INFORMATIONEN ZU DEN FÖRDERPROGRAMMEN DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN UND DER BUNDESREGIERUNG. Was hat die Landeshauptstadt München beschlossen?

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Transkript:

MERKBLATT Standortpolitik FÖRDERPROGRAMME E-MOBILITÄT Die will bis zum Jahr 2020 eine Million E-Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen bringen. Auf die Einwohnerzahl Münchens heruntergebrochen sind dies rund 17.500 E-Fahrzeuge bis 2020. Da E-Fahrzeuge einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung und zur Steigerung der Energieeffizienz leisten können, fördert die Investitionen in E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur finanziell. Seit dem 18.05.2016 fördert zudem die die Anschaffung von Elektround Hybridfahrzeugen (Umweltbonus). INFORMATIONEN ZU DEN FÖRDERPROGRAMMEN DER LANDESHAUPTSTADT MÜNCHEN UND DER BUNDESREGIERUNG Was hat die beschlossen? Der Stadtrat der hat in der Vollversammlung am 20.05.2015 das Integrierte Handlungsprogramm zur Förderung der Elektromobilität in München (IHFEM 2015) mit einem Gesamtvolumen von 30 Mio. EUR beschlossen. Bestandteil des Name des Verfassers: Joseph Seybold Bearbeitet am: 05.08.2016 Durchwahl: 089 / 5116 1203 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 Fax: 089 / 5116 81203 Anschrift: 80323 München E-Mail: joseph.seybold@muenchen.ihk.de Homepage: www.muenchen.ihk.de

Seite 2 von 9 Handlungsprogramms ist ein städtisches Programm zur Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur. Die dazu gehörige Förderrichtlinie Elektromobilität hat der Stadtrat am 16.12.2015 beschlossen. Aus dem IHFEM wurden 22,2 Mio EUR für das Förderprogramm E-Mobilität am 16.03.2016 vom Stadtrat bewilligt. Nachfolgend die zentralen Inhalte der Förderrichtlinie. Was hat die beschlossen? Am 02.07.2016 trat rückwirkend zum 18.05.2016 das Bundesprogramm zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) in Kraft (Richtlinie vom 29.06. 2016). Über das Bundesprogramm sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklasse M1 und N1 (E-Pkw und leichte E-Nutzfahrzeuge) förderfähig, für die ab dem 18.05.2016 ein Kauf- oder Leasingvertrag abgeschlossen wurde. A. Fahrzeuge Wer ist antragberechtigt? Unternehmen Gewerbebetreibende freiberuflich tätige Personen gemeinnützig anerkannte Organisationen (alle Genannten mit Sitz oder Niederlassung in München ; die entsprechenden Nachweise (Handelsregisterauszug, Gewerbeschein, Nachweis der anerkannten Gemeinnützigkeit) sind bei Antragstellung in Kopie vorzulegen) Privatpersonen Unternehmen Stiftungen Körperschaften und Vereine Kommunale Beteiligungsgesellschaften Welche Fahrzeuge werden gefördert? Fördergegenstand: Neufahrzeuge Leasingfahrzeuge Fördergegenstand: Neufahrzeuge Leasingfahrzeuge

Seite 3 von 9 Antriebsart: Reine Batterie-E-Fahrzeuge Antriebsart: Reine Batterie-E-Fahrzeuge Hybridfahrzeuge mit max. 50mg CO 2 -Emissionen Brennstoffzellenfahrzeuge Fahrzeuge ohne lokale CO 2 -Emissionen Fahrzeuge mit max. 50mg CO 2 -Emissionen sind Hybridfahrzeugen gleichgestellt EG-Fahrzeugklassen mit Zulassungspflicht: L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e, L7e EG-Fahrzeugklassen mit Zulassungspflicht: M1, N1, N2 (soweit Fahrzeug mit Führerscheinklasse B geführt werden darf) (alle Genannten kein Leasing) Pedelecs Lastenpedelecs, also Pedelecs, die spezielle Transporteinrichtungen wie Gepäckkörbe oder Gepäckboxen aufweisen und Keine Förderung Keine Förderung (alle Genannten nicht zulassungspflichtig und kein Leasing) Mindesthaltedauer: 36 Monate Mindesthaltedauer: 6 Monate Achtung: Das Förderprogramm E-Mobilität der und das Bundesförderprogramm lassen keine Doppelförderung zu. Daher werden nach der städtischen Förderrichtlinie keine elektrisch betriebenen Fahrzeuge der EG- Fahrzeugklassen M1 und N1 mehr gefördert, die nach dem 17. Mai 2016 beantragt wurden.

Seite 4 von 9 Das Antragsverfahren für die Förderung von Kraftfahrzeugen der EG- Fahrzeugklassen M1, N1 und zusätzlich N2 erfolgt online über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einem zweistufigen Verfahren: Zunächst ist der Umweltbonus zusammen mit dem Kauf- oder Leasingvertrag über das Online-Portal zu beantragen. Der Käufer erhält im Anschluss vom BAFA einen Zuwendungsbescheid, mit dem er aufgefordert wird, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der Rechnung im Antragsportal hochzuladen. Das Antragsportal ist seit dem 02.07.2016 auf der BAFA-Internetseite unter http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html freigeschaltet. Für Fragen hat das BAFA unter 06196/908-1009 zudem eine Hotline geschaltet. Wie hoch ist die Fördersumme für Fahrzeuge? Die Förderprogramme E-Mobilität der und der sehen einen einmaligen Zuschuss pro E-Fahrzeug vor. Die Anschaffungskosten werden wie folgt gefördert: Leichtfahrzeuge: 3.000.- 2-3-rädrige E-Fahrzeuge 25 % der Anschaffungskosten (ohne Mehrwertsteuer) bis max. 1.000.- für Lastenpedelecs max. 500.- für Pedelecs und E-Roller Reine Batterie-E-Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge: 4.000.- Hybridfahrzeuge: 3.000.- Umweltbonus 500.- wenn Antragsteller nachweist, dass er sein E-Fahrzeug am Betriebsstandort mit Ökostrom lädt

Seite 5 von 9 B. Ladeinfrastruktur Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind Natürliche Personen (Privatpersonen) und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Gewerbetreibende unabhängig von der Rechtsform Nicht förderfähig sind Ladestationen, die von der Bundesrepublik Deutschland, vom Freistaat Bayern, vom Landkreis München und der errichtet werden. Welche Art von Ladeinfrastruktur wird gefördert? Gefördert wird die Errichtung fest am Stromnetz installierter Ladeinfrastruktur als Ladesäule (stehend montiert) oder als Wallbox (hängend montiert). Wie viele Ladepunkte muss eine Ladestation mindestens haben? Gefördert werden Ladestationen mit einem oder mehreren Ladepunkten. Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung an der zur gleichen Zeit nur ein E-Fahrzeug geladen werden kann. Wird nur neue Ladeinfrastruktur gefördert? Gefördert werden ausschließlich neue Ladesäulen und Wallboxen bei Kauf oder Leasing (Vertragsdauer mindestens 36 Monaten) Welche Ladeinfrastruktur-Technik wird gefördert? Gefördert werden Ladeeinrichtungen ausschließlich nach Ladebetriebsart 3 (AC-Ladung = Normalladen nach DIN EN 61851-1) Als Steckerarten sind Typ 1 und Typ 2 gemäß DIN EN 62196 förderfähig. oder

Seite 6 von 9 Ladebetriebsart 4 (DC-Ladung = Schnelladen nach DIN EN 61851-1) Als Ladestandard sind CHAdeMO und CCS (Combined Charging System) förderfähig, als Steckerarten sind CHAdeMO und Combo 2 gemäß DIN EN 62196 förderfähig. Wie hoch ist die Fördersumme von Ladeinfrastruktur? Das Förderprogramm Elektromobilität der sieht einen einmaligen Zuschuss zu den Anschaffungskosten der Ladeinfrastruktur vor. Die Anschaffungskosten werden wie folgt gefördert: 20 % der Gesamtkosten (ohne Mehrwertsteuer) bis 1.500.- maximal pro Ladepunkt Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus dem Anschaffungspreis der Ladeeinrichtung und den einmaligen Errichtungs- und Anschlusskosten. Achtung: Der Antragsteller muss durch Vorlage des Stromliefervertrags nachweisen, dass der Strom der Ladestation zu 100% aus regenerativen Energien bezogen wird. Sonst ist keine Förderung möglich. Wie viele Ladestationen werden maximal gefördert? Pro Antragsteller können in den die Jahren 2016 und 2017 jeweils bis zu 6 Ladepunkte gefördert werden. Somit können insgesamt maximal 12 Ladepunkte gefördert werden. Wo muss geförderte Ladeinfrastruktur errichtet werden? Die geförderte Ladeinfrastruktur muss im Stadtgebiet der und auf nichtöffentlichem Grund errichtet werden. Wann darf die geförderte Ladeinfrastruktur weiterverkauft werden? Ein Weiterverkauf geförderter Ladeinfrastruktur nicht vor Ablauf von 3 Jahren zulässig. Der Antragsteller verpflichtet sich, einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der 3-Jahresfrist) bzw. eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrags im Sinne dieser Regelung der Bewilligungsbehörde zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen.

Seite 7 von 9 C. Förderverfahren, Antragstellung Wer ist für das Förderverfahren und die Antragstellung zuständig? Zuständig für das gesamte Förderverfahren ist die Referat für Gesundheit und Umwelt RGU-UW Bayerstraße 28 a 80335 München Wo erhält man Informationen zum Förderverfahren? Informationen erhalten Sie im Internet unter www.muenchen.de/emobil oder per E-Mail unter emobil.rgu@muenchen.de oder unter der Tele fonnummer (089) 233-4 77 11 Wo erhält man Förderanträge? Die Zuwendung ist mit dem zugehörigen Vordruck zu beantragen. Die Vordrucke für die Beantragung der Fördergelder erhalten Sie entweder beim Referat für Gesundheit und Umwelt der (Adresse s. oben) oder im Internet unter www.muenchen.de/emobil Achtung: Der Förderantrag muss vor Abschluss des Kaufvertrags des Fahrzeugs bzw. vor Auftragserteilung zur Errichtung der Ladestation gestellt werden.

Seite 8 von 9 Die Unterzeichnung des Kaufvertrags bzw. die Auftragserteilung darf erst nach Erhalt der Förderzusage getätigt werden. Anträge werden erst bearbeitet, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen (u.a. Vorlage in Kopie von Handelsregisterauszug, bzw. Gewerbeschein oder Nachweis der anerkannten Gemeinnützigkeit) Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Wann erhält man Förderzusage? Das Referat für Gesundheit und Umwelt prüft, ob der Antrag den Vorgaben der Richtlinie entspricht. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt. Andernfalls erhält die Antragstellerin / der Antragsteller eine Förderzusage über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Maßnahme. Die Förderzusage ist 6 Monate gültig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich. Nach dem Kauf bzw. dem Anschluss der Ladestation sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Wenn die Fördermittel verbraucht sind, besteht kein Anspruch mehr auf Förderung. Wie erfolgt die Auszahlung der Fördergelder? Die Auszahlung einer bewilligten Förderung erfolgt auf Basis der Nachweise des Kaufs der Fahrzeuge bzw. der Installation der Ladestationen. Als Verwendungsnachweise für die Förderung eines E-Fahrzeugs sind folgende Unterlagen einzureichen: Kaufvertrag in Kopie Kopie des Fahrzeugscheins / Zulassung auf den Gewerbebetrieb Ggf. Stromliefervertrag (Ökostrombonus) Als Verwendungsnachweise für die Förderung eines Ladepunktes sind folgende Unterlagen einzureichen: Kaufvertrag bzw. Rechnungskopie, Kopie der Rechnung über die Installation sowie

Seite 9 von 9 Stromliefervertrag Wer ist für das Förderverfahren und die Antragstellung zuständig? Das Antragsverfahren für die Förderung von Kraftfahrzeugen der EG-Fahrzeugklassen M1, N1 und zusätzlich N2 erfolgt online über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in einem zweistufigen Verfahren: Wann erhält man Förderzusage? Zunächst ist der Umweltbonus zusammen mit dem Kauf- oder Leasingvertrag über das Online- Portal zu beantragen. Der Käufer erhält im Anschluss vom BAFA einen Zuwendungsbescheid, mit dem er aufgefordert wird, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der Rechnung im Antragsportal hochzuladen. Wo erhält man Informationen zum Förderverfahren? Das Antragsportal ist seit dem 02.07.2016 auf der BAFA-Internetseite unter http://www.bafa.de/bafa/de/wirtschaftsfoerderung/elektromobilitaet/index.html freige schaltet. Für Fragen hat das BAFA unter 06196/908-1009 zudem eine Hotline geschaltet. Wann sind die Förderprogramme in Kraft getreten? 1. : 01.04.2016 2. : 18.05.2016