Galerievertrag / für eine zeitlich begrenzte Ausstellung

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Transkript:

,, vertrag / für eine zeitlich begrenzte Ausstellung Zwischen: (im Vertrag genannt), riesestr.31,. Vertreten durch: Hellfried Christoph und: (im Vertrag Künstler genannt) 1 Die nachfolgende Vereinbarung basiert auf der Einsicht, dass sowohl Künstler und die eng zusammenarbeiten wollen und beide Partner ein eigenes Interesse daran haben, den Vertrags Inhalt zu honorieren. Die Parteien verhalten sich deshalb nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr und versprechen einander, nichts zu unternehmen, das dem Vertragspartner nachteilig sein könnte. Die ist vor Ausstellungskonzeption über den Status der Zusammenarbeit mit anderen n zu informieren bzw. ob Vereinbarungen über die auszustellenden Werke bei Dritten bestehen. Ist dies nicht der all, so gehen im Nachgang erhobene Ansprüche Dritter zu asten des Künstlers. 2 Die Parteien sind sich einig, dass die schriftliche Vereinbarung zur Rechtssicherheit und Stärkung des gegenseitigen Vertrauens beiträgt. Vertragsänderungen sind schriftlich zu regeln. Die Anforderungen an die Schriftlichkeit gemäß dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn per Brief, E-Mail Verkehr, ax oder in anderer schriftlicher orm dieselbe nachweisbar ist. 3 Die verpflichtet sich, in der Zeit vom bis in ihren räumen, in Kirschau / riesestr.31, eine Ausstellung der Werke des Künstlers durchzuführen. Beide Seiten sind sich darüber einig, dass die Ausstellung aus den in der Seite 1

,, Anlage aufgeführten Werken des Künstlers mit den nach Maßgabe von 7 festgelegten Verkaufspreisen, zusammengestellt werden soll. Ist eine genaue Bezeichnung der auszustellenden Werke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht möglich, so sind die ungefähre Anzahl der auszustellenden Werke und deren Preisrahmen in der Anlage zu benennen. Beide Seiten verpflichten sich, die Aufstellung nach Abs. 2 vor der Eröffnung der Ausstellung einvernehmlich zu vervollständigen. Der Künstler verpflichtet sich, die auszustellenden Werke spätestens bis in einwandfreiem Zustand der zu übergeben, und versichert, alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an den auszustellenden Werken zu sein. 4 Die verpflichtet sich, bis zum, spätestens bis zum 30. Tag nach Beendigung der Ausstellung, dem Künstler die nicht verkauften Werke zurückzugeben, falls nicht eine längere Kommissionsvereinbarung nach Maßgabe von 10 Abs. 1 dieses Vertrages getroffen wird. Die verpflichtet sich, spätestens bis zum 30. Tag nach Beendigung der Ausstellung dem Künstler ein Verzeichnis der veräußerten Werke zu übersenden und dem Künstler den ihm nach Maßgabe von 7 Abs. 4 zustehenden Anteil des Verkaufserlöses zu zahlen. Vereinbart die mit dem Käufer Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen über ein Ziel von 30 Tagen hinaus, bedarf eine derartige Vereinbarung der Zustimmung des Künstlers. Die verpflichtet sich, Name und Anschrift des Käufers eines Werkes dem Künstler mitzuteilen. 5 Den Transport der auszustellenden Werke und dessen Kosten übernimmt der Künstler. Den Transport verkaufter Werke zum Käufer und den Rücktransport der nicht verkauften Werke übernimmt die. Vom Empfang bis zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Künstler, bzw. an eine von diesem bestimmte Stelle, haftet die dem Künstler gegenüber außer in ällen höherer Gewalt für abhanden gekommene oder beschädigte Werke. Andere Veränderungen oder Verschlechterungen an den Werken, die trotz vertragsgemäßen Gebrauchs entstehen, hat die nicht zu vertreten. Seite 2

,, 6 Die Gestaltung der Ausstellung erfolgt durch die im Einvernehmen mit dem Künstler. Die endgültige Entscheidung obliegt der. Verkaufsverhandlungen werden ausschließlich von der geführt. Während der Dauer der Ausstellung ist der Künstler berechtigt, sich zu den Öffnungszeiten in den Ausstellungsräumen aufzuhalten. 7 Die Verkaufspreise (inkl. MwSt.) werden auf der iste der auszustellenden Werke verzeichnet. Der Künstler gewährleistet die festgelegten Preise und verpflichtet sich, die ausgestellten Werke innerhalb der in 9 Abs.3 festgelegten rist nicht unter diesem Preis zu verkaufen. Verkaufsverhandlungen zu den Arbeiten während der Ausstellungen oder in dessen Ergebnis werden ausschließlich von der geführt. Auskünfte gegenüber Dritten (insbesondere Kunden) zu Preisnachlässen, Auszahlungshöhe der an den Künstler, anteile für Zweitgalerien obliegen ausschließlich der. Bei Nichteinhaltung durch den Künstler gehen die entstehenden Verluste in voller Höhe zu asten des Künstlers (Abzug von der Auszahlungshöhe für die entsprechende Arbeit). Rabatte können nur in Absprache zwischen Künstler und gewährt werden. Bei dem Verkauf eines Werkes steht der eine Provision in Höhe von % des gemäß Abs. 2 verzeichneten Preises zu. Der Betrag der Provision wird nach vorherigem Abzug der aktuell gültigen MwSt. berechnet. Ist der Künstler prinzipiell oder mit einzelnen Werken vertraglich an eine gebunden, ist dies in jedem all anzuzeigen. Die daraus resultierende Provision kann zu der in Abs. 2 genannten differieren. Der steht dann eine Provision in Höhe von % des gemäß Abs. 2 verzeichneten Preises zu. Die Auszahlung der Provision für die vertraglich gebunden erfolgt durch den Künstler. Bei dem Ankauf eines Werkes durch die erhält diese einen Nachlass von % des gemäß Abs. 2 verzeichneten Preises. 8 Seite 3

,, Die verpflichtet sich im Einvernehmen mit dem Künstler zur Durchführung folgender Werbemaßnahmen auf eigene Kosten: - Druck und Versand von Einladungskarten - Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften - Druck und Versand von Prospekten - Bereitstellung und Versand einer Presseerklärung - Präsentation von Werken des Künstlers auf der Homepage der für den in 3 Abs. 1 genannten Zeitraum und nach Absprache darüber hinaus - Kostenübernahme der Bewirtung der Gäste während der Vernissage und inissage Der Künstler willigt darin ein, dass die eines oder mehrere Werke aus der in 3 erwähnten Ausstellungsliste im Rahmen der aufgeführten Werbemaßnahmen reproduziert und verbreitet. Weitere Abreden (z.b. Herausgabe eines Kataloges, Vermittlung von Auftragsarbeiten, Veranstaltung weiterer Ausstellungen des Künstlers oder Ausstellungsvermittlungen): 9 Verbleiben über den Zeitraum der Ausstellung bzw. den in 3 Abs. 1 geregelten Zeitraum hinaus Werke des Künstlers bei der bzw. werden andere Werke zusätzlich in Kommission genommen, bedarf es des Abschlusses eines Kommissionsvertrages. Der Künstler verpflichtet sich, während der Ausstellung und innerhalb der in 4 Abs. 1 vorgesehenen rist die in dem in 3 vorgesehenen Verzeichnis als verkäuflich aufgeführte Werke nicht ohne Mitwirkung der anderweitig zu verkaufen. Der Künstler verpflichtet, die in dem in 3 vorgesehenen Verzeichnis als verkäuflich vermerktem Werke, 120 Tage nach der Ausstellung nicht ohne Mitwirkung der anderweitig zu verkaufen da davon auszugehen ist, dass das Interesse an dem Kunstwerk durch die Öffentlichkeitsarbeit der erfolgt ist. Weist die dem Künstler einen Kaufinteressenten nach und kommt es aufgrund dieses Nachweises zu einem Kaufvertrag über die in dem in 3 vorgesehenen Verzeichnis Seite 4

,, sowie ein nicht in der Ausstellung befindliches Werk des Künstlers, so steht der eine Provision in Höhe von % des Verkaufspreises zu. 10 Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. ür diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt das deutsche Recht. Als Gerichtsstand wird der Sitz der vereinbart. 11 Handelt die den vorstehenden Bestimmungen in krasser Weise zuwider, hat die pro Einzelfall einen Betrag des halben Kunstwerkes zu bezahlen. Dasselbe gilt umgekehrt für den Künstler, mit der Einschränkung, dass er berechtigt ist, anstelle eines Barbetrages vereinbarte Kunstwerke als Konventionalstrafe zu übergeben. Kirschau, den.. 2014 Künstler Name: Rechtsverbindliche Unterschrift: Name: Rechtsverbindliche Unterschrift: Seite 5