Dezember 2010 WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/-IN? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Für Bearbeitung der Gesuche zuständig: Olivia Loher, Kanzlei o.loher@sevelen.ch Tel. 081 750 11 24 / Fax 081 750 11 21
1. Verfahren Es wird zwischen der Besonderen und Allgemeinen Einbürgerung unterschieden. Folgende Merkmale der verschiedenen Verfahren sind zu beachten: 1.1 Schweizer mit Kantonsbürgerrecht Schweizerbürger, die bereits Bürger des Kantons St. Gallen sind fünf Jahre Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Sevelen (nach Art. 105 Kantonsverfassung) der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der Gemeinde Sevelen 1.2 Schweizer ohne Kantonsbürgerrecht Schweizerbürger fünf Jahre Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Sevelen (nach Art. 105 Kantonsverfassung) der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der Gemeinde Sevelen die Regierung des Kantons St. Gallen erteilt das Bürgerrecht des Kantons Einbürgerungsgebühr des Kantons 1.3 ausländische und staatenlose Jugendliche Gesuch muss vor Vollendung des 20. Altersjahres eingehen zehn Jahre in der Schweiz, davon während wenigstens fünf Jahren in Sevelen Eignungskriterien vgl. Ziffer 2 der Einbürgerungsrat erteilt das Bürgerrecht der Gemeinde Sevelen der Kanton holt beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein die Regierung des Kantons St. Gallen erteilt das Bürgerrecht des Kantons Einbürgerungsgebühr des Kantons Einbürgerungsgebühr des Bundes Seite 2
1.4 Allgemeine Einbürgerung Ausländer zwölf Jahre in der Schweiz wohnen acht Jahre im Kanton St. Gallen wohnen vier Jahre in der Gemeinde Sevelen wohnen Eignungskriterien vgl. Ziffer 2 die Stimmberechtigten der Gemeinde entscheiden über die Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde Sevelen mittels öffentlicher Auflage und der amtlichen Bekanntmachung der Kanton holt beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein die Regierung des Kantons St. Gallen erteilt das Bürgerrecht des Kantons Einbürgerungsgebühr des Kantons Einbürgerungsgebühr des Bundes 1.5 Allgemeine Einbürgerung Schweizer Schweizerbürger die Stimmberechtigten der Gemeinde entscheiden über die Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde Sevelen mittels öffentlicher Auflage und der amtlichen Bekanntmachung die Regierung des Kantons St. Gallen erteilt das Bürgerrecht des Kantons, sofern die gesuchstellende Person das Kantonsbürgerrecht noch nicht besitzt Einbürgerungsgebühr des Kantons Seite 3
2. Materielle en 2.1 Erfüllung der Wohnsitzfristen gemäss Aufstellung (vgl. Ziffer 1) sowie bei ausländischen Staatsangehörigen Niederlassungsbewilligung C 2.2 Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse - Interesse und Beteiligung am öffentlichen Geschehen - Pflege von sozialen Beziehungen mit der schweizerischen Bevölkerung am Arbeitsplatz oder im Privatleben (Nachbarschaft, Gemeinde, Schule, Kultur, Sport, Verein, Quartier, Kirche oder andere Institutionen) 2.3 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen - Gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung - Schriftliche Verlautbarungen lesen und verstehen können - Angemessene Kenntnisse und Akzeptierung der Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung - Vertraut sein mit den Sitten und Gebräuchen in der Schweiz 2.4 Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung - Einwandfreier strafrechtlicher Leumund - keine ungelöschten Einträge im Strafregister (unabhängig von der Art des Delikts und des Strafmasses) - kein laufendes Strafverfahren (mit Ausnahme von Bagatellfällen, d.h. Übertretungsdelikte) - Beachtung der Steuerpflicht (keine Steuerausstände ohne Stundungsvereinbarung, keine Steuerstrafen) - Einwandfreier Betreibungsregisterauszug - keine laufenden Betreibungs- oder Konkursverfahren (bei zahlreichen früheren Betreibungen gilt eine Bewährungsfrist von zwei Jahren) - keine Pfändungs- oder Konkursverlustscheine innert den letzten fünf Jahren - Beachtung von zivilrechtlichen Verpflichtungen (z.b. Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen, keine Mieterausweisungen) - Keine administrativen Verfahren und Massnahmen (z.b. der Sozialhilfe, ALV, Sozialversicherung) 2.5 Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz - Wird durch den Bund überprüft - Verbindungen zu Terrororganisationen und organisiertem Verbrechen - Mitgliedschaften verbotener Organisationen - Allfällige Rechtshilfegesuche vom/ans Ausland 3. Einbürgerungsgespräch In Sevelen ist der Einbürgerungsrat die zuständige Stelle für ordentliche Einbürgerungen. Er prüft in einer ersten Phase die Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Bewerber haben das Gesuch samt den erfordlichen Beilagen einzureichen und werden anschliessend zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Die Befragung dauert 30-45 Minuten. 3.1 Deutschkenntnisse Es müssen gute Deutschkenntnisse vorhanden sein. Die Bewerberin/der Bewerber muss Dialekt verstehen und auf Hochdeutsch oder Dialekt antworten können. Wenn die guten Deutschkenntnisse nicht offensichtlich sind, muss ein Sprachdiplom des Niveaus B1 vorgelegt werden. 3.2 Staatskunde Um Punkt 2.3 der en beurteilen zu können, unterhält sich der Einbürgerungsrat am Bewerbungsgespräch mit den Bewerbern unter anderem über die schweizerische Staatskunde. Seite 4
3.3 Lehrmittel Damit sich die Kandidierenden angemessen vorbereiten können, bietet die Institution "BILANG Deutsch- und Integrationskurse" zur Broschüre "ECHO" einen Staatskundekurs an. Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schweiz keine Berufslehre oder Mittelschule absolviert haben und älter als 18 Jahre sind, haben einen Staatskundekurs zwingend zu besuchen. Auch Bewerberinnen und Bewerber, die in der Schweiz eine Berufslehre oder Mittelschule absolviert haben und nicht älter als 18 Jahre sind, können den Staatskundekurs besuchen. Sofern die Materie im Selbststudium aufgefrischt wird, kann bei der Kanzlei die Staatskundebroschüre "ECHO" zum Selbstkostenpreis von 16.00 pro Stück bezogen werden. Diese Broschüre umfasst die für das Einbürgerungsgespräch erforderlichen Mindestkenntnisse in Staatskunde. Die "BILANG Deutsch- und Integrationskurse" bietet auch verschiedene Deutschkurse an. Deutsch- und Staatskundekurse können auch bei einem anderen Anbieter absolviert werden. 4. Anmeldung Als Einbürgerungsgemeinde kommt nur die Wohngemeinde - als Lebenszentrum des ausländischen Bewerbers - in Frage. Die Bewerberin/der Bewerber kontaktiert die Kanzlei. Ein erstes Beratungsgespräch wird am Schalter geführt. Formulare und Merkblätter werden abgegeben. Bei sämtlichen Personen sind die entsprechenden Beilagen auf der Rückseite des Bewerbungsformulars beizulegen. Zusätzlich ist abzugeben: - Kursbestätigung des Deutsch- oder Staatskundekurses der BILANG oder anderer Anbieter (sofern Kurs besucht wurde) Die Bewerber haben die Gesuchsunterlagen persönlich der Kanzlei, Büro Nr. 11, abzugeben. Es werden nur vollständig ausgefüllte Formulare mit sämtlichen Beilagen entgegen genommen. Die Gesuchsunterlagen sind von der Bewerberin/dem Bewerber eigenhändig und wahrheitsgetreu auszufüllen. 5. Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen. 6. Änderungen im Personenstand Zivilstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Verwitwung) und Geburt eines Kindes sind während des Verfahrens unter Beilage der Zivilstandsurkunden umgehend der Kanzlei mitzuteilen. 7. Wohnsitzwechsel Bei Ausländern wirkt sich ein Wohnsitzwechsel vor und während dem Verfahren in eine andere Gemeinde negativ aus. In der neuen Wohngemeinde muss wiederum das Wohnsitzerfordernis zuerst erfüllt sein. Seite 5
8. der Einbürgerung Nach den gesetzlichen Bestimmungen werden die Gebühren kostendeckend erhoben. Gemeinde, Kanton und Bund erheben Gebühren, die sich wie folgt zusammensetzen: Gemeinde GebT-Nr. Verfahren Kategorie Gebühr 50.00.02 50.00.03 50.00.04 50.00.05 (Art. 6 ff. BRG) (Art. 6 ff. BRG) (Art. 6 ff. BRG (Art. 8 ter BRG) Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 600.00 Ausländerinnen und Ausländer (Einzelpersonen, inkl. unmündige Kinder) Ausländerinnen und Ausländer (Verheiratete, inkl. unmündige Kinder) 1'400.00 1'600.00 Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 200.00 50.00.06 (Art. 8 ter BRG) Ausländische und staatenlose Jugendliche (je Gesuch) 1'150.00 Bei Ablehnung an der Bürgerversammlung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. Erfüllt ein Einbürgerungsbewerber die gesetzlichen Anforderungen nicht, so wird der effektiv aufgelaufene Verfahrensaufwand in Rechnung gestellt: GebT-Nr. Verfahren Kategorie Gebühr 50.00.02 50.00.03 50.00.04 50.00.05 (Art. 6 ff. BRG) (Art. 6 ff. BRG) (Art. 6 ff. BRG (Art. 8 ter BRG) Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 250.00 Ausländerinnen und Ausländer (Einzelpersonen, inkl. unmündige Kinder) Ausländerinnen und Ausländer (Verheiratete, inkl. unmündige Kinder) 1'000.00 1'200.00 Schweizerinnen und Schweizer (je Gesuch) 200.00 50.00.06 (Art. 8 ter BRG) Ausländische und staatenlose Jugendliche (je Gesuch) 1'000.00 Seite 6
Kanton Verfahren Kategorie Gebühr Ausländische und staatenlose Jugendliche (je Gesuch) Ausländerinnen und Ausländer (Einzelperonsen inkl. Kinder) 450.00 650.00 Ehepaar ohne Kinder 800.00 Ehepaar inkl. Kinder 900.00 und Einbezogenes Kind, das vor Beschluss der Regierung volljährig wurde Schweizer 450.00 250.00 Bei ausserordentlichen Aufwändungen, die das normale Mass des Verfahrens überschreiten, erhöhen sich die Gebühren aufgrund des deckungsprinzips bis 2'000.00. Bund Gebühren 50.00 bis 150.00 9. vorschuss Nach der Einreichung der Gesuchsunterlagen für die Einbürgerung ist ein vorschuss von 1'000.00 zu leisten. Die Rechnung wird durch die Finanzverwaltung zugestellt. Wird der vorschuss nicht fristgerecht beglichen (innert 30 Tagen), werden die Gesuchsunterlagen retourniert und das Einbürgerungsverfahren von der Geschäftsliste des Einbürgerungsrates abgeschrieben. 10. Gesetzliche Grundlagen Die massgebenden Bestimmungen für das Einbürgerungsverfahren sind enthalten - im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (SR 141.0); - in der Kantonsverfassung (sgs 111.1); - im Gesetz und in der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (sgs 121.1 und 121.11) - Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sgs 821.5) Das Bundesgesetz (SR) kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern; die kantonalen Erlasse (sgs) können beim Drucksachenbüro der Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, gegen Gebühr bezogen werden. Im Internet sind die Erlasse gratis unter folgenden Adressen abrufbar: - Bund (SR) http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html - Kanton (sgs) http://www.gallex.ch/gallex/e-t.html Seite 7
Verfahrensablauf Gesuchsteller/in Einreichung der Gesuchsunterlagen bei der Kanzlei Gemeinde Der Einbürgerungsrat organisiert und leitet das Verfahren; er hält die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte über Wohnsitzdauer und Eignung fest. Sind die en für eine Einbürgerung erfüllt, wird der Bewerber zu einem persönlichen Gespräch mit dem Einbürgerungsrat eingeladen. Anschliessend beschliesst der Einbürgerungsrat über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts. Bei der führt er das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durch. Kanton Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts übermittelt die Politische Gemeinde Sevelen die Gesuchsunterlagen unter Beilage eines Erhebungsberichtes über Wohnsitzverhältnisse und Eignung zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und des Kantonsbürgerrechts an das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand. Der Kanton führt und koordiniert das weitere Verfahren und prüft es in Bezug auf die en nach kantonalem Recht. Er stellt Antrag beim Bund für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, sofern die en erfüllt sind. Bund Aufgrund des kantonalen Antrags prüft der Bund (Bundesamt für Migration [BFM]) das Gesuch und erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, sofern die bundesrechtlichen en für die Einbürgerung erfüllt sind. Das Bewilligungsverfahren dauert zwischen ein und drei Monaten. Kanton Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung des Kantonsbürgerrechts unterbreitet. Die Regierung tagt zweimal jährlich: im Mai und November. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist die Einbürgerung abgeschlossen und sie wird im Zivilstandsregister eingetragen. Das ganze Einbürgerungsverfahren dauert ab Einreichung des Gesuches ca. 1.5 bis 2 Jahre. Seite 8