Energie-Apéro Luzern Beat Marty, Leiter Abt. Energie, Luft und Strahlen 11. März 2013 2000-Watt-Gesellschaft Der Weg zur nachhaltigen Energieversorgung (Ressourcen, Umwelt, Wirtschaftlichkeit, Verteilgerechtigkeit) Versorgungssicherheit Der globalen Energieverknappung begegnen mit neuen Technologien bei Produktion und Verbrauch vom Wissen zum Handeln Wie können ALLE zu konkretem Handeln bewegt werden? Einbezug und aktives Handeln der Gemeinden 3 Bewusstsein über «Energiehaushalt» der Gemeinde Unterstützung und Koordination der Energieversorgung mit Fokus Wärmeversorgung Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Energien, Umweltwärme und Abwärme Wärme- und Kältenetze: Unterstützung, Aufbau, Verdichtung Koordination und Abstimmung auf Stufe Gemeinde Region sicherstellen Richtplan 2009 Energieplanung «empfohlen» in Koordinationsaufgabe E5-4 Überkommunale Abstimmung über RET in Koordinationsaufgabe E5-3 Revision kantonales Energiegesetz (2013) Energieplanung neu als gesetzlicher Auftrag angepasste Lösung für die Gemeinden 4 5
Energieplanungspflicht für alle Gemeinden RR kann Gemeinden zu Energierichtplan oder überkommunaler Planung verpflichten Energieplanung abstimmbar auf Verhältnisse der Gemeinde, keine engen Vorgaben Energiekonzept ( Energiestadt ) (teil-) räumliche Energieplanung E-Richtplan keine neuen Rechtsinstrumente PBG 1 Die Gemeinden führen eine kommunale Energieplanung durch. 2 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde verpflichten, für ihr Gebiet oder Teile davon einen kommunalen Richtplan über die Energieversorgung und -nutzung zu erlassen. 3 Ist eine Koordination notwendig, kann der Regierungsrat Gemeinden zu einer überkommunalen Energieplanung verpflichten. PBG: Kantonales Planungs- und Baugesetz 6 7 Energieplanung als energiepolitisches Führungsinstrument «Energiestadtprozess» Energieplanung als klassisches raumplanerisches Koordinationsinstrument Siedlungsentwicklung, Nutzungen Bedarfsentwicklung Wärme/Kälte lokale Energiepotentiale, Priorisierung Potential für leitungsgebundene Wärme-/Kälte Eignungsgebiete, Vorzugsgebiete Standortsicherung für Anlagen und Infrastruktur Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung Bilanzierung des Energieverbrauchs / der E-nutzung Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme Standorte für grössere Energieanlagen und Verteilinfrastrukturen 8 9
10 Sinnvoll in dicht besiedelten Gebieten und in ESP-Gebieten Räumliche Koordination von Energieangeboten und nachfrage Chancen für standortgebundene Abwärme und erneuerbare Energien nutzen Unnötige Doppelspurigkeiten bei leitungsgebundenen Systemen (Fernwärme, Erdgas) vermeiden Festlegen einer Strategie und behördenverbindliche Umsetzung gegebenenfalls eigentümerverbindlich im BZR 11 Werkzeug für eine zukunftstaugliche Wärmeversorgung (www.energiestadt.ch) 8 Module: Bessere Nutzung der lokalen Potentiale Abwärme; Umweltwärme, -kälte Erneuerbare Energie / Holz; ev. WKK-Anlagen Koordination Potential - Nutzung oft nur koordiniert möglich Kein «First come first serve» bei Umweltressorucen Rahmenbedingungen für Leitungsgebundene Versorgungsgebiete Anschlusspflichten Durchleitungsrechte, Infrastruktur Gemeinde kann neue oder bestehende Gebäude zum Anschluss verpflichten Voraussetzung: Zweckmässig und zumutbar Durchleitungsrechte sind zu gewähren neu: Anschluss-Pflicht auch für bestehende Bauten möglich (wichtig für Erhöhung der Anschlussdichte!) bei Ersatz der Heizanlage Zumutbarkeit orientiert sich insbesondere an der wirtschaftlichen Tragbarkeit 12 13
1 Im Einzugsgebiet von Wärme- und Kältenetzen kann die Gemeinde im Einzelfall oder gestützt auf eine für Grundeigentümerinnen und -eigentümer verbindliche Planung für ein grösseres Gebiet verlangen, dass bestehende oder neue Bauten für die Nutzung von Wärme oder Kälte an diese anzuschliessen sind und Durchleitungsrechte gewährt werden. Der Anschluss kann nur verfügt werden, wenn er zweckmässig und zumutbar ist. 2 Für Wärme- und Kältenetze ist das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz durchzuführen. Der Regierungsrat kann für Durchleitungsrechte das Enteignungsrecht erteilen. 14 15 Verlegung der KVA Ibach nach Perlen Planungsperimeter Luzern-Ibach-Rontal Nutzung der Abwärme SwissSteel Planungsperimeter Luzern-Nord ESP Luzern-Süd u.a. Nutzung der Grundwasser-Ressourcen; Seewasser? Geothermie-Kraftwerk Sursee? Wärme Abwärme im Raum Wiggertal (Über-) Nutzung des Grundwasserträgers? Luft-Wasser Wärmepumpen als häufige Problemfälle wegen der Lärmentwicklung Gute Planung leistet wichtigen Lösungsbeitrag Konflikte vorsorglich vermeiden schlankes Bewilligungsverfahren für die Bauherrschaft Luft/Wasser-Wärmepumpen sind lärmemittierende Anlagen Der Grenzwert (Planungswert) der Lärmschutzverordnung LSV muss bei allen Nachbarn eingehalten werden Eine sorgfältige Planung ist wichtig, auch zum Thema Lärm Eine Baubewilligung ist erforderlich 17 18
Für eine Baubewilligung sind im Kanton Luzern folgende Unterlagen einzureichen: Wärmepumpen-Deklaration (Lärmberechnung) siehe Link Angaben zum Schallleistungspegel der gewählten Anlage (technisches Datenblatt) Situationsplan mit dem Standort der Wärmepumpe Wenn nötig zusätzliche Pläne oder Fotos mit angrenzenden Fassaden (Fenster!) notwendige Lärmschutzmassnahmen Wärmepumpen-Deklaration für Baugesuche im Kanton Luzern http://www.umwelt-luzern.ch/waermepumpendeklaration_2012.pdf Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz http://www.fws.ch/ Wärmepumpen-Testzentrum WPZ http://institute.ntb.ch/ies/kompetenzen/waermepumpentestzentrum-wpz.html 19 20