Vereinbarung über die Ausrüstungspflicht von dieselbetriebenen Maschinen mit Partikelfiltersystemen in der Forstwirtschaft

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Transkript:

Vereinbarung über die Ausrüstungspflicht von dieselbetriebenen Maschinen mit Partikelfiltersystemen in der Forstwirtschaft vom 4. August 2014 In Ausführung des Zentralschweizer Massnahmenplans Luftreinhaltung vom 21. Mai 2007 1 vereinbaren die Kantone Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden, vertreten durch die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion, Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf, vertreten durch Barbara Bär, Regierungsrätin, das Umweltdepartement, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1210, 6431 Schwyz, vertreten durch Andreas Barraud, Landammann, die Landwirtschafts- und Umweltdirektion, Stansstaderstrasse 59, Postfach 1251, 6371 Stans, vertreten durch Ueli Amstad, Regierungsrat, das Volkswirtschaftsdepartement, St. Antonistrasse 4, Postfach 1264, 6061 Sarnen, vertreten durch Niklaus Bleiker, Landstatthalter, einerseits, und der Waldwirtschaft Verband Uri, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf, vertreten durch Anton Zberg, Präsident, der Waldwirtschaft Verband Schwyz, Gschwändliweg 8, 8863 Buttikon, vertreten durch Sepp Weber, Präsident, der Waldwirtschaft Verband Nidwalden, c/o Amt für Wald und Energie, Stansstaderstrasse 59, 6371 Stans, vertreten durch Felix Odermatt, Präsident, der Waldwirtschaft Verband Obwalden, c/o Amt für Wald und Landschaft, Flüelistrasse 3, 6060 Sarnen, vertreten durch Erwin Heymann, Präsident, andererseits. Dieser Vereinbarung können sich Forstunternehmen anschliessen. 0. Ausgangslage Dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 37 Kilowatt (kw) im stationären Einsatz dürfen gemäss dem Massnahmenplan Luftreinhaltung der Zentralschweizer Kantone ab dem 1. Mai 2015 nur noch mit Partikelfiltersystemen betrieben werden. Die Ausrüstpflicht von Forstmaschinen wurde zwischen den Vollzugsbehörden und der Forstwirtschaftsbranche an zwei Sitzungen im Herbst 2013 diskutiert. Aus technischen und politischen Gründen wird die Ausrüstpflicht der Forstmaschinen abweichend vom Massnahmenplan Luftreinhaltung in der vorliegenden Vereinbarung geregelt. 1 Von den Regierungen beschlossen: UR: 15. April 2008 SZ: Regierungsratsbeschluss Nr. 681 vom 17. Juni 2008 NW: Regierungsratsbeschluss Nr. 288 vom 29. April 2008 OW: Regierungsratsbeschluss Nr. 357 vom 29. Januar 2008 G:\G-ALU-UM\DS Umweltschutz\Luft\MP Luft\ZUDK MP II\TP 04 MaPla II neue Massnahmen\Z5 Partikelfilterpflicht für stationäre Fahrzeuge_Maschinen\Forstwirtschaft\Kopie von Vereinbarung Forstwirtschaft_V2 1.docx

1. Zweck der Vereinbarung Mit dieser Vereinbarung wird die Pflicht zur Ausrüstung von dieselgetriebenen Maschinen, Geräten und Fahrzeugen (fortan als Forstmaschinen bezeichnet) mit einer Leistung von mehr als 37 kw mit Partikelfiltersystemen in der Forstwirtschaft geregelt. Forstunternehmen, die sich dieser Vereinbarung anschliessen, sind vom ordentlichen Vollzug der Partikelfilterpflicht, wie sie im Massnahmenplan Luftreinhaltung festgelegt wurde, ausgenommen. 2. Beurteilungsgrundlagen Forstmaschinen gelten als Maschinen, die den Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) gleichgestellt sind. Neue als auch bestehende Anlagen müssen die allgemeinen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) einhalten. Namentlich sind die Emissionen von krebserregendem Dieselruss unabhängig vom Risiko der durch sie verursachten krebserzeugenden Wirkung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sie dürfen jedoch die Emissionskonzentration von 5 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m 3 ) nicht überschreiten, wenn der Massenstrom 25 Gramm pro Stunde (g/h) oder mehr beträgt (Mindestanforderung). Dieselbetriebene Anlagen bzw. Maschinen im stationären Einsatz tragen wesentlich zu übermässigen Feinstaub-Immissionen bei. Die Vollzugsbehörde verfügt auf der Grundlage des Massnahmenplans Luftreinhaltung, der von den Zentralschweizer Kantonen beschlossen wurde, verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 44a USG, Art. 31-34 LRV). Die Verschärfung besteht darin, dass ergänzend zum vorsorglichen Emissionsgrenzwert für Dieselruss der für Baumaschinen gültige Emissionsgrenzwert für die Partikelanzahl nach Art. 19a LRV zur Anwendung kommt, dies jedoch erst ab einer Motorleistung von 37 kw. Dieser Grenzwert kann bei allen Motoren nur mit einem geschlossenen Partikelfiltersystem eingehalten werden. 3. Bestimmungen 31 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen gelten für private Forstunternehmen und Forstbetriebe von Korporationen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Körperschaften (fortan als Forstunternehmen bezeichnet), die ihre Forstmaschinen in den Kantonen Uri, Schwyz, Nidwalden und Obwalden einsetzen und diese Vereinbarung unterzeichnet haben. 2 Die Bestimmungen sind anwendbar auf Forstmaschinen mit einer Leistung von mehr als 37 kw, die mehr als fünfzig Betriebsstunden pro Jahr aufweisen. 32 Ausrüstungspflicht 1 Neue Forstmaschinen werden ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit Partikelfiltersystemen beschafft. 2 Die Verwendung von Forstmaschinen auf Baustellen (z.b. im (Forst-)Strassenbau) unterliegt den Bestimmungen der LRV betreffend Ausrüstungspflicht mit Partikelfiltersystemen. Die Verwendung von Forstmaschinen in andern Einsatzgebieten als in der Forstwirtschaft oder auf Baustellen fällt unter die ordentliche Ausrüstungspflicht mit Partikelfiltersystemen gemäss dem Massnahmenplan Luftreinhaltung. 33 Ausnahmen von der Ausrüstpflicht mit Partikelfiltersystemen 1 Ausnahmen gelten für: Forstmaschinen, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung beschafft wurden; neue Forstmaschinen im Einzelfall, wenn durch eine unabhängige Expertise belegt ist, dass eine Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem technisch nicht möglich ist. neue Forstmaschinen im Einzelfall, wenn die Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem wirtschaftlich nicht tragbar ist. 2 Expertisen werden anerkannt, wenn sie durch eine der nachfolgenden Institute angefertigt wurden: 2/3

Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt EMPA, Abteilung Verbrennungsmotoren; Berner Fachhochschule Biel, Abgas- und Motorentechnik; Hochschule für Technik Rapperswil HSR, Institut für Umwelt- und Verfahrenstechnik UMTEC. 3 Die wirtschaftliche Tragbarkeit der Ausrüstung mit einem Partikelfiltersystem wird im Einzelfall von der kantonalen Vollzugsbehörde beurteilt. 34 Anforderungen an die Partikelfiltersysteme 1 Die Konformität der Partikelfiltersysteme mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 LRV muss nachgewiesen sein (siehe auch Partikelfilterliste des Bundesamts für Umwelt BAFU). 2 Die Wartungs- und Bezeichnungspflicht der Partikelfiltersysteme richtet sich nach den Bestimmungen des BAFU für Baumaschinen (vgl. www.bafu.admin.ch/luft/11025/11027/11330/index.html?lang=de). 35 Pflichten der Verbände 1 Die kantonalen Waldwirtschaftsverbände und der Verband Forstunternehmer Schweiz sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung bei ihren Mitgliedern bekannt sind. 36 Pflichten der Forstunternehmen 1 Die Forstunternehmen führen eine Maschinenliste mit Angaben über die Ausrüstung mit Partikelfiltersystemen gemäss Ziffer 36.2 und mit Angaben über die periodischen Abgaswartungen, jeweils pro Maschine. 2 Die Forstunternehmen rapportieren der kantonalen Vollzugsbehörde jährlich über den Stand der Umsetzung: Anzahl Maschinen nach Baujahr und Leistung mit Partikelfiltersystemen insgesamt, mit Partikelfiltersystemen ab Werk (OEM), mit nachgerüsteten Partikelfiltersystemen. Die Rapportierung erfolgt bis 31. März des Folgejahres. 3 Die Maschinenlisten sind bei Vollzugskontrollen vorzuweisen. 4 Die Forstunternehmen lassen für begründete Ausnahmen von der Partikelfilterpflicht eine Expertise nach Ziffer 33 erstellen. Liegt bereits eine Expertise für eine bestimmte Maschine vor, so kann auf die Erstellung verzichtet werden (vgl. Ziffer 37.2). 37 Pflichten des Kantons 1 Der Kanton erteilt den Forstunternehmen im Einzelfall Bewilligungen für den Betrieb neuer Forstmaschinen ohne Partikelfiltersysteme, wenn eine unabhängige Expertise nach Ziffer 33 vorliegt oder die Ausrüstung wirtschaftlich nicht tragbar ist. 2 Die kantonale Vollzugsbehörde führt eine Liste der neuen Forstmaschinen, für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde. 3 Die kantonale Vollzugsbehörde führt bei den Forstunternehmen Stichprobenkontrollen durch oder lässt solche durchführen. 39 Weitere Bestimmungen 1 Den Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben abweichende Bestimmungen der kantonalen oder nationalen Gesetzgebung jederzeit vorbehalten. 2 Verstösse gegen die Ausrüstungspflicht haben administrative Massnahmen (Sanierungsverfügungen) zur Folge. 3 Verstösse gegen die Auskunftspflicht gemäss Art. 46 USG werden nach den Strafbestimmungen von Art. 61 USG geahndet. 40 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2014 in Kraft. 3/3