über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg

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Transkript:

8.0.8 Verordnung vom 8. März 005 über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 6. November 999, namentlich den Artikel 30; gestützt auf das Gesetz vom 3. Mai 985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz), namentlich den Artikel 40; gestützt auf das Reglement vom 4. Juni 004 über die Gesundheitsförderung und Prävention, insbesondere den Artikel 6; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst: Art. Im Lauf des Jahres vor dem Eintritt in die Primarschule wird jedes Kind von der amtlich bezeichneten Schulärztin oder dem amtlich bezeichneten Schularzt in Anwendung des Freiburger Protokolls der schulärztlichen Betreuung untersucht. Von der ärztlichen Untersuchung befreit werden Kinder, die grundsätzlich im Alter von 5 Jahren von einer Privatärztin oder einem Privatarzt im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie SGP oder allenfalls nach dem Freiburger Protokoll der schulärztlichen Betreuung untersucht worden sind. Art. Die Untersuchung durch die amtlich bezeichnete Schulärztin oder den amtlich bezeichneten Schularzt geht zu Lasten der Gemeinden; dabei gilt der Tarif nach Artikel 3.

Schulärztliche Betreuung im Kindergarten V 8.0.8 Die Untersuchung durch eine Privatärztin oder einen Privatarzt geht zu Lasten der Eltern; die Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenversicherung (Art. Bst. a KLV) ist vorbehalten. Art. 3 Die Untersuchung dauert je Kind rund eine halbe Stunde und findet vorzugsweise in der Praxis der Ärztin oder des Arztes oder im Schuldienst der Gemeinde statt. Sie kann ausnahmsweise im Kindergarten erfolgen, wenn ein geeigneter Raum zur Verfügung steht. Art. 4 Zu Beginn des Kindergartenjahrs benachrichtigt die Gemeinde alle Eltern von Kindern, die im folgenden Jahr in die obligatorische Schule eintreten werden, über die Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung. Sie legt ihrer Mitteilung die vom Kantonsarztamt gelieferten Unterlagen bei. Im Laufe des letzten Schulhalbjahres erinnert die Gemeinde die Eltern an diese Verpflichtung. Art. 5 Die Eltern verlangen von der Privatärztin oder dem Privatarzt eine Bescheinigung über die Untersuchung des Kindes entsprechend den Anforderungen nach Artikel Abs.. Sie händigen die Bescheinigung der Lehrperson der Kindergartenklasse aus, und diese leitet sie an die Schulärztin oder den Schularzt weiter. Art. 6 Die Schulärztinnen und Schulärzte arbeiten für die Organisation der von ihnen durchzuführenden Untersuchungen mit den Gemeindebehörden und den Lehrpersonen zusammen. Art. 7 Die ärztliche Untersuchung erfolgt grundsätzlich in Anwesenheit zumindest eines Elternteils oder einer nahe stehenden Person. Die Untersuchung der Geschlechtsorgane erfolgt nur mit Einwilligung und in Anwesenheit der Eltern. Art. 8 Die Untersuchung des Sehvermögens kann entweder von der Ärztin oder dem Arzt, einer diplomierten Augenoptikerin oder einem diplomierten Augenoptiker mit Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung oder

Schulärztliche Betreuung im Kindergarten V 8.0.8 einer Schulkrankenschwester oder einem Schulkrankenpfleger vorgenommen werden. Art. 9 Die für dieses Alter empfohlenen freiwilligen und unentgeltlichen Impfungen gegen Tetanus, Keuchhusten, Kinderlähmung sowie Masern, Mumps und Röteln (Infanrix DTPa-IPV und MMR) werden auf Verlangen der Eltern während dieses Arztbesuchs verabreicht. Die Auffrischimpfung gegen Diphterie wird ebenfalls bei diesem Besuch verabreicht, es sei denn, die Eltern lehnten dies ausdrücklich ab. Art. 0 Das Datum des Arztbesuchs, die Ergebnisse der Untersuchung des Sehund Hörvermögens sowie das Gewicht und die Grösse des Kindes müssen auf der Gesundheitskarte eingetragen werden, die den Eltern mit dem Impfausweis übergeben wird. Art. Das medizinische Dossier, das nach den Artikeln 56 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 6. November 999 von der Schulärztin oder dem Schularzt für jede Schülerin und jeden Schüler geführt wird, ist nur dieser Ärztin oder diesem Arzt und je nach Notwendigkeit der Schulkrankenschwester oder dem Schulkrankenpfleger zugänglich. Es kann entweder in der Arztpraxis oder in einem geschlossenen Möbel in der Gemeindeschreiberei aufbewahrt werden. 3 Verlässt das Kind die Gemeinde, so muss das Dossier mit der neuen Adresse unverzüglich dem Kantonsarztamt zugestellt werden. Art. Während des ersten Primarschuljahrs sammelt die Lehrperson die Gesundheitskarten ein und schickt sie der Schulärztin oder dem Schularzt zur Überprüfung. Für Kinder, die noch nicht ärztlich untersucht werden, muss dies vor den Weihnachtsferien bei der Schulärztin oder dem Schularzt nachgeholt werden. Art. 3 Die Untersuchung durch die Schulärztin oder den Schularzt wird mit einer Pauschale von 90 Franken verrechnet; allfällige Fahrkosten sind 3

Schulärztliche Betreuung im Kindergarten V 8.0.8 inbegriffen. Dieser Betrag basiert auf dem Jahresdurchschnitt des Konsumentenpreisindexes 005, d.h. 99,4 Punkten (Dezember 005 = 00 Pt.). Er wird angepasst, wenn der Jahresdurchschnitt des Konsumentenpreisindexes gegenüber dem Jahresdurchschnitt, der für die Festsetzung des geltenden Betrags berücksichtigt wurde, um mehr als 3 Punkte steigt; die Anpassung wird auf das folgende Schuljahr wirksam. Untersuchungen durch Schulkrankenschwestern und Schulkrankenpfleger oder diplomierte Augenoptikerinnen und -optiker werden der Gemeinde nach einem vorher vereinbarten Tarif verrechnet. Art. 4 Die Schulärztin oder der Schularzt, die Schulkrankenschwester oder der Schulkrankenpfleger und die Augenoptikerin oder der Augenoptiker senden die Rechnung gemäss Vereinbarung mindestens einmal jährlich an die Gemeinde oder an den Schulkreis. Art. 5 Die Schulärztinnen und Schulärzte müssen die Impfstoffe mit den hierfür vorgesehenen Formularen direkt bei den Lieferanten bestellen. Die Rechnungen für die Injektionen müssen an das Kantonsarztamt geschickt werden. Art. 6 Die Schulärztinnen und Schulärzte erstellen auf dem dafür bestimmten Formular einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und senden diesen an das Kantonsarztamt. Art. 7 Das Kantonsarztamt erteilt die technischen Instruktionen und erstellt die Formulare. Es koordiniert und überwacht die Organisation dieser Untersuchung. Wenn nötig organisiert es Ausbildungssitzungen. Art. 8 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den. Februar 005 in Kraft gesetzt. Der Artikel 3 Abs. wird jedoch rückwirkend auf den. September 004 in Kraft gesetzt. 4

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