Gesetzentwurf der Landesregierung

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VORLAGE, 16/ 2:9?~: S ~~I:,~

Transkript:

Drucksache 15/944 13. 01. 2000 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 10. Januar 2000 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 7. September 1999 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten. A. Problem Vonseiten der in Hessen ansässigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ist der dringende Wunsch nach Schaffung der Möglichkeit einer berufsständischen Versorgung geäußert worden. Dieser Berufsstand ist, im Gegensatz zu den anderen freien Berufen, in einer bundesweit tätigen Kammer organisiert. In den Ländern bestehen jeweils Landesvertretungen. Nachdem in Nordrhein-Westfalen im Jahre 1993 das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Prüfer in Kraft getreten ist, wurde aufgrund dieses Gesetzes das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Bereitschaft bekundet, den Berufsangehörigen in anderen Ländern durch Abschluss entsprechender Staatsverträge die Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu ermöglichen. Mit den Ländern Baden- Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Sachsen sind zwischenzeitlich Staatsverträge abgeschlossen worden. Der Abschluss mit Rheinland-Pfalz steht bevor. B. Lösung Aufgrund des Staatsvertrages werden die in Art. 1 des Staatsvertrages genannten Personen Mitglieder im Versorgungswerk. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden aus dem nordrheinwestfälischen Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer übernommen. Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt. Andererseits können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. Mit dem Abschluss des Staatsvertrages wird dem Interesse der hessischen Berufsangehörigen entsprochen und verhindert, dass Hessen als Eingegangen am 13. Januar 2000 Eilausfertigung am 17. Januar 2000 Ausgegeben am 8. Februar 2000 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach 3240 65022 Wiesbaden

2 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 wichtiger Standort dieser Berufsgruppe im Hinblick auf die Versorgung einen Nachteil gegenüber teilweise in direkter Nachbarschaft liegenden anderen Ländern hat mit der möglichen Folge, dass Berufsangehörige aus diesem Grund ihren Sitz und ihre berufliche Tätigkeit in ein Land verlegen, das die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ermöglicht. C. Befristung Das Gesetz sieht eine Befristung aus folgenden Gründen nicht vor: 1. Das Gesetz enthält die Zustimmung zu einem Staatsvertrag sowie Regelungen zur Veröffentlichung und zur Bekanntgabe des In- Kraft-Tretens des Staatsvertrages und entfaltet insoweit keine Dauerwirkung. 2. Der Staatsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer geschlossen und enthält in Artikel 7 Vorschriften zur Kündigung. 3. Das Zustimmungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen enthält ebenso keine Vorschriften zur Befristung. Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung hat aufgrund der Ermächtigung durch den Ministerpräsidenten den Staatsvertrag am 24. November 1999 unterschrieben. Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen leistete seine Unterschrift am 11. Dezember 1999. Der Staatsvertrag und die Begründung sind diesem Vorblatt zur Information in Kopie beigefügt. D. Auswirkungen Die denkbare Gründung eines eigenen hessischen Versorgungswerks ist angesichts der relativ geringen möglichen Mitgliederzahl unter versicherungsmathematischen Gesichtspunkten nicht erstrebenswert und wird darüber hinaus von den Berufsangehörigen auch aus organisatorischen Gründen nicht angestrebt. Die vorgeschlagene Lösung ist u.a. auch im Hinblick auf die zu erwartende Leistungsfähigkeit der berufsständischen Versorgung vorzuziehen. In anderen Bundesländern besteht keine Einrichtung, an die ein Anschluss in Betracht kommen könnte. E. Kosten Keine. F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 3 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 1 (1) Dem am 11. Dezember 1999 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. 2 Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben. 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

4 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 Begründung Das Gesetz sieht die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der hessischen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer zum nordrhein-westfälischen Versorgungswerk vor. Mit dem Abschluss des Staatsvertrages wird dem Wunsch der hessischen Berufsangehörigen nach einer berufsständischen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung durch Anschluss an das Versorgungswerk in Nordrhein-Westfalen entsprochen. Die ebenfalls mögliche Gründung eines hessischen Versorgungswerks war aufgrund der relativ geringen Anzahl von Berufsangehörigen in Hessen aus versicherungsmathematischen Gründen nicht erstrebenswert. Die 2 und 3 enthalten Regelungen zum In-Kraft-Treten des Gesetzes und des Staatsvertrages. Wiesbaden, 10. Januar 2000 Der Hessische Ministerpräsident Koch Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Posch

Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 5 Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Das Land Hessen, und das Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Hessen haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Hessen, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerks der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk). (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999, GV. NRW S. 154) finden entsprechende Anwendung. Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend. Artikel 3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Hessen nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

6 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 Artikel 4 Das Versorgungswerk kann von der für Wirtschaftsprüferangelegenheiten zuständigen Behörde des Landes Hessen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. Artikel 5 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. (2) Das Versorgungswerk leitet dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. Artikel 6 Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Hessen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Hessen angelegt werden. Artikel 7 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Hessen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Lande Hessen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium herzustellen. Artikel 8 (1) Das Versorgungswerk gibt unter Hinweis auf das In-Kraft-Treten des Staatsvertrages den Text des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschafts-

Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 7 prüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt. Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und der Satzung sind ebenfalls in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt zu geben. (2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Wiesbaden, 24. November 1999 Düsseldorf, 11. Dezember 1999 Für das Land Hessen Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dieter Posch Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Heinz Schleußer

8 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944

Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 9 Begründung A. Allgemeines Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) ist nach der Verabschiedung durch den Landtag in Nordrhein-Westfalen am 23. Juli 1993 in Kraft getreten. Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein- Westfalen (im Folgenden: Versorgungswerk) hat daraufhin, wie beabsichtigt, zum 1. Januar 1994 seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen: Da knapp ein Drittel der insgesamt derzeit bestellten rund 14.000 Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben, war schon im Vorfeld klar, dass das Gesetz eine Pilotfunktion gegenüber anderen Ländern ausüben wird. Je nach Anzahl der dort beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes könnten jeweils eigene Versorgungsregelungen geschaffen bzw. über Staatsverträge Anschlüsse an das in Nordrhein-Westfalen bereits bestehende Versorgungswerk angestrebt werden. Aufgrund der Zahl von nur ca. 1.563 in Hessen ansässigen Berufsangehörigen, von denen voraussichtlich derzeit lediglich etwas mehr als die Hälfte Mitglieder in einem Versorgungswerk werden würden, kommt die Errichtung eines eigenen hessischen Versorgungswerks aus versicherungsmathematischen und organisatorischen Gründen nicht in Betracht. Eine solche Lösung widerspricht auch den Interessen der hessischen Berufsangehörigen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Zusammenhang mit dem Erlass des oben genannten Gesetzes die Bereitschaft bekundet, den Berufsangehörigen aus anderen Ländern durch Abschluss entsprechender Staatsverträge die Möglichkeit zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu verschaffen. Nordrhein-Westfalen hat solche Staatsverträge mittlerweile mit den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Thüringen und Sachsen geschlossen. B. Erläuterungen Zu Art. 1: Abs. 1 regelt die Mitgliedschaft für die in Hessen beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Die Pflichtmitgliedschaft der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in der Wirtschaftsprüferkammer ergibt sich aus 58 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049). Die Pflichtmitgliedschaft der übrigen in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen ist in 128 Abs. 3 Satz 2 i.v.m. 58 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung geregelt. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden vom nordrheinwestfälischen Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer übernommen (Abs. 2). Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt, und auf der anderen Seite können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. Zu Art. 2: Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten leiten sich wie in Nordrhein-Westfalen allein aus dem WPVG, der Satzung des Versorgungswerks sowie satzungsmäßigen Beschlüssen der Organe ab. Nur dieser Staatsvertrag kann Ausnahmefälle regeln (Abs. 1). So richtet sich z.b. die Berechnung der Antragsfristen aus dem WPVG und der Satzung des Versorgungswerks sinnvollerweise nach dem In-Kraft- Treten des Staatsvertrages (Abs. 2). Zu Art. 3: Das Versorgungswerk soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Beitreibung von Geldforderungen in Hessen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahrnehmen können, dies unter Anwendung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Zu Art. 4: Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten nachgeprüft und ergänzt werden können. Diese

10 Hessischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/944 Angaben sind bei dem in Hessen zuständigen Wirtschaftsministerium vorhanden. Nach der Wirtschaftsprüferordnung ist dieses zuständig hinsichtlich der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Zu Art. 5: Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen, die im WPVG konkretisiert ist. Falls Belange der hessischen Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Art. 1 berührt sind, ist das Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium, dem Wirtschaftsministerium, herzustellen. Zu Art. 6: Soweit länderspezifische Vermögensanlagen getätigt werden, soll ein dem Beitragsaufkommen entsprechender Anteil in Hessen angelegt werden. Grundsätzlich haben aber auch zum Schutz der Belange der Mitglieder Aspekte einer optimale Verzinsung des angesammelten Vermögens den Vorrang. Zu Art. 7: Abs. 1 regelt die Fristen zur Kündigung des Staatsvertrages. Im Interesse eines ungestörten kontinuierlichen Aufbaus der aus den Beiträgen zu bildenden Rückstellungen ist eine Kündigung erstmals zehn Jahre nach In-Kraft- Treten des Staatsvertrages möglich. Im Falle einer Kündigung wird das angesammelte Vermögen nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die entsprechenden Teilbestände aufgeteilt (Abs. 2 und 3). Die Auseinandersetzung des Vermögens muss vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Versicherungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium in Hessen genehmigt werden (Abs. 4). Zu Art. 8: Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tage des Folgemonats in Kraft treten. Das Versorgungswerk hat eine aktuelle Version der Satzung in den Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen bekannt zu geben.