Hinweise zur ordnungsgemäßen Pflanzenschutzlagerung und -aufbewahrung Zierpflanzenbau Informationsnachmittag der Beratungs- und Versuchsgemeinschaft Nordbaden und des Landratsamtes Karlsruhe 20. März 2012 in der LVG Heidelberg Gerhard Sorg Gartenbauberatung Schwerpunkt Zierpflanzenbau Landratsamt Karlsruhe, Landwirtschaftsamt 1
Gliederung Gliederung: Wichtige Gesetze und Vorschriften Grundlegende Forderungen zur Aufbewahrung Weitergehende PSM-Lagervorschriften Schriftliche Unterlagen und Dokumentation Kontrollen 2
Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen und Verordnungen Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) Chemikaliengesetz (ChemG) Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landes-Wassergesetze Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) Arbeitsstätten-VO, Betriebssicherheits-VO (BetrSichV) Unfallverhütungsvorschriften (UVV) Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS 220, 514 ) Techn. Regeln brennbare Flüssigkeiten (TRbF 20, 110) VO über Anlagen zum Umgang mit wassergef. Stoffen Landesbaurecht 3
Weitere wichtige Informationen und Schriften liefern Gartenbauliche und Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) AID Bonn (BMVEL) Industrieverband Agrar (IVA) Behörden-Merkblätter und Broschüren Pflanzenschutzmittel-Handel und Firmen 4
Grundsätzliche Forderungen zur Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel in Originalverpackung, stets unter Verschluss für Unbefugte Angebrochene u. beschädigte Packungen dicht verschließen; niemals in andere Gefäße umfüllen Pflanzenschutzmittel kühl, belüftet, trocken, frostsicher und separat im Lagerraum oder Gefahrstoffschrank (nach DIN 12925) unter Verschluss halten Kennzeichnung außen an Tür oder am Schrank Nicht in Wohnungen, Fluren, im Treppenbereich oder in Aufenthaltsräumen lagern 5
Grundsätzliche Forderungen zur Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel getrennt von Lebens-, Arznei- u. Futtermitteln Technische Entlüftung bei Schranklagerung in Arbeitsräumen Lagerraum bzw. Schrank auslaufsicher halten (Bodengestaltung, Wannen, Nachrüstung) Sammelbehälter und Bindemittel vorhalten Schutzbekleidung getrennt vom Pflanzenschutzmittel-Lager aufbewahren Regelmäßige Kontrolle des Lagers 6
Weitergehende Vorschriften bzgl. Stoffeigenschaft und Lagermenge von Pflanzenschutzmitteln A. Nach Giftigkeit TRGS, TRGS 514 bei Lagerung > 50kg T + -PSM oder bei Lagerung > 200kg T-PSM Empfehlung: Nicht mehr als 200 kg T (einschl. T+)-PSM bevorraten und lagern! Ansonsten: Speziell getrennt lagern. 7
Weitergehende Vorschriften bzgl. Stoffeigenschaft und Lagermenge von Pflanzenschutzmitteln B. Nach Brennbarkeit VbF, TRbF Anzeigepflicht ab 3.000 l bzw. Erlaubnispflicht ab 5.000 l brennbare Flüssigkeiten Kraft-, Treib- und Schmierstoffe von Maschinen und Geräten grundsätzlich von PSM getrennt zu lagern! (Betankungsanlagen, Treibstofflager) 8
Weitergehende Vorschriften bzgl. Stoffeigenschaft und Lagermenge von Pflanzenschutzmitteln C. Nach Wassergefährdung WHG, Länder- Wassergesetze, VAwS - Wassergefährdungsklassen - Anlagen mit Auffangvorrichtungen - Kleinlager mit 10% Auffangvolumen - In WSG muss komplette Lagermenge auffangbar sein Empfehlung: PSM-Lagerräume und/oder Gefahrstoff-Schrank mit dichten Auffang- und Rückhaltevolumen verwenden 9
Aufbewahrung in PSM-Schränken Sicherheitskennzeichnung Totenkopf von außen Betriebsanweisung und Pflanzenschutzmittelverzeichnis Bild: GBG Kassel 10
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Aufbewahrung in PSM-Schränken Schrank aus nicht brennbarem Material (Metallschrank) Betriebsanweisung und Pflanzenschutzmittelverzeichnis Auffangbleche Belüftung Sicherheitskennzeichnung Totenkopf von außen Sicherheitsschloss Belüftung Originalverpackungen Auffangwanne Bild: GBG Kassel 13
Aufbewahrung in PSM-Schränken Keine Zusammenlagerung mit anderen Betiebsmitteln! Bild: LfL Bayern, IPS, U. Steck 14
Auffangvorrichtungen Regalboden Bilder: LfL, IPS Bayern 15
Aufbewahrung in PSM-Räumen Sicherheitsschloss Betriebsanweisungen Belüftung (Fenster) Stopp, Zutritt nur für sachkundiges Personal Angaben zur Ersten Hilfe Sicherheitskennzeichnung Totenkopf Auffangmöglichkeiten Bodenbelag (Schwelle) Bild: GBG Kassel 16
Aufbewahrung in PSM-Räumen Auffangsicheres PSM-Lager! Bild: LfL, IPS Bayern 17
Erforderliche Dokumentationen Betriebl. Gefahrstoffverzeichnis ( 16 GefStoffV) entsprechende Betriebsanweisungen (z.b. allgemeine Betriebsanweisungen für Pflanzenschutzmittel) Sicherheitsdatenblätter der Hersteller Gebrauchsanweisungen der PS-Mittel Sicherheitsunterweisungen der Mitarbeiter Lagerliste (Einkauf, Zulassungsende PSM, Entsorgung) Tagebuch Pflanzenschutzmittelanwendung Dokumentation aller Pflanzenschutzanwendungen! 18
Welche Kontrollen können in Gartenbaubetrieben durchgeführt werden? Gewerbeaufsichtsämter (LRA) GefStoffV, Arbeitsschutz-G, Arbeitsstätten-VO Untere Wasserbehörde (LRA) WHG, Landes-WG, VO über Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe (VAwS) Auffang-, Rückhalteeinrichtungen Berufsgenossenschaften Arbeitsschutz, UVV, Gefährdungsbereiche Lebensmittelüberwachung, (LRA) Pflanzenschutzdienst (Regierungspräsidium, Untere Landwirtschaftsbehörde (LRA)) Rückstandskontrollen PSM-Anwendung, Höchstmengen-VO Pflanzenschutzfachrecht (Anwendung, Abgabe, PS-Sachkunde, PS-Geräte, Aufzeichnungen, Lagerung) 19
Danke für ihre Aufmerksamkeit! Ich wünsche ihnen eine erfolgreiche Saison 2012! Ich wünsche ihnen eine erfolgreiche Saison 2012 Gerhard Sorg, Gartenbauberatung, LWA Bruchsal des Landratsamt Karlsruhe 20