Aktuelles rund ums Vergaberecht

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Transkript:

Aktuelles rund ums Vergaberecht Montag, 25. Juni 2012 Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice Wirtschaftskammer Steiermark

BVergG-Novelle 2012 - Wesentliche Inhalte Montag, 25. Juni 2012 Wirtschaftskammer Steiermark Dr. Gerfried Weyringer Rechtsservice Wirtschaftskammer Steiermark

Gesetzliche Grundlagen Bundesvergabegesetz 2006 - kundgemacht im BGBl. I Nr. 17/2006 Änderung des Bundesvergabegesetzes - BVergG-Novelle 2007 Änderung des Bundesvergabegesetzes BVergG-Novelle 2009 Änderung des Bundesvergabegesetzes BVergG-Novelle 2012 - kundgemacht im BGBl. I Nr. 10/2012 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 3

Schwellenwerte ab 1.01.2012 Geschätzter Auftragswert (ohne USt) für EU-weite Ausschreibung Klassicher Bereich: Bauaufträge 5,000.000 Liefer- u. Dienstleistungsaufträge, Wettbewerbe 200.000 Liefer- u. Dienstleistungsaufträge durch zentrale öff. AG gem. Anhang V 130.000 Sektorenbereich: Bauaufträge 5,000.000 Liefer- und Dienstleistungsaufträge 400.000 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 4

Schwellenwerteverordnung 2009 Schwellenwerteverordnung 2009 - Inkrafttreten: mit 30.04.2009 - Außerkrafttreten (vorläufig) mit 31.12.2012 - gilt nur für den USB (= Unterschwellenbereich) Erhöhung der Wertgrenzen für bestimmte Vergabeverfahren - Direktvergabe - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung - Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 5

Arten der Vergabeverfahren 25 Direktvergabe Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Verhandlungsverfahren mit/ ohne vorherige Bekanntmachung Nicht offenes Verfahren mit/ ohne vorherige Bekanntmachung Offenes Verfahren Rahmenvereinbarung dynamisches Beschaffungssystem wettbewerblicher Dialog elektronische Auktion (ist kein eigenes Verfahren mehr) Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 6

Direktvergabe Bei der Direktvergabe wird eine Leistung gegebenenfalls nach Einholung von Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften von einem oder mehreren Unternehmern, formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Wertgrenze bis 31.12.2012: < 100.000,- bei Liefer-, Dienstleistungs- u. Bauaufträgen Bei einer Direktvergabe sind der Gegenstand und Wert des Auftrages, der Name des Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit schriftlich festzuhalten. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 7

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird - nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- od. Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde - und nach Einholung von einem od. mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Wertgrenze ab 1.04.2012: < 130.000,- bei Liefer-, Dienstleistungsaufträgen < 500.000,- bei Bauaufträgen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 8

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern (mind. 3) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. Wertgrenze im USB bis 31.12.2012: < 100.000,- bei Liefer-, Dienstleistungs- u. Bauaufträgen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 9

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung AG können Aufträge über geistige Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur 1 Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den AG wirtschaftlich nicht vertretbar ist, d.h. wenn die Verfahrenskosten für den AG in keiner wirtschaftlichen Relation stehen und der geschätzte Auftragswert 50 % des Schwellenwertes nicht erreicht. Wertgrenze im USB (ohne zeitliche Befristung): - < 100.000,- bei geistigen Dienstleistungen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 10

Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden - nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde (1. Stufe) - ausgewählte Bewerber (mind. 3) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert (2. Stufe). Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. Wertgrenzen im USB (ohne zeitliche Befristung): - < 200.000,- bei Liefer- u. Dienstleistungsaufträgen - < 1,000.000,- bei Bauaufträgen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 11

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern (mind. 3) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Preisverhandlungen sind unzulässig. Wertgrenzen im USB bis 31.12.2012: - < 100.000,- bei Liefer- u. Dienstleistungsaufträgen - < 1,000.000,- bei Bauaufträgen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 12

Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden - nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde (1. Stufe) - ausgewählte Bewerber (mind. 3) zur Abgabe von Angeboten aufgefordert (2. Stufe). Preisverhandlungen sind unzulässig. Wertgrenzen im USB (ohne zeitliche Befristung): - < 200.000,- bei Liefer- u. Dienstleistungsaufträgen - < 5,000.000,- bei Bauaufträgen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 13

Offenes Verfahren Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Preisverhandlungen sind unzulässig. Freie Wahl des Auftraggebers zwischen dem offenen u. dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung. Wertgrenzen im USB (ohne zeitliche Befristung): - < 200.000,- bei Liefer- u. Dienstleistungsaufträgen - < 5,000.000,- bei Bauaufträgen Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 14

Novelle zum BVergG 2006 (BVergG- Novelle 2012) Änderung bei den Subschwellenwerten bei der Direktvergabe und beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung NEU: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Festlegung eines elektronischen Publikationsmediums für Bekanntmachungen weitere Vereinfachungen beim Nachweis der Eignung im USB Verlängerung des Maximalzeitraumes von Referenzen Änderung bei der Mindestanzahl der zu einem Vergabeverfahren aufzufordernden Unternehmer Möglichkeit des Absehens von einer verbindlichen schriftlichen Aufklärung im Zuge der vertieften Angebotsprüfung im USB Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 15

Direktvergabe 41 (2) Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 50.000,- (ab 1.01.2013) nicht erreicht. (3) Die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte sind entsprechend zu dokumentieren. (4) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit u. Zuverlässigkeit muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 16

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung 37 Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen und wenn 1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300.000,- (ab 1.01.2013) nicht erreicht. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 17

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 25 Abs 11 Bei der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird, nachdem einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmern die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages bekannt gemacht wurde, und nach Einholung von einem oder mehreren Angeboten, eine Leistung formfrei von einem ausgewählten Unternehmer gegen Entgelt bezogen. Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 18

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 41a (2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 130.000,- und bei Bauaufträgen 500.000,- nicht erreicht. (3) Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- od. Dienstleistungsauftrages bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: - Bezeichnung des Auftraggebers - Gegenstand der Leistung sowie Erfüllungsort u. Leistungsfrist Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 19

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung - Hinweis, wo nähere Informationen über die zu vergebende Leistung sowie über den weiteren Verfahrensablauf verfügbar sind und - ausdrückliche Bezeichnung als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. (4) Der Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammen hängende Kriterien festlegen anhand derer die allenfalls vorgesehene Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 20

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (5) Der Auftraggeber hat den Unternehmern, die sich um eine Teilnahme am Verfahren beworben od. ein Angebot gelegt haben, unverzüglich nach Zuschlagserteilung mitzuteilen, welchem Unternehmer der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung ist der Gesamtpreis anzugeben. (6) Die Befugnis, Leistungsfähigkeit u. Zuverlässigkeit des erfolgreichen Bieters muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 21

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 41a Mit der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung wird ein neues Verfahren geschaffen, das die Vorteile einer möglichst formfreien Vergabe mit der unionsrechtlich gebotenen Transparenz verbindet. Aufgrund dieser Verpflichtung zur Transparenz muss der AG zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicher stellen. Grundsätzlich ist dieses Verfahren aber frei gestaltbar. Es handelt sich um eine Direktvergabe, die zwar mit Transparenzvorschriften angereichert ist, aber dennoch ein relativ formfreies Verfahren für kleine und mittelgroße Aufträge darstellt. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 22

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 41a Eingeschränkt wird dieses Ermessen des AG durch die Verpflichtung dass der AG bereits zu Beginn festlegen muss, nach welchen Kriterien er die Unternehmer auswählt, von denen er ein Angebot einholt und nach welchen Kriterien er das erfolgreiche Angebot bestimmt. Es liegt aber im Ermessen des AG, das Verfahren ein- od. zweistufig zu gestalten, mit den Bietern zu verhandeln oder auch im Laufe des Verfahrens die Anzahl der Bieter zu reduzieren. Wie auch für die klassische Direktvergabe, gilt auch für die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ein eingeschränkter Rechtsschutz. Gesondert anfechtbare Entscheidungen (und damit einem Nachprüfungsverfahren zugänglich) sind lediglich die Wahl des Vergabeverfahrens und die Bekanntmachung. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 23

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 41a Es ist insbesondere, da es sich um eine Direktvergabe handelt, keine Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vorgesehen. Gemäß Abs 4 hat der AG objektive, nicht diskriminierende Kriterien festzulegen, anhand derer die Auswahl des Unternehmers bzw. der Unternehmer erfolgt, von dem bzw. denen Angebote eingeholt werden und anhand derer das erfolgreiche Angebot bestimmt wird. Der AG ist bei der Festlegung dieser Kriterien weitgehend frei und nur an die Grundsätze des Vergabeverfahrens und die Verpflichtung der Auftragsbezogenheit gebunden. Das bedeutet, dass der AG nur Kriterien heranziehen darf, die einen Konnex zum Auftragsgegenstand aufweisen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 24

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 41a Der AG kann das Verfahren ein oder zweistufig gestalten. Er kann etwa in der Bekanntmachung sofort Angebote verlangen und dem billigsten/ besten den Zuschlag erteilen (allenfalls nach weiteren Verhandlungen). Er kann aber auch zunächst einen od. mehrere Unternehmer (etwa auf Grund von Referenzen od. etwa auch die ersten fünf ) auswählen und erst in einem zweiten Schritt Angebote einholen. Der AG kann z.b. festlegen, dass die interessierten Unternehmer gleich in einem ersten Schritt Angebote legen sollen, um mit den Bietern der drei besten/ billigsten Angebote zu verhandeln und in einem weiteren Schritt das beste/ billigste Angebot auszuwählen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 25

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung 41a Abs 5 enthält die Verpflichtung des AG, den am Verfahren beteiligten Unternehmern mitzuteilen, wem zu welchem Preis der Zuschlag erteilt wurde. Es sollen dabei jene Unternehmer vom Ausgang des Verfahrens informiert werden, die sich ernsthaft um den Auftrag bemüht haben. Das sind jene Unternehmer, die sich auf Grund der Bekanntmachung beworben haben und/ oder ein Angebot gelegt haben. Unternehmer, die lediglich Informationen über den Leistungsgegenstand od. den Verfahrensablauf angefordert oder herunter geladen und keine weiteren Schritte gesetzt haben, sind jedenfalls nicht von der Mitteilungspflicht des AG umfasst. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 26

Bekanntmachungen Der AG hat Bekanntmachungen unverzüglich u. unmittelbar der Kommission unter Verwendung der Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. NEU: Der Bundeskanzler u. die Landesregierung haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich durch Verordnung jeweils ein elektronisches Publikationsmedium festzulegen, in welchem die Auftraggeber zusätzliche Bekanntmachungen im OSB veröffentlichen können od. jedenfalls zu veröffentlichen haben. Die Auftraggeber haben Bekanntmachungen im USB jedenfalls in den für den jeweiligen Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium zu veröffentlichen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 27

Bekanntmachungen im OSB Nunmehr ist vorgesehen, dass der Bundeskanzler bzw. die Landesregierungen jedenfalls ein (einziges) zusätzliches Publikationsmedium für Bekanntmachungen im OSB festzulegen haben. Das Publikationsmedium muss elektronisch sein. Zusätzlich zur europäischen Ausschreibungsdatenbank TED soll es daher 10 zentrale Publikationsplattformen im Österreich geben. In den VO sind nähere Festlegungen sowohl hinsichtlich der Übermittlung der Bekanntmachung vom AG an das Publikationsmedium als auch hinsichtlich der im Zuge der Übermittlung und der Veröffentlichung durch das Publikationsmedium zu beachtenden Modalitäten zu treffen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 28

Bekanntmachungen im USB Im Gegensatz zum OSB ist die Veröffentlichung der Bekanntmachung im vom Bundeskanzler bzw. der jeweiligen Landesregierung festgelegten Publikationsmedium im USB verpflichtend. Damit soll einerseits ein effektiver wirtschaftlicher Wettbewerb zugunsten der Auftraggeber gefördert und andererseits potentiellen Bietern das Auffinden österreichischer Ausschreibungen erleichtert werden. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 29

Vorlage einer Eigenerklärung 70 Abs 2 (2) Bewerber od. Bieter können ihre Befugnis, Zuverlässigkeit u. Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzuführen, über die der Unternehmer konkret verfügt. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 30

Vorlage einer Eigenerklärung (3) Bei der Vergabe von Aufträgen kann der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen im OSB hat der AG vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger jedenfalls zu verlangen; Bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in 12 Abs 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 31

Vorlage von Eignungsnachweisen 70 Erläuterungen: Mit 70 Abs 3 zweiter Satz wird die Frage neu geregelt, wann der AG vom Zuschlagsempfänger - auch bei Vorliegen einer Eigenerklärung - jedenfalls die festgelegten Nachweise verlangen muss. Nach dem neuen Abs 3 zweiter Satz ist die Vorlage der Nachweise vom Zuschlagsempfänger erst bei Aufträgen im OSB zwingend geboten. Wie bisher ist bei einer Vergabe in Losen für die Frage der Anwendung des Regimes des Abs 3 nicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose maßgeblich, sondern ausschließlich der Wert des einzelnen Loses. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 32

Verkürzung von Fristen im USB 67 Der AG kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere aus Gründen der Dringlichkeit sowie bei Lieferaufträgen über Waren mit allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmalen, die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen verkürzen. Erläuterungen: Damit wird Auftraggebern die Möglichkeit eingeräumt, bei der Beschaffung von gewissen Standardleistungen im USB die Mindestangebotsfristen und die Teilnahmefristen zu verkürzen. Die Fristverkürzungsmöglichkeit besteht aber nur bei Lieferleistungen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 33

Maximalzeitraum von Referenzen 75 Abs 8 Im USB kann der Auftraggeber den Maximalzeitraum von Referenzen bis auf 10 Jahre erstrecken. Erläuterungen: In der Praxis hat sich die zeitliche Einschränkung der Nachweise von Referenzaufträgen auf Referenzen der vergangenen 3 (bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen) bzw. 5 Jahre (bei Bauaufträgen) als zu restriktiv erwiesen. Im USB wird daher der AG ermächtigt, diese Zeitspanne in den Ausschreibungsunterlagen auf bis zu 10 Jahre zu verlängern, wenn ihm dies in Anbetracht des konkreten Beschaffungsvorganges sinnvoll erscheint. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 34

Anzahl der aufzufordernden Unternehmer 102 (3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im OSB nicht unter 3 bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im USB nicht unter 3 bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im OSB nicht unter 3 bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im USB nicht unter 3 liegen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 35

Anzahl der aufzufordernden Unternehmer 103 (6) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im OSB nicht unter 5 bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im USB nicht unter 3 bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im OSB nicht unter 3 bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im USB nicht unter 3 liegen. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 36

Mindestanzahl der aufzufordernden Unternehmer Erläuterungen: Mit zahlreichen Möglichkeiten einer sachlichen Abweichung, sind sowohl für das Verhandlungsverfahren, als auch das nicht offene Verfahren mindestens drei Unternehmer zur Angebotsabgabe aufzufordern. Die einzige Ausnahme bildet das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung im OSB mit mindestens fünf aufzufordernden Unternehmern. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 37

Vertiefte Angebotsprüfung 125 Mangelhaftigkeit der Angebote 126 125 (5) Im Zuge der vertieften Angebotsprüfung muss der AG vom Bieter eine verbindliche schriftliche...aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat 126 (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot, oder werden Mängel festgestellt, so ist eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Der jeweils letzte Satz: Sofern der geschätzte Auftragwert 120.000,- nicht erreicht, kann von der Vorgangsweise gem. diesem Absatz abgesehen werden. wird ersetzt durch: Bei Vergabeverfahren im USB kann von der Vorgangsweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 38

Vertiefte Angebotsprüfung 125 Mangelhaftigkeit der Angebote 126 Erläuterungen: Im Lichte der angestrebten Entbürokratisierung des USB kann nunmehr im gesamten USB von einer verbindlichen schriftlichen Aufklärung im Zuge der vertieften Angebotsprüfung bzw. bei Mangelhaftigkeit der Angebote abgesehen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der AG im USB von jeglicher Aufklärungspflicht befreit wird und derartige Angebote ohne weitere Erläuterungen durch den Bieter ausschließen kann. Es ist jedoch keine formalisierte Vorgangsweise erforderlich. Es liegt vielmehr im Ermessen des AG in welcher Art und Weise er Aufklärung durch den Bieter verlangt. Bei größeren (Bau-)Aufträgen im USB ist jedoch anzuraten, die Aufklärung durch den Bieter zumindest schriftlich zu dokumentieren. 39 Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 131 Der AG hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gem. 132 Abs 1 die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes der Gesamtpreis (= Auftragssumme ohne USt) sowie die Merkmale u. Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 40

Strategien zur Regionalvergabe Wirtschaftskammer Steiermark - Aktuelles rund ums Vergaberecht Rechtsanwalt Dr. Matthias Öhler

5 Strategien des Auftraggebers Wahl der richtigen Verfahrensart Ausschreibung in Losen (Gewerken) & Losregelung Aufteilung des Auftrages in kleine Aufträge Rahmenvereinbarung Kurze Angebots- und Teilnahmefristen & lokale Info Zuschlagskriterien: Bewertung Lokalbezug & subjektive Jurybewertung & Nicht gewichtete Zuschlagskriterien Leistungsbeschreibung: Forderung Lokalbezug Vergabe-Organisation des AG 42

Beispiel: Errichtung eines Schulzentrums im Oberschwellenbereich Bauauftrag: Kosten 6 mio Ausschreibung in Gewerken (Losen) grundsätzl. sind alle Gewerke EU-weit auszuschreiben Kleinlosregelung: alle Lose max. 20% der Gesamtkosten + jedes Los max. 1 mio Zuschlagskriterien: Ausfallsicherheit, Umweltgerechtheit des Transports (Emissionswerte) Leistungskriterien ( Muss-Kriterien ) 43

Beispiel: Errichtung eines Schulzentrums im Oberschwellenbereich Ausnahmefall: Bei zusätzlichen, unvorhergesehenen Bauarbeiten keine Ausschreibung erforderlich Vergabe zusätzlicher Bauleistungen ihv 50% der Auftragssumme an bisherigen AN Wenn ursprüngl. Auftrag Optionen vorsieht Vergabe optionaler Leistungen 44

Beispiel: Errichtung eines Kindergartens im Unterschwellenbereich Bauauftrag: Kosten 3,9 mio Ausschreibung in Gewerken (Losen) entsprechend Wert des Gewerks Zuschlagskriterien: Beschäftigung Personen im Ausbildungsverhältnis, kurzfristige örtliche Verfügbarkeit Leistungskriterien ( Muss-Kriterien ) 45

Beispiel: Laufende kleine Reparaturen an Amtsgebäuden Vielzahl an kleinen Reparaturaufträgen Ausschreibung in Gewerken (Losen) entsprechend Wert des Gewerks oder Rahmenvertrag: Zusammenrechnung aller Reparaturaufträge für Dauer des Rahmenvertrages Zuschlagskriterien: Verwendung umweltfreundlicher Materialien Leistungskriterien ( Muss-Kriterien ) 46

Beispiel: Reinigung von Amtsgebäuden im Unterschwellenbereich Reinigung von mehreren Amtsgebäuden im Gesamtwert von 600.000 Obwohl gleichartige Leistungen, keine Zusammenrechnung, wenn keine einheitliche Vergabeabsicht! Ausschreibung in Losen entsprechend Wert des Gebäudes Zuschlagskriterien: Umweltgerechtheit der Anfahrt (Emissionswerte), Verwendung umweltfreundlicher Materialien Leistungskriterien ( Muss-Kriterien ) 47

Beispiel: Werbestrategie Waldviertel im Oberschwellenbereich geistige Dienstleistung im Wert von 280.000 Durchführung eines Verhandlungsverfahrens Zuschlagskriterien: Qualität des Werbekonzeptes unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten, Gewichtung hoch (60%) oder mittels Marge (60% bis 70%), Beurteilung durch Jury in Hearing Präklusion von Vergabeverstößen 48

Beispiel: Bauplanung Wettbewerb im Unterschwellenbereich Planungsauftrag Durchführung eines Wettbewerbs (wie z.b. auch Bau- IT-Planung etc) Gesamtwert von 130.000 geladener Wettbewerb ohne Ausschreibung Zuschlagskriterien: Qualität der Planung, Beurteilung durch Jury in Hearing 49

Beispiel: Straßendienstfahrzeuge im Oberschwellenbereich Gesamtauftragswert 220.000 Hinweis: mögl. keine Zusammenrechnung, wenn keine einheitliche Vergabeabsicht oder Bieterkreis! (z.b. unterschiedl. Lieferzeitpunkt etc.) Kurze Angebotsfristen: Nach Vorinformation u.u. 15d Angebotsfrist im offenen Verfahren! Bei Dringlichkeit 10d Teilnahmefrist im nicht offenen Verfahren! Leistungskriterien ( Muss-Kriterien ): Kurze Lieferfristen bei sachl. Rechtfertigung Aktive Info des AG an lokale Bieter! 50

Beispiel: Frischlebensmittel im Oberschwellenbereich Gesamtauftragswert 540.000 Aufteilung in Lose nach Bieterkreis und Lieferort Rahmenvereinbarung: Keine Abrufpflicht; einvernehmliche Änderung des Leistungsgegenstandes zulässig! Zuschlagskriterien: Lieferzeit 51

Beispiel: Trinkwassernetz Sektorenauftrag im Unterschwellenbereich Errichtung und Instandhaltung Trinkwassernetz mit Auftragswert 2,8 mio im Unterschwellenbereich der Sektoren Trinkwasser, Gas, Wärme, Elektrizität, Verkehr und Post sowie Flughäfen nur Pflicht zu regionaler Transparenz 52

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: RA Dr. Matthias Öhler kanzlei@schramm-oehler.at Bartensteingasse 2, A 1010 Wien Tel. +43/1/409 76 09, Fax +43/1/409 76 09-30

Aktuelle vergaberechtliche Entscheidungen Mag. Karin Schnabl FA1F - Verfassungsdienst

Zusammenrechnung von Planungsleistungen EuGH Rs C-574/10, KOM/Dt Sanierung einer Mehrzweckhalle Gemeinde vergibt mehrfach Planungsleistungen und filettiert in zeitlicher Hinsicht. Klage durch die KOM vor dem EuGH mit dem Argument, es hätte zusammen gerechnet werden müssen. Autor

Aus der Entscheidung: Dass der Gegenstand der Arbeiten in den verschiedenen Abschnitten des Bauvorhabens wechselt, bedeutet nicht, dass sich dadurch der Inhalt und die Natur der Leistungen ändert. Es handelt sich immer um typische Architektenleistungen, die denselben Inhalt haben, nämlich Konzeption und Planung der vorzunehmenden Arbeiten sowie die Aufsicht über die Ausführung. Außerdem bleiben die Modalitäten für die Vergütung gleich. Autor

Folglich weisen die Leistungen in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine innere Kohärenz und eine funktionelle Kontinuität auf, die durch die Aufteilung der Leistungen in verschiedene Abschnitte nicht als durchbrochen angesehen werden können. Die Durchbrechung kann auch nicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen gerechtfertigt werden. Autor

Schlichtungsstelle VwGH 2009/04/0252 Lieferung von Auftausalz NÖ: verpflichtende Anrufung einer Schlichtungsstelle Verfahren vor der Schlichtungsstelle endet ohne gütliche Einigung UVS weist in der Folge Antrag zurück, weil im Schlichtungsverfahren nicht alle Fakten vorgebracht worden seien. Autor

Aus der Entscheidung: Die Einrichtung eines Schlichtungsverfahrens mag sinnvoll sein. Nach der Rechtsprechung des EuGH widerspricht es aber dem EU-Recht, den Zugang zu den Nachprüfungsbehörden an die vorherige Anrufung einer Schlichtungsstelle zu knüpfen. Autor

Behebbarkeit von Mängeln UVS Steiermark, 44.8-1/2010-9 AG schreibt Sanitärinstallationen im offenen Verfahren im USW aus. Vergabe erfolgt nach Billigstbieterprinzip. LV enthält in mehreren Positionen Bieterlücken, in denen das Fabrikat und die Type bekannt zu geben ist. Der Billigstbieter gibt in den Bieterlücken nur die Kurzbezeichnung des Herstellers an und wird ausgeschieden. Ast argumentiert, es sei üblich, dass nur der Lieferant angeführt werde. Darüber hinaus sei es ein behebbarer Mangel. Autor

Aus der Entscheidung: Das Angebot der Ast ist widersprüchlich zu den Ausschreibungsvorgaben und nicht behebbar mangelhaft geblieben. Ein derartiges Produkt gibt es nicht. Die angegebenen Gründe des Ast sind unbeachtlich, da es sich um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen handelt, die nach objektiven Erklärungswert auszulegen sind. Es sind daher weder Motive des Erklärenden, noch subjektives Verständnis maßgeblich. Autor

Ausscheiden wegen Briefpapier mit AGB BVA N/0021-BVA/13/2012-18 AG scheidet Angebot aus, da sowohl auf dem Angebotsschreiben als auch auf dem Deckblatt des Angebots jeweils auf die umseitigen AGB des Ast verwiesen worden ist. Auch Aufklärungen sind auf Briefpapier mit umseitigen AGB erfolgt. In den Ausschreibungsunterlagen war festgehalten, dass sich gegenseitigen Pflichten/Rechte aus sämtlichen Unterlagen ergeben. Autor

Aus der Entscheidung: Ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger konnte die Schreiben nur so verstehen, dass dem Angebot der Ast die auf der Rückseite genannten Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt wurden. Die AGB widersprechen in vielfacher Hinsicht der Ausschreibung. Das Angebot wurde daher zu Recht ausgeschieden. Autor

Zeitpunkt der Eignung VKS 22.9.2011, VKS-8224/11 Offenes Verfahren im OSW zum Schulbusbetrieb für SchülerInnen mit Behinderung in Wien. In 20 Lose unterteilt, Vergabe erfolgt losweise. Ast beklagt Bestbieterin hätte nicht die Eignung, da sie nicht über die geforderten Referenznachweise verfüge. Sie hätte nur 6 PKW, obwohl 80 Kleinbusse nachzuweisen gewesen wären. Bestbieterin habe nur Angebot eines Lieferanten beigebracht, dass sie im Auftragsfall über Fahrzeuge verfügen werden. Autor

Aus der Entscheidung: Punkt 7.3 der Ausschreibung verlangt, dass die Bieterin durch Vorlage von Kopien von unterfertigten Verträgen nachzuweisen hat, dass sie über die Mindestkapazitätserfordernisse zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns verfügen wird. Unstrittig verfügte die Bieterin zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht über die 80 Fahrzeuge. Aber Bestätigung des Lieferanten beigebracht, dass sie zu Leistungsbeginn darüber verfügen wird. Autor

Aus der Entscheidung: Dem Antrag der Ast auf Akteneinsicht war nicht Folge zu geben. Gem 23 BVergG ist der vertrauliche Charakter aller Unterlagen zu wahren. Dies betrifft insb technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse, sowie Angaben zur Kalkulation von Angeboten. Die Einsicht der Ast in den vollständigen Inhalt von Stellungnahmen würde zu einer Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen führen. Autor

Mängel in Eigenerklärung BVA 16.12.2011, N/0112-BVA/10/2011-32 In VV war festgelegt, dass auch für SubUN Eignungsnachweise zu erbringen waren. Eigenerklärung vorgesehen, aber Einholung von Nachweisen wurde angekündigt. Ast legte mangelhafte Eigenerklärung der SubUN vor. AG verlangte die unverzügliche Vorlage der Nachweise. Ast legte innerhalb der Frist nur unvollständig vor wurde daher nicht zur Angebotslegung eingeladen. Autor

Aus der Entscheidung: AG konnte die unverzügliche Vorlage der Nachweise verlangen, eine Verbesserung der Eigenerklärung war nicht nötig. Ast hätte bereits früher die Nachweise besorgen müssen. Ergeht vom AG eine genau spezifizierte Aufforderung zur Mängelbehebung, ist der AG nicht verpflichtet, ein zweites Mal zur Verbesserung aufzufordern. Eine Nachreichung von Eignungsnachweisen ist im Nachprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Autor

Notwendigkeit eines SV VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201: Angebot im Mobilfunkbereich war ungewöhnlich niedrig, die Fremdleistungskosten höher als der Angebotspreis. Die AG führte vertiefte Angebotsprüfung unter Beiziehung eines SV durch. Belangte Behörde habe sich nicht mit Argumenten auseinandergesetzt. Autor

Aus der Entscheidung: Aufgabe des AG die Angemessenheit der Preise zu beurteilen. Die Vergabekontrollbehörde hat nicht nur zu prüfen, ob geprüft wurde, sondern unter Berücksichtigung der Unterlagen die betriebswirtschaftliche Erklärund Nachvollziehbarkeit aus sachverständiger Sicht zu prüfen. Die Preisangemessenheit ist immer in Bezug auf die ausgeschriebene Leistung zu beurteilen. Autor

Es handelt sich nur um eine Plausibilitätsprüfung, ob der UN die angebotene Leistung zu den angebotenen Preisen erbringen kann. Die Beurteilung der Kalkulationsgrundlage, insb. der Kostenstruktur von Mobilfunkunternehmen wirft komplexe fachspezifische Fragen auf. Die Kontrollbehörde hätte daher ebenfalls eine Beurteilung aus sachverständiger Sicht durchführen müssen. Autor

Hearing im Verhandlungsverfahren UVS Steiermark, 44.15-3/2009 Die Fachplanung der Landesleitzentrale wird im Wege eines VV mit Bekanntmachung ausgeschrieben. Am Ende des vorgesehenen Hearings wird unangekündigt ein Fragebogen ausgeteilt, der unmittelbar beantwortet werden muss. Die Beantwortung fließt in die Bewertung der Kommission ein. Die Bewertungsbögen werden handschriftlich von der Kommission ausgefüllt. Autor

UVS Stmk, 44.15-3/2009 Aus der Entscheidung: Durch Fragenkatalog, der bewertungsrelevant wurde, wurde zusätzliches Subkriterium eingeführt vergaberechtswidrig! Die bekannt gegebene Gewichtung darf nicht verändert werden Die Leserlichkeit der Bewertung ist Grundvoraussetzung der Nachvollziehbarkeit! Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung! Autor

Viel Erfolg bei Ihren Ausschreibungen! Mag. Karin Schnabl Autor

Neueste Entwicklungen in der öffentlichen Auftragsvergabe in Österreich und der EU Annemarie Mille Graz, 25. Juni 2012

Neueste Entwicklungen in der öffentlichen Auftragsvergabe in Österreich und der EU Zahlungsverzug Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle Modernisieung des EU Vergaberechts 76

Zahlungsverzug von öffentlichen AG EU: RL 2011/7/EU, Abl L 48 vom 23.2.2011 (Ende der Umsetzungsfrist: 16.3.2013!!) Art. 4 regelt Verpflichtungen bei Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen für Zahlungsfristen und Verzugszinsen In Österreich: Umsetzung durch Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) 455-461 UGB Grundsätzliche Zahlungsfrist: 30 Tage (mit sachlicher Rechtfertigung: 60 Tage) BVergG-Novelle??? (Begutachtungstext Ende 2012?) 77

Zahlungsverzug von öffentlichen AG Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung darf höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung betragen. 78

Zahlungsverzug von öffentlichen AG 460 UGB Nichtigkeit grob nachteiliger Klauseln 460 UGB (Verwendung grob nachteiliger Vertragsbestimmungen oder Ausübung grob nachteiliger Geschäftspraktiken oder Ausübung grob nachteiliger Geschäftspraktiken) Verbandsklagemöglichkeit gemäß 461 UGB (Verbandsklage auch im Vergaberechtschutz denkbar?) 79

Zahlungsverzug von öffentlichen AG Verzugszinsen = 8% Mahnung nicht erforderlich! Gläubiger kann mind. 40,-- einbehalten (+ Eintreibungskosten z.b.: RA, Inkassobüro) Geplantes Inkrafttreten des Zahlungsverzugsgesetzes: 1.12.2012 Geplantes Inkrafttreten des BVergG (inklusive Zahlungsverzugsregelungen): spätestens 16.3.2013 80

Verwaltungsgerichtsbarkeit BGBl I 51/2012: Auflösung von rund 120 Behörden darunter Vergaberechtschutzbehörden BVA (ebenso wie VKS, UVS) mit 1.1.2014 (Art 151 (51) Z 8 B-VG) Übertragung der Rechtsschutzzuständigkeit im Vergabebereich auf Bundesverwaltungsgericht (bzw. Verwaltungsgerichte der Länder) vgl. Art 130 (2) Z 2 B-VG und Art 131 (2) B-VG Senate und Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern möglich (vgl. Art 135 (1) B-VG) 81

Modernisierung der EU-Vergabe RL 82

Umfang des Vorschlages Vorschläge ersetzen Richtlinien 2004/18/EG + 2004/17/EG Darstellung anhand des Vorschlags zur Revision von Richtlinie 2004/18/EG Keine Änderungen Richtlinie über Verteidigungsgütervergabe (2009/81/EG) Rechtsmittelrichtlinie (89/665/EWG in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG) Paralleler Vorschlag: Konzessionen VO-Vorschlag Zugang von Unternehmen aus Drittstaaten [KOM (2012) 124] 83

Vereinfachung durch flexiblere Verfahren Verstärkte Nutzung des Verhandlungsverfahrens (Art 24, 27), besonders bei komplexen Verfahren Vereinfachung der Veröffentlichungen für regionale und lokale öffentliche Auftraggeber (PIN) (Art 24 Abs. 2b) Verringerung der Dokumentationspflichten: Eigenerklärungen (Art 57) Vereinfachung des Dynamischen Beschaffungssystems (keine unverbindlichen Angebote mehr) (Art 32) 84

Vereinfachung durch bessere E-Vergabe Vollständig elektronisch bis 2016 Übermittlung der Bekanntmachung Erhältlichkeit der Dokumente ab Beginn des Verfahrens Kommunikation in Verfahren von Zentralen Beschaffungsstellen (Art 35 Abs 4); Kommunikation spätestens 2 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist (Art 19 Abs 7) Zahlreiche elektronische Werkzeuge : Vereinfachtes DPS, klarere Regelungen über e-kataloge und e-signaturen (Art 32, 34, 19 Abs 5) 85

Strategische Vergabe durch soziale Aspekte Produktionsprozess als Zuschlagskriterium (Art 66) mögliche Kriterien insbesondere (Erwägungsgrund 41): - Gesundheitsschutz des an der Produktion beteiligten Personals - Integration benachteiligter Personen 86

Strategische Vergabe durch soziale Dienstleistungen Höherer Schwellenwert 500.000 (Art 4d) Mitgliedsstaaten können Verfahren weitgehend frei regeln Verpflichtung zur vorherigen und nachträglichen Bekanntmachung im Amtsblatt Prinzip der Nichtdiskrimminierung (Art 75, 76) MS müssen es den Auftraggebern erlauben, spezifische Qualitätskriterien zu berücksichtigen (Art 76 (2)) Unterhalb des Schwellenwerts typischerweise kein grenzüberschreitendes Interesse (Erwägungsgrund 11) 87

Strategische Vergabe im Bereich Umwelt Möglichkeit der Berücksichtigung des Produktionsprozesses - in den technischen Spezifikationen (Art 4) - als Zuschlagskriterium (Art 66) Berücksichtigung der Lebenszykluskosten verbessert (einschließlich nachweisbarer und geldwerter externer Kosten) Lebenszykluskosten im Falle existierender EU-Methode anhand dieser Methode zu berechnen (Art 67 Abs 3) 88

Strategische Vergabe im Bereich Innovation Innovationspartnerschaft - neues Verfahren zur Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen, die es auf dem Markt bisher nicht gibt Vereinfachung der grenzüberschreitenden gemeinsamen Auftragsvergabe 89

Besserer Zugang für KMUs Vereinfachung der Dokumentation, insb. Eigenerklärungen (Art 57) Umsatzobergrenze (Art 56 Abs 3) Lose: anwenden oder begründen (Art 44) Möglichkeit für MS direkte Zahlungen an Subunternehmer vorzusehen (Art 71) 90

Faire Verfahren Definition von Mindeststandards im Bereich von Interessenkonflikten und sonstigem rechtswidrigen Verhalten (Art 21, 22) Verhinderung unfairer Vorteile durch Vorabkontakte (Art 39) Verstärkung der Ausschlußgründe, Berücksichtigung früherer Schlechtleistungen (Art 55 Abs 3d) Stärkung der Regeln über ungewöhnlich niedrige Angebote (Art 69) Klarstellung der Regeln über Vertragsänderungen (Art 72) 91

Governance (nicht bei KonzessionsRL) neue Behördenstruktur mit umfassenden Aufgaben neue Statistik- und Berichtspflichten (auch im USB) neue Regeln für Beratung und Unterstützung von AG Verwaltungskooperation zwischen MS 92

Weitere Hauptpunkte KonzessionsRL Definition der Konzession (Bau und DL) regelt Konzession im klassischen und Sektorenbereich Laufzeit der Konzessionen Rechtsschutz für Konzessionsvergaben (= reguläres Regime) 93

VO-Vorschlag - Hauptpunkte regelt EU-Marktzugang von Waren und DL aus Drittstaaten für die Ausführung eines (öff) Auftrages bzw. einer Konzession regelt Waren- und DL Ursprung grds. Möglichkeit der Zugangsbeschränkungen von Waren mit über 50% Ursprung aus Staaten mit denen kein Marktzugangsabkommen besteht bzw. hinsichtlich denen kein Marktzugang vereinbart wurde (komplexes) Informationssystem zwischen AG und EK über Ausschluss von Angeboten von Vergabeverfahren 94

VO-Vorschlag Hauptpunkte bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten (mit Waren mit über 50% Ursprung aus Staaten mit denen kein Marktzugangsabkommen besteht bzw. hinsichtlich denen kein Marktzugang vereinbart wurde) muss AG wenn er dieses Angebot annehmen möchte die anderen Teilnehmer am Vergabeverfahren verständigen. weitreichende Kompetenzen der EK Marktzugang (von EU- Waren und DL) zu Drittstaaten zu untersuchen und ggf Marktzugang zur EU zu beschränken 95

Vielen Dank für Ihr Interesse! 96

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT IHR RECHTSSERVICE der Wirtschaftskammer Steiermark Körblergasse 111-113, 8010 Graz T: 0316/601-601, F: 0316/601-505, E: rechtsservice@wkstmk.at web: http://wko.at/stmk/rs Dr. Gerfried Weyringer, Rechtsservice der WK-Steiermark 97