Rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeinspeiser und Netzbetreiber 1 15.04.2011
Inhalt: Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH in Bautzen Energieträgermix Erneuerbare Energien in Bautzen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Erfahrungen der EWB zum Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen im Netzgebiet 2
Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH Versorgung der Stadt Bautzen mit: Strom Erdgas Trinkwasser Fernwärme Versorgungsgebiet: Stadt Bautzen mit 41.000 Einwohnern Mitarbeiter: 75 Auszubildende: 6 3
Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH Technische Daten 2010 Strom Gas Trinkwasser Fernwärme Versorgungsnetz in km 420 158 221 33 Hausanschlüsse in Stück 5.419 3.766 5.430 379 versorgte Einwohner 37.400 25.200 38.300 14.400 Absatzmengen 2010 Netzvolumen Handelsvolumen Stromversorgung 166 GWh 120 GWh Gasversorgung 304 GWh 248 GWh Trinkwasserversorgung 1.813 Tm³ Fernwärmeversorgung 79 GWh 4
Energieträgermix Stromlieferung der EWB gemäß 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005. Energieträgermix im Kalenderjahr 2009. Energieträgermix EWB 2009 Deutschland 2009 (in Bautzen) Fossile und sonstige Energieträger 55 % 57,8 % Kernenergie 18 % 24,9 % Erneuerbare Energien 27 % 17,3 % Umweltauswirkungen Kohlendioxid-Emission 486 g/kwh 508 g/kwh Radioaktiver Abfall 0,000487 g/kwh 0,0007 g/kwh 5
Erneuerbare Energien in Bautzen Jahresstrombezug der EWB 127 GWh davon Erneuerbare Energiemenge in Bautzen 4,2 GWh entspricht 3,3 % Anzahl der Anlagen zur Einspeisung von Erneuerbaren Energien im Jahr 2010 105 Anlagen Über 90 % der EEG-Anlagen in Bautzen sind Photovoltaikanlagen. Rest: Biomasse, Wasserkraftanlagen, Deponiegasanlagen 6
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (Stand: August 2010) Ziel: den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent zu erhöhen Regelt: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Vergütungsvoraussetzungen und Vergütungsdauer Vergütungssätze EEG-Ausgleichsmechanismus 7
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Zwei Funktionen des örtlichen Netzbetreibers Als Netzbetreiber: Anschluss der Erzeugungsanlage Netzanschlussvertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber Gegebenenfalls Netzanschluss erstellen Als Händler der erzeugten Erneuerbaren Energie: Abnahme, Übertragung und Verteilung des EEG-Stromes Einspeiseverträge abschließen Zahlung der Vergütung 8
Vergütungsvoraussetzungen für Photovoltaikanlage Vorlage von notwendigen Nachweisen Netzverträglichkeitsprüfung durch die Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH (EWB) bei Anlagen < 30 kw erfolgt keine Prüfung Energiegewinnung aus solarer Strahlungsenergie Einspeisung in das Netz der EWB Vergütungsdauer für Photovoltaikanlage 20 Jahre ab Inbetriebnahmejahr nach 21 EEG 9
10 Vergütungssätze der Solarenergie 60,00 55,00 50,00 45,00 40,00 35,00 30,00 25,00 20,00 57,40 54,53 51,80 49,21 46,75 54,60 51,87 43,01 49,28 39,14 46,82 44,48 34,05 33,03 40,91 28,74 37,23 32,39 31,42 27,36 15,00 10,00 24,43 22,23 23,26 21,16 Voraussicht 2012 in ct/kwh PV < 30 kw PV 30 bis 100 kw Inbetriebnahme 2004 Inbetriebnahme 2005 Inbetriebnahme 2006 Inbetriebnahme 2007 Inbetriebnahme 2008 Inbetriebnahme 2009 Inbetriebnahme 01-06/2010 Inbetriebnahme 07-09/2010 Inbetriebnahme 10-12/2010 Inbetriebnahme 01-06/2011 Voraussicht 07-12/2011
Eigenverbrauchsregelung EEG 2009 und EEG 2010 gültig vom Januar 2009 bis Juli 2010 33 Abs. 2 EEG Die Vergütungen verringern sich für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung von 30 Kilowatt auf 25,01 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. gültig vom Juli 2010 bis Dezember 2011 33 Abs. 2 EEG Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1 1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und 2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge erzeugten übersteigt. 11
12 Vergütung des eingespeisten Stroms nach 33 EEG
Zweck der Eigenverbrauchsregelung Dezentralisierung der Energieversorgung Entlastung der lokalen Stromnetze Innovation Impulsgeber für Waschmaschinen, Kühlschränke, Klimaanlagen Stromspeicher Dezentrale Konzepte (Vehicle to Grid etc.) Verknüpfung mit Smart Metering Zusätzliche Anreize für Ausbau der Solarenergie Entlastung größerer Verbraucher von Stromkosten Gewerbebetriebe, Krankenhäuser, Altenheime, kommunale Einrichtungen etc. Zusätzliche Entlastung von Unternehmen 13
Gesamtleistung von PV-Anlagen in Deutschland 20.000 18.000 16.000 14.000 in MW 17.310 12.000 10.000 8.000 6.000 4.000 2.000 0 9.800 5.311 3.811 2.711 1.881 178 258 408 1.018 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 14
Gesamtleistung von PV-Anlagen in Bautzen 4,5 4,0 3,5 3,0 in MW 3,898 2,5 2,0 1,5 1,0 0,5 0,0 1,796 0,750 0,008 0,037 0,037 0,058 0,103 0,152 0,294 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 15
EEG-Ausgleichsmechanismus 16 rünb - regelverantwortlicher Übertragungsnetzbetreiber avnb - abnahme- und vergütungspflichtiger Netzbetreiber
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) Ziel: Langfristige Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent Regelt: Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Voraussetzungen für die Vergütung (Zuschläge) Höhe des Zuschlages und Dauer der Zahlung KWKG-Ausgleichsmechanismus 17
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Zwei Funktionen des örtlichen Netzbetreibers Als Netzbetreiber: Anschluss der Erzeugungsanlage Netzanschlussvertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber Gegebenenfalls Netzanschluss erstellen Als Händler der erzeugten Erneuerbaren Energie: Abnahme, Übertragung und Verteilung Einspeiseverträge abschließen Zahlung der Vergütung 18
Voraussetzungen für die Vergütung (Zuschläge) Vorlage eines BAFA-Bescheides (Antragstellung durch den Anlagenbetreiber beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Einsatz von KWK-Anlagen Besonderheit: bei Einsatz von Biomasse als Brennstoff erfolgt die Vergütung nach EEG Einspeisung in das Versorgungsnetz der Energie- und Wasserwerke Bautzen 19
20 Höhe des Zuschlages und Dauer der Zahlung
Gesamtleistung von KWK-Anlagen in Bautzen in kw 80 70 71,2 60 50 40 30 20 10 11 15,7 21,2 21,2 21,2 21,2 0 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 21
KWKG Ausgleichsmechanismus 22 ÜNB - Übertragungsnetzbetreiber VNB - Verteilnetzbetreiber
Erfahrungen der EWB zum Anschluss von EEG- und KWK-Anlagen im Netzgebiet Unzureichende Beratungen seitens der Anlagenerrichter/-hersteller Geringe Kenntnisse der Anlagenbetreiber über die Vorgaben nach EEG oder KWKG Auswirkungen: - Verzögerung des Vergütungsbeginns durch fehlende Nachweise laut EEG und KWKG - Verringerung der erwarteten Vergütungshöhe Standortstaffelung nach Anlagenleistung - Nichterfüllung der Vergütungsvoraussetzungen Freiflächenanlagen Clearingstelle EEG zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 23
Verzögerung des Vergütungsbeginns durch fehlende Nachweise laut EEG und KWKG Beispiele: 23 EEG Wasserkraftanlagen - Regelung zu Anspruch und Höhe des Vergütungssatzes Absatz 5 regelt die erforderliche Vorlage einer Zulassung der zuständigen Wasserbehörde 27 EEG Biomasse Anlagen - Regelung zu Anspruch und Höhe des Vergütungssatzes zusätzlich ist in der Anlage 2 zum EEG als Anspruchsvoraussetzung im Punkt I Abs. 1 b das Führen eines Einsatzstofftagebuches mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe gefordert 24
Verringerung der erwarteten Vergütungshöhe Standortstaffelung nach Anlagenleistung Inbetriebnahme mehrerer in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlicher Anlagen innerhalb eines Kalenderjahres 19 EEG regelt die Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen Summierung der Anlagenleistung Somit reduziert sich der Vergütungssatz gegenüber mehreren Einzelanlagen. 25
Nichterfüllung der Vergütungsvoraussetzungen Freiflächenanlagen 32 EEG Solare Strahlungsenergie Absatz 1 Regelung zur Höhe der Vergütung Absatz 2 und 3 Einschränkung der Vergütungsansprüche Zum Beispiel die Anforderungen zur Erfüllung der Vorschriften des Bebauungsplanes oder Besonderheiten für Anlagen auf Grünflächen bzw. Ackerflächen 26
Ansprechpartner bei den Energie- und Wasserwerken Bautzen GmbH Leiter Netzmanagement: Henning Weiß Schäfferstraße 44 02625 Bautzen Telefone: 03591 3752-361 Email: henning_weiss@ewbautzen.de 27
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28