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Hintergrund-Information Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein 24. Januar 2007 Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein verabschiedet KIEL. Der schleswig-holsteinische Landtag hat in seiner Sitzung am 24. Januar das neue schleswig-holsteinische Schulgesetz verabschiedet. Es tritt voraussichtlich Mitte Februar in Kraft und legt die Grundlage für ein neues Schulsystem. Es setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf die bessere und individuelle Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers und einer höheren Durchlässigkeit des Systems. Das alles wird möglich in den neuen Schularten Regionalschule und Gemeinschaftsschule: Sie schaffen den Rahmen für längeres gemeinsames Lernen. Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht Fördern von Anfang an Der Schlüssel für bessere Bildungschancen und bessere Bildungsqualität ist eine veränderte Lern- und Lehrkultur. Sie stellt die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler in den Mittelpunkt. Diese stärker als bisher individuell zu fördern ist das zentrale Ziel aller schulischen Arbeit und durchgängiges Unterrichtsprinzip ( 5). Das beginnt bereits im Kindergarten. Der Grundstein dafür wurde mit der Stärkung des Bildungsauftrages an Kindertageseinrichtungen bereits gelegt. Mit dem neuen Schulgesetz wird auch die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Schule zur Pflicht mit dem Ziel, den Übergang zwischen den beiden Einrichtungen zu verbessern ( 41). Grundsätzlich soll jedes schulpflichtige Kind in Zukunft auch eingeschult werden ( 22). Nur in Ausnahmefällen kann ein Kind aus gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Das Schulamt entscheidet dann auf der Grundlage einer schulärztlichen Diagnose über die Dauer der Beurlaubung. Die Schuleingangsphase, die die ersten zwei Jahrgangsstufen umfasst, bietet allen Kindern gute Startchancen. Je nach individueller Fähigkeit kann sie von dem einzelnen Kind in ein, zwei oder drei Jahren durchlaufen werden ( 41). Jahrgangsübergreifende Lerngruppen in der Eingangsphase unterstützen die Arbeit. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht bleibt wie bisher der 30. Juni des Jahres, in dem die Kinder sechs Jahre alt werden. Ein Schwerpunkt der frühen Förderung ist die gezielte Sprachförderung für Kinder, die

2 Defizite in der Sprachentwicklung haben. Deshalb investiert die Landesregierung in dieser Legislaturperiode insgesamt 27 Millionen Euro in den Ausbau der vorschulischen Sprachförderung. Zentrales Projekt dieses Programms ist Sprint (Sprachintensivförderung). Das sind Sprachkurse für die Kinder, bei denen im Einschulungsgespräch ein Sprachförderbedarf festgestellt worden ist. Mit dem neuen Schulgesetz wird die Teilnahme an solchen vorschulischen Sprachkursen Pflicht für alle Kinder mit entsprechendem Förderbedarf ( 22). In Zukunft ist jede Schule in Schleswig-Holstein gehalten, ein individuelles Förderkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Dazu gehören neben der Arbeit mit Lernplänen ein Methodenkonzept für alle Fächer und Altersstufen sowie begrenzte Hilfen bei akuten Lernproblemen, die Zusammenarbeit mit Förderzentren und Fortbildungsangebote für Lehrkräfte. Sitzen bleiben muss nicht sein Fast jeder zehnte Schüler verlässt in Schleswig-Holstein zurzeit die Schule ohne einen Abschluss in der Tasche. Jeder zweite 15-jährige hat mindestens eine Klasse schon mal wiederholt oder ist zurück gestellt worden. Das neue Schulgesetz und die neuen Versetzungsordnungen beschreiben die notwendigen Rahmenbedingungen, um die Zahl der Sitzenbleiber und Rückstufungen deutlich zu reduzieren. Als Unterstützung für die Schulen hat die Landesregierung einen Förderfonds aufgelegt, über den bis 2010 insgesamt 200 zusätzliche Stellen zur Verfügung stehen. Reformen am Gymnasium Zum Schuljahr 2008/09 wird die Profiloberstufe eingeführt ( 44). Sie bleibt dreijährig. Wesentliche Merkmale sind einerseits die drei Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache und andererseits das Konzept der thematischen Profile. Grundsätzlich werden fünf Profile zur Auswahl stehen: ein sprachliches, ein naturwissenschaftliches, ein gesellschaftswissenschaftliches, ein musisch-ästhetisches und ein sportliches Profil. Jedes Gymnasium muss mindestens ein sprachliches und ein naturwissenschaftliches Profil anbieten. Um die breite Allgemeinbildung zu sichern, erhalten alle Schülerinnen und Schüler Unterricht in jeweils mindestens zwei Fächern des gesellschaftswissenschaftlichen Bereichs sowie in den Naturwissenschaften und den Fremdsprachen. Verpflichtend ist ebenfalls der Unterricht in einem musisch-ästhetischen Fach sowie in Religion oder Philosophie und in Sport. In allen drei Schuljahren erhalten die Schülerinnen und Schüler 34 Stunden pro Woche Unterricht - er wird vermehrt im Klassenverband erteilt.

3 Dadurch stehen den Schulen sowohl in der Sekundarstufe I als auch in der Sekundarstufe II mehr Unterrichtsstunden zur Verfügung. Künftig werden die Aufgaben für das Abitur zentral gestellt. Es wird schriftliche und mündliche Prüfungsteile geben sowie die Möglichkeit einer Präsentationsprüfung oder der Anrechnung einer besonderen Lernleistung. Die erste zentrale Abiturprüfung findet im Frühjahr 2008 statt. Außerdem wird die Schulzeit bis zum Abitur an den Gymnasien von neun auf acht Jahre verkürzt ( 44). Das heißt, die Schülerinnen und Schüler, die im Sommer 2008 von der Grundschule auf Klasse 5 am Gymnasium wechseln, werden das Abitur schon nach acht Jahren erwerben. Als Alternative bleibt es an den Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen bei der neunjährigen Schulzeit bis zum Abitur. Auch der Weg über Realschule, Regionalschule und das Berufliche Gymnasium (bisher Fachgymnasium) bis zum Abitur bleibt bei neun Jahren. Das Modell Zwei plus (siehe Grafik in Anlage 1) Die schleswig-holsteinische Schullandschaft wird sich in den kommenden Jahren schrittweise verändern. Nach Beschluss der beiden Regierungsparteien vom 24. September 2006 wird sich das bisher bestehende Schulsystem mit Hauptschule, Realschule, Gymnasium sowie Gesamtschule durch das Modell Zwei Plus - Regionalschule und Gymnasium plus Gemeinschaftsschule (wo es der Schulträger wünscht) - weiter entwickeln. Haupt- und Realschule werden danach zur Regionalschule zusammengefasst ( 42), parallel entstehen Gemeinschaftsschulen ( 43). Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen bieten den Schulträgern bessere Möglichkeiten, die unterschiedlichen Bildungsgänge vor Ort zu sichern und zugleich bessere Bedingungen für die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler zu schaffen. Regionalschule ( 42) An Regionalschulen werden die Jahrgangsstufen 5und 6 als gemeinsame Orientierungsstufe gebildet. Ab Jahrgangsstufe 7 wird nach Leistungsentwicklung und nach Abschlüssen differenziert. Die Schülerinnen und Schüler können den Hauptschul- oder den Realschulabschluss erlangen. Die Übergänge zwischen den beiden Bildungsgängen können durchlässig gestaltet werden und es sollen Möglichkeiten für gemeinsames Lernen geschaffen werden. Bestehende Haupt- und Regionalschulen werden bis zum Schuljahr 2010/11 in

4 Regionalschulen umgewandelt. Auf Antrag der Schulträger kann dies auch schon ab dem Schuljahr 2008/09 geschehen. Gemeinschaftsschule ( 43) Dort können die Schülerinnen und Schüler unter einem Dach den Hauptschulabschluss, den Realschulabschluss oder den Übergang zur gymnasialen Oberstufe erreichen. In der Gemeinschaftsschule findet der Unterricht grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochen wird. Die Schulen haben die Möglichkeit, den Unterricht schrittweise von der äußeren zu dieser inneren Differenzierung weiter zu entwickeln. Gemeinschaftsschulen sind grundsätzlich offene Ganztagsschulen. Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag des Schulträgers aus bestehenden Schulen. Es gibt derzeit mehrere Standorte im Land, an denen der Start einer Gemeinschaftsschule schon zum Schuljahr 2007/08 beabsichtigt ist. Das sind: Gemeinde Halstenbek (Kreis Pinneberg), das Amt Itzstedt (Kreis Segeberg), Schulverband Kellinghusen (Kreis Steinburg), Stadt Fehmarn (Kreis Ostholstein), Stadt Flensburg und Amt Handewitt (Kreis Schleswig-Flensburg). Für die konkrete Ausgestaltung einer Gemeinschaftsschule müssen die beteiligten Schulen ein pädagogisches Konzept vorlegen. Die Gemeinschaftsschule kann eine gymnasiale Oberstufe haben. Die bestehenden Gesamtschulen sollen sich bis zum Jahr 2010/11 ebenfalls zu Gemeinschaftsschulen weiter entwickeln. Da sie die größten Erfahrungen mit Formen des längeren gemeinsamen Lernens haben, könnten sie sich zu Schrittmachern der neuen Schulform entwickeln. Modell Regionale Berufsbildungszentren (RBZ) Die berufliche Bildung wird neu strukturiert. Die Schulträger können ihre berufsbildenden Schulen in regionale Berufsbildungszentren (RBZ) umwandeln ( 100). Sie sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige und eigenverantwortlich handelnde Einrichtungen in Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte. Ihre Kernaufgabe ist auch weiterhin der staatliche Bildungsauftrag, sie können aber auch in Kooperationen mit Betrieben und anderen Einrichtungen der Wirtschaft bedarfsgerechte und hochwertige Qualifizierungsangebote in der Region entwickeln.

5 Schulentwicklungsplanung mit neuen Zielen Oberstes Ziel ist es, trotz sinkender Schülerzahlen auch in Zukunft ein qualitativ gutes und vielfältiges Bildungsangebot auch im ländlichen Raum zur Verfügung zu stellen. Den Rahmen dafür schafft das neue Schulgesetz. Künftig sollen Nahbereichs-Schulverbände Schulträger ( 53 und 56) sein. Damit kann die Zahl der Schulträger von bisher 375 für 1048 Schulen deutlich reduziert werden. Nach dem neuen Schulgesetz soll in einem Nahbereichs-Schulverband künftig mindestens eine Schule angesiedelt sein, die zu einem mittleren Abschluss führt. Die Schulträger können bis zum 31. Juli 2009 freiwillige Lösungen erarbeiten. Danach kann das Ministerium Pflichtschulverbände bilden oder über den Pflichtanschluss eines Schulträgers an einen schon bestehenden Schulverband entscheiden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulträger, die allein eine Grundschule mit einer Mindestgröße von 80 Schülern (auch mit einer Außenstelle) unterhalten. Sie sollen selbstständig bleiben können. Die Mindestgrößen für Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Allerdings richten sie sich künftig nach der Zahl der Schüler und nicht nach der Zahl der Klassen pro Jahrgang (Zügigkeit). Dadurch soll mehr Flexibilität gegeben werden, um zum Beispiel zu kleine Schulen als Außenstellen aufrechterhalten zu können. Schullastenausgleich und Schülerbeförderung Eine Gemeinde hat für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der in ihrem Gebiet wohnt und eine Grundschule, eine weiterführende allgemein bildende Schule oder ein Förderzentrum besucht, an deren Trägerschaft die Gemeinde nicht beteiligt ist, einen Schulkostenbeitrag an den Schulträger zu zahlen ( 111). Dieser Schulkostenbeitrag wird um die Verwaltungskosten der Schulträger und einen pauschalen zweckgebundenen Investitionskostenanteil ergänzt. Die Kreise als Träger der Schülerbeförderung bestimmen unter anderem durch Satzung, in welcher Höhe die Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an diesen Schülerbeförderungskosten beteiligt werden. Das neue Schulgesetz macht dabei die Vorgabe, dass die Beteiligung in Höhe von 30% des Preises einer Zeitfahrkarte im ÖPNV zu erfolgen hat ( 114). Die Satzung hat jedoch auch vorzusehen, dass eine Kostenbeteiligung aus sozialen Gründen entfallen kann oder angemessen vermindert werden kann. Datenschutz Es bleibt im Grundzug bei den bisher schon geltenden Regelungen zum Datenschutz im Schulwesen ( 30). Vorgesehen ist die Einrichtung einer geschützten zweiten Datenbank ( 30 Abs. 4 Satz 2), um beispielsweise anonymisierte Informationen über Bildungsver-

6 läufe von Schülerinnen und Schülern zu sammeln. Dies von der Kultusministerkonferenz (KMK) initiierte Projekt steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich möglichst alle Bundesländer daran beteiligten. Weitere Gespräche zwischen der KMK und Datenschützern sind geplant. Bildungs- und Erziehungsziele Religiöse Symbole Den Lehrkräften wird das Tragen religiöser Symbole (beispielsweise das Kopftuch) in der Schule nicht untersagt. Auch in Zukunft ist auf der Basis dienstrechtlicher Kriterien zu entscheiden, ob auf Grund des konkreten Verhaltens einer Lehrkraft eine Pflichtverletzung vorliegt. Es bleibt bei der Formulierung im Schulgesetz, dass die Schule die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen darf, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen ( 4). Generelles Rauch- und Alkoholverbot an Schulen Seit Anfang 2006 gilt per Erlass an den schleswig-holsteinischen Schulen ein generelles Rauch- und Alkoholverbot. Dieses wird jetzt gesetzlich verankert ( 4). Danach trägt die Schule vorbildhaft dazu bei, Schülerinnen und Schüler zu einer Lebensführung ohne Abhängigkeit von Suchtmitteln zu befähigen. Für alle Schulen gilt daher ein Rauch- und Alkoholverbot im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Verantwortlich für diesen Text: Beate Hinse Ministerium für Bildung und Frauen Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel Telefon 0431 988-5807 Telefax 0431 988-5815 E-Mail: Beate.Hinse@mbf.landsh.de Medien-Informationen der Landesregierung finden Sie aktuell und archiviert im Internet unter http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de

Das Modell Zwei Plus Regionalschulen Zusammenführung der Haupt- und Realschulen bis 2010/11 durch das Schulgesetz zur Regionalschule Gemeinschaftsschule Auf Antrag des Schulträgers entstehend aus bestehenden Schulen; grundsätzlich offene Ganztagsschulen Weiterentwicklung der Gesamtschulen bis 2010/11 Gymnasium Mit Profiloberstufe Option Sek. II, Jg. 11-13 Abschluss Hochschulreife Sek. II Jg. 10-12 Bildungsgang Hauptschule Jg. 7-9 Bildungsgang Realschule Jg. 7-10 Gem. Orientierungsstufe Jg. 5-6 Längeres gemeinsames Lernen in Jg. 5-10 Individuelle Hinführung zu Hauptschulabschluss Mittlerem Abschluss Übergang zur gym. Oberstufe Sek. I Jg. 7-9 Orientierungsstufe Jg. 5-6 1 Vorname Name des Vortragenden