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ZVK des KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe ZR 47 An die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse Sehr geehrte Damen und Herren, mit der beiliegenden erhalten Sie u. a. aktuelle Informationen zu den nachfolgenden Themen: Geschäftsberichte 2015 des KVBW und der ZVK Besondere Hinweise zum Meldeverkehr Informationen aus dem Leistungsrecht Neuregelung der Verbeitragung von Abfindungen in der betrieblichen Altersversorgung Reform der Zusatzversorgung Bitte geben Sie diese Informationen wegen ihrer grundlegenden Bedeutung und der möglichen Rückfragen Ihrer Beschäftigten umgehend an Ihre Personalstelle weiter. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Frank Reimold Direktor Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart ZVKRente IBAN: DE80 6005 0101 0002 0002 11 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr zvk@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 ZVKPlusRente IBAN: DE53 6005 0101 0004 0240 20

Aktuelles zur Zusatzversorgung Seite 1. Geschäftsberichte 2015 des KVBW und der ZVK 2 2. Besondere Hinweise zum Meldeverkehr 2 2.1. Abmeldung im Rentenfall 2 2.2. Erwerbsminderungsrente 2 2.3. Zurechnungszeiten bei Saisonbeschäftigten 3 3. Informationen aus dem Leistungsrecht 4 3.1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner 4 3.2. Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der ZVKRente 4 4. Neuregelung der Verbeitragung von Abfindungen in der betrieblichen Altersversorgung 4 5. Reform der Zusatzversorgung 5 5.1. Ende der Versicherung vor Eintritt des Rentenfalls 5 5.2. Höhe der ZVKRente 5 5.3. Dynamisierung der ZVKRente 6 6. Immer aktuell informiert: Mit dem Newsletter der ZVK 6 Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.... Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg BIC: SOLADEST600 montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart ZVKRente IBAN: DE80 6005 0101 0002 0002 11 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr zvk@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 ZVKPlusRente IBAN: DE53 6005 0101 0004 0240 20

1. Geschäftsberichte 2015 des KVBW und der ZVK Mit unseren zwei Geschäftsberichten informieren wir Sie - auch in diesem Jahr - über die Entwicklungen des vorangegangenen Geschäftsjahrs - sowohl für den Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) als auch für die Zusatzversorgungskasse (ZVK). Die Berichte für 2015 werden in diesen Tagen fertiggestellt und sind dann online auf unserer Website www.kvbw.de unter der Rubrik - Wir über uns - Downloads als PDF-Datei abrufbar. 2. Besondere Hinweise zum Meldeverkehr 2.1. Abmeldung im Rentenfall Endet das zusatzversorgungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, weil der Versicherungsfall (z. B. Altersrente) eintritt, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten bei der ZVK abmelden. Die Abmeldung erfolgt i. d. R. automatisiert durch den elektronischen Datenträgeraustausch im Rahmen der DATÜV-ZVE. Hierbei ist unter anderem der Abmeldegrund mitzuteilen. Wir weisen darauf hin, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls folgende besonderen Abmeldegründe vorgesehen sind: 03 = Rente wegen Alters 04 = Teilweise Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 05 = Teilweise Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 06 = Volle Erwerbsminderungsrente ohne Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 07 = Volle Erwerbsminderungsrente mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses 11 = Tod des Versicherten Bitte verwenden Sie in solchen Fällen - anstatt des allgemeinen Abmeldegrunds 13 (= Ende des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung, Auflösungsvertrag usw., jedoch nicht, wenn die Abmeldung erfolgt, weil ein Versicherungsfall eingetreten ist) - die aufgeführten besonderen Abmeldegründe. Damit ist für uns sofort erkennbar, dass es sich um einen Rentenfall handelt. Dies beschleunigt die weitere Bearbeitung des Rentenantrags. 2.2. Erwerbsminderungsrente Wird durch den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass ein Beschäftigter auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis und die Versicherungspflicht. Der Versi- Seite 2 von 6

cherte erhält dann - auch von der ZVK - eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Erwerbsminderungsrenten werden jedoch i. d. R. als Zeitrenten bewilligt. Wird eine volle Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet gewährt, endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern es ruht. Die Versicherung bei der ZVK besteht weiter. Wichtig: Um die Erwerbsminderungsrente berechnen zu können, ist eine Abmeldung mit dem besonderen Abmeldegrund 06 (siehe Ziffer 2.1.) erforderlich. Legt der Versicherte der ZVK einen Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - auf Dauer oder zeitlich befristet - vor, übernimmt die Kasse auch in diesem Fall stets die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Wichtig: Die ZVK benötigt dann ebenfalls eine Meldung der bis zum Rentenbeginn erzielten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte mit dem besonderen Abmeldegrund 04 oder 05 (siehe Ziffer 2.1.). Weitere Informationen zum Thema Erwerbsminderungsrente finden Sie auch unter Ziffer 2.2. der Mitgliederinfo ZR 41 vom 15. April 2015 sowie bei den Hinweisen und Musterfällen für Meldungen zur ZVKRente auf unserer Homepage unter www.kvbw.de - Zusatzversorgung. 2.3. Zurechnungszeiten bei Saisonbeschäftigten Tritt der Versicherungsfall der Erwerbsminderung ein, erhalten Versicherte zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie aktiv bei der ZVK pflichtversichert sind. Bei Saisonarbeitnehmern gibt es in diesem Zusammenhang besondere Regelungen: Hat ein Saisonbeschäftigter einen unbefristeten Arbeitsvertrag, besteht seine Pflichtversicherung durchgängig - auch während der beschäftigungslosen Zeit. Tritt der Versicherungsfall der Erwerbsminderung in diesem Zeitraum ein, erhält er zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten. Wird hingegen für jede Saison ein neuer Vertrag geschlossen, endet das Arbeitsverhältnis und damit die Pflichtversicherung bei der ZVK jeweils zum Ende des Beschäftigungsabschnitts und beginnt bei Wiederaufnahme der nächsten Saisonbeschäftigung erneut. Während der beschäftigungslosen Zeit ist die Pflichtversicherung beitragsfrei gestellt. Tritt der Versicherungsfall der Erwerbsminderung in diesem Zeitraum ein, erhält der Saisonbeschäftigte keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten. Seite 3 von 6

3. Informationen aus dem Leistungsrecht 3.1. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner Beträgt die monatliche ZVKRente mehr als 145,25 Euro (1/20 der Bezugsgröße nach 18 SGB IV für 2016), müssen die Rentenempfänger - auch für ihre Betriebsrente - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zahlen. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind wir dazu verpflichtet, diese Beiträge von der ZVKRente einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge sind in voller Höhe vom Leistungsempfänger selbst zu tragen, eine Bezuschussung wie bei der Deutschen Rentenversicherung gibt es bei der ZVK nicht. Einen Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung sieht unsere Satzung ebenfalls nicht vor. 3.2. Rentenminderung aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme der ZVKRente Vorzeitige Altersrente bedeutet dauerhafte finanzielle Einbußen bei der ZVKRente! Wird die ZVKRente vor der gesetzlich festgelegten individuellen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen, vermindert sich die Betriebsrente der ZVK grundsätzlich um 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts (maximal um 10,8 %) und zwar für die gesamte Rentenlaufzeit. Auch bei der Deutschen Rentenversicherung werden bei Inanspruchnahme der Altersrente vor Beginn der Regelaltersgrenze Rentenabschläge vorgenommen. Allerdings kann der Versicherte dort die Rentenabschläge vermeiden, indem er - vor Rentenbeginn - entsprechende Ausgleichszahlungen leistet. Diese Möglichkeit gibt es bei der ZVK nicht. Die Vertrauensschutzregelungen der Deutschen Rentenversicherung gelten in der Regel entsprechend. 4. Neuregelung der Verbeitragung von Abfindungen in der betrieblichen Altersversorgung Im April 2016 haben sich die Träger der Sozialversicherung auf eine Neuregelung bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung verständigt. Bei einer Auszahlung ab dem 1. Juli 2016 sind diese - unabhängig davon, ob sie außerhalb oder im Rahmen von 3 BetrAVG erfolgen - beitragsrechtlich nicht mehr als Arbeitsentgelt sondern immer als Versorgungsbezug ( 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V) einzuordnen. Seite 4 von 6

Aufgrund dessen sind Abfindungen von Anwartschaften bei einer ZVKPlusRente (z. B. bei Kündigung einer Entgeltumwandung) ab diesem Zeitpunkt nur noch der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen. Zuvor unterlagen Abfindungen "als Arbeitsentgelt" zusätzlich der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. 5. Reform der Zusatzversorgung Obwohl die Reform der Zusatzversorgung bereits über zehn Jahre zurückliegt, werden wir in Gesprächen von Zeit zu Zeit gefragt, ob verschiedene Regelungen aus dem Gesamtversorgungssystem noch gelten. Zu den am häufigsten gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Punktemodells informieren wir Sie nachfolgend gerne. 5.1. Ende der Versicherung vor Eintritt des Rentenfalls Durch die Reform der Zusatzversorgung zum 1. Januar 2002 hat sich die Leistungsberechnung vollkommen verändert. Endet die Pflichtversicherung z. B. wegen Ausscheidens aus dem versicherten Beschäftigungsverhältnis - vor Eintritt des Rentenfalls - wird die Versicherung bei der ZVK beitragsfrei fortgeführt. Wurden vom Arbeitgeber bereits Zahlungen für mindestens 60 Versicherungsmonate geleistet, ist die Wartezeit und damit eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine spätere ZVKRente erfüllt. Die bis zum Ausscheiden erworbenen Versorgungspunkte bleiben dem Versicherten in jedem Fall unverändert erhalten. Eine beitragsfreie Versicherung kann jederzeit fortgeführt werden, wenn wieder eine zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufgenommen wird. Die "Versicherungsrente" aus dem Gesamtversorgungssystem, die ein Versicherter früher erhielt, wenn er vor dem Rentenbeginn aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, gibt es seit 2002 nicht mehr. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im "Merkblatt für beitragsfrei Versicherte". Es steht für Sie und Ihre Beschäftigten auf unserer Website www.kvbw.de - Zusatzversorgung - Downloads - Merkblätter zum Abruf bereit. 5.2. Höhe der ZVKRente Die Höhe der ZVKRente errechnet sich aus der Summe aller bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erworbenen Versorgungspunkte. Diese Versorgungspunkte erwirbt der Versicherte abhängig von der Seite 5 von 6

Höhe seines Verdienstes und seinem Alter zum Zeitpunkt der Beitragszahlung. Die Versorgungspunkte werden mit einem Messbetrag von derzeit 4 Euro multipliziert. Daraus ergibt sich die Betriebsrente der ZVK. Die Regelung aus dem Gesamtversorgungssystem, nach welcher das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls die Höhe der Rente bestimmt, gilt seit der Reform der Zusatzversorgung ebenfalls nicht mehr. 5.3. Dynamisierung der ZVKRente Die Betriebsrente der ZVK wird zusätzlich zur gesetzlichen Rente gewährt und jeweils zum 1. Juli um 1 % dynamisiert. Eine gegenseitige Anrechnung der ZVKRente mit der Rente der Deutschen Rentenversicherung - wie es im früheren Gesamtversorgungssystem der Fall war - gibt es seit 2002 ebenfalls nicht mehr. Im "Merkblatt ZVKRente" informieren wir Sie und Ihre Beschäftigten umfassend über die Betriebsrente der ZVK. Dieses finden Sie ebenfalls auf unserer Website www.kvbw.de - Zusatzversorgung - Downloads - Merkblätter. 6. Immer aktuell informiert: Mit dem Newsletter der ZVK Sie interessieren sich für die Neuerungen im ZVK-Recht? Dann empfehlen wir Ihnen, unseren Newsletter zu abonnieren. Mit diesem informieren wir Sie zeitnah per E-Mail über alle Themen rund um die Zusatzversorgung oder auch den Versand von Mailings an Mitglieder und/oder Versicherte - wie z. B. diese Mitgliederinfo. Melden Sie sich doch gleich auf unserer Homepage www.kvbw.de an. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme. Seite 6 von 6