Mitteilung des Senats vom 18. September 2001

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1 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Mitteilung des Senats vom 18. September 2001 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) nachstehend den Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten mit der Bitte um Beschlussfassung. Der Senat bittet, den Gesetzentwurf in erster und zweiter Lesung zu beschließen. Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 24. September 2001 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen zum Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Begründung 1. Allgemeines Den Steuerberaterkammern obliegt die Wahrung und Förderung der Belange des Berufsstands, auch im sozialen Bereich. In Entsprechung dieser Verpflichtung hat der Vorstand der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen die Vor- und Nachteile einer berufsständischen Versorgungseinrichtung überprüft, die Kammermitglieder über die gefundenen Ergebnisse informiert und die Frage der 1

2 Errichtung eines Versorgungswerks für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte im Land Bremen zur Abstimmung gestellt. Dabei haben sich die Kammermitglieder am 4. September 2000 in einer außerordentlichen Kammerversammlung mehrheitlich für die Errichtung eines solchen Versorgungswerks ausgesprochen. Der Präsident der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen hat den Senat der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 27. September 2000 darum gebeten, für die im Land Bremen berufsansässigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten eine entsprechende berufsständische Versorgung sicherzustellen. Die relativ geringe Anzahl Berufsangehöriger im Land Bremen lässt die Errichtung eines eigenen Versorgungswerks aus wirtschaftlichen und versicherungstechnischen Gründen nicht zu. Deshalb soll ein Anschluss der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Bremen an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten erfolgen. Im Land Bremen ist bereits in der Vergangenheit die berufsständische Versorgung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, der Tierärzte, der Zahnärzte sowie der Architekten aufgrund von Staatsverträgen mit anderen Bundesländern geregelt worden. Die bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet sind durchweg positiv. Der in Artikel 1 des Gesetzentwurfs genannte Staatsvertrag soll es in Bremen berufsansässigen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ermöglichen, an einem berufsständischen Versorgungswerk teilhaben zu können. Das Niedersächsische Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerVG) ist nach der Verabschiedung durch den Niedersächsischen Landtag am 20. Dezember 1999 in Kraft getreten. Das Versorgungswerk hat zum 1. Januar 2000 seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Die Einrichtung einer Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung gehört zu den ganz wesentlichen begleitenden Maßnahmen im Rahmen der Existenzsicherung bei den freien Berufen. Die Vorsorge für das Alter und für Krisenfälle trägt entscheidend zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Berufsstands und damit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der auch im öffentlichen Interesse liegenden Berufsaufgaben bei. Eine solidarische Versorgungseinrichtung sichert auch die mittelständische Struktur des Berufsstands, da sie einerseits Konzentrationen entgegenwirkt, andererseits Wettbewerbsnachteile kleinerer Steuerberaterbüros im Verhältnis zu großen Steuerberatungsgesellschaften bei der Gewinnung geeigneten Berufsnachwuchses mindert. Schließlich wird auch einem berufstypischen Versorgungsproblem Rechnung getragen, das darin besteht, dass der häufig gegebene Wechsel aus der Angestelltentätigkeit in die selbständige Berüfstätigkeit bisher keine kontinuierliche und verlässliche Absicherung zuließ. Das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen arbeitet nach den Grundsätzen des offenen Deckungsplanverfahrens. Diese Konzeption vereinigt die Vorteile der Dynamisierung, die für die Sozialversicherung charakteristisch ist, mit der Anpassungsflexibilität an demographische Schwankungen des Kapitaldeckungsverfahrens der Lebensversicherungen. In finanztechnischer Sicht arbeitet das Versorgungswerk daher völlig eigenständig; eine Mitfinanzierung durch die den Staatsvertrag abschließenden Länder ist ausgeschlossen. 2. Zu den einzelnen Vorschriften des Staatsvertrags Zu Artikel 1 Absatz 1 regelt die Mitgliedschaft für die im Land Bremen beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstands der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden vom Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (StBerVG) vom 20. Dezember 1999 (Nds.GVBl. S 436) übernommen (Absatz 2). Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt und andererseits können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. 2

3 Zu Artikel 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten leiten sich wie in Niedersachsen allein aus dem StBerVG, der Satzung des Versorgungswerks sowie satzungsgemäßen Beschlüssen der Organe ab. Nur dieser Staatsvertrag kann Ausnahmefälle regeln (Absatz 1). So richtet sich z. B. die Berechnung der Antragsfristen aus dem StBerVG und der Satzung des Versorgungswerks sinnvollerweise nach dem Datum des In-Kraft- Tretens dieses Staatsvertrags (Absatz 2). Zu Artikel 3 Dem Versorgungswerk wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Möglichkeit eingeräumt, unter Anwendung des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Verwaltungsakte des Versorgungswerks als Vollstreckungsbehörde zu vollstrecken. Zu Artikel 4 Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. Diese Auskünfte sind bei der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen einzuholen, da diese sowohl für die Bestellung der Steuerberater gemäß 40 Steuerberatungsgesetz (StBerG) wie auch für die Anerkennung als besonders befähigte Person gemäß 50 Abs. 3 StBerG zuständig ist. Der insoweit erforderliche Zugriff auf personenbezogene Daten bedarf nach dem Bremischen Datenschutzgesetz einer gesetzlichen Grundlage, die hiermit geschaffen wird. Zu Artikel 5 Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Niedersachsen. Falls Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sind, ist das Benehmen mit der in Bremen zuständigen Behörde, dem Senator für Finanzen, herzustellen. Zu Artikel 6 Soweit länderspezifische Vermögensanlagen getätigt werden, soll ein dem Beitragsaufkommen entsprechender Anteil in Bremen angelegt werden. Grundsätzlich haben aber Aspekte einer optimalen Verzinsung des angesammelten Vermögens auch zum Schutz der Belange der Mitglieder des Versorgungswerks den Vorrang. Zu Artikel 7 Absatz 1 regelt die Kündigungsfristen. Im Interesse eines ungestörten, kontinuierlichen Aufbaus der aus den Beiträgen zu bildenden Rückstellungen ist eine Kündigung erstmals zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags möglich. Im Falle einer Kündigung wird das angesammelte Vermögen nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die entsprechenden Teilbestände aufgeteilt (Absatz 2 und 3). Die Auseinandersetzung des Vermögens muss vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr als Versicherungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen genehmigt werden (Absatz 4). Zu Artikel 8 Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten (Absatz 1). Ferner hat das Versorgungswerk eine aktuelle Version der Satzung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen (Absatz 2). 3

4 Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Finanzen, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (im Folgenden: Versorgungswerk) sind 1. die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen als Mitglied angehören; 2. die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner oder persönlich haftenden Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen ist. (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds.GVBl. S. 436) finden entsprechende Anwendung. Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerks nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten und der Satzung des Versorgungswerks in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Artikel 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend. Artikel 3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten. Artikel 4 Das Versorgungswerk kann von der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. Artikel 5 (1) Die vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr ausgeübte staatliche Aufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen 4

5 mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. (2) Das Versorgungswerk leitet dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. Artikel 6 Das Vermögen des Versorgungswerks soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus der Freien Hansestadt Bremen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes in der Freien Hansestadt Bremen angelegt werden. Artikel 7 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen. (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch die Freie Hansestadt Bremen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Staatsvertrags. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien Hansestadt Bremen angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen herzustellen. Artikel 8 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (2) Die Satzung des Versorgungswerks ist von diesem in der im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntzugeben. Für die Freie Hansestadt Bremen Für den Präsidenten des Senats Der Senator für Finanzen Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Die Ministerin für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Druck: Anker-Druck Bremen

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