Personenstandsrechtsreformgesetz Die Zukunft des Standesamts
Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG Gesetz vom 09. Dezember 2006 Veröffentlicht am 23. Februar 2007 Im BGBl. I Nr. 5 Seite 122 2
Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG Ziel- elektronische Registerführung Elektronische Kommunikation mit dem Bürger, Behörden und anderen Stellen 3
PStRG Art. 1 PStG-neu - 78 Art. 2 Änderung von 23 Bundesgesetzen Art. 3 Änderung von 54 Bundesverordnungen 4
PStRG Art. 4 Art. 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang In-Kraft-Treten - für Organisationsvorlauf etwa 2 Jahre also 1. Januar 2009 - Übergangszeit für EDV weitere 5 Jahre bis 31. Dezember 2013 5
PStG 12 Kapitel 1. Allgemeines 2. Registerführung 3. Eheschließung 4. Begründung der Lebenspartnerschaft 5. Geburt 6. Sterbefall 6
PStG 12 Kapitel 7. Besondere Beurkundungen 8. Berichtigung und gerichtliches Verfahren 9. Beweiskraft und Benutzung 10. Zwangsmittel, Bußgeld, Besonderheiten, Gebühren 11. Verordnungsermächtigung 12. Übergangsvorschriften 7
1 Abs. 1 PStG Definition des Personenstandes Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung aus den Merkmalen des Familienrechts einschließlich ihres Namens mit Daten über 8
1 Abs. 1 PStG Definition des Personenstandes Geburt Eheschließung Begründung der Lebenspartnerschaft Tod familien- und namensrechtliche Tatsachen 9
1+2 PStG Organisation Länder bestimmen die Behörden Standesämter - Personenstandswesen - Mitwirkung bei Eheschließung - Begründung Lebenspartnerschaft Sonstige zugewiesene Aufgaben Standesbeamter / Standesbeamtin Urkundsperson nicht an Weisung gebunden geeignet nach Ausbildung und Persönlichkeit 10
3 PStG Personenstandsregister Elektronische Registerführung Eheregister Lebenspartnerschaftsregister Geburtenregister Sterberegister 11
3-5 PStG Aufbau der elektronischen Register 1. Urkundsteil - Haupteintrag - Fortführungsbeurkundung zeitlich befristet! - Berichtigung - Ergänzung 12
3-5 PStG Aufbau der elektronischen Register 2. Hinweisteil - Verknüpfungen mit anderen Registern; - Eheschließung, Staatsangehörigkeit -sämtliche Beurkundungen mit einer dauerhaft überprüfbaren elektronischen Signatur des StB 13
5+7 PStG Fristen - Aufbewahrung Geburtsregister 110 Jahre Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre Sterberegister 30 Jahre 14
Besonderheiten Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei 15 * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung * Sterbefall im Ausland * alle Namenserklärungen - I Berlin führt künftig nur noch Verzeichnisse darüber
Registrierung der Personenstandsdaten Mündliche oder schriftliche Anzeige * Erweiterung der schriftlichen Anzeige auf Anstalten, Einrichtungen und Bestatter Reduzierung der zu erfassenden Daten aber weiterhin Religion auf Wunsch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts 16
55-60 PStG Urkunden 1. Grundsätzlich begl. Registerausdrucke 2. Eheurkunde 3. Lebenspartnerschaftsurkunde 4. Geburtsurkunde - auf Wunsch ohne Eltern, Religion und Geschlecht 5. Sterbeurkunde 17
61-66 PStG Benutzung 1. Freigabe 30 Jahre nach Tod des letzten Beteiligten 2. Regelung des berechtigten Interesses für Geschwister 3. Verschiedene Sperrvermerke 4. Regelungen für Behörden und Gerichte 5. Regelungen für wissenschaftliche Zwecke 6. Urkunden können bei jedem Standesamt bestellt werden elektronische Übermittlung künftig Antragsbefugnis erst mit 16 Jahren 18
77 PStG - Übergangsvorschrift Weiterhin FamBücher anlegen - 12 PStG Zuständig für Fortführung Eheschließungsort Auf Antrag Verbleib bei dem zuletzt zuständigen St. Amt Bei Eheschließung im Inland => Eheschließungsort Spätestens 31.12.2013 Regelungen in 248 251 DA 19
Begl. Abschriften Erst ausstellen => dann versenden 20
Fortführung Erst Fortführen = dann versenden Namensrechtliche Erklärungen entgegennehmen und eintragen, Mitteilungen erledigen => dann FamBuch versenden Wiederverheiratung => FamBuch anfordern Mitteilung an Vorehe 21
Mitteilungen Mitteilungen zum Familienbuch erfolgen jetzt an das Standesamt der Eheschließung FamBuch im Amt => eintragen und evtl. Abgabe prüfen 22
Sammelakten Nicht übersenden Aufbewahren Fristen beachten (80 Jahre) 23
01.01.2009 FamBuch wird als Heiratseintrag fortgeführt Fortführung betrifft nur die Ehegatten Eheurkunde wird aus dem FamBuch erstellt 24
19. DA - Änderung 229 a DA Bleistifthinweis entfällt 233 a DA Hinweis auf Heiratseintrag unterhalb Sp. 10 235 DA Wiederverheiratung => Fortführung durch St.Amt der letzten Ehe 25