1. Gesetzliche Rahmenbedingungen

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Einhaltung des Vergaberechts

Transkript:

Öffentliche Aufträge 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen EU Richtlinien Richtlinie Datum Beschreibung Richtlinie 89/665/EEC 21. Dezember 1989 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge Richtlinie 93/36/EEC 14. Juni 1993 Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge Richtlinie 93/37/EEC 14. Juni 1993 Richtlinie zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge Richtlinie 93/38/EEC 14. Juni 1993 Richtlinie zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Richtlinie 92/50/EEC 18. Juni 1992 Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge Richtlinie 97/52/EC 13. Oktober 1997 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG/, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Lieferund Bauaufträge Richtlinie 92/13/EEC Richtlinie 2001/78/EC 25. Februar 1992 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor 13. September 2001 Richtlinie der Kommission über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge Richtlinie 2004/17 31.. März 2004 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Wasser-, October 2006 1

Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Richtlinie 2004/18 31.. März 2004 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Allgemeine Grundsätze Das polnische Vergaberecht beruht auf folgenden allgemeinen Grundsätzen Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer Offener und fairer Wettbewerb Offenheit und Transparenz der Vergabeverfahren Vorrang des Offenen und Nichtoffenen Verfahrens Geltendes Recht Das Vergabewesen wird im Vergaberecht VR (Ustawa Prawo Zamówien Publicznych), das am 29. Januar 2004 in Kraft getreten ist, geregelt. Dieses Gesetz wurde am 25. Mai 2006 ergänzt, um die EU Richtlinien 2004/17 und 2004/18 umzusetzen. Vor dem Vergabegesetz vom Januar 2004 wurde das Vergabewesen im Vergabegesetz vom 10. Juni 1994 und seinen verschiedenen Ergänzungen geregelt. 2. Institutioneller Rahmen Obwohl Polen das Vergabewesen dezentralisiert hat, gibt es in der polnischen zentralen Verwaltung eine fürs Vergabewesen zuständige Stelle: Public Procurement Office (Urzad Zamówien Publicznych). Der Verantwortungsbereich umfasst: Vorbereitung von Gesetzesvorlagen die das öffentliche Auftragswesen betreffen Entscheidet über Inhalte im Vergaberecht (VR) Veröffentlicht das Public Procurement Bulletin Organisiert Beschwerdeverfahren Das PPO wurde 1995 gegründet um das Vergabegesetz vom10. Juni 1994 zu erfüllen. Es hat zur Zeit ca. 100 Beschäftigte und ist in verschiedene Abteilungen aufgegliedert. Der Präsident des PPO wird vom Rat für Öffentliches Auftragswesen unterstützt, der eine beratende Funktion hat. Der Rat besteht aus 10 bis 15 Mitgliedern, die vom Premierminister ernannt werden. Generell ist das Öffentliche Auftragswesen dezentralisiert. Jede Behörde, die dem Vergaberecht unterliegt, ist vergibt ihre Aufträge selbst. Das Public Procurement Office selbst vergibt keine Aufträge (außer denen für den eigenen Bedarf) und nimmt auch nicht an Vergabeverfahren teil. October 2006 2

Beschwerdemöglichkeiten / Nachprüfungsverfahren Im polnischen Vergabewesen gibt es die folgenden Nachprüfungsmöglichkeiten: Protest / Widerspruch Beschwerde Klage Proteste werden vom öffentlichen Auftraggeber selbst überprüft. Beschwerden werden von Schiedsstellen geprüft. Eine Schiedsstelle beseht aus drei Schlichtern die vom Präsidenten des Public Procurement Office ernannt werden, sie werden aus einer offiziellen Liste von Personen ausgewählt, die vom Präsidenten des PPO erstellt wird. Die Auswahl erfolgt durch eine öffentliche Ernennung. Der Vorsitzende der Schiedsstelle muss einen juristischen Hintergrund haben. Die Schlichter werden für einen Zeitraum von sechs Jahren in die Liste aufgenommen. Klagen werden vorn regionalen Gerichten, die für die für den Sitz der Behörde zuständig sind, behandelt. Pflichten Die Schiedsstelle behandelt Beschwerden, die von Wirtschaftsteilnehmern währende des Vergabeprozesses vorgebracht werden. Den Beschwerden muss ein Widerspruch vorausgehen, der an die Vergabestelle gerichtet wurde. Die Schiedsstelle kann dann: Die Beschwerde zurückweisen Die Beschwerde anerkennen und den öffentlichen Auftraggeber anweisen, die in Frage stehende Entscheidung oder Ausschreibung zu wiederholen Eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers für nichtig erklären Die für den öffentlichen Auftraggeber zuständigen regionalen Gerichte behandeln Klagen gegen Urteile und endgültige Entscheidungen der Schiedsstellen. Während die Klagen vor Gericht behandelt werden, gelten die entsprechenden Bestimmungen des Code of Civil Procedure. Das Gericht soll die Klage innerhalb von 3 Monaten entscheiden, gerechnet ab Eingang beim Gericht. Das zuständige Gericht kann Die Klage ablehnen oder abweisen Das in Frage stehende Verfahren stoppen Der Klage statt geben und das Urteil der Schiedsstelle aufheben und zugunsten des Falls entscheiden Das Public Procurement Office ist nur indirekt mit den Beschwerdeverfahren befasst. Es nimmt Beschwerden entgegen und organisiert die Sitzungen der Schiedsstellen. Es übernimmt auch die Weiterleitung der Klagen der Wirtschaftsteilnehmer an die zuständigen Gerichte. 3. Ausschreibungsarten und Vergabeverfahren Ausschreibungsarten Die wichtigsten Vergabeverfahren sind das Offene und das Nichtoffene Verfahren. Unter den im Vergabegesetz (VR) und im Einklang mit den EU-Richtlinien kann der Öffentliche Auftraggeber Aufträge auch als Verhandlungsverfahren mit oder ohne vorherige October 2006 3

Bekanntmachung, Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung oder elektronische Auktion vergeben. Art der Veröffentlichung Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen (wie im VR spezifiziert) werden im Polish Public Procurement Bulletin und im Amtsblatt S der EU veröffentlicht. Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte werden innerhalb von 10 Tagen nach Absendung an das PPO im Public Procurement Bulletin veröffentlicht. Ausschreibungsbekanntmachungen sollen schriftlich, per Fax oder elektronisch an den Vorsitzenden des PPO geschickt werden. Das Public Procurement Bulletin veröffentlicht Bekanntmachungen für Aufträge mit einem Wert ab 60.000. Bekanntmachungen für Ausschreibungen über den EU-Schwellenwerten müssen im Amtsblatt S der EU und dem Polish Public Procurement Bulletin veröffentlicht werden. Die Öffentlichen Auftraggeber müssen das Datum an dem die Bekanntmachung an den Vorsitzenden des PPO und das Amtsblatt verschickt wurde nachweisen und einen Nachweis der Versendung beibehalten. Die folgenden Bekanntmachungen müssen nach dem VR veröffentlicht werden Vorinformationen Ausschreibungsbekanntmachungen Vergebene Aufträge Planungswettbewerbe Ergebnisse von Planungswettbewerbsverfahren Ausschreibungen der Sektorenauftraggeber Vergebene Aufträge von Ausschreibungsverfahren der Sektorenauftraggeber Für Aufträge über dem EU-Schwellenwert werden Standardformulare die von der EU Kommission in der Richtlinie 2001/78 erstellt wurden für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen verwendet. Für Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts (z.b. Aufträge die nur im Polnischen Bulletin angekündigt werden) werden vereinfachte Formulare (die auf den EU Standardformularen beruhen) verwendet. Für die Kommunikationen zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern (der Begriff Wirtschaftsteilnehmer der im VR verwendet wird bezieht sich auf Bewerber, Bieter, Lieferanten, Dienstleistungserbringer und Vertragspartner) gelten die folgenden Regeln: Wenn der Vertragswert über 60.000 liegt, müssen Erklärungen, Fragen, Mitteilungen und andere Informationen von öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern schriftlich gemacht werden. In Polen wird verlangt, dass Erklärungen, Mitteilungen und Informationen die per Telex, Fax oder elektronisch übermittelt werden, dann als fristgereicht gelten, wenn ihr Inhalt vor Ablauf der gegebenen Frist beim Empfänger ankommt und unmittelbar in Papierform bestätigt wird. Wenn der Auftragswert 60.000 nicht übersteigt unterliegt es der Wahl des öffentlichen Auftraggebers, wie Erklärungen, Fragen, Mitteilungen und andere Informationen vom öffentlichen Auftraggeber und den Vertragspartners übermittelt werden müssen (z.b. schriftlich, per Fax, oder elektronisch). Dort wo öffentliche Auftraggeber oder Wirtschaftsteilnehmern die vorher genannten Informationen per Fax oder elektronisch übermitteln, müssen die Parteien auf Verlagen den Erhalt in gleicher Weise bestätigen. Die Verwendung der elektronischen Übermittlung darf den Wettbewerb nicht einschränken. October 2006 4

Vergabeverfahren Es gibt sieben verschiedene Vergabeverfahren: 1. Das Offenen Verfahren 2. Das Nichtoffene Verfahren 3. Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung 4. Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung 5. Freihändige Vergabe 6. Beschränkte Ausschreibung 7. Elektronische Auktion Die beiden wichtigsten Vergabeverfahren um öffentliche Aufträge zu vergeben sind das Offene und Nichtoffene Verfahren. Andere als das Offene und Nichtoffene Verfahren dürfen nur unter den im Vergaberecht genannten Bedingen angewendet werden. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Veröffentlichung muss für Aufträge über 5.000.000 für Liefer- und Dienstleistungen und 10.000.000 für Bauaufträge vom Präsidenten des Public Procurement Büros genehmigt werden. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Freihändige Vergabe muss für Aufträge über 60.000 vom Präsidenten des Public Procurement Büros genehmigt werden. Für Aufträge von Sektorenauftraggebern (Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation) kann der öffentliche Auftraggeber frei zwischen dem Offenen, Nichtoffenen Verfahren oder dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen Beim Offenen Verfahren können von allen Vertragspartnern die am Verfahren teilnehmen wollen, Angebote abgegeben werden. Die öffentlichen Auftraggeber fördert die Teilnahme durch Bekanntmachung der Ausschreibung an einem öffentlich zugänglichen Ort an seinem Sitz, seiner Website oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Public Procurement Bulletin (wenn der Auftragwert 60.000 übersteigt) und im Amtsblatt-S der EU (wenn der Auftragswert für Liefer- und Dienstleistungen 130.000 und für Bauaufträge 5.000.000 übersteigt). Die Ausschreibungen dürfen jedoch in Zeitungen und anderen Medien nicht vor der Veröffentlichung im Public Procurement Bulletin bekannt gemacht werden. Bei Aufträgen in denen der Auftragswert 60.000 nicht übersteigt, soll der öffentliche Auftraggeber die Frist für die Angebotsabgabe so legen, dass genügend Zeit für die Erstellung und Abgabe der Angebote bleibt. Die Frist darf nicht kürzer als 15 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung sein. Für Angebote bei denen der Auftragswert über 60.000 Euro liegt, darf die Frist für die Abgabe der Angebote nicht weniger als 52 Tage ab Absendung der Bekanntmachung an den Vorsitzenden des PPO betragen. Für Bauaufträge über 5.000.000 und Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 130.000 darf die Frist für die Abgabe der Angebote nicht weniger als 52 Tage ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften liegen. Falls die Bekanntmachung bereits in einer Vorinformation über Beschaffung in den kommenden 12 Monaten, die mindestens 52 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an den Präsidenten des PPO beziehungsweise des Amts für amtliche Veröffentlichung der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht wurde, kann der Öffentliche Auftraggeber die Frist für die Angebotsabgabe verkürzen, jedoch auf nicht weniger als 37 Tage. October 2006 5

Das Beschränkte Verfahren ist ein Vergabeverfahren, bei dem Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer öffentlichen Vergabebekanntmachung einen Antrag auf Teilnahme an einem Vergabeverfahren stellen. Nur ausgewählte Unternehmen dürfen ein Angebot abgeben. Das beschränkte Verfahren besteht aus zwei verschiedenen Phasen. Zuerst lädt der öffentliche Auftrageber Vertragspartner durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung ein, Interesse an einer Angebotsabgabe zu bekunden. In Fällen in denen der Auftragswert 60.000 nicht übersteigt soll die Frist für die Einreichung der Interessensbekundung so liegen, dass ausreichend Zeit bleibt für die Vorbereitung und Einreichung der geforderten Unterlagen. Die Frist darf nicht weniger als 15 Tage ab Veröffentlichung des Aufrufs zur Teilnahme am Wettbewerb betragen. In Fällen in denen der Auftragswert 60.000 übersteigt, darf die Frist für die Einreichung der Interessensbekundung nicht weniger als 37 Tage ab Absendung der Bekanntmachung an den Präsidenten des PPO betragen. Falls der Auftragswert für Bauaufträge 5.000.000 und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 130.000 übersteigt, sollte die Frist für Einreichung der Teilnahmeanträge nicht weniger als 37 Tage ab Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften liegen. Im Fall einer besonderen Dringlichkeit für die Zuschlagserteilung kann der öffentliche Auftraggeber eine kürzere Frist setzen, diese darf jedoch nicht weniger als 15 Tage betragen. In solchen Fällen sollen die Bekanntmachungen per Fax an den Vorsitzenden des PPO geschickt werden oder direkt auf der Website des PPO eingestellt werden. Ans Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften sollen die Bekanntmachungen in diesen Fällen per Fax oder elektronisch geschickt werden. Für Aufträge unter 60.000 sollen die öffentlichen Auftraggeber eine Frist für die Einreichung der Angebote setzen, die ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Abgabe der Angebote berücksichtigt. Die Frist sollte nicht weniger als 7 Tage ab Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe betragen. In Fällen in denen der Auftragswert 60.000 übersteigt, soll die Frist für die Angebotsabgabe 40 Tage nicht überschreiten (ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe). Falls die Informationen über den Auftrag bereits in einer Vorinformation, die mindestens 52 Tage vor Absendung der Bekanntmachung an den Präsidenten des PPO oder dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (für Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 130.000 und Bauaufträge über 5.000.000) liegt, veröffentlicht wurde, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist für die Angebotsabgabe auf mindestens 26 Tage verkürzen. Im Falle außergewöhnlicher Dringlichkeit für die Auftragsvergabe, kann der öffentliche Auftraggeber die Frist für die Angebotsabgabe verkürzen, sie darf jedoch nicht weniger als 10 Tage betragen. Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind Verfahren in denen, nach einer öffentlichen Bekanntmachung, der öffentliche Auftraggeber die Vertragsbedingungen mit den Vertragspartnern seiner Wahl verhandelt und sie dann auffordert, ein Angebot abzugeben. Öffentliche Auftraggeber dürfen das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung anwenden, wenn mindestens eine der unten genannten Bedingungen zutrifft. October 2006 6

1. Während eines vorherigen Vergabeverfahrens in einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren wurde kein Angebot abgegeben oder alle Angebote mussten ausgeschlossen werden und die ursprünglichen Vertragsbedingungen werden nicht wesentlich geändert. 2. Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen der Auftragsgegenstand Arbeiten oder Dienstleistungen betrifft, die wegen der damit verbundenen Risiken eine vorherige Festlegung eines Preises nicht zulassen 3. Wenn die Besonderheiten einer zu beschaffenden Dienstleistung nicht vorher so festgelegt werden können, dass eine Auswahl des besten Angebots erfolgen kann 4. Wenn der Auftragsgegenstand Arbeiten betrifft, die nur zum Zweck der Forschung, von Versuchen oder Entwicklungen beschafft werden und nicht profitorientiert sind und nicht zur Deckung der angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten dienen. 5. Wenn der Auftragswert nicht den Gegenwert in PLN von 60.000 übersteigt. Wenn der Auftragswert für Bauleistung 10.000.000 und für Liefer- und Dienstleistungen 5.000.000 übersteigt, bedarf das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung der Zustimmung des Präsidenten des PPO durch eine Verwaltungsentscheidung. Der öffentliche Auftraggeber soll die Wirtschaftsteilnehmer zu Verhandlungen einladen, die die Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllen wie sie in der Vergabebekanntmachung spezifiziert wurden. Die Anzahl der zur Verhandlung eingeladenen Unternehmen darf nicht unter fünf liegen. In den Fällen, in denen der Auftragswert bei Bauaufträgen 10.000.000 und bei Liefer- und Dienstleistungen 5.000.000 übersteigt, sollte die Anzahl der eingeladenen Unternehmen nicht unter sieben liegen. Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung ist ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber an Unternehmen seiner Wahl wendet und mit ihnen die Bedingungen der Vergabe verhandelt und sie anschließend zur Angebotsabgabe einlädt. Auftraggeber können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung vergeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen zutrifft: 1. wenn in einem Offenen oder einem Nichtoffenen Verfahren keine Angebote abgegeben worden sind oder alle Angebote ausgeschlossen werden mussten und die usprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden 2. wenn der Wettbewerb abgeschlossen ist und der Preis darin bestand, dass mindestens zwei Preisträger zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung ausgewählt werden 3. wenn der Auftragsgegenstand Waren betrifft, die nur zur Zwecke der Forschung, Untersuchung oder Entwicklung hergestellt werden und nicht um Gewinn zu erwirtschaften oder um entstandene Forschungs- und Entwicklungskosten zu decken. 4. wenn wegen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind, die Fristen für das Offene und Nichtoffene Verfahren, oder Verhandlungsverfahren mit vorheriger Öffentlicher Bekanntmachung nicht eingehalten werden können Bei Auftragswerten über 60.000 bedarf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Bekanntmachung der Zustimmung des Präsidenten des PPO durch eine Verwaltungsentscheidung. October 2006 7

Wenn der Auftragswert für Bauausschreibungen 5,000.000 und für Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen 130.000 übersteigt, muss dem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Bekanntmachung die Mitteilung über die Aufhebung des vorherigen Verfahrens an die Europäische Kommission vorausgehen. Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag nur freihändig vergeben, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen eingetreten ist: 1. Liefer-Dienst oder Bauleistungen nur von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können: a) aus objektiven technischen Gründen, b) wenn Schutzrechte bestehen, die auf anderen Bestimmungen begründet sind, c) bei Leistungen im Bereich schöpferische oder künstlerische Aktivitäten 2. wenn der Wettbewerb in Bezug auf Artikel 99 vorsieht, dass der Preis darin besteht, dass der ausgewählte Preisträger zu Verhandlungen im Rahmen der freihändigen Vergabe aufgefordert wird 3. wenn aufgrund einer außergewöhnlichen Situation, die nicht vom Auftraggeber zu verantworten ist, ein Auftrag sofort ausgeführt werden muss und die Fristen für andere Verfahren nicht eingehalten werden können 4. wenn im Anschluss an Vergabeverfahren von denen mindestens eines als Offenes oder Nichtoffenes Verfahren durchgeführt wurde, kein Angebot abgegeben wurde oder alle Angebote ausgeschlossen werden mussten und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. 5. wenn ein ursprünglicher Auftragnehmer von Dienstleistungen oder Arbeiten einen zusätzlichen Auftrag erhält, der im Hauptauftrag nicht enthalten ist und dessen Wert nicht mehr als 20 % des Hauptauftrags beträgt, der wegen unvorhergesehenen Umständen aber notwendig ist, um den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. Folgende Gründe müssen vorliegen: a) technische und wirtschaftliche Gründe, die nicht vom Hauptauftrag zu trennen sind ohne dass unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden b) Wenn die Fertigstellung des Hauptauftrags ohne den Zusatzauftrag nicht möglich wäre 6. für Auftragsvergaben, innerhalb von drei Jahren nach Zuschlag des Hauptauftrags an den ursprünglichen Auftragnehmer von Dienstleistungen oder Arbeiten, die nicht mehr als 20 % des Hauptauftrags betragen und eine Wiederholung der gleichen Leistungen bedeuten, wenn der Hauptauftrag in einem Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde und der Folgeauftrag im Vertrag vorgesehen war und den Auftragsgegenstand des Vertrags betrifft. 7. für Auftragsvergaben für zusätzliche Leistungen, innerhalb von drei Jahren nach Zuschlag des Hauptauftrags an den ursprünglichen Auftragnehmer von Dienstleistungen oder Arbeiten, wenn diese nicht mehr als 20 % des Hauptauftrags betragen und wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass Dinge mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft werden müssten, und dies eine technische Unvereinbarkeit oder ernsthafte technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würden. Dies gilt für den Fall dass der Hauptauftrag im Rahmen eines Offenen oder Nichtoffenen Verfahrens vergeben October 2006 8

wurde und der Zusatzauftrag in den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehen war und den Auftragsgegenstand betrifft. Wo der Auftragsgegenstand 60.000 übersteigt bedarf die Anwendung der Freihändigen Vergabe der vorherigen Zustimmung des Präsidenten des PPO durch eine Verwaltungsentscheidung. Beschränkte Ausschreibungen sind ein Vergabeverfahren bei denen der öffentliche Auftraggeber Firmen seiner Wahl auffordert, sich um Teilnahme zu bewerben und sie auffordert ein Preisangebot abzugeben. Dieses Verfahren darf angewandt werden, wenn der Auftragsgegenstand allgemein verfügbare Waren oder Dienstleistungen mit festem Qualitätsstandard betrifft und der Auftragswert 60.000 nicht überschreitet. Der Öffentliche Auftraggeber sollte bei Beschränkten Ausschreibungen eine angemessene Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern zur Angebotsabgabe auffordern so dass Wettbewerb und Wahl des besten Angebots möglich ist. Die Anzahl soll nicht weniger als 5 betragen. Die elektronische Auktion ist ein Vergabeverfahren bei dem die Wirtschaftsteilnehmer ihre Angebote, die einer automatischen Klassifizierung unterliegen, in der Form abgeben, wie sie auf der website zur Verfügung gestellt werden. Sie geben die notwendigen Daten online ein. Der öffentliche Auftraggeber darf die elektronische Auktion dann anwenden, wenn der Auftragsgegenstand allgemein verfügbare Waren betrifft die einen festgelegten Qualitätsstandard entsprechen und falls der Auftragswerg 60.000 nicht übersteigt. Rechtsmittel / Nachprüfungsverfahren Beschwerdeverfahren für benachteiligte Bieter sind im Vergaberecht vorgesehen Wirtschaftsteilnehmer, Teilnehmer an Wettbewerben und andere Personen, deren gesetzliche Interessen am Erhalt eines Auftrags durch nicht-rechtmäßiges Verhalten des Öffentlichen Auftraggebers beeinträchtigt wurden, sind berechtigt, Rechtsschutzmaßnahmen, die im PPL vorgesehen sind, zu beantragen z.b. Proteste, Einsprüche und Beschwerden. Es kann zuerst ein schriftlicher Protest gegen das Verhalten des öffentlichen Auftraggebers während eines Vergabeverfahrens oder Verstöße gegen das VR eingereicht werden. Proteste müssen innerhalb von 7 Tagen nachdem die Gründe für den Protest entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, eingereicht werden. Ein Protest ist nur vor Vertragsschluss erlaubt. Wo der Protest vom Öffentlichen Auftraggeber anerkannt wird, sollte er den Gegenstand, gegen den protestiert wurde neu ausschreiben. Wird der Protest nicht in der zugestandenen Zeit überprüft, gilt er als abgelehnt.. Zweitens, nach Anerkennung oder Ablehnung oder fehlenden fristgerechte Überprüfung des Protests kann der interessierte Wirtschaftsteilnehmer eine Beschwerde an den Vorsitzenden des Public Procurement Büros (PPO) richten. Die Beschwerde kann innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung der Entscheidung über den Protest oder nach Ablauf der Frist für die Überprüfung des Protests durch den Öffentlichen Auftraggeber eingereicht werden. Die Beschwerde wird durch ein Gremium von drei Schlichtern, die vom Präsidenten des PPO ernannt werden, überprüft. Die Schlichter können die Beschwerde anerkennen oder ablehnen und setzen die Verfahrenskosten fest. Wenn eine Beschwerde abgelehnt wird, können die Schlichter die October 2006 9

Ausführung oder Wiederholung der Ausschreibung anordnen oder ein Vorgehen für ungültig erklären. Drittens, gegen Urteile des Schlichtungsgremiums kann Beschwerde eingelegt werden und zwar beim regionalen Gericht, das für den Sitz oder Ort des Öffentlichen Auftraggebers zuständig ist. Klagen können innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Schlichtungsgremiums über den Vorsitzenden des PPO eingereicht werden. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig und kann nicht zur Überprüfung an das Oberste Gericht weitergegeben werden. 4. Neuerungen Organisatorische Veränderungen Bisher wurden die Public Private Partnership nicht formell in der nationale polnischen Gesetzgebung geregelt. Die polnischen Behörden bereiten gerade ein Gesetz vor, das das komplexe Gebiet der PPP regelt. Der Gesetzentwurf wurde bereits auf Ministerebene beraten. Möglichkeiten der E-Vergabe Das polnische Vergaberecht sieht die elektronische Auktion als eine Vergabemöglichkeit vor. E-Vergabe Allgemeine Grundsätze Bestimmungen für die elektronische Vergabe sind im polnischen Vergaberecht vorgesehen. Für die e-vergabe gelten die folgenden Grundsätze: fairer Wettbewerb Transparenz Gleichbehandlung aller Bieter Aktuelle Gesetzgebung Der e-vergabe Bereich des polnischen Staates ist im Vergaberecht geregelt. Das Vergaberecht enthält Bestimmungen die die Nutzung elektronischer Mittel bei der öffentlichen Beschaffung betrifft. Ein separater Abschnitt des Gesetzes wurde dem Verfahren Elektronische Auktion gewidmet. Strukturen die die e-vergabe betreffen Das polnische Vergabewesen enthält keine Bestimmungen für ein zentrales Management der e- Vergabe. Elektronische Auktionen können von jeder Einheit durchgeführt werden, die die dafür im Vergaberecht vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Um den Zuschlag im Rahmen einer Elektronischen Auktion zu erteilen, können deshalb die Dienstleistungen entsprechender Anbieter in Anspruch genommen werden. Das Public Procurement Office arbeitet gerade in einem Projekt mit, das ein zentrales Portal entwickelt mit dem kostenlose Dienstleistungen zur Durchführung von elektronischen Auktionen angeboten werden sollen. Mitteilungen / Angebote Bei Vergabeverfahren bei denen der Auftragswert den im VR genannten Auftragswert von 60.000 nicht überschreitet, sollen Mitteilungen, Fragen, Benachrichtigungen und andere October 2006 10

Informationen vom Öffentlichen Auftraggeber und den Wirtschaftsteilnehmern in der Form übermittelt werden, wie der Öffentliche Auftraggeber es vorsieht (schriftlich, Fax, elektronisch). In den Fällen in denen der Öffentliche Auftraggeber oder Wirtschaftsteilnehmer Informationen per Fax oder elektronisch übermitteln, soll jeder der Beteiligten auf Aufforderung des anderen in Zukunft den Erhalt auf gleiche Art und Weise bestätigen. Wenn für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten elektronische Mittel gewählt werden, so darf dies den Wettbewerb nicht beschränken. Angebote müssen, um Ungültigkeit zu vermeiden, schriftlich abgegeben werden (als Papierdokument) oder, wenn der Öffentliche Auftraggeber zustimmt in elektronischer Form mit einer sicheren digitalen Signatur, die durch ein gültiges qualifiziertes Zertifikat bestätigt ist. Elektronische Auktion Die elektronische Auktion ist ein Vergabeverfahren bei dem Wirtschaftsteilnehmer sukzessiv, günstigere Angebote abgeben, die einer automatischen Klassifizierung unterliegen, indem eine online zur Verfügung gestellte Form genutzt wird, um die notwendigen Daten online einzugeben. Die elektronische Auktion darf vom Öffentlichen Auftraggeber dann gewählt werden, wenn der Auftragsgegenstand allgemein verfügbar ist und einem festgelegten Qualitätsstandard entspricht und der Auftragswert 60.000 nicht übersteigt. Der Öffentliche Auftraggeber muss eine Frist setzen in der Anträge auf Teilnahme an der elektronischen Auktion gestellt werden können. Diese darf nicht weniger als 15 Tage ab Datum der Bekanntmachung betragen. Der Öffentliche Auftraggeber muss allen Wirtschaftsteilnehmern, die die Bedingungen für die Teilnahme erfüllen, erlauben, an der elektronischen Auktion teilzunehmen und sie auffordern, ein Angebot abzugeben. Dabei muss der Auftraggeber einen Zeitpunkt festlegen bis wann der Bieter mit dem niedrigsten Angebot an seinen Preis gebunden ist. Der Öffentliche Auftraggeber darf von den Wirtschaftsteilnehmern verlangen, innerhalb einer festgelegten Frist einen Geldbetrag zu hinterlegen, der spätestens zum Eröffnungsdatums der elektronischen Auktion vorliegen muss. Die Bestimmungen der Artikel 45 und 46 gelten entsprechend. Die Frist für den Start der elektronischen Auktion muss innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist liegen, diese darf jedoch nicht weniger als fünf Tage ab Versendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die Wirtschaftsteilnehmer. Vom Moment der Eröffnung der elektronischen Auktion bis zur Beendigung sollten der Öffentliche Auftraggeber und die Wirtschaftsteilnehmer alle Anfragen, Erklärungen und andere Informationen auf elektronischem Weg übermitteln. Um nicht für ungültig erklärt zu werden, müssen Angebote, die elektronisch übermittelt werden, mit einer sicheren digitalen Signatur versehen sein, die mittels eines gültigen qualifizierten Zertifikats verifiziert wird. Angebote müssen einer automatischen Klassifizierung unterliegen, die auf dem Preis basieren. Wirtschaftsteilnehmer sind an den im Lauf der Auktion genannten Preis gebunden, bis ein besseres Angebot vorliegt. Die elektronische Auktion kann ein einstufiges oder mehrstufiges Verfahren sein. Die öffentlichen Auftraggeber können, wenn in der Bekanntmachung entsprechendes Vorbehalte gemacht wurden, die Wirtschaftsteilnehmer nach einer Stufe ausschließen, die sich nicht für die nächste Stufe qualifiziert haben. Die Wirtschaftsteilnehmer müssen entsprechend informiert werden. Während jeder Stufe der October 2006 11

elektronischen Auktion müssen alle Teilnehmer aktuell über die Position ihrer Angebote, die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion und ihre Angebote informiert werden. Informationen, die eine Identifikation der Wettbewerbsteilnehmer ermöglicht, dürfen erst am Schluss der Auktion preisgegeben werden. Der Öffentliche Auftraggeber beendet die elektronische Auktion: Fristgerecht wie in der Bekanntmachung veröffentlicht Wenn innerhalb der in der Bekanntmachung genannten Frist keine neuen Angebote abgegeben werden Am Ende der letzten Stufe, wie in der Bekanntmachung spezifiziert Direkt im Anschluss an das Ende der elektronischen Auktion veröffentlicht der Öffentliche Auftraggeber den Namen (Firmennamen) und Adresse des erfolgreichen Bieters auf der Website die in der Bekanntmachung genannt wurde. Der Öffentliche Auftraggeber vergibt den Auftrag an den Bieter, der den niedrigsten Preis angeboten hat. Verfasser:,,, Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Auftragsberatungszentrum Bayern e.v. Tel. 089 / 5116 171 e-mail: hoess@abz-bayern.de October 2006 12