177.501 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Anstellung und Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (ASVL) Stadtratsbeschluss vom 12. Juni 2002 (845) mit Änderung bis 9. Juli 2003 (1094) Anwendung der kantonalen Lehrerpersonalverordnung (zu Art. 2 SVL ) Art. 1 Auf die städtisch entlöhnten Lehrpersonen kommt sinngemäss die kantonale Lehrerpersonalverordnung zur Anwendung, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen. Altersrücktritt (zu Art. 12 SVL) Art. 2 Lehrpersonen, welche das 60. Altersjahr in der ersten Hälfte eines Schuljahres (bis und mit 15. Februar) vollenden, können bereits auf das Ende des vorangehenden Schuljahres zurücktreten. Die obere Altersgrenze gemäss städtischem Personalrecht gilt mit dem Ende des Schuljahres, in dem die Lehrperson das entsprechende Altersjahr vollendet, als erreicht. Vollpensum (zu Art. 13 SVL) Art. 3 1 Das Vollpensum der Primar- und Oberstufenlehrkräfte an Sonderschulen, der Lehrpersonen an der Berufswahlschule sowie der Fachlehrpersonen beträgt 28 Wochenlektionen. 2 Das Vollpensum der Kindergärtnerinnen/Kindergärtner beträgt 23 Unterrichtsstunden pro Woche. 18 Stunden davon sind Unterricht in Ganz- oder Halbklassen, die restlichen fünf Stunden dienen in der Regel als Auffangzeit. Für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner, die im Sonderschulungsbereich tätig sind, können abweichende Regelungen getroffen werden. Stundenanrechnung (zu Art. 14 SVL) Art. 4 1 Die Mitarbeit der Lehrpersonen insbesondere an Tagesschulen und Schülerclubs in der Betreuung der Schüler ausserhalb des eigentlichen Unterrichts wie zum Beispiel Leitung und Betreuung der Freizeitgestaltung, Mitwirkung bei der Verpflegung oder Beaufsichtigung der Schüler in der Freizeit 1
wird auf die Unterrichtsverpflichtung wie folgt angerechnet: 1 Lektion = 1,5 Arbeitsstunden. 2 Als Ausgleich für die an der Tagesschule obligatorischen Zusatzaufgaben wie Teamsitzungen, vermehrte Zusammenarbeit mit Eltern und Arbeitsabsprachen mit anderen Mitarbeitenden im Schulhaus wird jede vollamtliche Klassenlehrperson der Tagesschule um wöchentlich zwei Lektionen entlastet. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements regelt in diesem Rahmen die Einzelheiten. 3 Aus Ausgleich für die im Schülerclub verlangten Zusatzaufgaben gemäss Absatz 2 werden die vollamtlichen Lehrpersonen am Schülerclub, sofern sie 2 bis 4 Lektionen zugunsten von Clubstunden gemäss Absatz 1 abgeben, um wöchentlich eine Lektion entlastet, sofern sie mehr Lektionen zugunsten von Clubstunden abgeben, um wöchentlich zwei Lektionen. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements regelt in diesem Rahmen die Einzelheiten. 4 Für die Beratung von Eltern und Lehrpersonen im Rahmen der ambulanten Sonder-Schulung werden den Lehrpersonen der Logopädie und Psychomotorischen Therapie als Unterrichtszeit angerechnet: Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 7 bis 17 Wochenlektionen eine Lektion, bei einer Unterrichtsverpflichtung über 17 Wochenlektionen zwei Lektionen. Die Vorsteherin/der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann bei den Lehrpersonen für Beratung und Unterstützung von sehbehinderten Kindern die Anrechnung der Fahrzeiten an die Unterrichtszeit regeln. 5 Klassenlehrpersonen von Integrationsklassen an der Berufswahlschule (BWS) werden für die Betreuung der Schülerinnen/Schüler je Klasse um 4 Wochenlektionen entlastet. Sie können für die Nachbetreuung ehemaliger Schülerinnen/Schüler während maximal 4 Jahren (Lehrzeit) nach Aufwand zusätzlich entlöhnt werden. Dafür steht ein Stundenpool von maximal 2 Wochenlektionen pro Klasse zur Verfügung. Lehrpersonen der anderen Abteilungen der BWS können für die Nachbetreuung von Ehemaligen während maximal 4 Jahren (Lehrzeit) nach Aufwand entlöhnt werden. Dafür steht ein Stundenpool mit ungefähr 100 Unterrichtsstunden pro Schuljahr zur Verfügung. An den Atelierklassen wird eine Lehrperson für Leitungsaufgaben um vier Wochenlektionen entlastet, wobei diese 2
Entlastung auch auf mehrere Lehrpersonen verteilt werden kann. 6 Klassenlehrpersonen mit Vollpensum am freiwilligen 10. Schuljahr werden um 2 Wochenlektionen entlastet. Einreihung in die Lohnkategorien der Lehrerpersonalverordnung (zu Art. 15 SVL) Art. 5 In Ergänzung der kantonalen Vorschriften werden die Lehrpersonen für besondere Schulbereiche und Fächer wie folgt in die Lohnkategorien I IV eingereiht: a) Lehrpersonen an der Heilpädagogischen Schule (ausgenommen Kindergarten) mit Diplom in schulischer Heilpädagogik Kat. III, ohne dieses Diplom Kat. II b) Lehrpersonen an der Schule für Sehbehinderte: Primarstufe mit Diplom in schulischer Heilpädagogik Kat. III, ohne dieses Diplom Kat. II; Oberstufe mit Diplom in schulischer Heilpädagogik Kat. IV; ohne dieses Diplom Kat. III c) Lehrpersonen an der Schule für Kinder und Jugendliche mit Körper- und Mehrfachbehinderungen: Primarstufe mit Diplom in schulischer Heilpädagogik Kat. III; ohne dieses Diplom Kat. II; Oberstufe mit Diplom schulischer Heilpädagogik Kat. IV, ohne dieses Diplom Kat. III d) Lehrpersonen an der Berufswahlschule («Werkjahrlehrpersonen») für Unterricht in Handwerk, Dienstleistungen und weiteren Berufssparten, für den ein anderer Ausbildungsabschluss als das Lehrerfähigkeitszeugnis erforderlich ist, Kat. II; die anderen Lehrpersonen an der BWS mit Lehrerfähigkeitszeugnis Kat. III e) Lehrpersonen für Handarbeit und Hauswirtschaft sowie Werken an Sonderschulen mit Diplom in Heilpädagogik Kat. II f) Lehrpersonen für Nachhilfeunterricht, Aufgabenhilfe, Rhythmik, Deutsch für Fremdsprachige an der Primarstufe Kat. II und an der Oberstufe Kat. III g) Lehrpersonen für Logopädie und Psychomotorische Therapie Kat. III 3
h) Lehrpersonen für heilpädagogischen Förder- und Einzelunterricht mit Diplom in schulischer Heilpädagogik Kat. III i) Lehrpersonen an der Oberstufe für Englisch und Italienisch Kat. III j) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner an Sonderkindergärten (Sprachheilkindergärten und Sonderschulen) mit Diplom in schulischer Heilpädagogik 87 % der Kat. II (bei Vollpensum von 23 Wochenlektionen) Anfangseinstufung der Werkjahrlehrpersonen (zu Art. 16 SVL) Art. 6 Bei der Berechnung der Anfangslohn der Werkjahrlehrpersonen an der Berufswahlschule werden frühere Tätigkeit in der Lehrlingsausbildung und Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen nach abgeschlossener Berufslehre wie Unterricht an der Volksschule angerechnet. Dienstaltersgeschenk Art. 7 1 Für die Berechnung des Dienstaltersgeschenks sind grundsätzlich nur die bei der Stadt ununterbrochen erbrachten städtisch entlöhnten Dienstjahre massgebend; wird die Berufstätigkeit nachweislich wegen Betreuungsaufgaben in der Familie unterbrochen, zählt die vorangegangene Dienstzeit mit. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Dienstaltersgeschenks dient der durchschnittliche Beschäftigungsumfang der letzten fünf Jahre. Dabei werden die durch die Stadt entlöhnten Unterrichtsstunden bis zum Vollpensum angerechnet. Einer bis anhin vom Kanton an der Volksschule der Stadt Zürich entlöhnten Lehrperson, die einer gemeindeeigenen Klasse zugeteilt wird oder die an eine gemeindeeigene Schule wechselt, werden die kantonal entlöhnten Dienstjahre angerechnet. 2 Das Dienstaltersgeschenk wird ausbezahlt. Der nachträgliche Bezug von Dienstaltersurlaub in Form von unbezahltem Urlaub setzt voraus, dass die Stellvertretung gesichert ist, und kann höchstens in zwei Teilen bis spätestens zwei Jahre nach Auszahlung des Dienstaltersgeschenks erfolgen. 3 Die Teilauszahlung des Dienstaltersgeschenks richtet sich nach den Vorschriften des städtischen Rechts über die Ausrichtung von Teil-Treueprämien. Im Übrigen richtet sich das Dienstaltersgeschenk nach kantonalem Recht. 4
Entschädigung und Entlastung der Schulleitungen von Quartier- und Tagesschulen sowie Schülerclubs (zu Art. 18 SVL) Art. 8 1 Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Tagesschulen, Schülerclubs und Quartierschulen erhalten je Schulhaus eine jährliche Funktionsentschädigung von Fr. 3000.- und ab der 5. Einheit Fr. 200.- zusätzlich pro weitere Einheit. Bei Mehrfachleitung ist die Zulage zu teilen. 2 Die Schulleitungen der Tagesschulen, Schülerclubs und Quartierschulen werden für ihre Tätigkeit um 10 Unterrichtsstunden entlastet. Verfügt eine Schule über mehr als 10 Einheiten (bei Tagesschulen wird pro Klasse 1 Hort gezählt), wird pro zusätzliche Einheit eine weitere Unterrichtsstunde Entlastung gewährt. Dabei besteht eine Mindest-Unterrichtspflicht von 6 Stunden bzw. eine entsprechende Mindestbetreuungspflicht. Maximal 6 Entlastungsstunden können je nach Schulstufe zum Lohnansatz Kategorie II oder III ausbezahlt werden. 3 Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft, des Kindergartens und Hortnerinnen/Hortner erhalten im Umfang ihres Entlastungspensums für Schulleitung den Grundlohn je nach Schulstufe gemäss Kategorie II oder III. 4 Als Einheiten gelten Klasse, Hort (Tageshort, Mittag-/Abendhort, Mittagshort) und Kindergarten. Entschädigung und Entlastung der Schulleitungen der gemeindeeigenen Schulen (zu Art. 18 SVL) Art. 9 1 Für die Schulleiterinnen und Schulleiter der gemeindeeigenen Schulen gelten folgende Lohngruppen: Lohngruppe 1 107,5% der Kategorie III Lohngruppe 2 115 % der Kategorie III Lohngruppe 3 120 % der Kategorie III Lohngruppe 4 125 % der Kategorie III 2 Die Schulleiterinnen/Schulleiter werden in diese Lohngruppen wie folgt eingereiht: 1 Zehntes Schuljahr Gruppe 1 Heilpädagogische Schule Gruppe 2 und 3 Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte Gruppe 2 und 3 5
Schule für Sehbehinderte Gruppe 2 und 3 Berufswahlschule Gruppe 3 und 4 3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements bestimmt die Lohngruppe der einzelnen Schulleiterin/des einzelnen Schulleiters. 4 Die Unterrichtsverpflichtung beträgt für die Schulleiterinnen/die Schulleiter des Zehnten Schuljahres je Abteilung 17 Wochenlektionen, für die übrigen Schulleiterinnen/Schulleiter 4 Wochenlektionen. Entlastung der Schulleitungs-Stellvertretung der gemeindeeigenen Schulen (zu Art. 18 SVL) Art. 10 1 Die Unterrichtsverpflichtungen der nachstehend aufgeführten stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleiter werden um folgende Pensen reduziert: Schule für Sehbehinderte 8 Lektionen Heilpädagogische Schule 14 Lektionen Schule für Körper- und Mehrfachbehinderte 13 Lektionen Berufswahlschule 12 Lektionen Jugendmusikschule 22 Lektionen 2 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Schul- und Sportdepartements kann die Schulleitungs-Stellvertretung auf verschiedene Personen verteilen. Freiwilliger Schulsport (zu Art. 19 SVL) Art. 11 1 Die im Rahmen des freiwilligen Schulsports erteilten Lektionen werden wie folgt entschädigt: Ansätze pro 60 Minuten effektiver Unterrichtszeit: Leiterinnen und Leiter mit pädagogischer und/oder sporttechnischer Ausbildung Fr. 60. übrige Leiterinnen und Leiter Fr. 48. 2 Bei kürzerer oder längerer Dauer der Lektionen sind die Ansätze entsprechend umzurechnen. Die Ansätze werden der Teuerung nicht automatisch angepasst. 3 Die Chefin bzw. der Chef des Sportamtes wird ermächtigt, bei fehlender Qualifikation die Ansätze um 10 bis 20 Prozent herabzusetzen. 6
Urlaub (zu Art. 24 SVL) Art. 12 1 Für die Bewilligung von bezahlten Urlauben im Umfang bis zu einer Woche und von unbezahlten Urlauben sind je für ihren Anstellungsbereich die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulpflegen sowie die für die Volksschule zuständige Dienstchefin bzw. der für die Volksschule zuständige Dienstchef des Schul- und Sportdepartements und der Leiter der Jugendmusikschule zuständig. 2 Für die Bewilligung von bezahlten Urlauben im Umfang von mehr als einer Woche ist die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz zuständig. 3 Urlaube für kantonal entlöhnte Lehrpersonen, die kraft kantonalen Rechts von der Bildungsdirektion zu bewilligen sind, werden von den Kreisschulpflegen der Bildungsdirektion beantragt. Übergangsregelungen (zu Art. 31 SVL) Art. 13 1 Lehrpersonen, die vor Inkrafttreten 2 der neuen Verordnung über die Anstellung und den Lohn der städtischen Volksschullehrerinnen und Volksschullehrer (SVL)) bereits in den Genuss der Altersentlastung gekommen sind, können diese Altersentlastung gemäss bisheriger Regelung beibehalten. 2 Bei Inkrafttreten der neuen SVL bereits angestellte Lehrpersonen für Englisch und Italienisch an der Oberstufe, die von der Kategorie IV in die Kategorie III wechseln, behalten ihren bisherigen Lohn bei, wobei dieser aber vom Stufenaufstieg ausgeschlossen bleibt, bis die Neueinreihung betragsmässig kompensiert ist. 3 Für bisher infolge der Beschränkung des Stufenaufstiegs in der Stufe 12 angestandene Fachlehrpersonen gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen SVL und ausgehend von dieser Stufe die ordentliche Regelung des Stufenaufstiegs gemäss Art. 17 SVL. 1 2 Geändert durch StRB vom 9. Juli 2003; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2003/2004. Beginn Schuljahr 2002/2003 (StRB vom 12. Juni 2002). 7