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Transkript:

Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 30. Dezember 2005 Leistungs-/Preisverzeichnis für Leistungen der Physiotherapie nach 125 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V auf der Grundlage der 92 Absatz 6 und 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V gültig vom 01.02.2015 bis mindestens 31.01.2016 Bewegungstherapie Allgemeine Krankengymnastik -auch auf neurophysiologischer Grundlage und als Atemtherapie- als Einzelbehandlung 15,16 20501 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 25 Minuten in der Gruppe, maximal fünf Patienten, je Patient 6,70 20601 Behandlungszeit/Richtwert: 20 bis 30 Minuten Krankengymnastik bei cerebral bedingten Funktionsstörungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres* in der Gruppe, maximal vier Patienten, je Patient 6,70 20805 Behandlungszeit/Richtwert: 20 bis 30 Minuten

2 Entscheidend ist das Alter des Patienten bei Ausstellung der Verordnung. Die Abrechnung setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen bei einer anerkannten Einrichtung. Allgemeine Krankengymnastik im Bewegungsbad (auch Schmetterlingsbad) mit Nachruhe als Einzelbehandlung 15,62 20902 in der Gruppe, maximal fünf Patienten, je Patient 7,96 21005 Behandlungszeit/Richtwert: 20 bis 30 Minuten Nachruhe/Richtwert: 20 bis 25 Minuten Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Mukoviszidose 34,00 20702 Behandlungszeit/Richtwert: 60 Minuten Gerätegestützte Krankengymnastik* als parallele Einzelbehandlung, maximal drei Patienten, je Patient 25,89 20507

3 Behandlungszeit/Richtwert: 60 Minuten je Patient Die Abrechnung setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen nach den Anforderungsprofilen an die Abgabe und die Abrechnung der besonderen Leistungen der Physiotherapie in der Fassung vom 17. Januar 2005 als Anlage zu den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V in der Fassung vom 17. Januar 2005. Krankengymnastik - ZNS - Kinder nach Bobath* 27,85 20708 nach Vojta* 27,85 20709 Behandlungszeit/Richtwert: 30 bis 45 Minuten Entscheidend ist das Alter des Patienten bei Ausstellung der Verordnung. Die Abrechnung, die zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist, setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen

4 nach den Anforderungsprofilen an die Abgabe und die Abrechnung der besonderen Leistungen der Physiotherapie in der Fassung vom 17. Januar 2005 als Anlage zu den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V in der Fassung vom 17. Januar 2005. Krankengymnastik - ZNS nach Bobath* 21,69 20710 nach Vojta* 21,69 20711 nach PNF* 21,69 20712 Behandlungszeit/Richtwert: 25 bis 35 Minuten Entscheidend ist das Alter des Patienten bei Ausstellung der Verordnung. Die Abrechnung, die zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist, setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und

5 Fähigkeiten hinausgehen, und erfordert gegenüber der Krankenkasse für den Behandler den Nachweis einer zusätzlichen, abgeschlossenen Weiterbildung/Fortbildung nach den Anforderungsprofilen an die Abgabe und die Abrechnung der besonderen Leistungen der Physiotherapie in der Fassung vom 17. Januar 2005 als Anlage zu den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V in der Fassung vom 17. Januar 2005. Manuelle Therapie* 18,45 21201 Behandlungszeit/Richtwert: 15 bis 25 Minuten Die Abrechnung setzt spezielle Qualifikationen voraus, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen nach den Anforderungsprofilen an die Abgabe und die Abrechnung der besonderen Leistungen der Physiotherapie in der Fassung vom 17. Januar 2005 als Anlage zu den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln gemäß 125 Absatz 1 Sozialgesetzbuch V in der Fassung vom 17. Januar 2005. Traktionsbehandlung mit kleineren Geräten 2,20 21101

6 mit größeren Geräten 4,42 21102 Behandlungszeit/Richtwert: 10 bis 20 Minuten Standardisierte Kombination aus Leistungen der Physiotherapie (D) 32,67 22001 Behandlungszeit: 60 Minuten Die Abrechnung setzt drei oder mehr Schädigungen bei bestimmten Indikationen/Diagnosengruppen voraus und erfordert jeweils die Abgabe von mindestens drei Leistungen der Physiotherapie aus der standardisierten Kombination als Einzelbehandlungen in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang/in derselben Praxis, davon mindestens einmal Leistungen der Physiotherapie nach der Pos.-Nr. 20501, 20507 oder 21201. Bei spezifischer Verordnung im Rahmen der standardisierten Kombination entfällt die wahlweise Abgabe der Leistungen der Physiotherapie, wobei die Ausführungen nach den voraufgezeigten verbindlichen Hinweisen jeweils gleichermaßen gelten.

7 Unterweisung in der Geburtsvorbereitung in der Gruppe, maximal zehn Schwangere, je Schwangere, ab 01.07.2008 6,47 21901 Unterweisungszeit: 60 Minuten höchstens 14 Stunden Die Vergütung richtet sich jeweils nach der Hebammenhilfe- Gebührenverordnung. Sonstige Leistungen Zuschlag für die Abgabe der Leistungen der Physiotherapie im häuslichen Umfeld des Patienten, inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 9,78 29933 Zuschlag für die Abgabe der Leistungen der Physiotherapie in einer sozialen Einrichtung (z. B. Altenheime), inklusive Wegegeld (Einsatzpauschale) 5,00 29934 Die Position 29934 ist nicht zusammen mit der Position 29933 abrechenbar. Der Begriff soziale Einrichtung bezeichnet Einrichtungen, die zur Pflege und Betreuung älterer, pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen. Dies sind insbesondere Alten-, Pflege und Behinderteneinrichtungen, jedoch keine Einrichtungen des Betreuten Wohnens.