz: Keine Praxisausschreibung durch die KV Keine Praxisübergabe an einen Nachfolger durch den Zulassungsausschuss. Nach der Rechtssprechung des BSG fällt der Vertragsarztsitz ersatzlos weg. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 12

Fortführungsfähige Praxis VI Konsequenz zur bisherigen Ausschreibungspraxis der KV: Wird eine fortführungsfähige Voll-Praxis geführt, wird ein Praxissubstrat weitergegeben, dann wird der hälftige Sitz ausgeschrieben. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 14

Verzicht auf die Zulassung 1. Voraussetzung: Verzicht: Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf keiner Annahme durch den ZA wird mit Zugang wirksam Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 15

Bedingter Verzicht Verzichtserklärungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich Grund: Dem Empfänger der Willenserklärung soll keine Ungewißheit über den Eintritt der Rechtswirkungen zugemutet werden. Aber: Die Beurteilung der Bestandskraft der Nachfolgezulassung und die Fortführung der bisherigen Praxis liegen in der Hand des ZA. Es entsteht keine ungewisse Lage für den ZA. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 16

Wirksamkeit des Verzichts Wirksamwerden der Verzichtserklärung = mit dem Zugang beim ZA 103 Abs. 4 SGB V Wirksamwerden des Verzichts = Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung folgenden Quartals Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 17

Ausschreibung des Vertragsarztsitzes Beantragung der Ausschreibung Unverzügliche Ausschreibung durch die KV in den für die amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blätter = in Berlin: KV Blatt Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 18

Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Abgabe des Antrags auf Ausschreibung bis zum 1. eines Monats (z.b. 01. November) Veröffentlichung im darauffolgenden Monat (Anfang Dezember) Bewerbungsfrist der Bewerber: bis 14 Tage nach Veröffentlichung (Mitte Dezember) Kontaktaufnahme der Bewerber mit dem Abgeber Vervollständigungsfrist: weitere 14 Tage zur Komplettierung der Bewerbungsunterlagen (Ende Dezember) Liegen vervollständigte Bewerbungen vor, werden die Unterlagen zu Beginn des folgenden Monats (z.b. an den Zulassungsausschuss weitergeleitet (Januar), sonst erfolgt eine weitere Ausschreibung (Veröff. im Februar) Zum Nachbesetzungsverfahren vor dem Zulassungsausschuss werden der Abgeber und die Bewerber unter Einhaltung der 14-tägigen Ladungsfrist geladen (Anfang Februar) Erteilung der Zulassung frühestens zum nächsten Monatsbeginn (1. März) bzw. bei Eintritt in eine GP zum nächsten Quartalsbeginn (1. April) Bestandskraft des Beschlusses erst 1 Monat nach Zustellung! Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, der Nachfolger kann nicht beginnen! Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 19

Ablauf des Ausschreibungsverfahrens Rechtzeitig mindestens ein halbes Jahr vor Abgabe der Praxis ausschreiben lassen! Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 20

Spruchpraxis des ZA Auswahl des Nachfolgers durch den Zulassungsausschuss gem. 103 Abs.4 SGB V Kriterien: berufliche Eignung = Qualifikation nach der WBO (Schwerpunkt) Approbationsalter = ab Erteilung der Approbation Dauer der ärztlichen Tätigkeit = alle heilkundlichen ärztlichen Tätigkeiten familiäre Beziehung zum Abgeber, bisherige Tätigkeit in der Praxis, Eintragung in die Warteliste, bei Hausarztsitzen erfolgt ab 01.01.2005 die vorrangige Berücksichtigung von FÄ f. Allgem. Weiteres Kriterium: Fortführung der Praxis am bisherigen Standort (MVZ-Bewerbung./. Arztbewerbung) Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 21

Spruchpraxis des ZA II Die Praxisnachfolge ist am bisherigen Standort anzutreten. Antrag auf Praxissitzverlegung kann erst nach Aufnahme der Tätigkeit am Praxissitz des Vorgängers Die Aufnahme der Praxistätigkeit wird durch die eingereichte Abrechnung belegt. Es ist von einer 6monatigen Tätigkeit am bisherigen Praxisstandort auszugehen. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 22

Wird der ZA meinen Wunschkandidaten berücksichtigen? Eine Gewichtung der Zulassungskriterien ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der ZA muss die Kriterien im Einzelfall gegeneinander abwägen. Eine generelle Bevorzugung der Bewerber, die sich mit dem Praxisabgeber geeinigt haben, sieht das Gesetz nicht vor. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 23

Wie wird ein RLV gebildet? 5 Abs. 2 des Honorarverteilungsvertrags: Die RLV werden je Arzt bzw. je Praxis ermittelt. Bei der Ermittlung des RLV eines Arztes ist der Umfang seiner Tätigkeit lt. Zulassungs- bzw. Genehmigungsbeschlusses zu berücksichtigen. Beispiel: Arzt A hat insgesamt im Quartal 2/09 1000 Fälle Nach hälftigen Verzicht durch A und hälftiger Zulassung von B hat jeder Arzt 500 Fälle. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 24

Ist ein Wachstum möglich? Ja! Aber Vorsicht: Ein Wachstum der Praxis auf die Größe einer Voll- Zulassung macht die Abrechnung des Arztes implausibel. Das zieht Plausibilitätsprüfungen und im schlimmsten Fall Rückforderung der implausiblen Beträge, Disziplinarverfahren etc. nach sich. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 25

Beispiele Vollzulassung Arzt A RLV 1000 Zwei hälftige Zulassungen Arzt A RLV 500 Arzt B RLV 500 Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 26

Beispiele Zwei hälftige Zulassungen Arzt A RLV gewachsen Auf 1000 Fälle im Quartal 3/10 Arzt B RLV 500 Fälle Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 27

Beispiele Zwei hälftige Zulassungen Arzt A RLV im Quartal 3/10 1000 Arzt B RLV 500 Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 28

Wird meine Praxis überprüft? Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der gemeinsamen Patienten: Eine Abrechnungsauffälligkeit ist zu vermuten, wenn die nachstehenden Grenzwerte überschritten worden sind: a) 20% Patientenidentität auf die abrechnenden Praxen bezogen bei versorgungsbereichsidentischen Praxen; b) 30% Patientenidentität auf die abrechnenden Praxen bezogen bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen. Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 29

Beispiele Arzt B Arzt A Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 30

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Infotag der KV Berlin 01.04.2009 Daria Katschinski stv. Hauptabteilungsleiterin Sicherstellung Seite 31