Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung- ElektroGKostV)

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Transkript:

Bundesministerium für Umwelt, Stand Januar 2007 Naturschutz und Reaktorsicherheit -Referat WA II3- Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung- ElektroGKostV) In der Fassung vom 6. Juli 2005, BGBl. Jahrgang 2005 Teil I, S. 2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der 1. Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 19.12.2006, BGBl. Jahrgang 2006 Teil I, S. 3277 - Nicht-amtliche Lesefassung- Auf Grund des 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: 1 Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen der nach 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. (2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben....

- 2-2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung (1) Die nach 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten. (2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen. (3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach 13 Abs. 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach 13 Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten. 3 Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

- 3-4 Übergangsvorschriften Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung. 5 Inkrafttreten 1) 1) Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am 13.Juli 2005 in Kraft getreten.

- 4 - Anhang 1 (zu 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro 1 R e g i s t r i e r u n g 1.01 Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 150,- 1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nr. 1.01 80,-- um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung 1.04.a Vollprüfung einer herstellerindividuellen Garantie 95,-- 300,-- je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem 270,-- je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart 1.04.c Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke 1.04.d Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung 1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach 6 Abs. 3 S. 2 ElektroG 85,-- 193,-- 85,-- 250,-- je Registrierung 1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung 45,-- je Änderungssitzung

- 5-1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang je Aufwand bei einem 2 B e r e i t s t e l l u n g s a n o r d n u n g 41,-- 3 A b h o l a n o r d n u n g 52,-- 4 S a n k t i o n e n 4.01 Garantieaufstockungsanordnung je Aufwand bei einem 4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung je Aufwand bei einem 4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung je Aufwand bei einem 4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr.1 Anhang 2 (zu 2 Abs. 2) Gewichtsklasse Gewichtsklasse I Geräteklasse z.b.: - Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Haushaltskleingeräte für die ausschließlich - Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten - In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte - Mobil-Telefone - Kameras (Photo) - Gewerblich genutzte Geräte der Informationsund Telekommunikationstechnik - Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III - Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten - Gasentladungslampen für die ausschließlich - Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten Schwellenwert in kg/jahr (=12 Monate) 50

- 6 - Gewichtsklasse II Gewichtsklasse III Gewichtsklasse IV - Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten z.b. - Datensichtgeräte - Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten - Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Spielzeug - Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich - Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich z.b. - TV-Geräte - Gewerblich genutztes Audio- und Video- Equipment - Großdisplays - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten - Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten z.b. - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich - Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich - Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich 100 200 500 Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bonn, den 19.Dezember 2006 Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Sigmar Gabriel - 7 -