Leistungsvereinbarung

Ähnliche Dokumente
Leistungsvereinbarung

Leistungsvereinbarung

Herzlich willkommen. Patrick Seiler. Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen. Berufsinspektor Mitglied Reformkommission. Amt für Berufsbildung,

Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV)

Struktur und wichtigste Ziele der beruflichen Bildung in der Schweiz

KBZ Kaufmännisches Bildungszentrum Zug kbz-zug.ch Way up plus. 1 ½-jährige Ausbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis

Berufsfachschulvereinbarung Anhang

Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens

Kauffrau/Kaufmann EFZ Dienstleistung und Administration D&A. für. Erwachsene nach Art. 32 BBV. Auszug aus der Lern- und Leistungsdokumentation

Prüfungsinformation. Für Kandidatinnen und Kandidaten. Für Expertinnen und Experten. Für Mitglieder von Kommissionen

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

Rechtskunde - Fragenkatalog

Gebührenreglement des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) (Gebührenreglement ABB)

Pflegeberufe. 04. April 2012

Synopse. bksd bildungsgesetz-bwb. Geltendes Recht Arbeitsversion Notizen. Bildungsgesetz. Der Landrat. beschliesst:

Verordnung über die Handelsmittelschule * (HMSV)

Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales

Bildungswege zum FaGe EFZ. 23. Januar 2018 XUND Bildungszentrum Alpnach

Gesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene ohne Lehrvertrag nach Artikel 32 der BBV

Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

Richtlinie Berufsmaturität (Richtlinie BM)

DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT. 15. April 2016

Reglement Berufsmaturitätsprüfung 2017 Qualifikationsverfahren Technische Berufsmaturität lehrbegleitend

Dienstordnung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung

Ihr Navigator durch das Schweizer Berufsbildungssystem. Start

Gesuch um Zulassung zum Qualifikationsverfahren für Erwachsene ohne Lehrvertrag nach Artikel 32 der BBV

Fachfrau/Fachmann Gesundheit

Rechtliche Grundlagen

Fahrradmechanikerin EFZ Fahrradmechaniker EFZ

Überbetriebliche Kurse der Grafikerinnen EFZ / Grafiker EFZ. Organisationsreglement

Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ

Vertrag Praktikumsinstitution

Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales

Gebührenreglement des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung (ABB) (Gebührenreglement ABB)

Konzept berufliche Grundbildung Büroassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Berufsmaturität Wege, Perspektiven, Voraussetzungen. Amt für Berufsbildung, Januar 2018

Berufsschule Aarau. Ein Pilotprojekt im Auftrag von AVUSA

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte

Ausbildungs- und Promotionsbestimmung Pflegeassistenz

Erfolgreicher Start in die Berufslehre

Wegleitung für die Kandidatinnen und Kandidaten kaufmännische Berufsmaturitätsprüfung (M-Profil) mit Ausbildungsbeginn vor dem 1.1.

Vertrag Anstellungsbetrieb

Detailhandelsassistentin/Detailhandelsassistent mit eidgenössischem Berufsattest

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 15. Mai

Die Nutzung von Mechanismen im Berufsentwicklungsprozess zur Verankerung von BNE

Ausführungsbestimmungen KRTP 1W

Merkblatt über die Profilwechsel in der kaufmännischen Grundbildung

Herzlich Willkommen. Fachfrau/Fachmann Gesundheit EFZ. Validierung und Ergänzende Bildung (FaGe EB) Verkürzte Grundbildung (FaGe V)

Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

Leistungsvereinbarung über den Berufsfachschulunterricht im Lehrberuf Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ

Kaufmännische Berufsmaturitätsprüfungen 2017

Zulassung und Vorbereitung zum Qualifikationsverfahren ausserhalb eines geregelten Bildungsganges

Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt vereinbaren 1) :

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren

Ausführungsbestimmungen AATP 1W

Gewerblich-Industrielle Berufsschule Bern = gibb. 2. Nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung

Kanton Zug Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)

Studienordnung. BM 2 Berufsmaturität nach der Berufslehre Wirtschaft und Dienstleistung, Typ Wirtschaft (Vollzeit)

Medizinische Praxisassistentin EFZ Medizinischer Praxisassistent EFZ MPA

Über das zweisprachige Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

Die Berufsbildung im Gesundheitswesen Eine Einführung

Bildungsplan Teil D vom 16. Juni 2005 mit Anpassungen vom 2. Dezember 2010

Referenzmodelle beruflicher Kompetenzen ausgewählter Gesundheits- und Sozialberufe (Projekt RefMod G& S) *Mandatiert vom BBT

Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)

Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft

Bericht über die Lehrstellensituation und die Situation im Bereich der beruflichen Nachholbildung im Kanton Basel-Stadt 2014

Regelung Berufsmaturitäts-Abschlussprüfungen inkl. Wiederholungen Typ Wirtschaft Profil M inkl. Lehrabschluss Erweiterte Grundbildung (Profil E)

Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

BM 2 Berufsmaturität für gelernte Berufsleute

1 DIE BERUFSBILDUNG IN DER SCHWEIZ

Bildung und Wissenschaft Neuchâtel 2015

Willkommen an unserer HV 2011

Schriftliche Anfrage Franziska Reinhard betreffend Abschluss mit eidgenössischem Berufsattest

Umstellungsprozesse Gesundheitsberufe in der Schweiz / NTE Prof. Dr. Cornelia Oertle Leiterin Fachbereich Gesundheit, BFH, Bern

Bildung und Wissenschaft Neuchâtel 2017

Bildung und Wissenschaft. Neuchâtel Bildungsstatistik 2017

Nachholbildung für Detailhandelsassistentinnen und Detailhandelsassistenten nach Artikel 32 BBV Berufsfachschule des Detailhandels Bern

Wie man eine gute Note in einem Kanton St.Gallen bekommt

Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV)

Dekret über die Erteilung von Stipendien und Studiendarlehen

Ausländ. Ausbildungsabschlüsse Anerkennungsprozedere und Registrierung

SMGV Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmer-Verband

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Ausländ. Ausbildungsabschlüsse Anerkennungsprozedere und Registrierung

A2. Anhang 2 zu Artikel 31a (Stand ) Nicht universitäre Gesundheitsberufe sind:

Medizinische Praxisassistentin EFZ Medizinischer Praxisassistent EFZ MPA

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Prüfungsreglement. gemäss Bildungsverordnung 2012

I. Allgemeines. II. Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Vom 22. Januar 2016 (Stand 1. Januar 2016) 1. Zweck

Der Bildungsrat. des Kantons Zürich. Beschluss vom 4. Juni 2007

Gebührentarif für die Berufsbildung

Transkript:

Anhang II svereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend en der Berufsfachschule Gesundheit

Allgemeines Die svereinbarung regelt die en, welche für den Kanton Basel-Stadt gemäss RRB Nr. 1414 vom 29. Juni 2004 (Basel-Landschaft) bzw. RRB Nr. 04/22/42 vom 22. Juni 2004 (Basel-Stadt) auf der Sekundarstufe II übernommen werden. Basis für die Verrechnung der Schulungskosten bilden bei den Pflegeassistentinnen und -assistenten und den Fachangestellten Gesundheit Pro-Kopf-Pauschalen auf Grund des Lernortes und bei den bis Herbst 2007 laufenden Diplomausbildungen gemäss stipendienrechtlichem Wohnsitz auf Grund des baselstädtischen Pauschalansatzes. Diese svereinbarung gilt für die Kalenderjahre 2005 bis 2007. 1. Parteien sbezüger serbringer Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das AfBB bzw. die Berufsfachschule Gesundheit sempfänger/innen Lernende im Alter von ca. 16-24 Jahren und Erwachsene im Bereich Nachholbildung 2. Rechtsgrundlagen nbbg, Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft, Bildungsverordnung FAGE der GDK und Ausbildungsbestimmungen SRK PA, Landratsbeschluss Nr. vom.(basel- Landschaft) bzw. Grossratsbeschluss Nr. vom (Basel-Stadt). 3. en 3.1 sziel Ziel ist es, die Lernenden zu einer qualifizierten Berufstätigkeit und allenfalls zu weiterführenden Ausbildungen zu führen, die sich an den Ausbildungsverordnungen des SRK und den Bedürfnissen der Praxis orientieren. 3.2 sgruppe Im Anhang werden zu den aufgeführten sgruppen Ziele, Indikatoren und Standards definiert. Fachangestellte Gesundheit (EFZ) Fachangestellte Gesundheit (EFZ mit integrierter Berufsmatur) Nachholbildung FAGE (EFZ) Pflegeassistenz (Ausweis SRK) Pflegfachperson DN I (bis 2007) Seite 2

4. Finanzen 4.1 Pauschalen für Lernende Ausbildungsgang Pauschale 2005 Pauschale 2006 Pauschale 2007 Fachangestellte/r Gesundheit (EFZ) 14'800.- 14'800.- 14'800.- Fachangestellte/r Gesundheit (EFZ mit integrierter Berufsmatur) 16'500.- 16'500.- 16'500.- Nachholbildung FAGE (EFZ) 7'400.- 7'400.- 7'400.- Pflegeassistenz (Ausweis SRK) 12'500.- 12'500.- 12'500.- Pflegfachperson DN I 30'000.- 29'000.- 28'000.- Die Pauschalen bleiben für die Ausbildungen auf Sekundarstufe II über die drei Jahre hinweg auf gleicher Höhe. Für die Ausbildung auf Tertiärstufe wird analog zu den Ausbildungen in Basel-Stadt eine abnehmende Stufung in der Höhe von Fr. 1000.- pro Jahr über die drei Jahre hinweg vereinbart. Für Lernende mit Lernort Kanton Basel-Stadt bezahlt der Kanton Basel-Stadt die oben erwähnten Pauschalen. Für Lernende mit Lernort Kanton Basel-Landschaft übernimmt der Kanton Basel-Landschaft die Vollkosten. Für Lernende aus den Kantonen, die dem RSA Gesundheit angeschlossen sind, bezahlt der Kanton Basel-Stadt die Hälfte der Differenz zwischen den Pauschalen und den Beiträgen aus dem Schulabkommen. Für Lernende, die aus Kantonen oder Ländern ohne Abkommen stammen, bezahlt der Kanton Basel-Stadt die Hälfte der Pauschalen. 4.2 Stichdatum für die Ermittlung der Anzahl Lernenden Stichdaten für die Ermittlung der Lernenden sind der 15. Mai und der 15. November. 4.3 Berichterstattung und Rechnungsstellung Über die Erreichung der sziele wird dem Kanton bis spätestens Ende März des folgenden Jahres berichtet. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Kantons Basel-Landschaft stellt Rechung auf Grund der im Vertrag vereinbarten Pauschalen. Zusätzlich wird eine Abrechnung der Erträge aus dem RSA Gesundheit und dem daraus resultierenden Differenz zu den Vollkosten erstellt. Die Rechungsstellung erfolgt semesterweise, frühestens am 15. Mai und am 15. November (jeweils ½ Pauschale). Die Rechung ist innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Der zuständigen Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt sind auf Wunsch die entsprechenden Unterlagen zuzustellen. Seite 3

5. Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden der Berufsfachschule Pflege Die Arbeitsverhältnisse der Berufsschullehrkräfte und des Verwaltungspersonals richten sich nach den geltenden Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft. Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden ergeben sich aus der Personalverordnung des Kantons Basel-Landschaft. 6. Leitungs- und Aufsichtsorgane 6.1 Rektorat Die Rahmenbedingungen richten sich nach dem Bildungsgesetz des Kantons Basel- Landschaft. 6.2 Schulrat Die Aufgaben, Verantwortungen sowie personelle Besetzung ist im Bildungsgesetz bzw. in der Verordnung für Berufsbildung des Kantons Basel-Landschaft geregelt. Das AfBB Basel- Stadt und die Höhere Fachschule Gesundheit Basel-Stadt haben Anrecht auf je einen Sitz im Schulrat. 7. Inkraftsetzung und Geltungsdauer Die svereinbarung tritt am 01.01.2005 in Kraft und gilt für die Kalenderjahre 2005 bis 2007. Sie soll durch einen Anschlussvertrag mit angepasster svereinbarung abgelöst werden. Erziehungsdepartement Kanton Basel-Stadt Der Vorsteher Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Der Vorsteher Dr. Christoph Eymann Urs Wüthrich-Pelloli Seite 4

8. Anhang sportfolio 8.1 sgruppen (Übersicht) Fachangestellte Gesundheit (EFZ) Fachangestellte Gesundheit (EFZ mit integrierter Berufsmatur) Nachholbildung FAGE (EFZ) Pflegeassistenz (Ausweis SRK) Primäres sziel Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis und eidg. Berufsmatur Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Ausweis SRK Pflegeassistenz 8.2 Beschreibung der sgruppen (Details) 8.2.1 Fachangestellte Gesundheit (EFZ) Ausbildung zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Fachangestellte Gesundheit Umschreibung der Die drei Jahre Berufsschulunterricht entsprechen dem eidgenössischen Berufsbildungsgesetz und der durch das SRK erlassenen Bildungsverordnung und dem Bildungsplan (Entscheid GDK in Absprache mit dem BBT) Übergeordnete Ziele Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Bereich Gesundheitswesen sempfänger/innen Intern: Lernende der Berufsfachschule Gesundheit Extern: Private, kommunale und kantonale Dienstleitungsbetriebe im Gesundheitswesen Ziel 1 Indikator für Ziel 1 Ziel 2 Indikator 1 für Ziel 2 Indikator 2 für Ziel 2 Standard für Indikator 2 Indikator 3 für Ziel 2 Standard für Indikator 3 Erwerb des Fähigkeitszeugnisses Anzahl der je Jahrgang verliehenen Fähigkeitszeugnisse Mindestens 90 % bestehen den schulischen Teil der Abschlussprüfung Hohe Zufriedenheit der Lernenden am Ende der Ausbildung Die Lernenden formulieren, dass sie im Unterricht für ihre praktische Tätigkeit genügend und angemessene Grundlagen durch den Unterricht erhalten haben Zufriedenheit mit der Unterrichtsgestaltung Zufriedenheit mit der Infrastruktur der Schule Seite 5

8.2.2 Fachangestellte Gesundheit (EFZ) - Integrierte erweiterte Grundbildung mit Berufsmatur Ausbildung zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Fachangestellte Gesundheit mit Berufsmaturität Gesundheit Umschreibung der Die drei Jahre Berufsschulunterricht entsprechen dem eidgenössischen Berufsbildungsgesetz und der durch das SRK erlassenen Bildungsverordnung und den Bildungsplan (Entscheid GDK in Absprache mit dem BBT) sowie dem Rahmenlehrplan Berufsmaturität Gesundheit des BBT Übergeordnete Ziele Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Bereich Gesundheitswesen und das Erreichen der Fachhochschulreife gemäss Verordnung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements sempfänger/innen Intern: Lernende der Berufsfachschule Gesundheit Extern: Private, kommunale und kantonale Dienstleitungsbetriebe im Gesundheitswesen und Fachhochschulen Ziel 1 Indikator für Ziel 1 Ziel 2 Indikator für Ziel 2 Ziel 3 Indikator 1 für Ziel 3 Indikator 2 für Ziel 3 Standard für Indikator 2 Indikator 3 für Ziel 3 Standard für Indikator 3 Erwerb des Fähigkeitszeugnisses Anzahl der je Jahrgang verliehenen Fähigkeitszeugnisse Mindestens 90 % bestehen den schulischen Teil der Abschlussprüfung Erwerb der Berufsmaturität Anzahl der je Jahrgang verliehenen Berufsmaturitätsausweise Mindestens 90 % erlangen die Berufsmaturität Hohe Zufriedenheit der Lernenden am Ende der Ausbildung Die Lernenden formulieren, dass sie im Unterricht für ihre praktische Tätigkeit genügend und angemessene Grundlagen durch den erhalten haben Zufriedenheit mit der Unterrichtsgestaltung Zufriedenheit mit der Infrastruktur der Schule Seite 6

8.2.3 Nachholbildung Fachangestellte Gesundheit (EFZ) Ausbildung zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis für Fachangestellte Gesundheit Umschreibung der Die zwei Jahre Berufsschulunterricht entsprechen dem eidgenössischen Berufsbildungsgesetz und der durch das SRK erlassenen Bildungsverordnung und dem Bildungsplan (Entscheid GDK in Absprache mit dem BBT) Übergeordnete Ziele Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Bereich Gesundheitswesen sempfänger/innen Intern: Lernende der Berufsfachschule Gesundheit Extern: Private, kommunale und kantonale Dienstleitungsbetriebe im Gesundheitswesen Ziel 1 Indikator für Ziel 1 Ziel 2 Indikator 1 für Ziel 2 Indikator 2 für Ziel 2 Standard für Indikator 2 Indikator 3 für Ziel 2 Standard für Indikator 3 Erwerb des Fähigkeitszeugnisses Anzahl der je Jahrgang verliehenen Fähigkeitszeugnisse Mindestens 90 % bestehen den schulischen Teil der Abschlussprüfung Hohe Zufriedenheit der Lernenden am Ende der Ausbildung Die Lernenden formulieren, dass sie im Unterricht für ihre praktische Tätigkeit genügend und angemessene Grundlagen erhalten haben Zufriedenheit mit der Unterrichtsgestaltung Zufriedenheit mit der Infrastruktur der Schule 8.2.4 Pflegeassistenz Ausbildung zur Pflegeassistenz Umschreibung der Die einjährige Ausbildung entsprechend den Ausbildungsbestimmungen des SRK für die Ausbildung zur Pflegeassistenz Übergeordnete Ziele Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Bereich Gesundheitswesen sempfänger/innen Intern: Lernende der Berufsfachschule Gesundheit Extern: Private, kommunale und kantonale Dienstleitungsbetriebe im Gesundheitswesen Ziel 1 Indikator für Ziel 1 Erwerb des Ausweises Anzahl der je Jahrgang verliehenen Ausweise Mindestens 90 % bestehen die Abschlussprüfung Seite 7

Ziel 2 Indikator 1 für Ziel 2 Indikator 2 für Ziel 2 Standard für Indikator 2 Indikator 3 für Ziel 2 Standard für Indikator 3 Indikator 4 für Ziel 2 Standard für Indikator 4 Hohe Zufriedenheit der Lernenden am Ende der Ausbildung Die Lernenden formulieren, dass sie in der Ausbildung für ihre praktische Tätigkeit genügend und angemessene Grundlagen erhalten haben Zufriedenheit mit der Unterrichtsgestaltung Zufriedenheit mit der Infrastruktur der Schule Zufriedenheit mit der Begleitung in der Praxis Seite 8