Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt Sinn und Zweck der eidgenössischen Jagdgesetzgebung S.316

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Transkript:

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt Sinn und Zweck der eidgenössischen Jagdgesetzgebung S.316 Wozu ein Jagdgesetz? Sinn? - Während Jahrtauenden haben unsere Vorfahren frei und ohne Regeln gejagt; wichtig war es zu Nahrung zu kommen - Im Mittelalter waren es standesmässige Unterschiede, welche das Jagdrecht weiter Teile der Bevölkerung beschnitten - In einer modernen und stets enger werdenden Welt ist eine Gesetzgebung notwendig: - Regelt den Schutz und die Nutzung der wildlebenden Säugetiere und Vögel - Regelt den Erhalt ihrer Lebensräume - Begrenzt Tierschäden auf ein tragbares Mass - Jagen bedeutet trotz Gesetzgebung noch heute eine grosse persönliche Freiheit - Persönliche Freiheit ist verbunden mit der Verantwortung gegenüber der Natur und der Pflicht, für deren Rechte einzustehen und Massnahmen zur Erhaltung der Natur zu unterstützen

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt Sinn und Zweck der eidgenössischen Jagdgesetzgebung S.319 Ausgleich schaffen Zweck der eidgenössischen Gesetzgebung Das eidgenössischen Jagdgesetz bezweckt, im Gesamtinteresse des Landes einen Ausgleich zu schaffen zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen der Wildtiere, der Jagd, des Naturschutzes, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des Tierschutzes sowie der Volks- und der Tiergesundheit. - Erhalt der Artenvielfalt und ihrer Lebensräume - Erhalt der Jagd (Jagdgesetz sichert nachhaltige Jagd) - Minimierung der Wildschäden (z.b.an Waldverjüngung) und Verhütung und Vergütung von Wildschäden (z.b. Landwirtschaft) - Nutzung natürlicher Ressourcen: Jagd- und Lebensmittelgesetz regeln handwerklich saubere Jagd; Gewinnung und in Verkehr bringen von gesundem und natürlichem Wildbret und Fellen

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt Sinn und Zweck der eidgenössischen Jagdgesetzgebung S.319 Zweck der eidgenössischen Gesetzgebung - Volksgesundheit/Tiergesundheit: Jagd- und Veterinärgesetzgebung steuern Umgang mit Wildtieren; Krankheiten werden eingedämmt, welche zwischen Wildtieren und Nutztieren oder Menschen übertragbar sind (z.b. Wildtiere in Siedlungsräumen) - Sicherheit: Jagd- und Waffengesetzgebung regeln den Umgang mit Jagdwaffen; Gefährdung von Personen und Sachwerten verhindern - Tierschutz: Das Jagdgesetz verhindert untragbare Störungen von Wildtieren in ihrem Lebensraum; regelt den jagdlichen Umgang mit Wildtieren zur Minimierung von Tierleid (Schiessausbildung, Muttertierschutz, Pflicht zur Nachsuche usw.) - Erhalt der kulturellen Vielfalt: Das Jagdgesetz nimmt Rücksicht auf die regionalen Besonderheiten der Schweiz, lässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, lässt Mentalität und kulturelle Gepflogenheiten im kantonalen Jagdgesetz einfliessen

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt Sinn und Zweck der eidgenössischen Jagdgesetzgebung S.319 Zweck der eidgenössischen Gesetzgebung Die schweizerische Jagdgesetzgebung wurde seit Inkraftsetzung stets den veränderten Bedingungen angepasst: - Erholung der Wildtierbestände - Jagdliche Nutzung seit Jahrzehnten - Ausgerottete Tiere kehrten und kehren immer noch zurück - Wirtschaftlichen Schäden von Wildtieren übersteigen nur in Einzelfällen das tragbare Mass - Schweizer Bevölkerung verfolgt die Entwicklung und Veränderungen in den Wildtierbestände unseres Landes mit regem Interesse

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger weiss, weshalb sich diese Gesetzgebung im Laufe der Zeit geändert hat S.317/318 Entstehung der eidgenössischen Gesetzgebung - Das oberste Gesetz der Schweiz ist die Bundesverfassung - In ihrer ersten Verfassung wurde die Jagd noch nicht erwähnt; Kantone waren alleine dafür zuständig - In der Totalrevision von 1874 wurde Bund ermächtigt, im Jagdbereich und zum Schutz des Wildes ein Gesetz zu erlassen, welches in allen Kantonen Gültigkeit haben soll - Das erste eidgenössische Jagdgesetz trat 1876 in Kraft Folgende drei Erkenntnisse gaben Ausschlag für Veränderung: - Katastrophaler Zustand der Wildbestände in der Schweiz - Viele Kantone waren nicht bereit den grossen Jagddruck in geordnete Bahnen zu lenken - Schalenwildbestände mussten dringend erhalten und gefördert werden, wenn man sie auch in Zukunft jagdlich nutzen wollte

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger weiss, weshalb sich diese Gesetzgebung im Laufe der Zeit geändert hat S.317/318 Entstehung der eidgenössischen Gesetzgebung Der Bund schrieb den Kantonen folgende Schutzmassnahmen für jagdlich begehrte Wildarten vor: - Einschränkung der Jagdzeit auf den Herbst - Schutz der Mutter- und Jungtiere - Ausscheidung von eidgenössischen Jagdanngebieten - Professionelle Wildhut in diesen Banngebieten zur Bekämpfung der Wilderei Bestimmungen lösten damals bei uneinsichtigen Jägern erbitterten Widerstand aus. Einige Wildhüter bezahlten das sogar mit ihrem Leben. Der Wandel des eidgenössischen Jagdgesetzes 1876 Das Jagdgesetz von 1876 löste in den folgenden Jahrzehnten wiederholt politische Diskussionen aus. Es wurde mehrfach überarbeitet und an neue Erkenntnisse und Bedürfnisse angepasst.

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger weiss, weshalb sich diese Gesetzgebung im Laufe der Zeit geändert hat S.317/318 Der Wandel des eidgenössischen Jagdgesetzes Nützlings- und Schädlingsdenken: - Erstes Jagdgesetz machte Unterschied ob eine Wildart «nützlich» oder «schädlich» ist - Nützlich (geschützt): Arten, welche Fleisch lieferten (z.b. Gämsen) oder Mäuse und Ungeziefer vertilgten (z. B. Eulen und Turmfalken) - Schädlich (verfolgt): Wildtiere, welche der Landwirtschaft (z.b. Wildschweine), dem Fischbestand (z.b. Fischotter) oder dem Kleinvieh und dem Wild (z.b. Wölfe) Schaden zufügten - Nützliche Tierartenbreitete sich aus (z.b. Stein-, Rot-, Gamsund Rehwild) - Schädliche Wildarten verschwanden zusehends (z.b. Bär, Steinadler oder Fischotter) - Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde das reine Nützlichkeitsdenken durch Erkenntnisse, dass jede Tierart im Haushalt der Natur eine Funktion hat und wichtig ist, abgelöst.

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger weiss, weshalb sich diese Gesetzgebung im Laufe der Zeit geändert hat S.317/318 Das heutige gültige eidgenössische Jagdgesetz 1986 1986 Neugestaltung des eidgenössische Jagdgesetzes - Entstehung des heutigen noch gültigen «Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel» (JSG) - Heute sind sämtliche einheimischen und ziehenden Wildarten, ob jagdbar oder geschützt, unter grundsätzlichem Schutz des eidgenössischen Jagdgesetzes - Keine einheimische Wildart darf erneut ausgerottet werden: (Weder Schwarzwild noch Rotwild, weder Kormoran noch Wolf, weder Biber noch Bartgeier) - Nachhaltige Nutzung jagdbarer Arten und Einzelabschüsse geschützter Arten zur Abwendung von Wildschäden bildet kein Widerspruch zum grundsätzlichen Schutz - Bestandeszunahme beim Schalenwild im Zusammenhang mit der Waldverjüngung (1960-1970 starke Verbissschäden am Jungwald) und gleichzeitig wurde grosses Wintersterben beim Schalenwild beobachtet - Schwarzwild verursachten Wildschäden in lw. Kulturen - Neues eidg. JG legt Grundstein für das heutige ganzheitliche Wildtiermanagement

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt die verschiedenen Ebenen, auf welchen diese Gesetzgebung wirksam ist, und weiss Bescheid über deren unterschiedlichen Aufgabenbereich S.320 Schweizervolk Parlament Bundesrat Der Aufbau der eidgenössischen Jagdgesetzgebung Bund - Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) - Verordnung über die eidgenössischen Banngebiete (VEJ) - Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) - Verordnung über die Regulierung der Steinbockbestände (VRS)

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt die verschiedenen Ebenen, auf welchen diese Gesetzgebung wirksam ist, und weiss Bescheid über deren unterschiedlichen Aufgabenbereich S.320 Der Aufbau der eidgenössischen Jagdgesetzgebung Kanton Kantonsparlament - Kantonales Jagdgesetz (Grossrat im VS) - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, KJSG) Regierungsrat - Kantonale Jagdverordnung (Staatsrat im VS) - 5-Jahres-Beschluss über die Ausübung der Jagd im Wallis für die Jahre 2011 bis 2015 - Nachtrag 2012 über die Ausübung der Jagd im Wallis - Ausführungsreglement zum Jagdgesetz (AFR) Kantonale Jagd- - Jagdvorschriften, Richtlinien, Verfügungen behörde

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt die Jagdsysteme der Schweiz S.320/21 Patent- oder Reviersystem Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Jägerschaft Der Bund ist befugt, Grundsätze im Bereich der Jagd festzulegen, namentlich zum Schutz der Artenvielfalt. Patent oder Revierjagd: Jagdpolitische Auseinandersetzung - Organisation der Jagd liegt in der Kompetenz der Kantone - Das Recht, sich Wildtiere anzueignen steht den einzelnen Kantonen zu - Sie sind Inhaber des Jagdregals und haben zu entscheiden, welches System (Patent- oder Revierjagd) sie anwenden oder ob sie auf eine Nutzung des Jagdrechts verzichten wollen (Kanton Genf / 1974) - Kantone entscheiden, ob Jagdregale durch die Erteilung von Patenten für das ganze Kantonsgebiet oder durch die Verpachtung von Revieren genutzt werden soll 1803-1803 Kanton Aargau erster Kanton mit Revierjagd - Beide Systeme haben ihre Vor- und Nachteile, gewährleisten aber eine nachhaltige und naturverträgliche Nutzung der Wildbestände - Revierjagd wurde nicht zur «Herrenjagd» und Patentjäger rotteten keine Wildbestände aus

Lernziel «Gesetze regeln das jagen» / Die Jägerin der Jäger kennt die Jagdsysteme der Schweiz S.320/21 Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Jägerschaft Der Bund ist befugt, Grundsätze im Bereich der Jagd festzulegen, namentlich zum Schutz der Artenvielfalt. Patent oder Revierjagd: Jagdpolitische Auseinandersetzung - Systemfrage steht heute nicht mehr im Zentrum, sondern eine optimale und artgerechte Bewirtschaftung des Wildes - Organisation der Bejagung gewisser Wildtierarten nach räumlichen Einheiten(Wildräumen) über allfällige Revierund Kantonsgrenzen hinaus 2009-2009 Zusammenschluss der Patent- und Revierjäger in geneinsamer Organisation - «JagdSchweiz» vertritt Interessen von Jagd und Jägern 1974 GE - 1974 Kanton Genf Abschaffung der Jagd / Regulierung der Jagdverbot Wildarten durch staatliche Wildhüter - Die Kantone müssen sich aber in ihrer Organisation der Jagd an die Rahmenbedingungen des Bundesgesetzes halten - Bund regelt Verantwortlichkeiten zwischen ihm und den Kantonen - Die Kantone regeln Verantwortlichkeiten untereinander sowie zwischen ihnen und der Jägerschaft - Genau Kenntnisse der Kant. Jagdgesetzgebung ist wichtig